Gerichtsstandskonflikt. Grundsätze des Gerichtsstandsrechts.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 23 Strafverfahrens gegeben hat. Lit. a kommt namentlich zur Anwendung, wenn das Strafverfahren wegen haltlosen Anzeigen oder Verdächtigungen eingeleitet wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013, E. 2.7 und 6B_185/2013 vom 22. Januar 2014, E. 4.2; SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 420 StPO N. 1; GRIESSER, a.a.O., Art. 420 StPO N. 6 und 7; DOMEISEN, a.a.O., Art. 420 StPO N. 7).
2.3 […] Der Beschwerdeführer wurde im vorliegend zur Diskussion stehenden Strafverfahren als Auskunftsperson einvernommen, da er ohne selber beschuldigt zu sein, als Täter oder Teilnehmer der Geldwäscherei nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. Art. 178 lit. d StPO). Für die von der Bundeskasse zu tragenden Verfahrenskosten wurde auf ihn Rückgriff genommen, weil er sich auf dünnem Eis bewegt habe. Mithin wirft ihm die Beschwerdegegnerin prozessuales Verschulden i.w.S. vor. Ein Rückgriff gemäss Art. 420 lit. a StPO ist jedoch bei prozessualem Verschulden i.w.S. ausgeschlossen; veranlasst der Beschuldigte durch vorwerfbares Verhalten die Eröffnung einer Strafuntersuchung und wird dieses Strafverfahren in der Folge eingestellt, so ist die Kostenauferlegung allein gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu prüfen.
TPF 2015 23
5. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Aargau gegen Kanton Solothurn vom 15. Januar 2015 (BG.2014.35)
Gerichtsstandskonflikt. Grundsätze des Gerichtsstandsrechts.
Art. 27 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 1 und 2 StPO
Festlegung der Zuständigkeit zur Verfolgung eines anlässlich einer Zugfahrt durch mehrere Kantone vom Grenzwachtkorps (GWK) festgestellten Besitzes von Betäubungsmitteln. Das GWK kann durch seine (einheitliche) Praxis den Gerichtsstand im gesetzlichen Rahmen weitgehend bestimmen (E. 2.5–2.6). Das Gesetz verlangt nur, dass die örtliche Anknüpfung (Tatort) und die befassten Behörden zu berücksichtigen sind und die Anknüpfung praktikabel zu sein hat (E. 2.1–2.4).
TPF 2015 23
E. 24 Conflit de for. Principes applicables à la détermination du for.
Art. 27 al. 2, 31 al. 1 et 2, 32 al. 1 et 2 CPP
Détermination de la compétence pour poursuivre la possession de stupéfiants constatée par le Corps des gardes-frontière (CGF) lors d'un trajet en train passant par plusieurs cantons. De par sa pratique (uniforme), le CGF dispose, dans les limites de la loi, d'un large pouvoir dans la fixation du for (consid. 2.5– 2.6). La loi exige uniquement de tenir compte du rattachement à raison du lieu (lieu de commission de l'infraction) et des autorités saisies, et que le rattachement soit efficace (consid. 2.1–2.4).
Conflitto di foro. Principi applicabili nella determinazione del foro.
Art. 27 cpv. 2, 31 cpv. 1 e 2, 32 cpv. 1 e 2 CPP
Determinazione della competenza per il perseguimento penale nel caso di possesso di stupefacenti constatato dal Corpo delle guardie di confine (CGC) a bordo di un treno in circolazione sul territorio di diversi Cantoni. Sulla base della propria prassi (uniforme) il CGF dispone di un ampio margine d'apprezzamento per determinare il foro all'interno del quadro legale (consid. 2.5–2.6). La legge esige unicamente che si tenga conto del nesso con il luogo di commissione del reato e delle autorità che hanno compiuto atti di perseguimento, nonché delle esigenze di efficacia (consid. 2.1–2.4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Eine Zollkontrolle im Zug St. Gallen–Biel auf der Höhe Lenzburg liess die Grenzwächter vermuten, A. könnte Betäubungsmittel transportieren. Der Zug hielt danach in Aarau. Zur eingehenden Kontrolle wurde die weibliche Verdächtigte aber erst beim zweiten Zugshalt zum Stützpunkt des Grenzwachtkorps (GWK) im Bahnhof Olten gebracht, die nächste dafür geeignete Örtlichkeit. In der Folge waren sich die Strafbehörden der Kantone Aargau und Solothurn uneins, wer zur Strafverfolgung zuständig ist. Schliesslich gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, damit diese den Gerichtsstandskonflikt entscheide.
