Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Eine Zollkontrolle im Zug St. Gallen–Biel auf der Höhe Lenzburg liess die Grenzwächter vermuten, A. könnte Betäubungsmittel transportieren. Der Zug hielt danach in Aarau. Zur eingehenden Kontrolle wurde die weibliche Verdächtigte aber erst beim zweiten Zugshalt zum Stützpunkt des Grenz- wachtkorps (nachfolgend "GWK") im Bahnhof Olten gebracht, die nächste dafür geeignete Örtlichkeit. Die Kantone Aargau und Solothurn sind uneins, wer zur Strafverfolgung zuständig ist.
Bei der eingehenden Kontrolle im Stützpunkt Olten wurden auf A. diverse Fingerlinge gefunden. Der Pikettoffizier des GWK ordnete daraufhin eine Röntgenuntersuchung im Spital Olten an. Diese liess diverse weitere Fin- gerlinge erkennen. Die Grenzwächter informierten am 2. November 2014 um 0:55 Uhr die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Aargau und um 01:55 Uhr diejenige der Kantonspolizei Solothurn. Der um 02:55 Uhr her- beigeeilte Solothurner Kantonspolizist B. sah die Kantonspolizei Aargau als zuständig an und lehnte eine Übernahme ab. Im Auftrag der Aargauer Pi- kett-Staatsanwältin wurde die angehaltene Person hernach ins Inselspital Bern (Gefangenenstation) gebracht (act. 3.12 Rapport GWK vom
2. November 2014; act. 1 S. 2).
B. Am 7. November 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, das Verfahren zu übernehmen. Der Kanton Solothurn lehnte dies am 10. November 2014 ab (act. 3.4, 3.5). Die anschliessenden Schreiben der zuständigen Oberstaatsanwaltschaften vom 19. und 28. November 2014 schlossen den Meinungsaustausch eini- gungslos ab (act. 3.1, 3.2).
C. Am 9. Dezember 2014 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Beschwerdekammer, die Behörden des Kantons Solothurn sei- en berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der Beschuldigten A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Der Kanton Solo- thurn hielt am 15. Dezember 2014 dafür, die Aargauer Behörden seien zu- ständig (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
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Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen An- lass.
E. 2.1 Zum Gerichtsstand bei Delikten in Verkehrsmitteln enthalten die Strafpro- zessordnung (Art. 32–37), das Verwaltungsstrafrecht (Art. 22) und das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) keine Spezialregeln; eben- sowenig für Betäubungsmitteldelikte die Eisenbahngesetzgebung. Somit sind zur Bestimmung der kantonalen Zuständigkeit die allgemeinen Grundsätze des Gerichtsstandsrechts (Art. 31 und 32 StPO) anzuwenden. Im vorliegenden Fall geht es um ein Tätigkeitsdelikt (Begehungsdelikt; Transport von Betäubungsmitteln), begangen während einer Fahrt durch mehrere Kantone, und festgestellt durch das GWK, eine polizeiliche Behör- de des Bundes (vgl. Art. 96 ZG).
E. 2.1.1 Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der Gerichtsstand des Tatortes Vorrang (Art. 31 Abs. 1 StPO; BARTETZKO, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 31 N. 8; FINGERHUTH/LIEBER, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 31 N. 12). Der Gerichtsstand des Tatortes ist indes vorliegend nicht schlüssig. Geschah der Import in die Schweiz auf dem Flugweg, so ereignete sich der letzte Schritt ins Verbrechen schon am Abflugort mit dem Verbleiben im Flugzeug bis zum Losrollen. Nach einer Landung in Kloten zur Fahrt nach Biel wäre die Tat in den Kantonen Zürich, Aargau, Solothurn und Bern ge- schehen. Die Straftat ist somit i.S.v. Art. 31 Abs. 1 StPO an mehreren Or- ten verübt worden.
