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BE.2026.12

Bundesstrafgericht ·BE · 2026-08-19 · Deutsch CH

Weiterzug / Verweise Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen;;Aucun recours déposé à ce jour;;Attualmente nessun ricorso pendente;;Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») führt gegen A. eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung mit der Verfahrensnummer 71- 2023.29809 wegen des Verdachts der Zollhinterziehung gemäss Art. 118 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), der Hinterziehung der Einfuhr- steuer gemäss Art. 96 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) sowie der Tabak- steuerhinterziehung gemäss Art. 35 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG; SR 641.31). Eröffnet wurde die Untersuchung, nachdem Mitarbeitende des BAZG am 28. Januar 2026 um 03:40 Uhr anlässlich einer Kontrolle in Z. festgestellt hatten, dass A. zuvor als Lenker des Fahrzeugs mit der Kontrollschild-Nr. 1 in das schweizerische Zollge- biet eingereist war, ohne die für die im Fahrzeug festgestellten 76 Stangen Ziga- retten und 33 Stangen Heets erforderliche Zollanmeldung eingereicht zu haben (siehe Verfahrensakten Nr. 71-2023.29809 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Nr. 15.01.04/001 f.).

B. Am 3. Juni 2026 wurde A. als Beschuldigter zur Sache einvernommen, wobei er durchwegs die Aussage verweigerte (Verfahrensakten, Nr. 15.08.02/001 ff.). Zum Ende der Einvernahme stellten der untersuchende Beamte und die unter- suchende Beamtin A. in Aussicht, sein Mobiltelefon zu Beweiszwecken zu be- schlagnahmen. Auf Frage, ob er die Siegelung des Mobiltelefons beantragen wolle, verweigerte er zunächst ebenfalls die Aussage und führte danach aus, es handle sich nicht um sein Gerät. Dieses sei nur ausgeliehen. Schliesslich über- gab er der Zollfahndung das Mobiltelefon, nachdem er diesbezüglich eine Anwäl- tin kontaktiert habe (Verfahrensakten, Nr. 15.08.02/016 f.). Als Gründe für die Siegelung machte er private Daten und Anwaltskorrespondenz geltend (Verfah- rensakten, Nr. 15.08.03/001 f.).

C. Erste Ermittlungen ergaben, dass das erwähnte Fahrzeug im Januar 2026 wie- derholt nach Y. und von dort zurück in das schweizerische Zollgebiet gefahren ist und dabei nebst Tabakwaren auch Alkoholika ohne die jeweils notwendige Zollanmeldung eingeführt worden sein könnten. Hierauf dehnte das BAZG am

4. Juni 2026 die Untersuchung auf weitere Tatbestände aus (Verfahrensakten, Nr. 15.01.05/001 f.).

D. Mit Gesuch vom 16. Juni 2026 betreffend Entsiegelung gelangte das BAZG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Es beantragt Folgen- des:

BE.2026.12

3 1. Auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Der Gesuchsteller sei zu ermächtigen, das beim Gesuchsgegner mit Sicherstellungspro- tokoll vom 3. Juni 2026 sichergestellte und versiegelte Mobiltelefon (Siegel-Nr. SO12171 und SO12172) zu entsiegeln sowie zu durchsuchen. 4. Unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2026 liess A. zum Gesuch um Entsiegelung Stellung nehmen (act. 3). Er stellt die folgenden Anträge:

Auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.

Eventualiter: Es sei der Antrag auf vollumfängliche Entsiegelung abzuweisen.

Eventualiter sei das Gesuch auf Entsiegelung zurückzuweisen.

Es sei die Entsiegelung und Durchsuchung des sichergestellten und versiegelten Mobiltelefons in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum vom 8. Januar 2026, 23.30 Uhr und nach dem 28. Januar 2026, 09.00 Uhr eventualiter auf den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2026 zu beschränken.

