Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)
Sachverhalt
A. Am 21. November 2002 beauftragte die Pretura del Distretto di Lugano im Rahmen eines Zivilprozesses A. die Echtheit eines handschriftlich abge- fassten Testaments zu prüfen und stellte ihm hierzu am 3. April 2003 die entsprechenden Unterlagen zu. A. erstellte in der Folge in seinem Labora- torium in Basel ein Schriftgutachten (datiert vom 8. Juni 2005 und unter- zeichnet in Basel und Z., act. 1.1) und einen Untersuchungsbericht betref- fend Altersbestimmung (datiert vom 17. Oktober 2005 und unterzeichnet in Basel und Z., act. 1.2), welche er per Post der Pretura del Distretto di Lu- gano zukommen liess.
B. In der Folge eröffnete das Ministero pubblico des Kantons Tessin ein Straf- verfahren gegen A. wegen des Verdachts auf falsches Gutachten im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB und erliess am 23. Mai 2007 einen Hausdurchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehl (act. 1.3). Die Hausdurchsuchung im Laboratorium von A. in Basel erfolgte am 24. Mai 2007, wobei insgesamt 5 Ordner mit Unterlagen beschlagnahmt wurden (act. 1.4).
Mit Schreiben vom 28. Mai 2007 gelangte A. an das Ministero pubblico des Kantons Tessin und beantragte die Abtretung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (act. 1.5). Am selben Tag gelangte A. auch an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und bat diese um entsprechende Kontaktnahme mit dem Ministero pubblico des Kantons Tessin (act. 1.6). Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 lehnte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die von A. angeregte Übernahme des Strafverfahrens ab (act. 1.7). In sei- nem Fax-Schreiben vom 1. Juni 2007 hielt das Ministero pubblico des Kan- tons Tessin fest, dass seine Zuständigkeit gegeben sei (act. 1.8). Das an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gerichtete Gesuch von A. um Wieder- erwägung vom 6. Juni 2007 (act. 1.9) wies diese am 7. Juni 2007 ab (act. 1.10).
C. Mit Eingabe vom 13. Juni 2007 gelangt A. an die I. Beschwerdekammer und beantragt, was folgt (act. 1):
1. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt seien für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die A. zur Last gelegte strafbare Handlung zu verfolgen und zu beurteilen und demzufolge die Behörden des Kantons Tessin zu verpflichten, das zur Diskussion stehende Strafverfahren an den Kanton Basel-Stadt abzutreten. 2. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsbeklagten 1 und 2.
- 3 -
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2007 die Abweisung des Gesuchs (act. 5). Das Ministero publico des Kantons Tessin stellt in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2007 keine formellen Anträge, nennt aber Gründe, weshalb das Gesuch abzu- weisen sei (act. 6).
In seiner Beschwerdereplik vom 9. Juli 2007 hält A. an seinen bereits mit Beschwerde vom 13. Juni 2007 gestellten Rechtsbegehren fest (act. 10).
Je ein Doppel der eingereichten Beschwerdereplik von A. wurde sowohl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wie auch dem Ministero pubblico des Kantons Tessin am 10. Juli 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 11 und 12).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 279 Abs. 2 BStP und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungs- behörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 sowie TPF BG.2005.16 vom