E. 2.1.2 Sind Delikte an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO forum praeventionis; früher "zuerst ange- hobene Untersuchung": BARTETZKO, a.a.O., Art. 31 N. 11 f.; SCHWERI/BÄN- ZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 154 ff.; FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 N. 25–31). Vor- liegend kontrollierte das Grenzwachtkorps, der auch mit polizeilichen Auf- gaben betraute bewaffnete und uniformierte Verband der Eidgenössischen
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Zollverwaltung. Zu klären ist somit, wie die Handlungen des GWK einem bestimmten Kanton zuzurechnen sind. Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessordnung (Art. 15 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zu- ständigkeitsbereich des Bundes [ZAG; SR 364]). Die kantonalen Strafbe- hörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehal- ten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22 StPO). Eine solche gesetzliche Ausnahme ist Art. 27 Abs. 2 StPO, der eine Kom- petenz für erste Ermittlungshandlungen vorsieht. Die Strafbehörden des Bundes können erste Ermittlungen bei Straftaten durchführen, die ganz oder teilweise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen wor- den sind und bei denen die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht (KIPFER, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 27 N. 3).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Somit nahm das GWK einstweilen in eigener Zuständigkeit Verfolgungshandlungen vor. Nun kennen die Behörden des Bundes keine verschiedenen Gerichtsstände, die ganze Schweiz bildet für den Bund den einzigen Gerichtsstand (SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 443, 445; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 369; FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 N. 9). Folglich kann vorliegend, um den kantonalen Gerichtsstand zu be- stimmen, auch nicht an die Behörden des Ortes angeknüpft werden, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
E. 2.1.3 Kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beur- teilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die beschuldig- te Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist. (Art. 32 Abs. 1 und 2 StPO; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 160; BARTETZKO, a.a.O., Art. 32 N. 5). Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Heimatort von A. liegen nicht in der Schweiz (Protokoll Hafteröffnung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. November 2014, S. 5 f., in Urk. AG). Dass der Tatort nicht er- mittelt werden kann, ist dem Fall gleichzustellen, der keine Zuweisung er- laubt (so wohl auch FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 32 N. 1, N. 7). Dass
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letztlich die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist (Kontrollort als letzte gesetzliche Zuteilungs- regel, "Auffangnorm"), ist eine pragmatische und praktikable Lösung, be- gannen an diesem Ort doch die Ermittlungen. A. wurde im Zug, Raum Lenzburg, kontrolliert. Bei einer Kontrolle im fah- renden Zug ist streng genommen das Verkehrsmittel selbst der Tatort, nicht die geographischen Koordinaten (der "geographische Kontrollort"), welche der Zug während der Kontrolle passierte. Praktikabel ist diesfalls, auf den nächsten Halteort des Zuges oder Ausstiegsort der GWK-Patrouille abzu- stellen. Dies empfiehlt bei Straftaten in öffentlichen Verkehrsmitteln die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz in ihren Empfehlungen (vom
1. Januar 2013) zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichts- standsempfehlungen [nachfolgend auch so zitiert], Empfehlung Nr. 16): "Er- folgt eine unmittelbare polizeiliche Intervention, so ist das Verfahren aus Zweckmässigkeitsgründen am – allenfalls erzwungenen – Ausstiegsort zu führen." Die Empfehlungen enthalten aus Sicht der Praktiker gangbare Lö- sungen, was zu berücksichtigen ist, ohne normative Bindungswirkung für Bundesbehörden (vgl. FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 N. 11).
E. 2.2 Dies ergibt folgendes Zwischenfazit: Das Gesetz verlangt vorliegend keinen bestimmten Gerichtsstand. Es sieht in den allgemeinen Bestimmungen je- doch vor, dass der Entscheid die örtliche Anknüpfung (Tatort) und die be- fassten Behörden zu berücksichtigen und praktikabel zu sein hat.
E. 2.3 Der geographische Kontrollort und der Ort des ersten Zugshaltes sind mit der Tat örtlich enger verknüpft als der Ausstiegsort (sofern sie auseinander- fallen). Denn ab dem ersten Halt werden die Betäubungsmittel im Gewahr- sam der Grenzwache transportiert, was dem Beschuldigten nicht mehr vor- zuwerfen ist, also keinen Tatort mehr schafft. Vorliegend ging der Vorsatz von A. allerdings auf Transport des Betäubungsmittels bis nach Biel (Proto- koll Hafteröffnung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom
E. 2.4 Zusammenfassend erlaubt das Gesetz vorliegend einen Gerichtsstand so- wohl in Aarau (Ort des ersten Zugshaltes) wie auch in Olten (Ort des Aus- steigens der GWK-Patrouille). Auch aus dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich kein Entscheid in eine bestimmte Richtung. Ebensowenig aus der Formulierung in Gerichtsstandsempfehlung Nr. 16, das Verfahren sei "am – allenfalls erzwungenen – Ausstiegsort" zur führen. Das bedeutet nur: Massgeblich ist der tatsächliche Ausstiegsort, ob er nun dem Ziel der beschuldigten Person entspricht oder nicht. Die Empfehlung verpflichtet nicht zum Aussteigen "sobald wie möglich" und könnte dies für das Grenz- wachtkorps auch gar nicht.
