Rückgriff.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 20 was ihre Passiven vergrössert hätte. Hierin liegt ein Vermögensschaden. Unerheblich ist, dass die B. AG solche Rückstellungen nicht vornahm. Sie wurde gerichtlich zu Rückzahlungen verurteilt, womit sich die Vermögensgefährdung tatsächlich verwirklicht hat. Im Übrigen kann die Strafbarkeit bei Vermögensgefährdung nicht von der Frage der Einhaltung von Buchführungspflichten abhängen, könnte sich andernfalls der Täter einfach durch Unterlassung oder Verfälschung von Buchungsvorgängen der Strafbarkeit entziehen (vgl. in diesem Sinne DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB in der Aktiengesellschaft unter besonderer Berücksichtigung der Delegation von Kompetenzen durch den Verwaltungsrat, ZStrR 120/2002, S. 1 ff., 9).
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4. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 12. Januar 2015 (BB.2014.108)
Rückgriff.
Art. 420 lit. a StPO
Der Bund kann gemäss Art. 420 lit. a StPO für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Diese Bestimmung kommt aber – im Gegensatz zu Art. 426 Abs. 2 StPO – nur bei Vorliegen von prozessualem Verschulden im engeren Sinne zur Anwendung (E. 2).
Action récursoire.
Art. 420 let. a CPP
La Confédération peut intenter une action récursoire fondée sur l'art. 420 let. a CPP contre des personnes qui, intentionnellement ou par négligence grave, ont provoqué l’ouverture de la procédure. Cette disposition n'est toutefois applicable – contrairement à l'art. 426 al. 2 CPP – qu'en présence d'une faute procédurale au sens strict (consid. 2).
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E. 21 Regresso.
Art. 420 lett. a CPP
Per le spese processuali sostenute la Confederazione può esercitare il regresso giusta l'art. 420 lett. a CPP nei confronti di persone che hanno provocato l'apertura del procedimento intenzionalmente o per negligenza grave. Questa disposizione – diversamente dall'art. 426 cpv. 2 CPP – è però applicabile soltanto in caso di colpa processuale in senso stretto (consid. 2).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. ist als Vermögensverwalter bei der B. AG tätig. Im Jahre 2009 nahm er als externer Vermögensberater ein Mandat einer asiatischen Kundengruppe an. Im Rahmen dieses Mandats eröffnete er für seine Auftraggeber Kundenbeziehungen mit der in Z. niedergelassenen ehemaligen Bank C. Im Laufe der Zeit betrachtete die Bank die Beziehungen zunehmend kritisch und verlangte wiederholt Auskünfte zu Transaktionen. A. zog aus den kritischen Fragen und Forderungen Konsequenzen und beendete die Beziehungen zu der ehemaligen Bank C. In der Folge brachte er seine Klienten bei anderen Banken unter, u. a. auch bei der Privatbank D. AG. Nicht anders als die ehemalige Bank C. betrachtete die Privatbank D. AG die von A. betreuten Kundenbeziehungen zunehmend kritisch, weswegen sie die E. AG mit einer externen Untersuchung beauftragte. Diese Untersuchung brachte hervor, dass von A. betreute Kundenbeziehungen mit Geldern alimentiert wurden, welche Teil eines internationalen Geflechts von angeblichen Geldwäschereivehikeln waren. Die E. AG stufte dieses Geflecht (F. Connection) im weitesten Sinne als kriminelle Organisation ein. Mit Verdachtsmeldungen i.S.v. Art. 9 GwG vom 11. September 2012 teilte die Privatbank D. AG der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) mit, sie habe begründeten Verdacht, dass die in den von A. betreuten Geschäftsbeziehungen involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 305bis StGB stehen könnten. Die Vermögenswerte wurden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 GwG gesperrt. MROS leitete die Verdachtsmeldungen am 17. September 2012 an die Bundesanwaltschaft (BA) weiter. Die BA eröffnete in diesem Zusammenhang am 14. November 2012 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei. A. wurde im Rahmen dieses Strafverfahrens als Auskunftsperson einvernommen, da er ohne selber beschuldigt zu sein, als Täter oder Teilnehmer der Geldwäscherei nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. Art. 178 lit. d StPO). Das Verfahren wurde in der Folge am 10. Juli 2014 eingestellt. Die
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E. 22 BA verfügte, dass die Verfahrenskosten von der Bundeskasse zu tragen sind, und verpflichtete A., einen Teil davon der Bundeskasse zu ersetzen, da er sich mit seiner Tätigkeit auf dünnem Eis bewegt habe. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde an die Beschwerdekammer.
Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde teilweise gut und hob die A. auferlegte Verpflichtung, der Bundeskasse für einen Teil der Verfahrenskosten Ersatz zu leisten, auf.
Aus den Erwägungen:
2. 2.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können diese ausnahmsweise jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (sog. prozessuales Verschulden; vgl. GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 StPO N. 10; DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 StPO N. 26 ff.). Das Bundesgericht unterscheidet zwischen prozessualen Verschulden im weiteren Sinne und prozessualen Verschulden im engeren Sinne, wobei beide betreffend Art. 426 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangen. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem prozessualen Verschulden i.w.S. gesprochen, wenn der Beschuldigte durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat; von einem prozessualen Verschulden i.e.S. ist dann die Rede, wenn er durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168; DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 26 ff.).
2.2 Der Bund kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben (Art. 420 lit. a StPO). Die sehr offene Formulierung von Art. 420 StPO wird in der Lehre als missglückt bezeichnet (GRIESSER, a.a.O., Art. 420 StPO N. 5). Anders als Art. 426 Abs. 2 StPO kommt Art. 420 StPO nur bei prozessualem Verschulden i.e.S. zur Anwendung, mithin nicht, wenn vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines
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E. 23 Strafverfahrens gegeben hat. Lit. a kommt namentlich zur Anwendung, wenn das Strafverfahren wegen haltlosen Anzeigen oder Verdächtigungen eingeleitet wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013, E. 2.7 und 6B_185/2013 vom 22. Januar 2014, E. 4.2; SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 420 StPO N. 1; GRIESSER, a.a.O., Art. 420 StPO N. 6 und 7; DOMEISEN, a.a.O., Art. 420 StPO N. 7).
2.3 […] Der Beschwerdeführer wurde im vorliegend zur Diskussion stehenden Strafverfahren als Auskunftsperson einvernommen, da er ohne selber beschuldigt zu sein, als Täter oder Teilnehmer der Geldwäscherei nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. Art. 178 lit. d StPO). Für die von der Bundeskasse zu tragenden Verfahrenskosten wurde auf ihn Rückgriff genommen, weil er sich auf dünnem Eis bewegt habe. Mithin wirft ihm die Beschwerdegegnerin prozessuales Verschulden i.w.S. vor. Ein Rückgriff gemäss Art. 420 lit. a StPO ist jedoch bei prozessualem Verschulden i.w.S. ausgeschlossen; veranlasst der Beschuldigte durch vorwerfbares Verhalten die Eröffnung einer Strafuntersuchung und wird dieses Strafverfahren in der Folge eingestellt, so ist die Kostenauferlegung allein gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu prüfen.
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5. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Aargau gegen Kanton Solothurn vom 15. Januar 2015 (BG.2014.35)
Gerichtsstandskonflikt. Grundsätze des Gerichtsstandsrechts.