Die Beschwerdekammer erklärte die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu berurteilen.
TPF 2015 23
E. 25 Aus den Erwägungen:
2.1 Zum Gerichtsstand bei Delikten in Verkehrsmitteln enthalten die Strafprozessordnung (Art. 32–37), das Verwaltungsstrafrecht (Art. 22) und das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) keine Spezialregeln; ebensowenig für Betäubungsmitteldelikte die Eisenbahngesetzgebung.
Somit sind zur Bestimmung der kantonalen Zuständigkeit die allgemeinen Grundsätze des Gerichtsstandsrechts (Art. 31 und 32 StPO) anzuwenden. Im vorliegenden Fall geht es um ein Tätigkeitsdelikt (Begehungsdelikt; Transport von Betäubungsmitteln), begangen während einer Fahrt durch mehrere Kantone, und festgestellt durch das GWK, eine polizeiliche Behörde des Bundes (vgl. Art. 96 ZG).
2.1.1 Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der Gerichtsstand des Tatortes Vorrang (Art. 31 Abs. 1 StPO; BARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 31 StPO N. 8; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 31 StPO N. 12). Der Gerichtsstand des Tatortes ist indes vorliegend nicht schlüssig. Geschah der Import in die Schweiz auf dem Flugweg, so ereignete sich der letzte Schritt ins Verbrechen schon am Abflugort mit dem Verbleiben im Flugzeug bis zum Losrollen. Nach einer Landung in Kloten zur Fahrt nach Biel wäre die Tat in den Kantonen Zürich, Aargau, Solothurn und Bern geschehen. Die Straftat ist somit i.S.v. Art. 31 Abs. 1 StPO an mehreren Orten verübt worden.
2.1.2 Sind Delikte an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO forum praeventionis; früher «zuerst angehobene Untersuchung»: BARTETZKO, a.a.O., Art. 31 StPO N. 11 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 154 ff.; FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 StPO N. 25–31). Vorliegend kontrollierte das GWK, der auch mit polizeilichen Aufgaben betraute bewaffnete und uniformierte Verband der Eidgenössischen Zollverwaltung. Zu klären ist somit, wie die Handlungen des GWK einem bestimmten Kanton zuzurechnen sind.
Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessordnung (Art. 15 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungsgesetz, ZAG;
TPF 2015 23
E. 26 SR 364]). Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22 StPO).
Eine solche gesetzliche Ausnahme ist Art. 27 Abs. 2 StPO, der eine Kompetenz für erste Ermittlungshandlungen vorsieht. Die Strafbehörden des Bundes können erste Ermittlungen bei Straftaten durchführen, die ganz oder teilweise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen worden sind und bei denen die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht (KIPFER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 27 StPO N. 3).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Somit nahm das GWK einstweilen in eigener Zuständigkeit Verfolgungshandlungen vor. Nun kennen die Behörden des Bundes keine verschiedenen Gerichtsstände, die ganze Schweiz bildet für den Bund den einzigen Gerichtsstand (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 443, 445; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 369; FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 StPO N. 9). Folglich kann vorliegend, um den kantonalen Gerichtsstand zu bestimmen, auch nicht an die Behörden des Ortes angeknüpft werden, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2.1.3 Kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 StPO; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 160; BARTETZKO, a.a.O., Art. 32 StPO N. 5).
Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Heimatort von A. liegen nicht in der Schweiz. Dass der Tatort nicht ermittelt werden kann, ist dem Fall gleichzustellen, der keine Zuweisung erlaubt (so wohl auch FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 32 StPO N. 1, 7). Dass letztlich die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist (Kontrollort als letzte gesetzliche Zuteilungsregel, «Auffangnorm»), ist eine pragmatische und praktikable Lösung, begannen an diesem Ort doch die Ermittlungen.
TPF 2015 23
E. 27 A. wurde im Zug, Raum Lenzburg, kontrolliert. Bei einer Kontrolle im fahrenden Zug ist streng genommen das Verkehrsmittel selbst der Tatort, nicht die geographischen Koordinaten (der «geographische Kontrollort»), welche der Zug während der Kontrolle passierte. Praktikabel ist diesfalls, auf den nächsten Halteort des Zuges oder Ausstiegsort der GWK-Patrouille abzustellen. Dies empfiehlt bei Straftaten in öffentlichen Verkehrsmitteln die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz in ihren Empfehlungen (vom
1. Januar 2013) zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen [nachfolgend auch so zitiert], Empfehlung Nr. 16): «Erfolgt eine unmittelbare polizeiliche Intervention, so ist das Verfahren aus Zweckmässigkeitsgründen am – allenfalls erzwungenen – Ausstiegsort zu führen». Die Empfehlungen enthalten aus Sicht der Praktiker gangbare Lösungen, was zu berücksichtigen ist, ohne normative Bindungswirkung für Bundesbehörden (vgl. FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 StPO N. 11).
2.2 Dies ergibt folgendes Zwischenfazit: Das Gesetz verlangt vorliegend keinen bestimmten Gerichtsstand. Es sieht in den allgemeinen Bestimmungen jedoch vor, dass der Entscheid die örtliche Anknüpfung (Tatort) und die befassten Behörden zu berücksichtigen und praktikabel zu sein hat.
2.3 Der geographische Kontrollort und der Ort des ersten Zugshaltes sind mit der Tat örtlich enger verknüpft als der Ausstiegsort (sofern sie auseinanderfallen). Denn ab dem ersten Halt werden die Betäubungsmittel im Gewahrsam der Grenzwache transportiert, was dem Beschuldigten nicht mehr vorzuwerfen ist, also keinen Tatort mehr schafft. Vorliegend ging der Vorsatz von A. allerdings auf Transport des Betäubungsmittels bis nach Biel, also auch über das Gebiet des Kantons Solothurn. Örtliche Anknüpfungen bestehen folglich bei beiden Parteien.
Der tatsächliche Ausstiegsort ist prozessökonomisch und praktikabel, mehr als der geographische Kontrollort oder der Ort des ersten Zugshaltes, kann am Ausstiegsbahnhof ein Beschuldigter doch leichter übergeben werden. Vorliegend kommen dazu weitere Praktikabilitätsüberlegen: dort liegen geeignete Örtlichkeiten der Grenzwache und der zentrale Bahnhof Olten erlaubt einen effizienten weiteren Einsatz der Grenzwächter. Stellte man stets auf den tatsächlichen Ausstiegsort ab, so hätte freilich bei der Verteilung der Fälle der Kanton Solothurn nicht nur die Vor- sondern auch die Nachteile eines Zentralortes wie Olten.
TPF 2015 23
E. 28 2.4 Zusammenfassend erlaubt das Gesetz vorliegend einen Gerichtsstand sowohl in Aarau (Ort des ersten Zugshaltes) wie auch in Olten (Ort des Aussteigens der GWK-Patrouille).
Auch aus dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich kein Entscheid in eine bestimmte Richtung. Ebensowenig aus der Formulierung in Gerichtsstandsempfehlung Nr. 16, das Verfahren sei «am – allenfalls erzwungenen – Ausstiegsort» zu führen. Das bedeutet nur: Massgeblich ist der tatsächliche Ausstiegsort, ob er nun dem Ziel der beschuldigten Person entspricht oder nicht. Die Empfehlung verpflichtet nicht zum Aussteigen «sobald wie möglich» und könnte dies für das Grenzwachtkorps auch gar nicht.
