Revision des Entscheids des Bundesstrafgerichts BG.2005.7 vom 17. März 2005
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 August 2005 zur Leistung eines Kostenvorschusses von je Fr. 500.-- an- setzte (act. 9 und 10), verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Gesuche nicht eingetreten werde (vgl. E. 1.4 der erwähnten Entschei- de);
- A. und die B. AG in Liquidation diese Entscheide am 2. August 2005 ent- gegen nahmen (act. 11 und 12);
- bis zum 5. August 2005 weder A. noch die B. AG in Liquidation die verlang- ten Kostenvorschüsse geleistet oder um eine Erstreckung der Frist ersucht
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haben (vgl. Art. 33 Abs. 2 OG), weshalb auf die Revisionsgesuche andro- hungsgemäss nicht einzutreten ist;
- die Gesuche angesichts der offensichtlich fehlenden Revisionsgründe und mit Blick auf die Aussichtslosigkeit der ursprünglichen Beschwerde (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.7 vom 17. März 2005 E. 1.2) geradezu trölerisch anmuten und sich die Beschwerdekammer deshalb vorbehält, weitere Eingaben in demselben Zusammenhang inskünftig nicht mehr förmlich zu behandeln;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens A. und die B. AG in Liquidation die Kosten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt wird (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32),
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und erkennt:
Dispositiv
- Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird den Gesuchstellern unter solidari- scher Haftbarkeit auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. August 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
1. A.,
2. B. AG IN LIQUIDATION,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Gesuchsgegner
Gegenstand
Revision des Entscheids des Bundesstrafgerichts BG.2005.7 vom 17. März 2005
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2005.10
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 17. März 2005 (Geschäfts- nummer BG.2005.7) auf eine Beschwerde von A., der B. AG und der C. AG, beide in Liquidation, um Bestimmung des Gerichtsstandes in Sa- chen D. et al. nicht eintrat, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführern die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- un- ter solidarischer Haftbarkeit auferlegte;
- sich A. und die B. AG in Liquidation mit vom 22. April 2005 datierender und als „Revisionsklage“ bezeichneter Eingabe (Eingang 27. April 2005) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wenden und unter anderem beantragen, „es sei der Entscheid vom 17.3.2005 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Prozess-Nr. BG.2005.7 betreffend Dispositiv 1 – auf die Beschwerde wird nicht eingetreten – innert 10 Tagen von Amtes wegen vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (...) zu überweisen“ (act. 1, S. 3);
- die Beschwerdekammer A. sowie die B. AG in Liquidation mit separaten Schreiben vom 27. April 2005 aufforderte, bis 9. Mai 2005 einen Kosten- vorschuss von Fr. 500.-- zu leisten (act. 2 und 3);
- sowohl A. wie auch die B. AG in Liquidation mit Eingabe vom 7. Mai 2005 (Eingang 10. Mai 2005) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellten (act. 4);
- die Beschwerdekammer ihnen mit Schreiben vom 12. Mai 2005 je ein For- mular betreffend unentgeltliche Prozessführung zukommen liess (act. 5 und 6), welche mit Eingabe vom 23. Mai 2005 (act. 7) innert angesetzter Frist retourniert wurden;
- die Beschwerdekammer die beiden Gesuche mit separaten Entscheiden vom 25. Juli 2005 abwies und A. sowie der B. AG in Liquidation Frist bis
5. August 2005 zur Leistung eines Kostenvorschusses von je Fr. 500.-- an- setzte (act. 9 und 10), verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Gesuche nicht eingetreten werde (vgl. E. 1.4 der erwähnten Entschei- de);
- A. und die B. AG in Liquidation diese Entscheide am 2. August 2005 ent- gegen nahmen (act. 11 und 12);
- bis zum 5. August 2005 weder A. noch die B. AG in Liquidation die verlang- ten Kostenvorschüsse geleistet oder um eine Erstreckung der Frist ersucht
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haben (vgl. Art. 33 Abs. 2 OG), weshalb auf die Revisionsgesuche andro- hungsgemäss nicht einzutreten ist;
- die Gesuche angesichts der offensichtlich fehlenden Revisionsgründe und mit Blick auf die Aussichtslosigkeit der ursprünglichen Beschwerde (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.7 vom 17. März 2005 E. 1.2) geradezu trölerisch anmuten und sich die Beschwerdekammer deshalb vorbehält, weitere Eingaben in demselben Zusammenhang inskünftig nicht mehr förmlich zu behandeln;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens A. und die B. AG in Liquidation die Kosten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt wird (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32),
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und erkennt:
1. Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird den Gesuchstellern unter solidari- scher Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 17. August 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A., - B. AG in Liquidation, - Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, sowie Staatsanwaltschaft I,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.