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BG.2007.22

Bundesstrafgericht · 2007-10-15 · Deutsch CH

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt

A. Am 18. Juli 2005 beauftragte das Kantonsgericht des Kantons Zug im Rahmen eines Zivilprozesses das A. in Z. (Kt. ZH), den Kläger B. medizi- nisch zu untersuchen und zu begutachten. Das entsprechende Gutachten datiert vom 26. April 2006, wurde von den beiden Ärzten C. und D. in Z. er- stellt und offenbar auch dort zu Handen des Kantonsgerichts des Kantons Zug der Post übergeben (vgl. Beilage 7 zur Strafanzeige von B. vom

11. Dezember 2006). Am 11. Dezember 2006 reichte B. bei der Staatsan- waltschaft Zürich – Limmat gegen C. und D. eine Strafanzeige ein wegen des Verdachts auf falsches Gutachten gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB evtl. auf falsches ärztliches Zeugnis gemäss Art. 318 StGB.

B. Mit Schreiben vom 5. März 2007 liess die Staatanwaltschaft Zürich – Lim- mat dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug die Akten zur Prüfung des Gerichtsstandes zugehen (act. 1.1). Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug kam in seiner Stellungnahme vom 5. April 2007 zum Schluss, dass der Gerichtsstand nicht im Kanton Zug liege und es folglich den Ge- richtsstand nicht anerkennen könne (act. 1.2). Auch in seiner zweiten dies- bezüglichen Stellungnahme vom 17. Juli 2007 hielt das Untersuchungsrich- teramt des Kantons Zug an seinem Standpunkt fest (act. 1.5).

C. Mit Eingabe vom 20. August 2007 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es sei der Kanton Zug zur Verfolgung und Beurteilung von C. und D. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). In seiner Ge- suchsantwort vom 31. August 2007 beantragte das Untersuchungsrichter- amt des Kantons Zug die Abweisung des Gesuchs (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).

1.2 Die eingangs erwähnten Behörden sind nach ihren kantonalen Zuständig- keitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ih- re Kantone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ver- treten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaus- tausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Ge- such einzutreten ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB sind für die Verfolgung und Beurtei- lung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Art. 340 StGB kommt zur Anwen- dung, wenn ein Täter eine strafbare Handlung (eine einzelne Tat oder meh- rere Taten, die eine rechtliche Einheit bilden) begeht, die nach den allge- meinen Regeln des Strafgesetzbuches (Art. 3 ff.) unter die schweizerische Gerichtsbarkeit fällt. Für die Verfolgung und Beurteilung dieser Tat sind in erster Linie die Behörden des Begehungsortes zuständig (forum delicti commissi). Als begangen gilt die Tat dort, wo die strafbare Handlung „aus- geführt“ wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 59).

2.2 Beim vorliegend interessierenden Straftatbestand handelt es sich um die Abgabe eines falschen Gutachtens im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB. Dieser bildet im Vergleich zum allenfalls zusätzlich in Betracht kommenden Straftatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses nach Art. 318 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat im Sinne von Art. 344 Abs. 1 Satz 1

- 4 -

StGB. Die Tathandlung des Art. 307 Abs. 1 StGB umschreibt das Gesetz mit dem Verb „abgeben“ (deutsche Fassung des Gesetzestextes), „fournir“ (französische Fassung) bzw. „fornire“ (italienische Fassung). Zudem ist er- forderlich, dass der Täter „in einem gerichtlichen Verfahren“ handelt. Um- stritten ist vorliegend, wo die Tathandlung des „Abgebens“ ausgeführt wur- de. Währenddem der Gesuchsteller zum Schluss kommt, dass im vorlie- genden Fall der schriftlichen Zusendung eines Gutachtens an ein Gericht die Handlung des Abgebens erst bei Eintreffen des Gutachtens beim Ge- richt erfüllt sein kann, hält der Gesuchsgegner dafür, dass bereits die Übergabe des Gutachtens an die Post für die Erfüllung des Straftatbestan- des genügt.