2.5 Das GWK ist zu ersten Ermittlungshandlungen ermächtigt (obige Erwägung 2.1.2). Die Grenzwache kann nach Art. 224 Abs. 2 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) die angehaltene Person auf eine geeignete Dienststelle bringen – zur Identitätsabklärung oder wenn Zweifel am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen besteht (allgemeine Befugnisse des GWK: Art. 100 Abs. 1 lit. d ZG). Im Sinne des Gerichtsstandsrechts (Art. 31 Abs. 2 StPO forum praeventionis) ist demnach der Weg zum nächsten Grenzwachtlokal noch eine «erste Ermittlungshandlung». Die Grenzwache kann hernach durch ihre (einheitliche) Praxis den Gerichtsstand – im gesetzlichen Rahmen – weitgehend bestimmen.
Möglich, dass zu Beginn des GWK vor rund 120 Jahren bei unterschiedlichen kantonalen Strafgesetzbüchern und Strafprozessordnungen der eigentliche Kontrollort bedeutsamer war und auch negativen Kompetenzkonflikten (d. h. dass niemand sich für zuständig erachtete) vorbeugte. So wurde jedenfalls in einer früheren Praxis des Korps der Zeitpunkt der Kontrolle genau festgehalten und dann anhand einer Anfrage bei den SBB der geographische Ort der Kontrolle und damit die zuständigen Behörden bestimmt. Im Laufe der Zeit hat das GWK die örtliche Anknüpfung gemässigt und insoweit vereinfacht, als nun auf die nächste Haltestelle abgestellt wird. Dies sei mit den Kantonen auch so vereinbart. Beides ist zulässig, an beiden Orten kann nach den allgemeinen Grundsätzen der Gerichtsstandsregeln (Art. 31 und 32 StPO) eine kantonale Zuständigkeit begründet werden.
TPF 2015 29
E. 29 2.6 Im vorliegenden Fall kontrollierte die Patrouille des GWK bei Lenzburg (AG). Der Zug hielt danach in Aarau (AG). Die Patrouille stieg in Olten (SO) aus. Im Spital Olten kontaktierte das GWK zunächst die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Aargau (Info EZ Kapo AG 02.11.2014 00:55 Uhr), eine Stunde später diejenige der Kantonspolizei Solothurn (Info EZ Kapo SO 02.11.2014 01:55 Uhr).
Das GWK kontaktierte den Kanton Aargau zuerst, der damit zum ersten befassten Kanton wird (Art. 31 Abs. 2 StPO, forum praeventionis). Die Zuständigkeit des Kantons Aargau weist mit dem ersten Halt und geographischen Kontrollort die erforderliche örtliche Anknüpfung auf, ist praktikabel und entspricht wie dargelegt der Praxis des GWK (vgl. obige Erwägungen 2.2 und 2.5).
TPF 2015 29
6. Estratto della sentenza della Corte penale nella causa Ministero pubblico della Confederazione e Dipartimento federale delle finanze contro A. del 3 marzo 2015 (SK.2014.36)
Sospensione della prescrizione in ambito di diritto penale amministrativo; commercio di valori mobiliari senza autorizzazione.
Art. 11 cpv. 3 DPA, art. 40 lett. b vLBVM
Durante la procedura di ricorso di fronte al Tribunale amministrativo federale in merito all'obbligo di autorizzazione per l'attività di commerciante di valori mobiliari la prescrizione della relativa azione penale è sospesa (consid. 1.6).
Per il calcolo della cifra d'affari nel commercio di valori mobiliari si sommano tutte le operazioni, di acquisto e di vendita, indistintamente (consid. 2.6.2).
Ruhen der verwaltungsstrafrechtlichen Verjährung; unerlaubter Effektenhandel.