Art. 27 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 1 und 2 StPO
Festlegung der Zuständigkeit zur Verfolgung eines anlässlich einer Zugfahrt durch mehrere Kantone vom Grenzwachtkorps (GWK) festgestellten Besitzes von Betäubungsmitteln. Das GWK kann durch seine (einheitliche) Praxis den Gerichtsstand im gesetzlichen Rahmen weitgehend bestimmen (E. 2.5–2.6). Das Gesetz verlangt nur, dass die örtliche Anknüpfung (Tatort) und die befassten Behörden zu berücksichtigen sind und die Anknüpfung praktikabel zu sein hat (E. 2.1–2.4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2015 20 20 was ihre Passiven vergrössert hätte. Hierin liegt ein Vermögensschaden. Unerheblich ist, dass die B. AG solche Rückstellungen nicht vornahm. Sie wurde gerichtlich zu Rückzahlungen verurteilt, womit sich die Vermögensgefährdung tatsächlich verwirklicht hat. Im Übrigen kann die Strafbarkeit bei Vermögensgefährdung nicht von der Frage der Einhaltung von Buchführungspflichten abhängen, könnte sich andernfalls der Täter einfach durch Unterlassung oder Verfälschung von Buchungsvorgängen der Strafbarkeit entziehen (vgl. in diesem Sinne DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB in der Aktiengesellschaft unter besonderer Berücksichtigung der Delegation von Kompetenzen durch den Verwaltungsrat, ZStrR 120/2002, S. 1 ff., 9).
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4. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 12. Januar 2015 (BB.2014.108)
Rückgriff.
Art. 420 lit. a StPO
Der Bund kann gemäss Art. 420 lit. a StPO für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Diese Bestimmung kommt aber – im Gegensatz zu Art. 426 Abs. 2 StPO – nur bei Vorliegen von prozessualem Verschulden im engeren Sinne zur Anwendung (E. 2).
Action récursoire.
Art. 420 let. a CPP
La Confédération peut intenter une action récursoire fondée sur l'art. 420 let. a CPP contre des personnes qui, intentionnellement ou par négligence grave, ont provoqué l’ouverture de la procédure. Cette disposition n'est toutefois applicable – contrairement à l'art. 426 al. 2 CPP – qu'en présence d'une faute procédurale au sens strict (consid. 2).
TPF 2015 20 21 Regresso.
Art. 420 lett. a CPP
Per le spese processuali sostenute la Confederazione può esercitare il regresso giusta l'art. 420 lett. a CPP nei confronti di persone che hanno provocato l'apertura del procedimento intenzionalmente o per negligenza grave. Questa disposizione – diversamente dall'art. 426 cpv. 2 CPP – è però applicabile soltanto in caso di colpa processuale in senso stretto (consid. 2).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. ist als Vermögensverwalter bei der B. AG tätig. Im Jahre 2009 nahm er als externer Vermögensberater ein Mandat einer asiatischen Kundengruppe an. Im Rahmen dieses Mandats eröffnete er für seine Auftraggeber Kundenbeziehungen mit der in Z. niedergelassenen ehemaligen Bank C. Im Laufe der Zeit betrachtete die Bank die Beziehungen zunehmend kritisch und verlangte wiederholt Auskünfte zu Transaktionen. A. zog aus den kritischen Fragen und Forderungen Konsequenzen und beendete die Beziehungen zu der ehemaligen Bank C. In der Folge brachte er seine Klienten bei anderen Banken unter, u. a. auch bei der Privatbank D. AG. Nicht anders als die ehemalige Bank C. betrachtete die Privatbank D. AG die von A. betreuten Kundenbeziehungen zunehmend kritisch, weswegen sie die E. AG mit einer externen Untersuchung beauftragte. Diese Untersuchung brachte hervor, dass von A. betreute Kundenbeziehungen mit Geldern alimentiert wurden, welche Teil eines internationalen Geflechts von angeblichen Geldwäschereivehikeln waren. Die E. AG stufte dieses Geflecht (F. Connection) im weitesten Sinne als kriminelle Organisation ein. Mit Verdachtsmeldungen i.S.v. Art. 9 GwG vom 11. September 2012 teilte die Privatbank D. AG der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) mit, sie habe begründeten Verdacht, dass die in den von A. betreuten Geschäftsbeziehungen involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 305bis StGB stehen könnten. Die Vermögenswerte wurden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 GwG gesperrt. MROS leitete die Verdachtsmeldungen am 17. September 2012 an die Bundesanwaltschaft (BA) weiter. Die BA eröffnete in diesem Zusammenhang am 14. November 2012 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei. A. wurde im Rahmen dieses Strafverfahrens als Auskunftsperson einvernommen, da er ohne selber beschuldigt zu sein, als Täter oder Teilnehmer der Geldwäscherei nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. Art. 178 lit. d StPO). Das Verfahren wurde in der Folge am 10. Juli 2014 eingestellt. Die
TPF 2015 20 22 BA verfügte, dass die Verfahrenskosten von der Bundeskasse zu tragen sind, und verpflichtete A., einen Teil davon der Bundeskasse zu ersetzen, da er sich mit seiner Tätigkeit auf dünnem Eis bewegt habe. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde an die Beschwerdekammer.
Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde teilweise gut und hob die A. auferlegte Verpflichtung, der Bundeskasse für einen Teil der Verfahrenskosten Ersatz zu leisten, auf.
Aus den Erwägungen:
2. 2.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können diese ausnahmsweise jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (sog. prozessuales Verschulden; vgl. GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 StPO N. 10; DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 StPO N. 26 ff.). Das Bundesgericht unterscheidet zwischen prozessualen Verschulden im weiteren Sinne und prozessualen Verschulden im engeren Sinne, wobei beide betreffend Art. 426 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangen. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem prozessualen Verschulden i.w.S. gesprochen, wenn der Beschuldigte durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat; von einem prozessualen Verschulden i.e.S. ist dann die Rede, wenn er durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168; DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 26 ff.).
2.2 Der Bund kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben (Art. 420 lit. a StPO). Die sehr offene Formulierung von Art. 420 StPO wird in der Lehre als missglückt bezeichnet (GRIESSER, a.a.O., Art. 420 StPO N. 5). Anders als Art. 426 Abs. 2 StPO kommt Art. 420 StPO nur bei prozessualem Verschulden i.e.S. zur Anwendung, mithin nicht, wenn vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines
TPF 2015 23 23 Strafverfahrens gegeben hat. Lit. a kommt namentlich zur Anwendung, wenn das Strafverfahren wegen haltlosen Anzeigen oder Verdächtigungen eingeleitet wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013, E. 2.7 und 6B_185/2013 vom 22. Januar 2014, E. 4.2; SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 420 StPO N. 1; GRIESSER, a.a.O., Art. 420 StPO N. 6 und 7; DOMEISEN, a.a.O., Art. 420 StPO N. 7).
2.3 […] Der Beschwerdeführer wurde im vorliegend zur Diskussion stehenden Strafverfahren als Auskunftsperson einvernommen, da er ohne selber beschuldigt zu sein, als Täter oder Teilnehmer der Geldwäscherei nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. Art. 178 lit. d StPO). Für die von der Bundeskasse zu tragenden Verfahrenskosten wurde auf ihn Rückgriff genommen, weil er sich auf dünnem Eis bewegt habe. Mithin wirft ihm die Beschwerdegegnerin prozessuales Verschulden i.w.S. vor. Ein Rückgriff gemäss Art. 420 lit. a StPO ist jedoch bei prozessualem Verschulden i.w.S. ausgeschlossen; veranlasst der Beschuldigte durch vorwerfbares Verhalten die Eröffnung einer Strafuntersuchung und wird dieses Strafverfahren in der Folge eingestellt, so ist die Kostenauferlegung allein gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu prüfen.
TPF 2015 23
5. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Aargau gegen Kanton Solothurn vom 15. Januar 2015 (BG.2014.35)
Gerichtsstandskonflikt. Grundsätze des Gerichtsstandsrechts.
Art. 27 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 1 und 2 StPO
Festlegung der Zuständigkeit zur Verfolgung eines anlässlich einer Zugfahrt durch mehrere Kantone vom Grenzwachtkorps (GWK) festgestellten Besitzes von Betäubungsmitteln. Das GWK kann durch seine (einheitliche) Praxis den Gerichtsstand im gesetzlichen Rahmen weitgehend bestimmen (E. 2.5–2.6). Das Gesetz verlangt nur, dass die örtliche Anknüpfung (Tatort) und die befassten Behörden zu berücksichtigen sind und die Anknüpfung praktikabel zu sein hat (E. 2.1–2.4).