12. Juli 2005 E. 2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, N. 16 m.w.H.).
1.2 Die Frage der Fristwahrung bedarf im vorliegenden Fall einiger besonderer Bemerkungen. So stellt sich vor allem die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits auf die Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 vom 1. Juni 2007 hin innerhalb von 5 Tagen seit Kenntnisnahme hätte Beschwerde einrei- chen müssen, um die Beschwerdefrist nach Art. 217 BStP zu wahren. Die Frist ist eigentlich verpasst worden, was im vorliegenden Fall aber dem Be-
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schwerdeführer nicht entgegen gehalten werden darf. Art. 279 Abs. 2 BStP verlangt als taugliches Anfechtungsobjekt das Vorliegen eines von der mit der Strafsache befassten Behörde ergangenen Entscheides, in welchem sich diese zu einem Gesuch der beteiligten Partei um Übertragung des Verfahren an einen anderen Kanton äussert (vgl. TPF BK_G 092/04 vom
12. August 2004 E. 2.2; zum Beschwerdeobjekt auch GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., N. 7 m.w.H.). Aus diesem Grund kommt die Ablehnung des Ge- suchs um Wiedererwägung vom 7. Juni 2007 (act. 1.10) durch den Be- schwerdegegner 1, welcher nicht mit der Strafsache befasst ist, als Anfech- tungsobjekt nicht in Frage. Betrachtet man die als mögliches Beschwerde- objekt in Frage kommende Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 vom
1. Juni 2007 (act. 1.8), so fällt auf, dass diese sich lediglich auf die Beja- hung seiner eigenen Zuständigkeit beschränkt, ohne jedoch näher auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Übertragung des Verfahrens auf den Gesuchsgegner 1 einzugehen. Des Weiteren fehlt es der Stellung- nahme an einem Dispositiv und an einer Rechtsmittelbelehrung, welche diese als anfechtbare Verfügung erkennbar machen würden. Schliesslich bediente sich der Beschwerdegegner 2 zwecks Zustellung seiner Stellung- nahme lediglich eines Telefax-Geräts. Insgesamt erscheint sowohl die Ausgestaltung als auch die Zustellung der Stellungnahme vom 1. Juni 2007 formell dermassen fragwürdig, dass es vorliegend unter Hinweis auf das verfassungsmässige Gebot von Treu und Glauben bzw. das Verbot des überspitzten Formalismus geboten erscheint, trotz Fristversäumnis auf die Beschwerde einzutreten (vgl. in diesem Sinne auch TPF BG.2006.5 vom
25. April 2006 E. 1.2). Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen vorlie- gend erfüllt sind, ist auf die vom Beschwerdeführer als Beschuldigten ein- gereichte Beschwerde einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer bemängelt u.a., dass die beiden Beschwerdegegner keinen Meinungsaustausch über den Gerichtsstand gepflegt hätten. Hierzu ist zu bemerken, dass ein solcher nur dann Eintretensvoraussetzung für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer bildet, wenn die Frage der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen um- stritten ist. Im Falle einer Beschwerde nach Art. 279 Abs. 2 BStP bedarf es von Gesetzes wegen grundsätzlich keiner Durchführung eines Meinungs- austauschs (zu dieser Unterscheidung zwischen Gesuchen und Beschwer- den auch GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., N. 4 ff. m.w.H).
- 5 -
2.
2.1 Gemäss Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB sind für die Verfolgung und Beurtei- lung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Art. 340 StGB kommt zur Anwen- dung, wenn ein Täter eine strafbare Handlung (eine einzelne Tat oder meh- rere Taten, die eine rechtliche Einheit bilden) begeht, die nach den allge- meinen Regeln des Strafgesetzbuches (Art. 3 ff.) unter die schweizerische Gerichtsbarkeit fällt. Für die Verfolgung und Beurteilung dieser Tat sind in erster Linie die Behörden des Begehungsortes zuständig (forum delicti commissi). Als begangen gilt die Tat dort, wo die strafbare Handlung „aus- geführt“ wird (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 59).
2.2 Beim vorliegend interessierenden Straftatbestand handelt es sich um die Abgabe eines falschen Gutachtens im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB. Die Tathandlung selber umschreibt das Gesetz mit dem Verb „abgeben“ (deut- sche Fassung des Gesetzestexts), „fournir“ (französische Fassung) bzw. „fornire“ (italienische Fassung). Zu untersuchen ist demnach, wo die Tat- handlung „abgeben“ ausgeführt wurde.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Ausführungsort der vorlie- gend interessierenden Tathandlung auf dem Gebiet des Beschwerdegeg- ners 1 liege und schliesst daraus, dass beide Beschwerdegegner zur Be- gründung der Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Beschwer- degegners 2 fälschlicherweise auf den Erfolgsort, welcher gegenüber dem Ausführungsort bloss subsidiär heranzuziehen sei, abstellen.