E. 2.5 Das GWK ist zu ersten Ermittlungshandlungen ermächtigt (obige Erwä- gung 2.1.2). Die Grenzwache kann nach Art. 224 Abs. 2 ZG die angehalte- ne Person auf eine geeignete Dienststelle bringen – zur Identitätsabklärung oder wenn Zweifel am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen besteht (allgemeinen Befugnisse des GWK: Art. 100 Abs. 1 lit. d ZG). Im Sinne des Gerichtsstandsrechts (Art. 31 Abs. 2 StPO forum praeventionis) ist demnach der Weg zum nächsten Grenzwachtlokal noch eine "erste Ermittlungshandlung". Die Grenzwache kann hernach durch ih- re (einheitliche) Praxis den Gerichtsstand – im gesetzlichen Rahmen – weitgehend bestimmen. Möglich, dass zu Beginn des GWK vor rund 120 Jahren bei unterschiedli- chen kantonalen Strafgesetzbüchern und Strafprozessordnungen der eigentliche Kontrollort bedeutsamer war und auch negativen Kompe- tenzkonflikten (d.h. dass niemand sich für zuständig erachtete) vorbeugte. So wurde jedenfalls in einer früheren Praxis des Korps der Zeitpunkt der Kontrolle genau festgehalten und dann anhand einer Anfrage bei den SBB der geographische Ort der Kontrolle und damit die zuständigen Behörden bestimmt. Im Laufe der Zeit hat das GWK die örtliche Anknüpfung gemäs- sigt und insoweit vereinfacht, als nun auf die nächste Haltestelle abgestellt wird. Dies sei mit den Kantonen auch so vereinbart (Aktennotiz vom
28. November 2014 Telefon der Solothurner Oberstaatsanwaltschaft mit dem Abteilungsleiter des GWK Postens Bern Bahn, in Urk. SO "Aktennoti- zen und Folien"). Beides ist zulässig, an beiden Orten kann nach den all- gemeinen Grundsätzen der Gerichtsstandsregeln (Art. 31 und 32 StPO) eine kantonale Zuständigkeit begründet werden.
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E. 2.6 Im vorliegenden Fall kontrollierte die Patrouille des GWK bei Lenzburg (AG). Der Zug hielt danach in Aarau (AG). Die Patrouille stieg in Olten (SO) aus. Im Spital Olten kontaktierte das GWK zunächst die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Aargau (act. 3.12 S. 3: Info EZ Kapo AG 02.11.2014 00:55 Uhr), eine Stunde später diejenige der Kantonspolizei Solothurn (act. 3.12 S. 3: Info EZ Kapo SO 02.11.2014 01:55 Uhr). Das GWK kontaktierte den Kanton Aargau zuerst, der damit zum ersten be- fassten Kanton wird (Art. 31 Abs. 2 StPO forum praeventionis). Die Zustän- digkeit des Kantons Aargau weist mit dem ersten Halt und geographischen Kontrollort die erforderliche örtliche Anknüpfung auf, ist praktikabel und entspricht wie dargelegt der Praxis des GWK (vgl. obige Erwägungen 2.2 und 2.5).
E. 3 Insgesamt ist der Kanton Aargau berechtigt und verpflichtet, die strafbaren Handlungen, welche Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Meinungs- austausches sind (obige Erwägung lit. B), zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2014.35
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Sachverhalt:
A. Eine Zollkontrolle im Zug St. Gallen–Biel auf der Höhe Lenzburg liess die Grenzwächter vermuten, A. könnte Betäubungsmittel transportieren. Der Zug hielt danach in Aarau. Zur eingehenden Kontrolle wurde die weibliche Verdächtigte aber erst beim zweiten Zugshalt zum Stützpunkt des Grenz- wachtkorps (nachfolgend "GWK") im Bahnhof Olten gebracht, die nächste dafür geeignete Örtlichkeit. Die Kantone Aargau und Solothurn sind uneins, wer zur Strafverfolgung zuständig ist.