2.3 Die I. Beschwerdekammer hatte erst kürzlich Gelegenheit, sich der hier umstrittenen Frage zu widmen, und dabei entschieden, dass die in Art. 307 Abs. 1 StGB verwendete Umschreibung der Tathandlung („abgeben“) be- grifflich notwendigerweise die Kenntnisnahme bzw. zumindest die Entge- gennahme des Gutachtens durch das Gericht beinhalte, womit die Tat- handlung nur am Sitz des entsprechenden Gerichts erfolgen könne (TPF BG.2007.17 vom 31. Juli 2007 E. 2.3). Auch nach erneuter Erwägung der Frage unter Berücksichtigung der von beiden Parteien vorgebrachten Ar- gumente besteht kein Grund von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

An dieser Stelle nochmals zu bestätigen ist, dass die blosse Erstellung ei- nes falschen Gutachtens vor dem Hintergrund des Art. 307 Abs. 1 StGB al- leine noch nicht strafbar ist, handelt es sich hierbei doch nur um eine Vor- bereitungshandlung, welche für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht massgeblich ist (vgl. hierzu SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 64). Der Tatbe- stand des Art. 307 Abs. 1 StGB unterscheidet sich insofern beispielsweise von der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, welche nur deshalb als an dem Ort ausgeführt gilt, an welchem die Urkunde gefälscht wird, und nicht an jenem Ort, an den die Urkunde geschickt wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 124), weil bereits die Erstellung einer gefälschten Urkunde von Gesetzes wegen mit Strafe bedroht ist und es keiner weiteren Handlung wie der Abgabe der Urkunde an Dritte bedarf.

Die vom Gesuchsgegner unter Hinweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 75 und 77 angerufenen Grundsätze, wonach beim abstrakten Gefähr- dungsdelikt der Ausführungsort dort liegt, wo der Täter jene Handlung be- ging oder unterliess, welche geeignet war, das geschützte Rechtsgut zu verletzen, bzw. wonach bei Ehrverletzungsdelikten mittels schriftlicher oder telefonischer Tatbegehung die Tat in der Abfassung und Versendung des Schriftstücks bzw. im Telefongespräch bestehe, können nicht unbesehen

- 5 -

auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Art. 307 Abs. 1 StGB erfor- dert im Gegensatz zu den bei SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 77 erwähnten Ehrverletzungsdelikten die Abgabe der Äusserung (des Gutachtens) an ei- nem bestimmten Ort, eben am Sitze des entsprechenden Gerichts. Zur Illustrierung können diesbezüglich die Ausführungen des Gesuchsgegners herangezogen werden, wonach der Täter im vorliegenden Fall die Tathand- lungen in zwei Schritten, welche an verschiedenen Orten ausgeführt wer- den können, ausführt: Im ersten Schritt übergibt er das schriftliche Gutach- ten der Post, welche es zum Gericht transportieren und diesem übergeben soll. Im zweiten Schritt benützt er die Post als mittelbare Täterin (recte: Tat- mittlerin) zur Aushändigung des Gutachtens an das Gericht. Im Falle von Art. 307 Abs. 1 StGB bedarf es begrifflich zur Erfüllung der Tathandlung des „Abgebens“ und zur Begründung der Strafbarkeit eben gerade und nur dieses zweiten Schrittes. Es versteht sich hierbei von selbst, dass die Handlung der Post als Tatmittlerin dem mittelbaren Täter, wie seine eigene anzurechnen ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 87). Dass die Abgabe des Gutachtens beim Gericht rein logisch auch die Entgegennahme durch das Gericht erfordert, bedeutet nicht, dass es sich bei Art. 307 Abs. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt handelt bzw. die hierfür massgebenden Regeln zur Be- stimmung des Gerichtsstandes auf den Fall eines abstrakten Gefährdungs- delikts übertragen werden. Im vorliegenden Fall ist schliesslich nicht rele- vant und kann daher offen gelassen werden, inwiefern ein nicht abgesand- tes Gutachten als falsches ärztliches Zeugnis gemäss Art. 318 StGB beur- teilt werden könnte.

