Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).
Sachverhalt
A. Am 12. Mai 2009 wurde A. in einer koordinierten Aktion verschiedener Kan- tone in einem entwendeten Personenwagen durch die Kantonspolizei Bern in Z. (Kanton Solothurn) verhaftet. Der erwähnte Personenwagen war in je- ner Nacht bei einem Einbruchdiebstahl entwendet worden. Auf Grund der Tatzusammenhänge bestand der begründete Verdacht, dass sich A. u. a. auch für im Kanton Aargau verübte Einbruchdiebstähle zu verantworten habe, weshalb dessen Zuführung an das Bezirksamt Baden erfolgte. Im weiteren Ermittlungsverfahren erhärtete sich der Verdacht, dass A. in Mittä- terschaft mit B., gegen den die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) eine Strafuntersuchung führen, nicht nur im Kanton Aargau, sondern auch in weiteren Kantonen mehrere Einbruchdiebstähle begangen haben dürfte.
B. Mit Schreiben vom 4. November 2009 gelangte das Bezirksamt Baden an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und ersuchte diese um Prü- fung des Gerichtsstandes. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn teilte darauf hin am 9. November 2009 mit, dass sie den Gerichtsstand nicht anerkennen könne. Hierauf gelangte das Bezirksamt Baden am
12. November 2009 an die Generalprokuratur des Kantons Bern und er- suchte diese um Prüfung des Gerichtsstandes. Die Generalprokuratur des Kantons Bern retournierte am 23. November 2009 die Akten an die Staats- anwaltschaft des Kantons Aargau zwecks Aufnahme von Gerichtsstands- verhandlungen mit dem Kanton Solothurn.
C. Mit Gesuch vom 8. Dezember 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Behörden des Kantons Bern, eventualiter die Be- hörden des Kantons Solothurn zur gesamthaften Verfolgung und Beurtei- lung des Beschuldigten A. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Die Generalprokuratur des Kantons Bern beantragte in ihrer Gesuchsant- wort vom 10. Dezember 2009, es seien die Behörden des Kantons Solo- thurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, A. zu verfolgen und zu be- urteilen (act. 3).
- 3 -
Der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde auf Gesuch hin die Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort bis 17. Dezember 2009 er- streckt (act. 4). Sie liess sich in der Folge jedoch nicht mehr vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Bezüglich der beiden Gesuchsgegner steht die- se Befugnis der Generalprokuratur des Kantons Bern bzw. der Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurn zu (Art. 9 des Gesetzes über das Straf- verfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1] bzw. § 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solo- thurn vom 13. März 1977 [BGS 125.12]). Der Gesuchsteller hat mit den
- 4 -
beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungs- austausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf- barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol- gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba- ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so mit- einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309 m.w.H.). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an ver- schiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gilt auch dort, wo ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlungen an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (BGE 109 IV 56 E. 1, 95 IV 37 E. 2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246).
2.2 In Anwendung dieser Bestimmungen und der hierzu ergangenen Recht- sprechung ist vorliegend für die Bestimmung des Gerichtsstandes auf die von B. mutmasslich begangenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz abzustellen (vgl. Gerichtsstandsakten des Kantons Bern, act. 3, wonach sich innert kürzester Zeit der Verdacht erhärtet habe, dass B. in sehr grossem Stil mit Betäubungsmitteln handle). Die hierfür in Art. 19 Ziff. 1 Satz 2 BetmG vorgesehene Strafdrohung ist schwerer als die- jenige von Art. 139 Ziff. 3 StGB für den bandenmässig begangenen Dieb- stahl. Der gesetzliche Gerichtsstand für die von A. in Mittäterschaft mit B. begangenen Einbruchdiebstähle liegt vorliegend – entgegen den Vorbrin- gen der Parteien im Gesuchsverfahren – im Kanton Bern. Dass die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Bern offenbar aus verfahrenstaktischen Gründen die gegen B. geführte Untersuchung von derjenigen gegen A. ab- trennen wollen, führt nicht dazu, dass der Gerichtsstand bezüglich der von
- 5 -
A. verübten Einbruchdiebstähle nun isoliert und unter Ausblendung der Mit- täterschaft mit B. zu bestimmen ist. Für ein Abweichen vom so festgelegten gesetzlichen Gerichtsstand besteht vorliegend kein Grund.