Beide Beschwerdegegner halten dem gegenüber, dass es beim Straftatbe- stand des falschen Gutachtens gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB nicht auf den Ort ankomme, wo dieses Gutachten erstellt werde. Der Beschwerdegeg- ner 2 führt diesbezüglich weiter aus, dass es sich beim Delikt nach Art. 307 Abs. 1 StGB nicht um ein Erfolgsdelikt handle, weshalb die inkriminierte Handlung am Ort der Abgabe des Gutachtens als begangen zu gelten ha- be. Dieser Ort befände sich am Sitz des fraglichen Gerichts.
2.3 Die übereinstimmenden Auffassungen der beiden Beschwerdegegner sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die in Art. 307 Abs. 1 StGB verwendete Umschreibung der Tathandlung („abgeben“) beinhaltet begrifflich notwen- digerweise die Kenntnisnahme bzw. zumindest die Entgegennahme des Gutachtens durch das Gericht, womit die Tathandlung nur am Sitz des ent- sprechenden Gerichts erfolgen kann. Klar ist auch, dass es nicht darauf ankommen kann, wo das Gutachten erstellt worden ist. Die blosse Erstel-
- 6 -
lung eines falschen Gutachtens ist vor dem Hintergrund des Art. 307 Abs. 1 StGB alleine noch nicht strafbar, handelt es sich hierbei doch nur um eine Vorbereitungshandlung, welche für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht massgeblich ist (vgl. hierzu SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 64). Der Tatbestand des Art. 307 Abs. 1 StGB unterscheidet sich insofern bei- spielsweise von der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, welche nur deshalb als an dem Ort ausgeführt gilt, an welchem die Urkunde gefälscht wird, und nicht an jenem Ort, an den die Urkunde geschickt wird (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 124), weil bereits die Erstellung einer gefälschten Urkunde von Gesetzes wegen mit Strafe bedroht ist und es keiner weiteren Handlung wie der Abgabe der Urkunde an Dritte bedarf. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die beiden Beschwerdegegner fälschlicher- weise auf den Erfolgsort und nicht auf den Ausführungsort abstellen, geht schon deshalb fehl, weil es sich bei der Abgabe eines falschen Gutachtens im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein blosses Gefährdungsdelikt (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., Bern 2000, S. 317 N. 12 in fine) handelt.
2.4 Der gesetzliche Gerichtsstand im Sinne von Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB befindet sich demnach auf dem Gebiet des Beschwerdegegners 2. Triftige Gründe, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtferti- gen würden, liegen keine vor. Somit ergibt sich, dass die Beschwerde ab- zuweisen ist und der Beschwerdegegner 2 berechtigt und verpflichtet er- klärt wird, die dem Beschwerdegegner zur Last gelegte strafbare Handlung zu verfolgen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Ordner mit Unterlagen beschlagnahmt wurden (act. 1.4).
Mit Schreiben vom 28. Mai 2007 gelangte A. an das Ministero pubblico des Kantons Tessin und beantragte die Abtretung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (act. 1.5). Am selben Tag gelangte A. auch an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und bat diese um entsprechende Kontaktnahme mit dem Ministero pubblico des Kantons Tessin (act. 1.6). Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 lehnte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die von A. angeregte Übernahme des Strafverfahrens ab (act. 1.7). In sei- nem Fax-Schreiben vom 1. Juni 2007 hielt das Ministero pubblico des Kan- tons Tessin fest, dass seine Zuständigkeit gegeben sei (act. 1.8). Das an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gerichtete Gesuch von A. um Wieder- erwägung vom 6. Juni 2007 (act. 1.9) wies diese am 7. Juni 2007 ab (act. 1.10).
