Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. D.______ et al. (Art. 279 Abs. 2 BStP)
Sachverhalt
A. Wie aus der schwer verständlichen Eingabe der Beschwerdeführer (BK act. 1) sowie den beigefügten Akten (insbesondere BK act. 1.10) geschlos- sen werden muss, wurde A.______ (nachfolgend „A.______“) im Kanton Zürich offensichtlich zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt, wobei die betreffende Untersuchung von Bezirksanwalt D.______ (nachfolgend „D.______“) von der Bezirksanwaltschaft Winterthur geführt worden war.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2003 erstatteten A.______ sowie die B.______ gegen D.______ sowie zahlreiche weitere Personen Strafanzeige beim Verhöramt Schwyz, welches die Akten am 2. September 2003 der Bezirks- anwaltschaft Winterthur zugehen liess. Mit Verfügung vom 23. März 2004 nahm die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich die Untersuchung nicht an Hand. Ein dagegen eingereichter Rekurs wies der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Winterthur mit Verfügung vom 23. April 2004 ab, soweit er darauf eintrat. Eine gegen diese Verfügung erhobene Nichtig- keitsbeschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Januar 2005 (Geschäfts-Nr. UN040117/U/ml) ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
B. Mit Eingabe vom 12. März 2005 (eingegangen am 15. März 2005) reichte A.______, die B.______ sowie die C.______, beide in Liquidation, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts „gestützt auf Art. 346 StGB aufgrund neuer Straftatbestände und Beweise gegen das Fehlurteil vom 15.1.2005 Beschwerde“ gegen D.______ sowie zahlreiche weitere Perso- nen ein (BK act. 1, S. 1). Dabei beantragten sie neben der Aufhebung des vorerwähnten Beschlusses auch die Aufhebung zweier weiterer, gleichen- tags ergangener Beschlüsse des Obergerichtes Zürich (Ziff. 1 und 2). Über- dies stellten sie den Antrag, „es sei auf Antrag selbst von E.______ durch das Bundesstrafgericht Bellinzona die Gerichtsstandszuweisung an den Kanton Schwyz innert 30 Tagen seit Eingang dieser Rechtsschrift zu verfü- gen“ (Ziff. 8).
Der Beschwerde wurde sodann ein 23 Aktenstücke umfassendes „Urkun- denverzeichnis“ beigefügt. Tatsächlich übermittelt wurden der Beschwer- dekammer indessen nebst den vorerwähnten Beschlüssen sowie einem Ur- teilsauszug für das Bundesamt für Polizeiwesen vom 21. Juni 1996 nur die im Verzeichnis genannten act. 3, 5, 6, 19, 21 und 26.
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C. Da sich die Beschwerde sofort als unzulässig sowie unbegründet erweist (Art. 279 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 Abs. 1 BStP), verzichtet die Beschwerde- kammer auf die Einholung einer Vernehmlassung beim Kanton Zürich.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP kann unter anderem gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden; die Art. 214 bis 219 BStP sind dabei sinngemäss anwendbar. Die Botschaft führt zu Art. 279 BStP aus, dass eine Partei, wel- che die mit der Strafsache befasste Behörde für unzuständig hält, diese unverzüglich auffordern muss, die Sache der zuständigen Behörde zu übermitteln; das Gleiche gilt bei Säumnis (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesstrafrechtspflege, BBl 2001 S. 4202 ff., 4375). Der in Art. 279 Abs. 2 BStP angesprochene Entscheid ergeht damit erst als Reaktion der mit der Sache befassten Behörde auf die obige Parteiauffor- derung hin. Nur ein solcher von der mit der Sache befassten Behörde er- gangener Entscheid – bzw. eine entsprechende Säumnis – bildet ein taug- liches Beschwerdeobjekt für eine Beschwerde vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Eine Partei hat sich somit vorerst an die das Strafverfahren führende Behörde zu wenden, bevor sie auf dem Beschwer- deweg an die Beschwerdekammer gelangen und von dieser einen Ent- scheid über die Frage der Zuständigkeit erlangen kann (Entscheid der Be- schwerdekammer BK_G 092/04 vom 12. August 2004 E. 2.2).