3. Das Gesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 6 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 21. Dezember 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Generalprokuratur des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 November 2009 an die Generalprokuratur des Kantons Bern und er- suchte diese um Prüfung des Gerichtsstandes. Die Generalprokuratur des Kantons Bern retournierte am 23. November 2009 die Akten an die Staats- anwaltschaft des Kantons Aargau zwecks Aufnahme von Gerichtsstands- verhandlungen mit dem Kanton Solothurn.
C. Mit Gesuch vom 8. Dezember 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Behörden des Kantons Bern, eventualiter die Be- hörden des Kantons Solothurn zur gesamthaften Verfolgung und Beurtei- lung des Beschuldigten A. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Die Generalprokuratur des Kantons Bern beantragte in ihrer Gesuchsant- wort vom 10. Dezember 2009, es seien die Behörden des Kantons Solo- thurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, A. zu verfolgen und zu be- urteilen (act. 3).
- 3 -
Der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde auf Gesuch hin die Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort bis 17. Dezember 2009 er- streckt (act. 4). Sie liess sich in der Folge jedoch nicht mehr vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Bezüglich der beiden Gesuchsgegner steht die- se Befugnis der Generalprokuratur des Kantons Bern bzw. der Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurn zu (Art. 9 des Gesetzes über das Straf- verfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1] bzw. § 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solo- thurn vom 13. März 1977 [BGS 125.12]). Der Gesuchsteller hat mit den
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beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungs- austausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf- barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol- gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba- ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so mit- einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309 m.w.H.). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an ver- schiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gilt auch dort, wo ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlungen an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (BGE 109 IV 56 E. 1, 95 IV 37 E. 2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246).
2.2 In Anwendung dieser Bestimmungen und der hierzu ergangenen Recht- sprechung ist vorliegend für die Bestimmung des Gerichtsstandes auf die von B. mutmasslich begangenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz abzustellen (vgl. Gerichtsstandsakten des Kantons Bern, act. 3, wonach sich innert kürzester Zeit der Verdacht erhärtet habe, dass B. in sehr grossem Stil mit Betäubungsmitteln handle). Die hierfür in Art. 19 Ziff. 1 Satz 2 BetmG vorgesehene Strafdrohung ist schwerer als die- jenige von Art. 139 Ziff. 3 StGB für den bandenmässig begangenen Dieb- stahl. Der gesetzliche Gerichtsstand für die von A. in Mittäterschaft mit B. begangenen Einbruchdiebstähle liegt vorliegend – entgegen den Vorbrin- gen der Parteien im Gesuchsverfahren – im Kanton Bern. Dass die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Bern offenbar aus verfahrenstaktischen Gründen die gegen B. geführte Untersuchung von derjenigen gegen A. ab- trennen wollen, führt nicht dazu, dass der Gerichtsstand bezüglich der von
- 5 -
A. verübten Einbruchdiebstähle nun isoliert und unter Ausblendung der Mit- täterschaft mit B. zu bestimmen ist. Für ein Abweichen vom so festgelegten gesetzlichen Gerichtsstand besteht vorliegend kein Grund.