C. Mit Eingabe vom 13. Juni 2007 gelangt A. an die I. Beschwerdekammer und beantragt, was folgt (act. 1):
1. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt seien für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die A. zur Last gelegte strafbare Handlung zu verfolgen und zu beurteilen und demzufolge die Behörden des Kantons Tessin zu verpflichten, das zur Diskussion stehende Strafverfahren an den Kanton Basel-Stadt abzutreten. 2. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsbeklagten 1 und 2.
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Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2007 die Abweisung des Gesuchs (act. 5). Das Ministero publico des Kantons Tessin stellt in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2007 keine formellen Anträge, nennt aber Gründe, weshalb das Gesuch abzu- weisen sei (act. 6).
In seiner Beschwerdereplik vom 9. Juli 2007 hält A. an seinen bereits mit Beschwerde vom 13. Juni 2007 gestellten Rechtsbegehren fest (act. 10).
Je ein Doppel der eingereichten Beschwerdereplik von A. wurde sowohl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wie auch dem Ministero pubblico des Kantons Tessin am 10. Juli 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 11 und 12).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 279 Abs. 2 BStP und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungs- behörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 sowie TPF BG.2005.16 vom
12. Juli 2005 E. 2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, N. 16 m.w.H.).
1.2 Die Frage der Fristwahrung bedarf im vorliegenden Fall einiger besonderer Bemerkungen. So stellt sich vor allem die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits auf die Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 vom 1. Juni 2007 hin innerhalb von 5 Tagen seit Kenntnisnahme hätte Beschwerde einrei- chen müssen, um die Beschwerdefrist nach Art. 217 BStP zu wahren. Die Frist ist eigentlich verpasst worden, was im vorliegenden Fall aber dem Be-
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schwerdeführer nicht entgegen gehalten werden darf. Art. 279 Abs. 2 BStP verlangt als taugliches Anfechtungsobjekt das Vorliegen eines von der mit der Strafsache befassten Behörde ergangenen Entscheides, in welchem sich diese zu einem Gesuch der beteiligten Partei um Übertragung des Verfahren an einen anderen Kanton äussert (vgl. TPF BK_G 092/04 vom
12. August 2004 E. 2.2; zum Beschwerdeobjekt auch GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., N. 7 m.w.H.). Aus diesem Grund kommt die Ablehnung des Ge- suchs um Wiedererwägung vom 7. Juni 2007 (act. 1.10) durch den Be- schwerdegegner 1, welcher nicht mit der Strafsache befasst ist, als Anfech- tungsobjekt nicht in Frage. Betrachtet man die als mögliches Beschwerde- objekt in Frage kommende Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 vom
1. Juni 2007 (act. 1.8), so fällt auf, dass diese sich lediglich auf die Beja- hung seiner eigenen Zuständigkeit beschränkt, ohne jedoch näher auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Übertragung des Verfahrens auf den Gesuchsgegner 1 einzugehen. Des Weiteren fehlt es der Stellung- nahme an einem Dispositiv und an einer Rechtsmittelbelehrung, welche diese als anfechtbare Verfügung erkennbar machen würden. Schliesslich bediente sich der Beschwerdegegner 2 zwecks Zustellung seiner Stellung- nahme lediglich eines Telefax-Geräts. Insgesamt erscheint sowohl die Ausgestaltung als auch die Zustellung der Stellungnahme vom 1. Juni 2007 formell dermassen fragwürdig, dass es vorliegend unter Hinweis auf das verfassungsmässige Gebot von Treu und Glauben bzw. das Verbot des überspitzten Formalismus geboten erscheint, trotz Fristversäumnis auf die Beschwerde einzutreten (vgl. in diesem Sinne auch TPF BG.2006.5 vom
25. April 2006 E. 1.2). Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen vorlie- gend erfüllt sind, ist auf die vom Beschwerdeführer als Beschuldigten ein- gereichte Beschwerde einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer bemängelt u.a., dass die beiden Beschwerdegegner keinen Meinungsaustausch über den Gerichtsstand gepflegt hätten. Hierzu ist zu bemerken, dass ein solcher nur dann Eintretensvoraussetzung für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer bildet, wenn die Frage der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen um- stritten ist. Im Falle einer Beschwerde nach Art. 279 Abs. 2 BStP bedarf es von Gesetzes wegen grundsätzlich keiner Durchführung eines Meinungs- austauschs (zu dieser Unterscheidung zwischen Gesuchen und Beschwer- den auch GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., N. 4 ff. m.w.H).
