opencaselaw.ch

BG.2013.1

Bundesstrafgericht · 2013-02-06 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 17. August 2012 fand auf dem Gelände der Militärkaserne in Z. (TI) ei- ne Brevetierungsfeier für Grenadieroffiziere statt, anlässlich derer sich A. zu Wort meldete und sich in ehrverletzender bzw. drohender Art und Weise über bzw. gegenüber B. geäussert haben soll (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat act. 1). Mit Formular vom 15. November 2012 stellte B. bei der Kantonspolizei Zürich den entsprechenden Strafantrag (Akten Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat act. 4).

B. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 ersuchte der mit der Angelegenheit in Zürich kantonsintern befasste Staatsanwalt das Ministero Pubblico del Cantone Ticino um Verfahrensübernahme (act. 1.1), was seitens des im Tessin kantonsintern mit der Sache befassten Procuratore Pubblico mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 abgelehnt wurde (act. 1.2). Mit Schrei- ben vom 20. Dezember 2012 gelangte deshalb die im Kanton Zürich für in- terkantonale Kompetenzstreitigkeiten zuständige Oberstaatsanwaltschaft an den im Kanton Tessin für interkantonale Kompetenzstreitigkeiten zu- ständigen Procuratore generale und ersuchte erneut um Verfahrensüber- nahme (act. 1.3). Mit Schreiben vom 2. Januar 2013 lehnte der Procuratore generale sostituto die Verfahrensübernahme seitens des Kantons Tessin erneut ab (act. 1.4).

C. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013, am hiesigen Gericht eingegangen am

11. Januar 2013, stellt der Kanton Zürich das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes (act. 1). Nach Eingang der Gesuchsantwort des Kantons Tessin wurde diese dem Kanton Zürich am 17. Januar 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 3 und act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen einge- gangen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).

- 3 -

Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die zuständige Behörde des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

E. 1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners liegt die Kompetenz zur Beilegung von Kompetenzkonflikten beim Procura- tore generale (Art. 68 Abs. 1 lit. d der Legge sull'organizzazione giudiziaria del cantone Ticino del 10 maggio 2006 [RL 3.1.1.1]). Vorliegend nahm sei- tens des Gesuchstellers vorerst der fallbearbeitende Staatsanwalt mit dem Gesuchsgegner Kontakt auf, nicht aber die für interkantonale Zuständig- keitskonflikte zuständige Behörde, und erst nach einer ersten Ablehnung der Übernahme durch den Gesuchsgegner wurde seitens des Gesuchstel- lers die interkantonal zuständige Oberstaatsanwaltschaft eingeschaltet. Aus der Sicht des Gesuchstellers ist diese Vorgehensweise insbesondere aus Gründen der Effizienz verständlich, muss sich damit doch nicht in jede Verfahrensabtretung eine zweite Behörde einarbeiten, insbesondere in denjenigen Fällen, wo der Gerichtsstand klar erscheint. Aus der Sicht des Gesuchsgegners wirkt dieses Vorgehen jedoch schwerfällig, führt es doch dazu, dass bei Ablehnung des – als informell verstandenen - ersten Abtre- tungsbegehrens ein zweites mehr oder weniger identisches solches Ge- such gestellt wird mit dem einzigen Unterschied, dass dieses anstelle des fallbearbeitenden Staatsanwalts von der formell zuständigen Oberstaats-

- 4 -

anwaltschaft unterzeichnet wird. Wie dieses Gericht auch schon festgehal- ten hat, kann dem Kanton, welcher ein Übernahmegesuch empfängt, nicht zugemutet werden, dass er zuerst abklärt, ob dieses Gesuch von der zu- ständigen Instanz des anfragenden Kantons stammt oder nicht. Vielmehr muss der Empfänger des Gesuchs im zwischenkantonalen Rechtsverkehr davon ausgehen können, dass entsprechende Anfragen auch von der dazu zuständigen Behörde stammen. Wird eine Anfrage jedoch, wie es der Kan- ton Zürich aus Effizienzgründen offenbar vorzieht, vorerst von der formell unzuständigen Behörde in informeller Art und Weise gestellt, so ist diese Anfrage entsprechend zu bezeichnen, damit für die angegangene Behörde klar erkennbar wird, dass es sich um eine informelle Anfrage mit dem Ziel einer gütlichen Einigung handelt.