Im vorliegenden Fall ist aus den eingereichten Akten zu schliessen, dass sich der Kanton Zürich offensichtlich für die Behandlung der Strafanzeige vom 23. Mai 2003 für zuständig erachtete. Nicht entnommen werden kann den Akten freilich, dass die Beschwerdeführer die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Zürich nach Übermittlung der Strafanzeige am 2. Sep- tember 2003 unverzüglich aufgefordert hätten, die Strafsache den ihrer An- sicht nach zuständigen Behörden des Kantons Schwyz zu übertragen. Ak- tenkundig ist nur, dass die Beschwerdeführer anlässlich des Verfahrens vor dem Obergericht Zürich (Geschäfts-Nr. UN040117/U/ml) die Zuständigkeit des Kantons Zürich aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers 1 im Kanton Schwyz bestritten haben (BK act. 1.10, S. 3). Obwohl die Frage vom Obergericht nicht beantwortet werden musste, bejahte es in einem
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obiter dictum die Zuständigkeit des Kantons Zürich unter Hinweis auf Art. 346 StPO (recte: StGB; BK act. 1.10, S. 4). Hierin kann indessen kein Entscheid im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP gesehen werden. Gegen- stand des fraglichen Beschlusses bildete vielmehr nur die Frage, ob die Bezirksanwaltschaft I des Kantons Zürich die Untersuchung aufgrund der Sachlage zu Recht nicht an Hand genommen hat. Soweit die Beschwerde- führer im vorliegenden Verfahren – offenbar entgegen den Ausführungen in der ursprünglichen Strafanzeige und wohl primär durch die rechtlichen Aus- führungen des Obergerichts veranlasst – überdies neue, nicht weiter beleg- te Tatsachen für eine angebliche Tatbegehung im Kanton Schwyz vorbrin- gen, hätten sie ohnehin zunächst eine Wiederaufnahme des Strafverfah- rens im Kanton Zürich und einen Entscheid über dessen Zuständigkeit zu erwirken gehabt, bevor sie sich an die Beschwerdekammer wandten.
Selbst wenn man indessen das Vorliegen eines anfechtbaren Entscheides bejahen wollte, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. An- ders als etwa der Beschuldigte sind Opfer, Geschädigte, Privatstrafkläger, Strafantragssteller und Anzeigeerstatter nämlich grundsätzlich nicht zur An- fechtung des Gerichtsstandes legitimiert, wenn der Gerichtsstand – was hier offensichtlich der Fall ist – unter den Kantonen nicht streitig ist (vgl. zum Ganzen SCHWERI/BÄNZIGER Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 608 f. m.w.H.). Da entgegen den pauschalen Vorwürfen der Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden kann, sie seien durch die Zuständigkeit des Kantons Zürich in ihren Ansprüchen ungerechtfertigt benachteiligt, fehlt es ihnen an der nötigen Beschwerdelegitimation.
E. 1.2 Zusammenfassend ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ohne weiteres abzuweisen ist bei diesem Ergebnis auch das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung, da die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – von vornherein als aussichts- los zu beurteilen ist und damit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 245 BStP i.V.m. 152 Abs. 1 OG nicht erfüllt sind.
E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- rern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.-- (Minimalgebühr) festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftbarkeit auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. März 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
1. A.______,
2. B.______,
3. C.______,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON ZÜRICH, Beschwerdegegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. D.______ et al. (Art. 279 Abs. 2 BStP) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2005.7
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Sachverhalt:
A. Wie aus der schwer verständlichen Eingabe der Beschwerdeführer (BK act. 1) sowie den beigefügten Akten (insbesondere BK act. 1.10) geschlos- sen werden muss, wurde A.______ (nachfolgend „A.______“) im Kanton Zürich offensichtlich zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt, wobei die betreffende Untersuchung von Bezirksanwalt D.______ (nachfolgend „D.______“) von der Bezirksanwaltschaft Winterthur geführt worden war.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2003 erstatteten A.______ sowie die B.______ gegen D.______ sowie zahlreiche weitere Personen Strafanzeige beim Verhöramt Schwyz, welches die Akten am 2. September 2003 der Bezirks- anwaltschaft Winterthur zugehen liess. Mit Verfügung vom 23. März 2004 nahm die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich die Untersuchung nicht an Hand. Ein dagegen eingereichter Rekurs wies der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Winterthur mit Verfügung vom 23. April 2004 ab, soweit er darauf eintrat. Eine gegen diese Verfügung erhobene Nichtig- keitsbeschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Januar 2005 (Geschäfts-Nr. UN040117/U/ml) ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
B. Mit Eingabe vom 12. März 2005 (eingegangen am 15. März 2005) reichte A.______, die B.______ sowie die C.______, beide in Liquidation, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts „gestützt auf Art. 346 StGB aufgrund neuer Straftatbestände und Beweise gegen das Fehlurteil vom 15.1.2005 Beschwerde“ gegen D.______ sowie zahlreiche weitere Perso- nen ein (BK act. 1, S. 1). Dabei beantragten sie neben der Aufhebung des vorerwähnten Beschlusses auch die Aufhebung zweier weiterer, gleichen- tags ergangener Beschlüsse des Obergerichtes Zürich (Ziff. 1 und 2). Über- dies stellten sie den Antrag, „es sei auf Antrag selbst von E.______ durch das Bundesstrafgericht Bellinzona die Gerichtsstandszuweisung an den Kanton Schwyz innert 30 Tagen seit Eingang dieser Rechtsschrift zu verfü- gen“ (Ziff. 8).
Der Beschwerde wurde sodann ein 23 Aktenstücke umfassendes „Urkun- denverzeichnis“ beigefügt. Tatsächlich übermittelt wurden der Beschwer- dekammer indessen nebst den vorerwähnten Beschlüssen sowie einem Ur- teilsauszug für das Bundesamt für Polizeiwesen vom 21. Juni 1996 nur die im Verzeichnis genannten act. 3, 5, 6, 19, 21 und 26.