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2.
2.1 Gemäss Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB sind für die Verfolgung und Beurtei- lung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Art. 340 StGB kommt zur Anwen- dung, wenn ein Täter eine strafbare Handlung (eine einzelne Tat oder meh- rere Taten, die eine rechtliche Einheit bilden) begeht, die nach den allge- meinen Regeln des Strafgesetzbuches (Art. 3 ff.) unter die schweizerische Gerichtsbarkeit fällt. Für die Verfolgung und Beurteilung dieser Tat sind in erster Linie die Behörden des Begehungsortes zuständig (forum delicti commissi). Als begangen gilt die Tat dort, wo die strafbare Handlung „aus- geführt“ wird (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 59).
2.2 Beim vorliegend interessierenden Straftatbestand handelt es sich um die Abgabe eines falschen Gutachtens im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB. Die Tathandlung selber umschreibt das Gesetz mit dem Verb „abgeben“ (deut- sche Fassung des Gesetzestexts), „fournir“ (französische Fassung) bzw. „fornire“ (italienische Fassung). Zu untersuchen ist demnach, wo die Tat- handlung „abgeben“ ausgeführt wurde.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Ausführungsort der vorlie- gend interessierenden Tathandlung auf dem Gebiet des Beschwerdegeg- ners 1 liege und schliesst daraus, dass beide Beschwerdegegner zur Be- gründung der Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Beschwer- degegners 2 fälschlicherweise auf den Erfolgsort, welcher gegenüber dem Ausführungsort bloss subsidiär heranzuziehen sei, abstellen.
Beide Beschwerdegegner halten dem gegenüber, dass es beim Straftatbe- stand des falschen Gutachtens gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB nicht auf den Ort ankomme, wo dieses Gutachten erstellt werde. Der Beschwerdegeg- ner 2 führt diesbezüglich weiter aus, dass es sich beim Delikt nach Art. 307 Abs. 1 StGB nicht um ein Erfolgsdelikt handle, weshalb die inkriminierte Handlung am Ort der Abgabe des Gutachtens als begangen zu gelten ha- be. Dieser Ort befände sich am Sitz des fraglichen Gerichts.
2.3 Die übereinstimmenden Auffassungen der beiden Beschwerdegegner sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die in Art. 307 Abs. 1 StGB verwendete Umschreibung der Tathandlung („abgeben“) beinhaltet begrifflich notwen- digerweise die Kenntnisnahme bzw. zumindest die Entgegennahme des Gutachtens durch das Gericht, womit die Tathandlung nur am Sitz des ent- sprechenden Gerichts erfolgen kann. Klar ist auch, dass es nicht darauf ankommen kann, wo das Gutachten erstellt worden ist. Die blosse Erstel-
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lung eines falschen Gutachtens ist vor dem Hintergrund des Art. 307 Abs. 1 StGB alleine noch nicht strafbar, handelt es sich hierbei doch nur um eine Vorbereitungshandlung, welche für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht massgeblich ist (vgl. hierzu SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 64). Der Tatbestand des Art. 307 Abs. 1 StGB unterscheidet sich insofern bei- spielsweise von der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, welche nur deshalb als an dem Ort ausgeführt gilt, an welchem die Urkunde gefälscht wird, und nicht an jenem Ort, an den die Urkunde geschickt wird (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 124), weil bereits die Erstellung einer gefälschten Urkunde von Gesetzes wegen mit Strafe bedroht ist und es keiner weiteren Handlung wie der Abgabe der Urkunde an Dritte bedarf. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die beiden Beschwerdegegner fälschlicher- weise auf den Erfolgsort und nicht auf den Ausführungsort abstellen, geht schon deshalb fehl, weil es sich bei der Abgabe eines falschen Gutachtens im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein blosses Gefährdungsdelikt (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., Bern 2000, S. 317 N. 12 in fine) handelt.
