Unentgeltliche Rechtspflege einer juristischen Person.
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TPF 2005 151 151 TPF 2005 151
40. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen B. AG in Liquidation vom 25. Juli 2005 (BG.2005.10) Unentgeltliche Rechtspflege einer juristischen Person. Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 OG Eine der Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person bildet der Nachweis der Bedürftigkeit des an der juristi- schen Person wirtschaftlich Berechtigten. Octroi de l’assistance judiciaire à une personne morale. Art. 30 LTPF en relation avec l’art. 245 PPF et l’art. 152 OJ L’octroi de l’assistance judiciaire à une personne morale est notamment subor- donné à la condition que ses ayants droit économiques prouvent leur propre indigence. Assistenza giudiziaria gratuita ad una persona giuridica. Art. 30 LTPF, art. 245 PP con rinvio ad art. 152 OG Uno dei requisiti per concedere l’assistenza giudiziaria gratuita ad una persona giuridica consiste nella dimostrazione dello stato di indigenza dei beneficiari economici di questa persona giuridica. Zusammenfassung des Sachverhalts: A. und die B. AG in Liquidation wandten sich mit vom 22. April 2005 da- tierter und als „Revisionsklage“ bezeichneter Eingabe an die Beschwerde- kammer. Mit Eingabe vom 7. Mai 2005 stellte die B. AG in Liquidation ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb ihr die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 12. Mai 2005 das entsprechende Formular zukommen liess. Dabei hielt die Beschwerdekammer fest, dass für juristische Personen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur aus- nahmsweise bestehe und bei summarischer Prüfung keine Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung gegeben zu sein scheine. Sie ersuchte die B. AG in Liquidation deshalb um Mitteilung, ob sie das Begehren zurückziehen oder daran festhalten möchte. Für den letztgenannten Fall forderte sie die
TPF 2005 151 152 B. AG in Liquidation auf, durch sämtliche, an der B. AG in Liquidation wirtschaftlich Beteiligte das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspfle- ge vollständig und wahrheitsgetreu ausfüllen zu lassen und samt den im Formular genannten Unterlagen zu retournieren. Mit Eingabe vom 21. Mai 2005 reichte die B. AG in Liquidation ein Formular, in welchem sie als einzigen wirtschaftlichen Beteiligten E. nannte, sowie diverse Akten ein. Die Beschwerdekammer wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ab. Aus den Erwägungen: 1.2 Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob tatsächlich das einzige Aktivum der Gesuchstellerin im Streit liegt. Die Frage braucht indessen nicht entschieden zu werden, da dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzung nicht entsprochen werden könnte. Hierfür bedürfte es vielmehr auch des Nachweises der Bedürftigkeit des angeblich einzigen wirtschaftlich Beteiligten E. Trotz dem Hinweis im Formular, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können, und der ausdrücklichen Aufforderung im Schreiben der Beschwerdekammer vom 12. Mai 2005, das Formular durch sämtliche wirtschaftlich Beteiligten vollständig ausfüllen zu lassen und samt den darin genannten Unterlagen zu retournieren, wurde für E. kein ausgefülltes Formular eingereicht. Vielmehr bemerkte die Gesuchstellerin lediglich, E. sei „selbst mittellos gestützt auf einen Ergänzungsleistungsprozess ca. Stadt Z., hängig beim Eidg. Versiche- rungsgericht Luzern“ und stellte den Antrag, „die Beweise und Akten (…) von Amtes wegen beizuziehen“. Das vermag der umfassenden Pflicht zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisse offensichtlich nicht zu genügen. Das Gesuch ist damit wie angedroht abzuweisen.