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BG.2013.24

Bundesstrafgericht · 2013-11-19 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. November 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Anton Brönnimann,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KANTON WALLIS,

2. KANTON BERN,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2013.24

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- gestützt auf die Strafanzeigen vom 4. Januar 2010 und 13. Januar 2010 die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (nachfolgend "StA VS") eine Straf- untersuchung gegen A. wegen übler Nachrede führt;

- die StA VS am 29. April 2013 Anklage gegen A. beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms (nachfolgend "Bezirksgericht") erhob;

- das Bezirksgericht mit Verfügung vom 28. Mai 2013 auf die Anklage man- gels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat; die StA VS am 10. Juni 2013 da- gegen Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Wallis (nachfolgend "Kantonsgericht") erhob;

- das Kantonsgericht mit Verfügung vom 22. Juli 2013 die Beschwerde der StA VS guthiess, das Verfahren vor dem Bezirksgericht bis zum Entscheid über den Gerichtsstand sistierte und das Bezirksgericht anwies, ein Ge- richtsstandsverfahren durchzuführen;

- ein Meinungsaustausch zwischen dem Bezirksgericht und der General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend "StA BE") betreffend Gerichtsstand erfolgte; das Bezirksgericht mit Verfügung vom

14. August 2013 u.a. die Fortsetzung des Verfahrens gegen A. verfügte;

- das Bezirksgericht mit Verfügung vom 11. September 2013 u.a. die Anträ- ge von A. betreffend Wiedererwägung der Gerichtsstandsfrage sowie Sis- tierung ablehnte (act. 3.2);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Anton Brönnimann, mit Beschwerde vom

23. September 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und die Durchführung des gegen sie laufenden Strafverfahrens durch den Kanton Bern beantragt (act. 1);

- die Beschwerdegegner am 7. Oktober 2013 bzw. 16. Oktober 2013 eine Beschwerdeantwort einreichten (act. 5 und 6); die Beschwerdereplik vom

13. Oktober 2013 den Beschwerdegegnern am 14. November 2013 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 10).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten will, unverzüglich die Überweisung des Falles an die zu- ständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO); der Antrag offensichtlich verspätet ist, falls er im erstinstanzlichen Hauptverfahren ge- stellt wird (KUHN, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 41 N. 5);

- die Beschwerdeführerin den Antrag um Überweisung des Falles an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern am 27. August 2013 beim Be- zirksgericht stellte (act. 1, S. 5); der Antrag somit im erstinstanzlichen Hauptverfahren gestellt wurde und entsprechend verspätet ist;

- die Frage, ob vorliegende Beschwerde rechtzeitig erfolgte, offen gelassen werden kann, da sie nach dem Gesagten ohnehin abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt.

Bellinzona, 19. November 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Anton Brönnimann - Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.