2.4 Der gesetzliche Gerichtsstand im Sinne von Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB befindet sich demnach auf dem Gebiet des Beschwerdegegners 2. Triftige Gründe, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtferti- gen würden, liegen keine vor. Somit ergibt sich, dass die Beschwerde ab- zuweisen ist und der Beschwerdegegner 2 berechtigt und verpflichtet er- klärt wird, die dem Beschwerdegegner zur Last gelegte strafbare Handlung zu verfolgen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen und der Kanton Tessin wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte strafbare Handlung zu verfolgen und zu beurteilen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 31. Juli 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., verteidigt durch Advokat Urs Flachsmann, Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
2. KANTON TESSIN, Ministero pubblico, Beschwerdegegner
Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2007.17
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 21. November 2002 beauftragte die Pretura del Distretto di Lugano im Rahmen eines Zivilprozesses A. die Echtheit eines handschriftlich abge- fassten Testaments zu prüfen und stellte ihm hierzu am 3. April 2003 die entsprechenden Unterlagen zu. A. erstellte in der Folge in seinem Labora- torium in Basel ein Schriftgutachten (datiert vom 8. Juni 2005 und unter- zeichnet in Basel und Z., act. 1.1) und einen Untersuchungsbericht betref- fend Altersbestimmung (datiert vom 17. Oktober 2005 und unterzeichnet in Basel und Z., act. 1.2), welche er per Post der Pretura del Distretto di Lu- gano zukommen liess.
B. In der Folge eröffnete das Ministero pubblico des Kantons Tessin ein Straf- verfahren gegen A. wegen des Verdachts auf falsches Gutachten im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB und erliess am 23. Mai 2007 einen Hausdurchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehl (act. 1.3). Die Hausdurchsuchung im Laboratorium von A. in Basel erfolgte am 24. Mai 2007, wobei insgesamt 5 Ordner mit Unterlagen beschlagnahmt wurden (act. 1.4).
Mit Schreiben vom 28. Mai 2007 gelangte A. an das Ministero pubblico des Kantons Tessin und beantragte die Abtretung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (act. 1.5). Am selben Tag gelangte A. auch an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und bat diese um entsprechende Kontaktnahme mit dem Ministero pubblico des Kantons Tessin (act. 1.6). Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 lehnte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die von A. angeregte Übernahme des Strafverfahrens ab (act. 1.7). In sei- nem Fax-Schreiben vom 1. Juni 2007 hielt das Ministero pubblico des Kan- tons Tessin fest, dass seine Zuständigkeit gegeben sei (act. 1.8). Das an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gerichtete Gesuch von A. um Wieder- erwägung vom 6. Juni 2007 (act. 1.9) wies diese am 7. Juni 2007 ab (act. 1.10).
C. Mit Eingabe vom 13. Juni 2007 gelangt A. an die I. Beschwerdekammer und beantragt, was folgt (act. 1):
1. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt seien für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die A. zur Last gelegte strafbare Handlung zu verfolgen und zu beurteilen und demzufolge die Behörden des Kantons Tessin zu verpflichten, das zur Diskussion stehende Strafverfahren an den Kanton Basel-Stadt abzutreten. 2. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsbeklagten 1 und 2.
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Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2007 die Abweisung des Gesuchs (act. 5). Das Ministero publico des Kantons Tessin stellt in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2007 keine formellen Anträge, nennt aber Gründe, weshalb das Gesuch abzu- weisen sei (act. 6).
In seiner Beschwerdereplik vom 9. Juli 2007 hält A. an seinen bereits mit Beschwerde vom 13. Juni 2007 gestellten Rechtsbegehren fest (act. 10).