Bei der eingehenden Kontrolle im Stützpunkt Olten wurden auf A. diverse Fingerlinge gefunden. Der Pikettoffizier des GWK ordnete daraufhin eine Röntgenuntersuchung im Spital Olten an. Diese liess diverse weitere Fin- gerlinge erkennen. Die Grenzwächter informierten am 2. November 2014 um 0:55 Uhr die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Aargau und um 01:55 Uhr diejenige der Kantonspolizei Solothurn. Der um 02:55 Uhr her- beigeeilte Solothurner Kantonspolizist B. sah die Kantonspolizei Aargau als zuständig an und lehnte eine Übernahme ab. Im Auftrag der Aargauer Pi- kett-Staatsanwältin wurde die angehaltene Person hernach ins Inselspital Bern (Gefangenenstation) gebracht (act. 3.12 Rapport GWK vom
2. November 2014; act. 1 S. 2).
B. Am 7. November 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, das Verfahren zu übernehmen. Der Kanton Solothurn lehnte dies am 10. November 2014 ab (act. 3.4, 3.5). Die anschliessenden Schreiben der zuständigen Oberstaatsanwaltschaften vom 19. und 28. November 2014 schlossen den Meinungsaustausch eini- gungslos ab (act. 3.1, 3.2).
C. Am 9. Dezember 2014 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Beschwerdekammer, die Behörden des Kantons Solothurn sei- en berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der Beschuldigten A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Der Kanton Solo- thurn hielt am 15. Dezember 2014 dafür, die Aargauer Behörden seien zu- ständig (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen An- lass.
2.
2.1 Zum Gerichtsstand bei Delikten in Verkehrsmitteln enthalten die Strafpro- zessordnung (Art. 32–37), das Verwaltungsstrafrecht (Art. 22) und das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) keine Spezialregeln; eben- sowenig für Betäubungsmitteldelikte die Eisenbahngesetzgebung. Somit sind zur Bestimmung der kantonalen Zuständigkeit die allgemeinen Grundsätze des Gerichtsstandsrechts (Art. 31 und 32 StPO) anzuwenden. Im vorliegenden Fall geht es um ein Tätigkeitsdelikt (Begehungsdelikt; Transport von Betäubungsmitteln), begangen während einer Fahrt durch mehrere Kantone, und festgestellt durch das GWK, eine polizeiliche Behör- de des Bundes (vgl. Art. 96 ZG).
2.1.1 Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der Gerichtsstand des Tatortes Vorrang (Art. 31 Abs. 1 StPO; BARTETZKO, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 31 N. 8; FINGERHUTH/LIEBER, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 31 N. 12). Der Gerichtsstand des Tatortes ist indes vorliegend nicht schlüssig. Geschah der Import in die Schweiz auf dem Flugweg, so ereignete sich der letzte Schritt ins Verbrechen schon am Abflugort mit dem Verbleiben im Flugzeug bis zum Losrollen. Nach einer Landung in Kloten zur Fahrt nach Biel wäre die Tat in den Kantonen Zürich, Aargau, Solothurn und Bern ge- schehen. Die Straftat ist somit i.S.v. Art. 31 Abs. 1 StPO an mehreren Or- ten verübt worden. 2.1.2 Sind Delikte an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO forum praeventionis; früher "zuerst ange- hobene Untersuchung": BARTETZKO, a.a.O., Art. 31 N. 11 f.; SCHWERI/BÄN- ZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 154 ff.; FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 N. 25–31). Vor- liegend kontrollierte das Grenzwachtkorps, der auch mit polizeilichen Auf- gaben betraute bewaffnete und uniformierte Verband der Eidgenössischen
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Zollverwaltung. Zu klären ist somit, wie die Handlungen des GWK einem bestimmten Kanton zuzurechnen sind. Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessordnung (Art. 15 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zu- ständigkeitsbereich des Bundes [ZAG; SR 364]). Die kantonalen Strafbe- hörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehal- ten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22 StPO). Eine solche gesetzliche Ausnahme ist Art. 27 Abs. 2 StPO, der eine Kom- petenz für erste Ermittlungshandlungen vorsieht. Die Strafbehörden des Bundes können erste Ermittlungen bei Straftaten durchführen, die ganz oder teilweise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen wor- den sind und bei denen die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht (KIPFER, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 27 N. 3).