2.4 Der gesetzliche Gerichtsstand im Sinne von Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB befindet sich vorliegend demnach auf dem Gebiet des Gesuchsgegners. Triftige Gründe, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würden, liegen keine vor. Somit ergibt sich, dass das Gesuch gutzuheissen ist und der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet erklärt wird, die den beiden Beschuldigten C. und D. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

- 6 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 Dezember 2006). Am 11. Dezember 2006 reichte B. bei der Staatsan- waltschaft Zürich – Limmat gegen C. und D. eine Strafanzeige ein wegen des Verdachts auf falsches Gutachten gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB evtl. auf falsches ärztliches Zeugnis gemäss Art. 318 StGB.

B. Mit Schreiben vom 5. März 2007 liess die Staatanwaltschaft Zürich – Lim- mat dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug die Akten zur Prüfung des Gerichtsstandes zugehen (act. 1.1). Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug kam in seiner Stellungnahme vom 5. April 2007 zum Schluss, dass der Gerichtsstand nicht im Kanton Zug liege und es folglich den Ge- richtsstand nicht anerkennen könne (act. 1.2). Auch in seiner zweiten dies- bezüglichen Stellungnahme vom 17. Juli 2007 hielt das Untersuchungsrich- teramt des Kantons Zug an seinem Standpunkt fest (act. 1.5).

C. Mit Eingabe vom 20. August 2007 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es sei der Kanton Zug zur Verfolgung und Beurteilung von C. und D. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). In seiner Ge- suchsantwort vom 31. August 2007 beantragte das Untersuchungsrichter- amt des Kantons Zug die Abweisung des Gesuchs (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).

1.2 Die eingangs erwähnten Behörden sind nach ihren kantonalen Zuständig- keitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ih- re Kantone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ver- treten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaus- tausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Ge- such einzutreten ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB sind für die Verfolgung und Beurtei- lung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Art. 340 StGB kommt zur Anwen- dung, wenn ein Täter eine strafbare Handlung (eine einzelne Tat oder meh- rere Taten, die eine rechtliche Einheit bilden) begeht, die nach den allge- meinen Regeln des Strafgesetzbuches (Art. 3 ff.) unter die schweizerische Gerichtsbarkeit fällt. Für die Verfolgung und Beurteilung dieser Tat sind in erster Linie die Behörden des Begehungsortes zuständig (forum delicti commissi). Als begangen gilt die Tat dort, wo die strafbare Handlung „aus- geführt“ wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 59).

2.2 Beim vorliegend interessierenden Straftatbestand handelt es sich um die Abgabe eines falschen Gutachtens im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB. Dieser bildet im Vergleich zum allenfalls zusätzlich in Betracht kommenden Straftatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses nach Art. 318 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat im Sinne von Art. 344 Abs. 1 Satz 1

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StGB. Die Tathandlung des Art. 307 Abs. 1 StGB umschreibt das Gesetz mit dem Verb „abgeben“ (deutsche Fassung des Gesetzestextes), „fournir“ (französische Fassung) bzw. „fornire“ (italienische Fassung). Zudem ist er- forderlich, dass der Täter „in einem gerichtlichen Verfahren“ handelt. Um- stritten ist vorliegend, wo die Tathandlung des „Abgebens“ ausgeführt wur- de. Währenddem der Gesuchsteller zum Schluss kommt, dass im vorlie- genden Fall der schriftlichen Zusendung eines Gutachtens an ein Gericht die Handlung des Abgebens erst bei Eintreffen des Gutachtens beim Ge- richt erfüllt sein kann, hält der Gesuchsgegner dafür, dass bereits die Übergabe des Gutachtens an die Post für die Erfüllung des Straftatbestan- des genügt.

2.3 Die I. Beschwerdekammer hatte erst kürzlich Gelegenheit, sich der hier umstrittenen Frage zu widmen, und dabei entschieden, dass die in Art. 307 Abs. 1 StGB verwendete Umschreibung der Tathandlung („abgeben“) be- grifflich notwendigerweise die Kenntnisnahme bzw. zumindest die Entge- gennahme des Gutachtens durch das Gericht beinhalte, womit die Tat- handlung nur am Sitz des entsprechenden Gerichts erfolgen könne (TPF BG.2007.17 vom 31. Juli 2007 E. 2.3). Auch nach erneuter Erwägung der Frage unter Berücksichtigung der von beiden Parteien vorgebrachten Ar- gumente besteht kein Grund von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