Je ein Doppel der eingereichten Beschwerdereplik von A. wurde sowohl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wie auch dem Ministero pubblico des Kantons Tessin am 10. Juli 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 11 und 12).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 279 Abs. 2 BStP und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungs- behörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 sowie TPF BG.2005.16 vom
12. Juli 2005 E. 2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, N. 16 m.w.H.).
1.2 Die Frage der Fristwahrung bedarf im vorliegenden Fall einiger besonderer Bemerkungen. So stellt sich vor allem die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits auf die Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 vom 1. Juni 2007 hin innerhalb von 5 Tagen seit Kenntnisnahme hätte Beschwerde einrei- chen müssen, um die Beschwerdefrist nach Art. 217 BStP zu wahren. Die Frist ist eigentlich verpasst worden, was im vorliegenden Fall aber dem Be-
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schwerdeführer nicht entgegen gehalten werden darf. Art. 279 Abs. 2 BStP verlangt als taugliches Anfechtungsobjekt das Vorliegen eines von der mit der Strafsache befassten Behörde ergangenen Entscheides, in welchem sich diese zu einem Gesuch der beteiligten Partei um Übertragung des Verfahren an einen anderen Kanton äussert (vgl. TPF BK_G 092/04 vom
12. August 2004 E. 2.2; zum Beschwerdeobjekt auch GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., N. 7 m.w.H.). Aus diesem Grund kommt die Ablehnung des Ge- suchs um Wiedererwägung vom 7. Juni 2007 (act. 1.10) durch den Be- schwerdegegner 1, welcher nicht mit der Strafsache befasst ist, als Anfech- tungsobjekt nicht in Frage. Betrachtet man die als mögliches Beschwerde- objekt in Frage kommende Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 vom
1. Juni 2007 (act. 1.8), so fällt auf, dass diese sich lediglich auf die Beja- hung seiner eigenen Zuständigkeit beschränkt, ohne jedoch näher auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Übertragung des Verfahrens auf den Gesuchsgegner 1 einzugehen. Des Weiteren fehlt es der Stellung- nahme an einem Dispositiv und an einer Rechtsmittelbelehrung, welche diese als anfechtbare Verfügung erkennbar machen würden. Schliesslich bediente sich der Beschwerdegegner 2 zwecks Zustellung seiner Stellung- nahme lediglich eines Telefax-Geräts. Insgesamt erscheint sowohl die Ausgestaltung als auch die Zustellung der Stellungnahme vom 1. Juni 2007 formell dermassen fragwürdig, dass es vorliegend unter Hinweis auf das verfassungsmässige Gebot von Treu und Glauben bzw. das Verbot des überspitzten Formalismus geboten erscheint, trotz Fristversäumnis auf die Beschwerde einzutreten (vgl. in diesem Sinne auch TPF BG.2006.5 vom
25. April 2006 E. 1.2). Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen vorlie- gend erfüllt sind, ist auf die vom Beschwerdeführer als Beschuldigten ein- gereichte Beschwerde einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer bemängelt u.a., dass die beiden Beschwerdegegner keinen Meinungsaustausch über den Gerichtsstand gepflegt hätten. Hierzu ist zu bemerken, dass ein solcher nur dann Eintretensvoraussetzung für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer bildet, wenn die Frage der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen um- stritten ist. Im Falle einer Beschwerde nach Art. 279 Abs. 2 BStP bedarf es von Gesetzes wegen grundsätzlich keiner Durchführung eines Meinungs- austauschs (zu dieser Unterscheidung zwischen Gesuchen und Beschwer- den auch GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., N. 4 ff. m.w.H).
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2.
2.1 Gemäss Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB sind für die Verfolgung und Beurtei- lung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Art. 340 StGB kommt zur Anwen- dung, wenn ein Täter eine strafbare Handlung (eine einzelne Tat oder meh- rere Taten, die eine rechtliche Einheit bilden) begeht, die nach den allge- meinen Regeln des Strafgesetzbuches (Art. 3 ff.) unter die schweizerische Gerichtsbarkeit fällt. Für die Verfolgung und Beurteilung dieser Tat sind in erster Linie die Behörden des Begehungsortes zuständig (forum delicti commissi). Als begangen gilt die Tat dort, wo die strafbare Handlung „aus- geführt“ wird (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 59).