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Somit nahm das GWK einstweilen in eigener Zuständigkeit Verfolgungshandlungen vor. Nun kennen die Behörden des Bundes keine verschiedenen Gerichtsstände, die ganze Schweiz bildet für den Bund den einzigen Gerichtsstand (SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 443, 445; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 369; FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 N. 9). Folglich kann vorliegend, um den kantonalen Gerichtsstand zu be- stimmen, auch nicht an die Behörden des Ortes angeknüpft werden, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2.1.3 Kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beur- teilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die beschuldig- te Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist. (Art. 32 Abs. 1 und 2 StPO; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 160; BARTETZKO, a.a.O., Art. 32 N. 5). Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Heimatort von A. liegen nicht in der Schweiz (Protokoll Hafteröffnung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. November 2014, S. 5 f., in Urk. AG). Dass der Tatort nicht er- mittelt werden kann, ist dem Fall gleichzustellen, der keine Zuweisung er- laubt (so wohl auch FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 32 N. 1, N. 7). Dass
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letztlich die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist (Kontrollort als letzte gesetzliche Zuteilungs- regel, "Auffangnorm"), ist eine pragmatische und praktikable Lösung, be- gannen an diesem Ort doch die Ermittlungen. A. wurde im Zug, Raum Lenzburg, kontrolliert. Bei einer Kontrolle im fah- renden Zug ist streng genommen das Verkehrsmittel selbst der Tatort, nicht die geographischen Koordinaten (der "geographische Kontrollort"), welche der Zug während der Kontrolle passierte. Praktikabel ist diesfalls, auf den nächsten Halteort des Zuges oder Ausstiegsort der GWK-Patrouille abzu- stellen. Dies empfiehlt bei Straftaten in öffentlichen Verkehrsmitteln die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz in ihren Empfehlungen (vom
1. Januar 2013) zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichts- standsempfehlungen [nachfolgend auch so zitiert], Empfehlung Nr. 16): "Er- folgt eine unmittelbare polizeiliche Intervention, so ist das Verfahren aus Zweckmässigkeitsgründen am – allenfalls erzwungenen – Ausstiegsort zu führen." Die Empfehlungen enthalten aus Sicht der Praktiker gangbare Lö- sungen, was zu berücksichtigen ist, ohne normative Bindungswirkung für Bundesbehörden (vgl. FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 N. 11). 2.2 Dies ergibt folgendes Zwischenfazit: Das Gesetz verlangt vorliegend keinen bestimmten Gerichtsstand. Es sieht in den allgemeinen Bestimmungen je- doch vor, dass der Entscheid die örtliche Anknüpfung (Tatort) und die be- fassten Behörden zu berücksichtigen und praktikabel zu sein hat.
2.3 Der geographische Kontrollort und der Ort des ersten Zugshaltes sind mit der Tat örtlich enger verknüpft als der Ausstiegsort (sofern sie auseinander- fallen). Denn ab dem ersten Halt werden die Betäubungsmittel im Gewahr- sam der Grenzwache transportiert, was dem Beschuldigten nicht mehr vor- zuwerfen ist, also keinen Tatort mehr schafft. Vorliegend ging der Vorsatz von A. allerdings auf Transport des Betäubungsmittels bis nach Biel (Proto- koll Hafteröffnung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom
3. November 2014, S. 3, in Urk. AG), also auch über das Gebiet des Kan- tons Solothurn. Örtliche Anknüpfungen bestehen folglich bei beiden Partei- en. Der tatsächliche Ausstiegsort ist prozessökonomisch und praktikabel, mehr als der geographische Kontrollort oder der Ort des ersten Zugshaltes, kann am Ausstiegsbahnhof ein Beschuldigter doch leichter übergeben werden. Vorliegend kommen dazu weitere Praktikabilitätsüberlegen: dort liegen ge- eignete Örtlichkeiten der Grenzwache und der zentrale Bahnhof Olten er- laubt einen effizienten weiteren Einsatz der Grenzwächter. Stellte man stets auf den tatsächlichen Ausstiegsort ab, so hätte freilich bei der Vertei-