An dieser Stelle nochmals zu bestätigen ist, dass die blosse Erstellung ei- nes falschen Gutachtens vor dem Hintergrund des Art. 307 Abs. 1 StGB al- leine noch nicht strafbar ist, handelt es sich hierbei doch nur um eine Vor- bereitungshandlung, welche für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht massgeblich ist (vgl. hierzu SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 64). Der Tatbe- stand des Art. 307 Abs. 1 StGB unterscheidet sich insofern beispielsweise von der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, welche nur deshalb als an dem Ort ausgeführt gilt, an welchem die Urkunde gefälscht wird, und nicht an jenem Ort, an den die Urkunde geschickt wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 124), weil bereits die Erstellung einer gefälschten Urkunde von Gesetzes wegen mit Strafe bedroht ist und es keiner weiteren Handlung wie der Abgabe der Urkunde an Dritte bedarf.

Die vom Gesuchsgegner unter Hinweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 75 und 77 angerufenen Grundsätze, wonach beim abstrakten Gefähr- dungsdelikt der Ausführungsort dort liegt, wo der Täter jene Handlung be- ging oder unterliess, welche geeignet war, das geschützte Rechtsgut zu verletzen, bzw. wonach bei Ehrverletzungsdelikten mittels schriftlicher oder telefonischer Tatbegehung die Tat in der Abfassung und Versendung des Schriftstücks bzw. im Telefongespräch bestehe, können nicht unbesehen

- 5 -

auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Art. 307 Abs. 1 StGB erfor- dert im Gegensatz zu den bei SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 77 erwähnten Ehrverletzungsdelikten die Abgabe der Äusserung (des Gutachtens) an ei- nem bestimmten Ort, eben am Sitze des entsprechenden Gerichts. Zur Illustrierung können diesbezüglich die Ausführungen des Gesuchsgegners herangezogen werden, wonach der Täter im vorliegenden Fall die Tathand- lungen in zwei Schritten, welche an verschiedenen Orten ausgeführt wer- den können, ausführt: Im ersten Schritt übergibt er das schriftliche Gutach- ten der Post, welche es zum Gericht transportieren und diesem übergeben soll. Im zweiten Schritt benützt er die Post als mittelbare Täterin (recte: Tat- mittlerin) zur Aushändigung des Gutachtens an das Gericht. Im Falle von Art. 307 Abs. 1 StGB bedarf es begrifflich zur Erfüllung der Tathandlung des „Abgebens“ und zur Begründung der Strafbarkeit eben gerade und nur dieses zweiten Schrittes. Es versteht sich hierbei von selbst, dass die Handlung der Post als Tatmittlerin dem mittelbaren Täter, wie seine eigene anzurechnen ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 87). Dass die Abgabe des Gutachtens beim Gericht rein logisch auch die Entgegennahme durch das Gericht erfordert, bedeutet nicht, dass es sich bei Art. 307 Abs. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt handelt bzw. die hierfür massgebenden Regeln zur Be- stimmung des Gerichtsstandes auf den Fall eines abstrakten Gefährdungs- delikts übertragen werden. Im vorliegenden Fall ist schliesslich nicht rele- vant und kann daher offen gelassen werden, inwiefern ein nicht abgesand- tes Gutachten als falsches ärztliches Zeugnis gemäss Art. 318 StGB beur- teilt werden könnte.

2.4 Der gesetzliche Gerichtsstand im Sinne von Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB befindet sich vorliegend demnach auf dem Gebiet des Gesuchsgegners. Triftige Gründe, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würden, liegen keine vor. Somit ergibt sich, dass das Gesuch gutzuheissen ist und der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet erklärt wird, die den beiden Beschuldigten C. und D. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

- 6 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und ver- pflichtet, die C. und D. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 15. Oktober 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich, Gesuchsteller

gegen

KANTON ZUG, Untersuchungsrichteramt des Kan- tons Zug, Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2007.22