3. Das Gesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 6 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 21. Dezember 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Generalprokuratur des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern,
- KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner Gegenstand Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2009.34 - 2 - Sachverhalt: A. Am 12. Mai 2009 wurde A. in einer koordinierten Aktion verschiedener Kan- tone in einem entwendeten Personenwagen durch die Kantonspolizei Bern in Z. (Kanton Solothurn) verhaftet. Der erwähnte Personenwagen war in je- ner Nacht bei einem Einbruchdiebstahl entwendet worden. Auf Grund der Tatzusammenhänge bestand der begründete Verdacht, dass sich A. u. a. auch für im Kanton Aargau verübte Einbruchdiebstähle zu verantworten habe, weshalb dessen Zuführung an das Bezirksamt Baden erfolgte. Im weiteren Ermittlungsverfahren erhärtete sich der Verdacht, dass A. in Mittä- terschaft mit B., gegen den die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) eine Strafuntersuchung führen, nicht nur im Kanton Aargau, sondern auch in weiteren Kantonen mehrere Einbruchdiebstähle begangen haben dürfte. B. Mit Schreiben vom 4. November 2009 gelangte das Bezirksamt Baden an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und ersuchte diese um Prü- fung des Gerichtsstandes. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn teilte darauf hin am 9. November 2009 mit, dass sie den Gerichtsstand nicht anerkennen könne. Hierauf gelangte das Bezirksamt Baden am
- November 2009 an die Generalprokuratur des Kantons Bern und er- suchte diese um Prüfung des Gerichtsstandes. Die Generalprokuratur des Kantons Bern retournierte am 23. November 2009 die Akten an die Staats- anwaltschaft des Kantons Aargau zwecks Aufnahme von Gerichtsstands- verhandlungen mit dem Kanton Solothurn. C. Mit Gesuch vom 8. Dezember 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Behörden des Kantons Bern, eventualiter die Be- hörden des Kantons Solothurn zur gesamthaften Verfolgung und Beurtei- lung des Beschuldigten A. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Die Generalprokuratur des Kantons Bern beantragte in ihrer Gesuchsant- wort vom 10. Dezember 2009, es seien die Behörden des Kantons Solo- thurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, A. zu verfolgen und zu be- urteilen (act. 3). - 3 - Der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde auf Gesuch hin die Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort bis 17. Dezember 2009 er- streckt (act. 4). Sie liess sich in der Folge jedoch nicht mehr vernehmen. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men. Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4). 1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Bezüglich der beiden Gesuchsgegner steht die- se Befugnis der Generalprokuratur des Kantons Bern bzw. der Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurn zu (Art. 9 des Gesetzes über das Straf- verfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1] bzw. § 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solo- thurn vom 13. März 1977 [BGS 125.12]). Der Gesuchsteller hat mit den - 4 - beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungs- austausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
- 2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf- barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol- gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba- ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so mit- einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309 m.w.H.). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an ver- schiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gilt auch dort, wo ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlungen an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (BGE 109 IV 56 E. 1, 95 IV 37 E. 2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246). 2.2 In Anwendung dieser Bestimmungen und der hierzu ergangenen Recht- sprechung ist vorliegend für die Bestimmung des Gerichtsstandes auf die von B. mutmasslich begangenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz abzustellen (vgl. Gerichtsstandsakten des Kantons Bern, act. 3, wonach sich innert kürzester Zeit der Verdacht erhärtet habe, dass B. in sehr grossem Stil mit Betäubungsmitteln handle). Die hierfür in Art. 19 Ziff. 1 Satz 2 BetmG vorgesehene Strafdrohung ist schwerer als die- jenige von Art. 139 Ziff. 3 StGB für den bandenmässig begangenen Dieb- stahl. Der gesetzliche Gerichtsstand für die von A. in Mittäterschaft mit B. begangenen Einbruchdiebstähle liegt vorliegend – entgegen den Vorbrin- gen der Parteien im Gesuchsverfahren – im Kanton Bern. Dass die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Bern offenbar aus verfahrenstaktischen Gründen die gegen B. geführte Untersuchung von derjenigen gegen A. ab- trennen wollen, führt nicht dazu, dass der Gerichtsstand bezüglich der von - 5 - A. verübten Einbruchdiebstähle nun isoliert und unter Ausblendung der Mit- täterschaft mit B. zu bestimmen ist. Für ein Abweichen vom so festgelegten gesetzlichen Gerichtsstand besteht vorliegend kein Grund.