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lung der Fälle der Kanton Solothurn nicht nur die Vor- sondern auch die Nachteile eines Zentralortes wie Olten. 2.4 Zusammenfassend erlaubt das Gesetz vorliegend einen Gerichtsstand so- wohl in Aarau (Ort des ersten Zugshaltes) wie auch in Olten (Ort des Aus- steigens der GWK-Patrouille). Auch aus dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich kein Entscheid in eine bestimmte Richtung. Ebensowenig aus der Formulierung in Gerichtsstandsempfehlung Nr. 16, das Verfahren sei "am – allenfalls erzwungenen – Ausstiegsort" zur führen. Das bedeutet nur: Massgeblich ist der tatsächliche Ausstiegsort, ob er nun dem Ziel der beschuldigten Person entspricht oder nicht. Die Empfehlung verpflichtet nicht zum Aussteigen "sobald wie möglich" und könnte dies für das Grenz- wachtkorps auch gar nicht. 2.5 Das GWK ist zu ersten Ermittlungshandlungen ermächtigt (obige Erwä- gung 2.1.2). Die Grenzwache kann nach Art. 224 Abs. 2 ZG die angehalte- ne Person auf eine geeignete Dienststelle bringen – zur Identitätsabklärung oder wenn Zweifel am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen besteht (allgemeinen Befugnisse des GWK: Art. 100 Abs. 1 lit. d ZG). Im Sinne des Gerichtsstandsrechts (Art. 31 Abs. 2 StPO forum praeventionis) ist demnach der Weg zum nächsten Grenzwachtlokal noch eine "erste Ermittlungshandlung". Die Grenzwache kann hernach durch ih- re (einheitliche) Praxis den Gerichtsstand – im gesetzlichen Rahmen – weitgehend bestimmen. Möglich, dass zu Beginn des GWK vor rund 120 Jahren bei unterschiedli- chen kantonalen Strafgesetzbüchern und Strafprozessordnungen der eigentliche Kontrollort bedeutsamer war und auch negativen Kompe- tenzkonflikten (d.h. dass niemand sich für zuständig erachtete) vorbeugte. So wurde jedenfalls in einer früheren Praxis des Korps der Zeitpunkt der Kontrolle genau festgehalten und dann anhand einer Anfrage bei den SBB der geographische Ort der Kontrolle und damit die zuständigen Behörden bestimmt. Im Laufe der Zeit hat das GWK die örtliche Anknüpfung gemäs- sigt und insoweit vereinfacht, als nun auf die nächste Haltestelle abgestellt wird. Dies sei mit den Kantonen auch so vereinbart (Aktennotiz vom
28. November 2014 Telefon der Solothurner Oberstaatsanwaltschaft mit dem Abteilungsleiter des GWK Postens Bern Bahn, in Urk. SO "Aktennoti- zen und Folien"). Beides ist zulässig, an beiden Orten kann nach den all- gemeinen Grundsätzen der Gerichtsstandsregeln (Art. 31 und 32 StPO) eine kantonale Zuständigkeit begründet werden.
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2.6 Im vorliegenden Fall kontrollierte die Patrouille des GWK bei Lenzburg (AG). Der Zug hielt danach in Aarau (AG). Die Patrouille stieg in Olten (SO) aus. Im Spital Olten kontaktierte das GWK zunächst die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Aargau (act. 3.12 S. 3: Info EZ Kapo AG 02.11.2014 00:55 Uhr), eine Stunde später diejenige der Kantonspolizei Solothurn (act. 3.12 S. 3: Info EZ Kapo SO 02.11.2014 01:55 Uhr). Das GWK kontaktierte den Kanton Aargau zuerst, der damit zum ersten be- fassten Kanton wird (Art. 31 Abs. 2 StPO forum praeventionis). Die Zustän- digkeit des Kantons Aargau weist mit dem ersten Halt und geographischen Kontrollort die erforderliche örtliche Anknüpfung auf, ist praktikabel und entspricht wie dargelegt der Praxis des GWK (vgl. obige Erwägungen 2.2 und 2.5).
3. Insgesamt ist der Kanton Aargau berechtigt und verpflichtet, die strafbaren Handlungen, welche Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Meinungs- austausches sind (obige Erwägung lit. B), zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 16. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft - Kanton Solothurn, Staatsanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.