E. 1.3 Vorliegend wurde die - informelle - Anfrage des Gesuchstellers seitens des Gesuchsgegners durch den Procuratore Pubblico ablehnend beantwortet (act. 1.2), der jedoch seinerseits, wie oben festgehalten wurde, interkanto- nal ebenfalls nicht zur Behandlung von Kompetenzstreitigkeiten zuständig ist. Auf die zweite Anfrage des Gesuchstellers reagierte dann seitens des Gesuchstellers der Procuratore generale sostituto, der offenbar eine Per- sonalunion mit dem Procuratore Pubblico bildet, und lehnte den Gerichts- stand erneut ab (act. 1.4). Weder den einschlägigen kantonalen Gesetzes- bestimmungen noch act. 1.4 ist zu entnehmen, dass der Procuratore gene- rale sostituto zur Behandlung der vorliegenden Gerichtsstandsstreitigkeit interkantonal zuständig sei. Erst in der Gesuchsantwort erfährt man, dass der Procuratore generale den Procuratore generale sostituto mit der Be- handlung der Angelegenheit beauftragt habe (act. 3, S. 2). Es ist deshalb auch seitens des Gesuchsgegners zu empfehlen, dass die jeweils Han- delnden sich bei ihren Äusserungen entsprechend legitimieren.

E. 1.4 Der Gesuchsgegner macht geltend, das Gesuch sei verspätet eingereicht worden, weil der Meinungsaustausch bereits mit der Äusserung vom

10. Dezember 2012, beim Gesuchsteller eingegangen am 11. Dezember 2012 (act. 1.2), abgeschlossen worden sei. Dazu ist einerseits zu bemer- ken, dass dem Gesuchsteller keine unangemessene Verzögerung des Meinungsaustausches vorgeworfen werden kann, wurde doch – auch im innerkantonalen Verfahrensablauf – immer innerhalb einer Frist von 10 Ta- gen der nächste Verfahrensschritt vorgenommen; auf der anderen Seite ist zu wiederholen, dass die erste Antwort (act. 1.2) des Gesuchsgegners vom Procuratore Pubblico stammte, der interkantonal für Gerichtsstandskonflik- te nicht zuständig ist. Es könnte deshalb – formalistisch argumentiert - auch auf eine Säumnis des Gesuchsgegners erkannt werden.

- 5 -

E. 1.5 Gesamthaft gesehen ist der Meinungsaustausch als abgeschlossen und die Frist gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO als gewahrt zu betrachten. Die übri- gen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass vorliegend die Gerichtsstands- regel von Art. 31 Abs. 1, 1. Satz StPO anzuwenden ist, und eine Abwei- chung von dieser Regel weder aus sprachlichen noch aus anderen Grün- den der Verfahrenseffizienz in Frage kommt, wie es der Gesuchsgegner beantragt. Der Tatort inklusive Erfolgsort befinden sich in Z. im Kanton Tessin, es ist notorisch, dass sehr viele Behördenmitglieder des Kantons Tessin, inklusive diejenigen der Strafverfolgungsbehörden, über ausge- zeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, und zudem haben die Untersuchungsbehörden des Kantons Zürich das Untersuchungsverfah- ren, wie der Gesuchsgegner bestätigt (act. 1.2, S. 1), bereits zum grössten Teil abgeschlossen. Ein Effizienzverlust ergibt sich mit der Behandlung der Angelegenheit durch die Tessiner Behörden nicht.