- Das Gesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). - 6 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. Dezember 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern,
2. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2009.34
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Sachverhalt:
A. Am 12. Mai 2009 wurde A. in einer koordinierten Aktion verschiedener Kan- tone in einem entwendeten Personenwagen durch die Kantonspolizei Bern in Z. (Kanton Solothurn) verhaftet. Der erwähnte Personenwagen war in je- ner Nacht bei einem Einbruchdiebstahl entwendet worden. Auf Grund der Tatzusammenhänge bestand der begründete Verdacht, dass sich A. u. a. auch für im Kanton Aargau verübte Einbruchdiebstähle zu verantworten habe, weshalb dessen Zuführung an das Bezirksamt Baden erfolgte. Im weiteren Ermittlungsverfahren erhärtete sich der Verdacht, dass A. in Mittä- terschaft mit B., gegen den die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) eine Strafuntersuchung führen, nicht nur im Kanton Aargau, sondern auch in weiteren Kantonen mehrere Einbruchdiebstähle begangen haben dürfte.
B. Mit Schreiben vom 4. November 2009 gelangte das Bezirksamt Baden an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und ersuchte diese um Prü- fung des Gerichtsstandes. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn teilte darauf hin am 9. November 2009 mit, dass sie den Gerichtsstand nicht anerkennen könne. Hierauf gelangte das Bezirksamt Baden am
12. November 2009 an die Generalprokuratur des Kantons Bern und er- suchte diese um Prüfung des Gerichtsstandes. Die Generalprokuratur des Kantons Bern retournierte am 23. November 2009 die Akten an die Staats- anwaltschaft des Kantons Aargau zwecks Aufnahme von Gerichtsstands- verhandlungen mit dem Kanton Solothurn.
C. Mit Gesuch vom 8. Dezember 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Behörden des Kantons Bern, eventualiter die Be- hörden des Kantons Solothurn zur gesamthaften Verfolgung und Beurtei- lung des Beschuldigten A. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Die Generalprokuratur des Kantons Bern beantragte in ihrer Gesuchsant- wort vom 10. Dezember 2009, es seien die Behörden des Kantons Solo- thurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, A. zu verfolgen und zu be- urteilen (act. 3).
- 3 -
Der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde auf Gesuch hin die Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort bis 17. Dezember 2009 er- streckt (act. 4). Sie liess sich in der Folge jedoch nicht mehr vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Bezüglich der beiden Gesuchsgegner steht die- se Befugnis der Generalprokuratur des Kantons Bern bzw. der Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurn zu (Art. 9 des Gesetzes über das Straf- verfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1] bzw. § 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solo- thurn vom 13. März 1977 [BGS 125.12]). Der Gesuchsteller hat mit den
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beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungs- austausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf- barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol- gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba- ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so mit- einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309 m.w.H.). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an ver- schiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gilt auch dort, wo ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlungen an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (BGE 109 IV 56 E. 1, 95 IV 37 E. 2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246).
2.2 In Anwendung dieser Bestimmungen und der hierzu ergangenen Recht- sprechung ist vorliegend für die Bestimmung des Gerichtsstandes auf die von B. mutmasslich begangenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz abzustellen (vgl. Gerichtsstandsakten des Kantons Bern, act. 3, wonach sich innert kürzester Zeit der Verdacht erhärtet habe, dass B. in sehr grossem Stil mit Betäubungsmitteln handle). Die hierfür in Art. 19 Ziff. 1 Satz 2 BetmG vorgesehene Strafdrohung ist schwerer als die- jenige von Art. 139 Ziff. 3 StGB für den bandenmässig begangenen Dieb- stahl. Der gesetzliche Gerichtsstand für die von A. in Mittäterschaft mit B. begangenen Einbruchdiebstähle liegt vorliegend – entgegen den Vorbrin- gen der Parteien im Gesuchsverfahren – im Kanton Bern. Dass die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Bern offenbar aus verfahrenstaktischen Gründen die gegen B. geführte Untersuchung von derjenigen gegen A. ab- trennen wollen, führt nicht dazu, dass der Gerichtsstand bezüglich der von
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A. verübten Einbruchdiebstähle nun isoliert und unter Ausblendung der Mit- täterschaft mit B. zu bestimmen ist. Für ein Abweichen vom so festgelegten gesetzlichen Gerichtsstand besteht vorliegend kein Grund.
3. Das Gesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 21. Dezember 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Generalprokuratur des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.