2.2 Beim vorliegend interessierenden Straftatbestand handelt es sich um die Abgabe eines falschen Gutachtens im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB. Die Tathandlung selber umschreibt das Gesetz mit dem Verb „abgeben“ (deut- sche Fassung des Gesetzestexts), „fournir“ (französische Fassung) bzw. „fornire“ (italienische Fassung). Zu untersuchen ist demnach, wo die Tat- handlung „abgeben“ ausgeführt wurde.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Ausführungsort der vorlie- gend interessierenden Tathandlung auf dem Gebiet des Beschwerdegeg- ners 1 liege und schliesst daraus, dass beide Beschwerdegegner zur Be- gründung der Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Beschwer- degegners 2 fälschlicherweise auf den Erfolgsort, welcher gegenüber dem Ausführungsort bloss subsidiär heranzuziehen sei, abstellen.
Beide Beschwerdegegner halten dem gegenüber, dass es beim Straftatbe- stand des falschen Gutachtens gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB nicht auf den Ort ankomme, wo dieses Gutachten erstellt werde. Der Beschwerdegeg- ner 2 führt diesbezüglich weiter aus, dass es sich beim Delikt nach Art. 307 Abs. 1 StGB nicht um ein Erfolgsdelikt handle, weshalb die inkriminierte Handlung am Ort der Abgabe des Gutachtens als begangen zu gelten ha- be. Dieser Ort befände sich am Sitz des fraglichen Gerichts.
2.3 Die übereinstimmenden Auffassungen der beiden Beschwerdegegner sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die in Art. 307 Abs. 1 StGB verwendete Umschreibung der Tathandlung („abgeben“) beinhaltet begrifflich notwen- digerweise die Kenntnisnahme bzw. zumindest die Entgegennahme des Gutachtens durch das Gericht, womit die Tathandlung nur am Sitz des ent- sprechenden Gerichts erfolgen kann. Klar ist auch, dass es nicht darauf ankommen kann, wo das Gutachten erstellt worden ist. Die blosse Erstel-
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lung eines falschen Gutachtens ist vor dem Hintergrund des Art. 307 Abs. 1 StGB alleine noch nicht strafbar, handelt es sich hierbei doch nur um eine Vorbereitungshandlung, welche für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht massgeblich ist (vgl. hierzu SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 64). Der Tatbestand des Art. 307 Abs. 1 StGB unterscheidet sich insofern bei- spielsweise von der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, welche nur deshalb als an dem Ort ausgeführt gilt, an welchem die Urkunde gefälscht wird, und nicht an jenem Ort, an den die Urkunde geschickt wird (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 124), weil bereits die Erstellung einer gefälschten Urkunde von Gesetzes wegen mit Strafe bedroht ist und es keiner weiteren Handlung wie der Abgabe der Urkunde an Dritte bedarf. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die beiden Beschwerdegegner fälschlicher- weise auf den Erfolgsort und nicht auf den Ausführungsort abstellen, geht schon deshalb fehl, weil es sich bei der Abgabe eines falschen Gutachtens im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein blosses Gefährdungsdelikt (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., Bern 2000, S. 317 N. 12 in fine) handelt.
2.4 Der gesetzliche Gerichtsstand im Sinne von Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB befindet sich demnach auf dem Gebiet des Beschwerdegegners 2. Triftige Gründe, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtferti- gen würden, liegen keine vor. Somit ergibt sich, dass die Beschwerde ab- zuweisen ist und der Beschwerdegegner 2 berechtigt und verpflichtet er- klärt wird, die dem Beschwerdegegner zur Last gelegte strafbare Handlung zu verfolgen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Kanton Tessin wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte strafbare Handlung zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.
Bellinzona, 2. August 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Urs Flachsmann - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Ministero pubblico
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.