E. 3 Das Gesuch erweist sich daher als begründet, und es sind die Strafverfol- gungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 6 -

Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zur verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 6. Februar 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

CANTONE TICINO, Ministero Pubblico, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2013.1

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 17. August 2012 fand auf dem Gelände der Militärkaserne in Z. (TI) ei- ne Brevetierungsfeier für Grenadieroffiziere statt, anlässlich derer sich A. zu Wort meldete und sich in ehrverletzender bzw. drohender Art und Weise über bzw. gegenüber B. geäussert haben soll (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat act. 1). Mit Formular vom 15. November 2012 stellte B. bei der Kantonspolizei Zürich den entsprechenden Strafantrag (Akten Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat act. 4).

B. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 ersuchte der mit der Angelegenheit in Zürich kantonsintern befasste Staatsanwalt das Ministero Pubblico del Cantone Ticino um Verfahrensübernahme (act. 1.1), was seitens des im Tessin kantonsintern mit der Sache befassten Procuratore Pubblico mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 abgelehnt wurde (act. 1.2). Mit Schrei- ben vom 20. Dezember 2012 gelangte deshalb die im Kanton Zürich für in- terkantonale Kompetenzstreitigkeiten zuständige Oberstaatsanwaltschaft an den im Kanton Tessin für interkantonale Kompetenzstreitigkeiten zu- ständigen Procuratore generale und ersuchte erneut um Verfahrensüber- nahme (act. 1.3). Mit Schreiben vom 2. Januar 2013 lehnte der Procuratore generale sostituto die Verfahrensübernahme seitens des Kantons Tessin erneut ab (act. 1.4).

C. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013, am hiesigen Gericht eingegangen am

11. Januar 2013, stellt der Kanton Zürich das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes (act. 1). Nach Eingang der Gesuchsantwort des Kantons Tessin wurde diese dem Kanton Zürich am 17. Januar 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 3 und act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen einge- gangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).

- 3 -

Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die zuständige Behörde des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners liegt die Kompetenz zur Beilegung von Kompetenzkonflikten beim Procura- tore generale (Art. 68 Abs. 1 lit. d der Legge sull'organizzazione giudiziaria del cantone Ticino del 10 maggio 2006 [RL 3.1.1.1]). Vorliegend nahm sei- tens des Gesuchstellers vorerst der fallbearbeitende Staatsanwalt mit dem Gesuchsgegner Kontakt auf, nicht aber die für interkantonale Zuständig- keitskonflikte zuständige Behörde, und erst nach einer ersten Ablehnung der Übernahme durch den Gesuchsgegner wurde seitens des Gesuchstel- lers die interkantonal zuständige Oberstaatsanwaltschaft eingeschaltet. Aus der Sicht des Gesuchstellers ist diese Vorgehensweise insbesondere aus Gründen der Effizienz verständlich, muss sich damit doch nicht in jede Verfahrensabtretung eine zweite Behörde einarbeiten, insbesondere in denjenigen Fällen, wo der Gerichtsstand klar erscheint. Aus der Sicht des Gesuchsgegners wirkt dieses Vorgehen jedoch schwerfällig, führt es doch dazu, dass bei Ablehnung des – als informell verstandenen - ersten Abtre- tungsbegehrens ein zweites mehr oder weniger identisches solches Ge- such gestellt wird mit dem einzigen Unterschied, dass dieses anstelle des fallbearbeitenden Staatsanwalts von der formell zuständigen Oberstaats-

- 4 -

anwaltschaft unterzeichnet wird. Wie dieses Gericht auch schon festgehal- ten hat, kann dem Kanton, welcher ein Übernahmegesuch empfängt, nicht zugemutet werden, dass er zuerst abklärt, ob dieses Gesuch von der zu- ständigen Instanz des anfragenden Kantons stammt oder nicht. Vielmehr muss der Empfänger des Gesuchs im zwischenkantonalen Rechtsverkehr davon ausgehen können, dass entsprechende Anfragen auch von der dazu zuständigen Behörde stammen. Wird eine Anfrage jedoch, wie es der Kan- ton Zürich aus Effizienzgründen offenbar vorzieht, vorerst von der formell unzuständigen Behörde in informeller Art und Weise gestellt, so ist diese Anfrage entsprechend zu bezeichnen, damit für die angegangene Behörde klar erkennbar wird, dass es sich um eine informelle Anfrage mit dem Ziel einer gütlichen Einigung handelt.