Art. 11 Abs. 3 VStrR, Art. 40 lit. b aBEHG
Während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Bewilligungspflicht für die Geschäftstätigkeit als Effektenhändler ruht die Verjährung der Strafverfolgung wegen unerlaubten Effektenhandels (E. 1.6).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2015 23 23 Strafverfahrens gegeben hat. Lit. a kommt namentlich zur Anwendung, wenn das Strafverfahren wegen haltlosen Anzeigen oder Verdächtigungen eingeleitet wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013, E. 2.7 und 6B_185/2013 vom 22. Januar 2014, E. 4.2; SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 420 StPO N. 1; GRIESSER, a.a.O., Art. 420 StPO N. 6 und 7; DOMEISEN, a.a.O., Art. 420 StPO N. 7).
2.3 […] Der Beschwerdeführer wurde im vorliegend zur Diskussion stehenden Strafverfahren als Auskunftsperson einvernommen, da er ohne selber beschuldigt zu sein, als Täter oder Teilnehmer der Geldwäscherei nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. Art. 178 lit. d StPO). Für die von der Bundeskasse zu tragenden Verfahrenskosten wurde auf ihn Rückgriff genommen, weil er sich auf dünnem Eis bewegt habe. Mithin wirft ihm die Beschwerdegegnerin prozessuales Verschulden i.w.S. vor. Ein Rückgriff gemäss Art. 420 lit. a StPO ist jedoch bei prozessualem Verschulden i.w.S. ausgeschlossen; veranlasst der Beschuldigte durch vorwerfbares Verhalten die Eröffnung einer Strafuntersuchung und wird dieses Strafverfahren in der Folge eingestellt, so ist die Kostenauferlegung allein gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu prüfen.
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5. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Aargau gegen Kanton Solothurn vom 15. Januar 2015 (BG.2014.35)
Gerichtsstandskonflikt. Grundsätze des Gerichtsstandsrechts.
Art. 27 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 1 und 2 StPO
Festlegung der Zuständigkeit zur Verfolgung eines anlässlich einer Zugfahrt durch mehrere Kantone vom Grenzwachtkorps (GWK) festgestellten Besitzes von Betäubungsmitteln. Das GWK kann durch seine (einheitliche) Praxis den Gerichtsstand im gesetzlichen Rahmen weitgehend bestimmen (E. 2.5–2.6). Das Gesetz verlangt nur, dass die örtliche Anknüpfung (Tatort) und die befassten Behörden zu berücksichtigen sind und die Anknüpfung praktikabel zu sein hat (E. 2.1–2.4).
TPF 2015 23 24 Conflit de for. Principes applicables à la détermination du for.
Art. 27 al. 2, 31 al. 1 et 2, 32 al. 1 et 2 CPP
Détermination de la compétence pour poursuivre la possession de stupéfiants constatée par le Corps des gardes-frontière (CGF) lors d'un trajet en train passant par plusieurs cantons. De par sa pratique (uniforme), le CGF dispose, dans les limites de la loi, d'un large pouvoir dans la fixation du for (consid. 2.5– 2.6). La loi exige uniquement de tenir compte du rattachement à raison du lieu (lieu de commission de l'infraction) et des autorités saisies, et que le rattachement soit efficace (consid. 2.1–2.4).
Conflitto di foro. Principi applicabili nella determinazione del foro.
Art. 27 cpv. 2, 31 cpv. 1 e 2, 32 cpv. 1 e 2 CPP
Determinazione della competenza per il perseguimento penale nel caso di possesso di stupefacenti constatato dal Corpo delle guardie di confine (CGC) a bordo di un treno in circolazione sul territorio di diversi Cantoni. Sulla base della propria prassi (uniforme) il CGF dispone di un ampio margine d'apprezzamento per determinare il foro all'interno del quadro legale (consid. 2.5–2.6). La legge esige unicamente che si tenga conto del nesso con il luogo di commissione del reato e delle autorità che hanno compiuto atti di perseguimento, nonché delle esigenze di efficacia (consid. 2.1–2.4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Eine Zollkontrolle im Zug St. Gallen–Biel auf der Höhe Lenzburg liess die Grenzwächter vermuten, A. könnte Betäubungsmittel transportieren. Der Zug hielt danach in Aarau. Zur eingehenden Kontrolle wurde die weibliche Verdächtigte aber erst beim zweiten Zugshalt zum Stützpunkt des Grenzwachtkorps (GWK) im Bahnhof Olten gebracht, die nächste dafür geeignete Örtlichkeit. In der Folge waren sich die Strafbehörden der Kantone Aargau und Solothurn uneins, wer zur Strafverfolgung zuständig ist. Schliesslich gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, damit diese den Gerichtsstandskonflikt entscheide.