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C. Da sich die Beschwerde sofort als unzulässig sowie unbegründet erweist (Art. 279 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 Abs. 1 BStP), verzichtet die Beschwerde- kammer auf die Einholung einer Vernehmlassung beim Kanton Zürich.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP kann unter anderem gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden; die Art. 214 bis 219 BStP sind dabei sinngemäss anwendbar. Die Botschaft führt zu Art. 279 BStP aus, dass eine Partei, wel- che die mit der Strafsache befasste Behörde für unzuständig hält, diese unverzüglich auffordern muss, die Sache der zuständigen Behörde zu übermitteln; das Gleiche gilt bei Säumnis (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesstrafrechtspflege, BBl 2001 S. 4202 ff., 4375). Der in Art. 279 Abs. 2 BStP angesprochene Entscheid ergeht damit erst als Reaktion der mit der Sache befassten Behörde auf die obige Parteiauffor- derung hin. Nur ein solcher von der mit der Sache befassten Behörde er- gangener Entscheid – bzw. eine entsprechende Säumnis – bildet ein taug- liches Beschwerdeobjekt für eine Beschwerde vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Eine Partei hat sich somit vorerst an die das Strafverfahren führende Behörde zu wenden, bevor sie auf dem Beschwer- deweg an die Beschwerdekammer gelangen und von dieser einen Ent- scheid über die Frage der Zuständigkeit erlangen kann (Entscheid der Be- schwerdekammer BK_G 092/04 vom 12. August 2004 E. 2.2).
Im vorliegenden Fall ist aus den eingereichten Akten zu schliessen, dass sich der Kanton Zürich offensichtlich für die Behandlung der Strafanzeige vom 23. Mai 2003 für zuständig erachtete. Nicht entnommen werden kann den Akten freilich, dass die Beschwerdeführer die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Zürich nach Übermittlung der Strafanzeige am 2. Sep- tember 2003 unverzüglich aufgefordert hätten, die Strafsache den ihrer An- sicht nach zuständigen Behörden des Kantons Schwyz zu übertragen. Ak- tenkundig ist nur, dass die Beschwerdeführer anlässlich des Verfahrens vor dem Obergericht Zürich (Geschäfts-Nr. UN040117/U/ml) die Zuständigkeit des Kantons Zürich aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers 1 im Kanton Schwyz bestritten haben (BK act. 1.10, S. 3). Obwohl die Frage vom Obergericht nicht beantwortet werden musste, bejahte es in einem
- 4 -
obiter dictum die Zuständigkeit des Kantons Zürich unter Hinweis auf Art. 346 StPO (recte: StGB; BK act. 1.10, S. 4). Hierin kann indessen kein Entscheid im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP gesehen werden. Gegen- stand des fraglichen Beschlusses bildete vielmehr nur die Frage, ob die Bezirksanwaltschaft I des Kantons Zürich die Untersuchung aufgrund der Sachlage zu Recht nicht an Hand genommen hat. Soweit die Beschwerde- führer im vorliegenden Verfahren – offenbar entgegen den Ausführungen in der ursprünglichen Strafanzeige und wohl primär durch die rechtlichen Aus- führungen des Obergerichts veranlasst – überdies neue, nicht weiter beleg- te Tatsachen für eine angebliche Tatbegehung im Kanton Schwyz vorbrin- gen, hätten sie ohnehin zunächst eine Wiederaufnahme des Strafverfah- rens im Kanton Zürich und einen Entscheid über dessen Zuständigkeit zu erwirken gehabt, bevor sie sich an die Beschwerdekammer wandten.
Selbst wenn man indessen das Vorliegen eines anfechtbaren Entscheides bejahen wollte, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. An- ders als etwa der Beschuldigte sind Opfer, Geschädigte, Privatstrafkläger, Strafantragssteller und Anzeigeerstatter nämlich grundsätzlich nicht zur An- fechtung des Gerichtsstandes legitimiert, wenn der Gerichtsstand – was hier offensichtlich der Fall ist – unter den Kantonen nicht streitig ist (vgl. zum Ganzen SCHWERI/BÄNZIGER Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 608 f. m.w.H.). Da entgegen den pauschalen Vorwürfen der Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden kann, sie seien durch die Zuständigkeit des Kantons Zürich in ihren Ansprüchen ungerechtfertigt benachteiligt, fehlt es ihnen an der nötigen Beschwerdelegitimation.
1.2 Zusammenfassend ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ohne weiteres abzuweisen ist bei diesem Ergebnis auch das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung, da die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – von vornherein als aussichts- los zu beurteilen ist und damit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 245 BStP i.V.m. 152 Abs. 1 OG nicht erfüllt sind.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- rern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.-- (Minimalgebühr) festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 17. März 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.______, - B.______, - C.______, - Kanton Zürich,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.