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 18. Juli 2005 beauftragte das Kantonsgericht des Kantons Zug im Rahmen eines Zivilprozesses das A. in Z. (Kt. ZH), den Kläger B. medizi- nisch zu untersuchen und zu begutachten. Das entsprechende Gutachten datiert vom 26. April 2006, wurde von den beiden Ärzten C. und D. in Z. er- stellt und offenbar auch dort zu Handen des Kantonsgerichts des Kantons Zug der Post übergeben (vgl. Beilage 7 zur Strafanzeige von B. vom

11. Dezember 2006). Am 11. Dezember 2006 reichte B. bei der Staatsan- waltschaft Zürich – Limmat gegen C. und D. eine Strafanzeige ein wegen des Verdachts auf falsches Gutachten gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB evtl. auf falsches ärztliches Zeugnis gemäss Art. 318 StGB.

B. Mit Schreiben vom 5. März 2007 liess die Staatanwaltschaft Zürich – Lim- mat dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug die Akten zur Prüfung des Gerichtsstandes zugehen (act. 1.1). Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug kam in seiner Stellungnahme vom 5. April 2007 zum Schluss, dass der Gerichtsstand nicht im Kanton Zug liege und es folglich den Ge- richtsstand nicht anerkennen könne (act. 1.2). Auch in seiner zweiten dies- bezüglichen Stellungnahme vom 17. Juli 2007 hielt das Untersuchungsrich- teramt des Kantons Zug an seinem Standpunkt fest (act. 1.5).

C. Mit Eingabe vom 20. August 2007 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es sei der Kanton Zug zur Verfolgung und Beurteilung von C. und D. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). In seiner Ge- suchsantwort vom 31. August 2007 beantragte das Untersuchungsrichter- amt des Kantons Zug die Abweisung des Gesuchs (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).

1.2 Die eingangs erwähnten Behörden sind nach ihren kantonalen Zuständig- keitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ih- re Kantone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ver- treten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaus- tausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Ge- such einzutreten ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB sind für die Verfolgung und Beurtei- lung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Art. 340 StGB kommt zur Anwen- dung, wenn ein Täter eine strafbare Handlung (eine einzelne Tat oder meh- rere Taten, die eine rechtliche Einheit bilden) begeht, die nach den allge- meinen Regeln des Strafgesetzbuches (Art. 3 ff.) unter die schweizerische Gerichtsbarkeit fällt. Für die Verfolgung und Beurteilung dieser Tat sind in erster Linie die Behörden des Begehungsortes zuständig (forum delicti commissi). Als begangen gilt die Tat dort, wo die strafbare Handlung „aus- geführt“ wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 59).

2.2 Beim vorliegend interessierenden Straftatbestand handelt es sich um die Abgabe eines falschen Gutachtens im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB. Dieser bildet im Vergleich zum allenfalls zusätzlich in Betracht kommenden Straftatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses nach Art. 318 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat im Sinne von Art. 344 Abs. 1 Satz 1

- 4 -

StGB. Die Tathandlung des Art. 307 Abs. 1 StGB umschreibt das Gesetz mit dem Verb „abgeben“ (deutsche Fassung des Gesetzestextes), „fournir“ (französische Fassung) bzw. „fornire“ (italienische Fassung). Zudem ist er- forderlich, dass der Täter „in einem gerichtlichen Verfahren“ handelt. Um- stritten ist vorliegend, wo die Tathandlung des „Abgebens“ ausgeführt wur- de. Währenddem der Gesuchsteller zum Schluss kommt, dass im vorlie- genden Fall der schriftlichen Zusendung eines Gutachtens an ein Gericht die Handlung des Abgebens erst bei Eintreffen des Gutachtens beim Ge- richt erfüllt sein kann, hält der Gesuchsgegner dafür, dass bereits die Übergabe des Gutachtens an die Post für die Erfüllung des Straftatbestan- des genügt.