Die Beschwerdekammer erklärte die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu berurteilen.
TPF 2015 23 25 Aus den Erwägungen:
2.1 Zum Gerichtsstand bei Delikten in Verkehrsmitteln enthalten die Strafprozessordnung (Art. 32–37), das Verwaltungsstrafrecht (Art. 22) und das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) keine Spezialregeln; ebensowenig für Betäubungsmitteldelikte die Eisenbahngesetzgebung.
Somit sind zur Bestimmung der kantonalen Zuständigkeit die allgemeinen Grundsätze des Gerichtsstandsrechts (Art. 31 und 32 StPO) anzuwenden. Im vorliegenden Fall geht es um ein Tätigkeitsdelikt (Begehungsdelikt; Transport von Betäubungsmitteln), begangen während einer Fahrt durch mehrere Kantone, und festgestellt durch das GWK, eine polizeiliche Behörde des Bundes (vgl. Art. 96 ZG).
2.1.1 Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der Gerichtsstand des Tatortes Vorrang (Art. 31 Abs. 1 StPO; BARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 31 StPO N. 8; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 31 StPO N. 12). Der Gerichtsstand des Tatortes ist indes vorliegend nicht schlüssig. Geschah der Import in die Schweiz auf dem Flugweg, so ereignete sich der letzte Schritt ins Verbrechen schon am Abflugort mit dem Verbleiben im Flugzeug bis zum Losrollen. Nach einer Landung in Kloten zur Fahrt nach Biel wäre die Tat in den Kantonen Zürich, Aargau, Solothurn und Bern geschehen. Die Straftat ist somit i.S.v. Art. 31 Abs. 1 StPO an mehreren Orten verübt worden.
2.1.2 Sind Delikte an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO forum praeventionis; früher «zuerst angehobene Untersuchung»: BARTETZKO, a.a.O., Art. 31 StPO N. 11 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 154 ff.; FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 StPO N. 25–31). Vorliegend kontrollierte das GWK, der auch mit polizeilichen Aufgaben betraute bewaffnete und uniformierte Verband der Eidgenössischen Zollverwaltung. Zu klären ist somit, wie die Handlungen des GWK einem bestimmten Kanton zuzurechnen sind.
Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessordnung (Art. 15 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungsgesetz, ZAG;
TPF 2015 23 26 SR 364]). Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22 StPO).
Eine solche gesetzliche Ausnahme ist Art. 27 Abs. 2 StPO, der eine Kompetenz für erste Ermittlungshandlungen vorsieht. Die Strafbehörden des Bundes können erste Ermittlungen bei Straftaten durchführen, die ganz oder teilweise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen worden sind und bei denen die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht (KIPFER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 27 StPO N. 3).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Somit nahm das GWK einstweilen in eigener Zuständigkeit Verfolgungshandlungen vor. Nun kennen die Behörden des Bundes keine verschiedenen Gerichtsstände, die ganze Schweiz bildet für den Bund den einzigen Gerichtsstand (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 443, 445; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 369; FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 StPO N. 9). Folglich kann vorliegend, um den kantonalen Gerichtsstand zu bestimmen, auch nicht an die Behörden des Ortes angeknüpft werden, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2.1.3 Kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 StPO; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 160; BARTETZKO, a.a.O., Art. 32 StPO N. 5).
Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Heimatort von A. liegen nicht in der Schweiz. Dass der Tatort nicht ermittelt werden kann, ist dem Fall gleichzustellen, der keine Zuweisung erlaubt (so wohl auch FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 32 StPO N. 1, 7). Dass letztlich die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist (Kontrollort als letzte gesetzliche Zuteilungsregel, «Auffangnorm»), ist eine pragmatische und praktikable Lösung, begannen an diesem Ort doch die Ermittlungen.
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A. wurde im Zug, Raum Lenzburg, kontrolliert. Bei einer Kontrolle im fahrenden Zug ist streng genommen das Verkehrsmittel selbst der Tatort, nicht die geographischen Koordinaten (der «geographische Kontrollort»), welche der Zug während der Kontrolle passierte. Praktikabel ist diesfalls, auf den nächsten Halteort des Zuges oder Ausstiegsort der GWK-Patrouille abzustellen. Dies empfiehlt bei Straftaten in öffentlichen Verkehrsmitteln die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz in ihren Empfehlungen (vom
1. Januar 2013) zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen [nachfolgend auch so zitiert], Empfehlung Nr. 16): «Erfolgt eine unmittelbare polizeiliche Intervention, so ist das Verfahren aus Zweckmässigkeitsgründen am – allenfalls erzwungenen – Ausstiegsort zu führen». Die Empfehlungen enthalten aus Sicht der Praktiker gangbare Lösungen, was zu berücksichtigen ist, ohne normative Bindungswirkung für Bundesbehörden (vgl. FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 StPO N. 11).
2.2 Dies ergibt folgendes Zwischenfazit: Das Gesetz verlangt vorliegend keinen bestimmten Gerichtsstand. Es sieht in den allgemeinen Bestimmungen jedoch vor, dass der Entscheid die örtliche Anknüpfung (Tatort) und die befassten Behörden zu berücksichtigen und praktikabel zu sein hat.
2.3 Der geographische Kontrollort und der Ort des ersten Zugshaltes sind mit der Tat örtlich enger verknüpft als der Ausstiegsort (sofern sie auseinanderfallen). Denn ab dem ersten Halt werden die Betäubungsmittel im Gewahrsam der Grenzwache transportiert, was dem Beschuldigten nicht mehr vorzuwerfen ist, also keinen Tatort mehr schafft. Vorliegend ging der Vorsatz von A. allerdings auf Transport des Betäubungsmittels bis nach Biel, also auch über das Gebiet des Kantons Solothurn. Örtliche Anknüpfungen bestehen folglich bei beiden Parteien.
Der tatsächliche Ausstiegsort ist prozessökonomisch und praktikabel, mehr als der geographische Kontrollort oder der Ort des ersten Zugshaltes, kann am Ausstiegsbahnhof ein Beschuldigter doch leichter übergeben werden. Vorliegend kommen dazu weitere Praktikabilitätsüberlegen: dort liegen geeignete Örtlichkeiten der Grenzwache und der zentrale Bahnhof Olten erlaubt einen effizienten weiteren Einsatz der Grenzwächter. Stellte man stets auf den tatsächlichen Ausstiegsort ab, so hätte freilich bei der Verteilung der Fälle der Kanton Solothurn nicht nur die Vor- sondern auch die Nachteile eines Zentralortes wie Olten.
TPF 2015 23 28
2.4 Zusammenfassend erlaubt das Gesetz vorliegend einen Gerichtsstand sowohl in Aarau (Ort des ersten Zugshaltes) wie auch in Olten (Ort des Aussteigens der GWK-Patrouille).
Auch aus dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich kein Entscheid in eine bestimmte Richtung. Ebensowenig aus der Formulierung in Gerichtsstandsempfehlung Nr. 16, das Verfahren sei «am – allenfalls erzwungenen – Ausstiegsort» zu führen. Das bedeutet nur: Massgeblich ist der tatsächliche Ausstiegsort, ob er nun dem Ziel der beschuldigten Person entspricht oder nicht. Die Empfehlung verpflichtet nicht zum Aussteigen «sobald wie möglich» und könnte dies für das Grenzwachtkorps auch gar nicht.