1.3 Vorliegend wurde die - informelle - Anfrage des Gesuchstellers seitens des Gesuchsgegners durch den Procuratore Pubblico ablehnend beantwortet (act. 1.2), der jedoch seinerseits, wie oben festgehalten wurde, interkanto- nal ebenfalls nicht zur Behandlung von Kompetenzstreitigkeiten zuständig ist. Auf die zweite Anfrage des Gesuchstellers reagierte dann seitens des Gesuchstellers der Procuratore generale sostituto, der offenbar eine Per- sonalunion mit dem Procuratore Pubblico bildet, und lehnte den Gerichts- stand erneut ab (act. 1.4). Weder den einschlägigen kantonalen Gesetzes- bestimmungen noch act. 1.4 ist zu entnehmen, dass der Procuratore gene- rale sostituto zur Behandlung der vorliegenden Gerichtsstandsstreitigkeit interkantonal zuständig sei. Erst in der Gesuchsantwort erfährt man, dass der Procuratore generale den Procuratore generale sostituto mit der Be- handlung der Angelegenheit beauftragt habe (act. 3, S. 2). Es ist deshalb auch seitens des Gesuchsgegners zu empfehlen, dass die jeweils Han- delnden sich bei ihren Äusserungen entsprechend legitimieren.

1.4 Der Gesuchsgegner macht geltend, das Gesuch sei verspätet eingereicht worden, weil der Meinungsaustausch bereits mit der Äusserung vom

10. Dezember 2012, beim Gesuchsteller eingegangen am 11. Dezember 2012 (act. 1.2), abgeschlossen worden sei. Dazu ist einerseits zu bemer- ken, dass dem Gesuchsteller keine unangemessene Verzögerung des Meinungsaustausches vorgeworfen werden kann, wurde doch – auch im innerkantonalen Verfahrensablauf – immer innerhalb einer Frist von 10 Ta- gen der nächste Verfahrensschritt vorgenommen; auf der anderen Seite ist zu wiederholen, dass die erste Antwort (act. 1.2) des Gesuchsgegners vom Procuratore Pubblico stammte, der interkantonal für Gerichtsstandskonflik- te nicht zuständig ist. Es könnte deshalb – formalistisch argumentiert - auch auf eine Säumnis des Gesuchsgegners erkannt werden.

- 5 -

1.5 Gesamthaft gesehen ist der Meinungsaustausch als abgeschlossen und die Frist gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO als gewahrt zu betrachten. Die übri- gen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass vorliegend die Gerichtsstands- regel von Art. 31 Abs. 1, 1. Satz StPO anzuwenden ist, und eine Abwei- chung von dieser Regel weder aus sprachlichen noch aus anderen Grün- den der Verfahrenseffizienz in Frage kommt, wie es der Gesuchsgegner beantragt. Der Tatort inklusive Erfolgsort befinden sich in Z. im Kanton Tessin, es ist notorisch, dass sehr viele Behördenmitglieder des Kantons Tessin, inklusive diejenigen der Strafverfolgungsbehörden, über ausge- zeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, und zudem haben die Untersuchungsbehörden des Kantons Zürich das Untersuchungsverfah- ren, wie der Gesuchsgegner bestätigt (act. 1.2, S. 1), bereits zum grössten Teil abgeschlossen. Ein Effizienzverlust ergibt sich mit der Behandlung der Angelegenheit durch die Tessiner Behörden nicht.

3. Das Gesuch erweist sich daher als begründet, und es sind die Strafverfol- gungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 6 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zur verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 6. Februar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Ministero Pubblico del Cantone Ticino

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.