2.3 Die I. Beschwerdekammer hatte erst kürzlich Gelegenheit, sich der hier umstrittenen Frage zu widmen, und dabei entschieden, dass die in Art. 307 Abs. 1 StGB verwendete Umschreibung der Tathandlung („abgeben“) be- grifflich notwendigerweise die Kenntnisnahme bzw. zumindest die Entge- gennahme des Gutachtens durch das Gericht beinhalte, womit die Tat- handlung nur am Sitz des entsprechenden Gerichts erfolgen könne (TPF BG.2007.17 vom 31. Juli 2007 E. 2.3). Auch nach erneuter Erwägung der Frage unter Berücksichtigung der von beiden Parteien vorgebrachten Ar- gumente besteht kein Grund von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

An dieser Stelle nochmals zu bestätigen ist, dass die blosse Erstellung ei- nes falschen Gutachtens vor dem Hintergrund des Art. 307 Abs. 1 StGB al- leine noch nicht strafbar ist, handelt es sich hierbei doch nur um eine Vor- bereitungshandlung, welche für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht massgeblich ist (vgl. hierzu SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 64). Der Tatbe- stand des Art. 307 Abs. 1 StGB unterscheidet sich insofern beispielsweise von der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, welche nur deshalb als an dem Ort ausgeführt gilt, an welchem die Urkunde gefälscht wird, und nicht an jenem Ort, an den die Urkunde geschickt wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 124), weil bereits die Erstellung einer gefälschten Urkunde von Gesetzes wegen mit Strafe bedroht ist und es keiner weiteren Handlung wie der Abgabe der Urkunde an Dritte bedarf.

Die vom Gesuchsgegner unter Hinweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 75 und 77 angerufenen Grundsätze, wonach beim abstrakten Gefähr- dungsdelikt der Ausführungsort dort liegt, wo der Täter jene Handlung be- ging oder unterliess, welche geeignet war, das geschützte Rechtsgut zu verletzen, bzw. wonach bei Ehrverletzungsdelikten mittels schriftlicher oder telefonischer Tatbegehung die Tat in der Abfassung und Versendung des Schriftstücks bzw. im Telefongespräch bestehe, können nicht unbesehen

- 5 -

auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Art. 307 Abs. 1 StGB erfor- dert im Gegensatz zu den bei SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 77 erwähnten Ehrverletzungsdelikten die Abgabe der Äusserung (des Gutachtens) an ei- nem bestimmten Ort, eben am Sitze des entsprechenden Gerichts. Zur Illustrierung können diesbezüglich die Ausführungen des Gesuchsgegners herangezogen werden, wonach der Täter im vorliegenden Fall die Tathand- lungen in zwei Schritten, welche an verschiedenen Orten ausgeführt wer- den können, ausführt: Im ersten Schritt übergibt er das schriftliche Gutach- ten der Post, welche es zum Gericht transportieren und diesem übergeben soll. Im zweiten Schritt benützt er die Post als mittelbare Täterin (recte: Tat- mittlerin) zur Aushändigung des Gutachtens an das Gericht. Im Falle von Art. 307 Abs. 1 StGB bedarf es begrifflich zur Erfüllung der Tathandlung des „Abgebens“ und zur Begründung der Strafbarkeit eben gerade und nur dieses zweiten Schrittes. Es versteht sich hierbei von selbst, dass die Handlung der Post als Tatmittlerin dem mittelbaren Täter, wie seine eigene anzurechnen ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 87). Dass die Abgabe des Gutachtens beim Gericht rein logisch auch die Entgegennahme durch das Gericht erfordert, bedeutet nicht, dass es sich bei Art. 307 Abs. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt handelt bzw. die hierfür massgebenden Regeln zur Be- stimmung des Gerichtsstandes auf den Fall eines abstrakten Gefährdungs- delikts übertragen werden. Im vorliegenden Fall ist schliesslich nicht rele- vant und kann daher offen gelassen werden, inwiefern ein nicht abgesand- tes Gutachten als falsches ärztliches Zeugnis gemäss Art. 318 StGB beur- teilt werden könnte.

2.4 Der gesetzliche Gerichtsstand im Sinne von Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB befindet sich vorliegend demnach auf dem Gebiet des Gesuchsgegners. Triftige Gründe, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würden, liegen keine vor. Somit ergibt sich, dass das Gesuch gutzuheissen ist und der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet erklärt wird, die den beiden Beschuldigten C. und D. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

- 6 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und ver- pflichtet, die C. und D. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 15. Oktober 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.