2.5 Das GWK ist zu ersten Ermittlungshandlungen ermächtigt (obige Erwägung 2.1.2). Die Grenzwache kann nach Art. 224 Abs. 2 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) die angehaltene Person auf eine geeignete Dienststelle bringen – zur Identitätsabklärung oder wenn Zweifel am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen besteht (allgemeine Befugnisse des GWK: Art. 100 Abs. 1 lit. d ZG). Im Sinne des Gerichtsstandsrechts (Art. 31 Abs. 2 StPO forum praeventionis) ist demnach der Weg zum nächsten Grenzwachtlokal noch eine «erste Ermittlungshandlung». Die Grenzwache kann hernach durch ihre (einheitliche) Praxis den Gerichtsstand – im gesetzlichen Rahmen – weitgehend bestimmen.
Möglich, dass zu Beginn des GWK vor rund 120 Jahren bei unterschiedlichen kantonalen Strafgesetzbüchern und Strafprozessordnungen der eigentliche Kontrollort bedeutsamer war und auch negativen Kompetenzkonflikten (d. h. dass niemand sich für zuständig erachtete) vorbeugte. So wurde jedenfalls in einer früheren Praxis des Korps der Zeitpunkt der Kontrolle genau festgehalten und dann anhand einer Anfrage bei den SBB der geographische Ort der Kontrolle und damit die zuständigen Behörden bestimmt. Im Laufe der Zeit hat das GWK die örtliche Anknüpfung gemässigt und insoweit vereinfacht, als nun auf die nächste Haltestelle abgestellt wird. Dies sei mit den Kantonen auch so vereinbart. Beides ist zulässig, an beiden Orten kann nach den allgemeinen Grundsätzen der Gerichtsstandsregeln (Art. 31 und 32 StPO) eine kantonale Zuständigkeit begründet werden.
TPF 2015 29 29 2.6 Im vorliegenden Fall kontrollierte die Patrouille des GWK bei Lenzburg (AG). Der Zug hielt danach in Aarau (AG). Die Patrouille stieg in Olten (SO) aus. Im Spital Olten kontaktierte das GWK zunächst die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Aargau (Info EZ Kapo AG 02.11.2014 00:55 Uhr), eine Stunde später diejenige der Kantonspolizei Solothurn (Info EZ Kapo SO 02.11.2014 01:55 Uhr).
Das GWK kontaktierte den Kanton Aargau zuerst, der damit zum ersten befassten Kanton wird (Art. 31 Abs. 2 StPO, forum praeventionis). Die Zuständigkeit des Kantons Aargau weist mit dem ersten Halt und geographischen Kontrollort die erforderliche örtliche Anknüpfung auf, ist praktikabel und entspricht wie dargelegt der Praxis des GWK (vgl. obige Erwägungen 2.2 und 2.5).
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6. Estratto della sentenza della Corte penale nella causa Ministero pubblico della Confederazione e Dipartimento federale delle finanze contro A. del 3 marzo 2015 (SK.2014.36)
Sospensione della prescrizione in ambito di diritto penale amministrativo; commercio di valori mobiliari senza autorizzazione.
Art. 11 cpv. 3 DPA, art. 40 lett. b vLBVM
Durante la procedura di ricorso di fronte al Tribunale amministrativo federale in merito all'obbligo di autorizzazione per l'attività di commerciante di valori mobiliari la prescrizione della relativa azione penale è sospesa (consid. 1.6).
Per il calcolo della cifra d'affari nel commercio di valori mobiliari si sommano tutte le operazioni, di acquisto e di vendita, indistintamente (consid. 2.6.2).
Ruhen der verwaltungsstrafrechtlichen Verjährung; unerlaubter Effektenhandel.
Art. 11 Abs. 3 VStrR, Art. 40 lit. b aBEHG
Während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Bewilligungspflicht für die Geschäftstätigkeit als Effektenhändler ruht die Verjährung der Strafverfolgung wegen unerlaubten Effektenhandels (E. 1.6).