Es seien darüber hinaus die dem Anwaltsgeheimnis und dem Arztgeheimnis unterliegenden Daten sowie die geheimnisgeschützten und verfahrensirrelevanten Daten anlässlich einer richterlichen Triageverhandlung unter Teilnahme der Verteidigung auszusondern, wobei vorgängig der Vertei- digung Gelegenheit einzuräumen ist, die Daten nach Bruch des Siegels gemeinsam mit dem Be- schuldigten zu sichten und ergänzend Stellung beziehen zu können;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).

Mit prozessualem Antrag ersucht A. zudem um Beigebung von Rechtsanwältin Nina Langner als amtliche Verteidigerin im Entsiegelungsverfahren.

Am 8. Juli 2026 wurde die Gesuchsantwort dem BAZG zur Kenntnisnahme über- mittelt (act. 4).

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegen- heit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durch- suchung Einsprache, so werden die Papiere/Datenträger vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist grundsätzlich der Inhaber der Papiere/Datenträger legitimiert. Ausnahmsweise können nach der Praxis des Bundesgerichts auch Personen diese Befugnis haben, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen aufweisen können (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 7B_96/2022 vom 28. September 2023 E. 4.2; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

E. 2.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum ge- bührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere/Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR).

E. 2.2.1 Der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Da- tenträgern hat die Geheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen. Mit der Substanziierungsobliegenheit wird vermieden, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch ge- nommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 f.; vgl. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2024.19 vom 23. Sep- tember 2024 E. 3 m.w.H.).

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E. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der siegelungsberech-

tigten Person, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiege-

lungsverfahren ausreichend zu substanziieren, damit das Gericht eine sachge-

rechte und gezielte Triage vornehmen und die geheimnisgeschützten Gegen-

stände und Aufzeichnungen aussondern kann. Dazu muss sie ihre rechtlich ge-

schützten Geheimnisse inhaltlich zwar nicht offenlegen, aber sie muss ihre Ge-

heimhaltungsinteressen wenigstens kurz umschreiben und glaubhaft machen

(BGE 145 IV 273 E. 3.2; 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11). Zudem muss sie dem

Gericht mitteilen, welche Aufzeichnungen und Gegenstände im Einzelnen dem

von ihr geltend gemachten Geheimnisschutz unterliegen. Bei elektronischen Da-

teien muss sie dem Gericht den Speicherort der dem Beschlagnahmeverbot un-

terliegenden Daten mitteilen. Ruft die siegelungsberechtigte Person Berufsge-

heimnisse (wie etwa das Anwalts- oder Arztgeheimnis) an, ohne selbst Träger

dieses Berufsgeheimnisses zu sein, hat sie dem Gericht in der Regel zumindest

den Namen des Trägers des betreffenden Berufsgeheimnisses, also etwa ihres

Rechtsanwaltes oder ihrer Ärztin, mitzuteilen und muss sie spezifizieren, in wel-

chem Zeitraum sie mit diesem Geheimnisträger korrespondiert hat, damit die

fraglichen Unterlagen ohne unverhältnismässigen Aufwand gefunden und aus-

sortiert werden können. Beruft sich die siegelungsberechtigte Person auf das An-

waltsgeheimnis, muss sie plausibilisieren, dass im von den Strafverfolgungsbe-

hörden anvisierten Durchsuchungszeitraum ein anwaltliches Mandatsverhältnis

bestanden hat, soweit das fraglich erscheint. Ein vom Anwaltsgeheimnis erfass-

tes Mandatsverhältnis ist ausgewiesen, soweit es sich beim fraglichen Anwalt um

die Verteidigung der siegelungsberechtigten Person im hängigen Strafverfahren

handelt. Für die Zeit vor der aktenkundigen Mandatierung ist jedoch eine zusätz-

liche Plausibilisierung erforderlich. Kommt die siegelungsberechtigte Person die-

ser Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht

nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshin-

dernissen zu forschen. Angesichts des in Art. 6 StPO für den Strafprozess nor-

mierten Untersuchungsgrundsatzes dürfen die Anforderungen an die Mitwir-

kungs- und Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren indes nicht über-

trieben hoch angesetzt werden (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts

7B_1005/2025 vom 20. März 2026 E. 2.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

E. 2.3 Währenddem sich der Gesuchsgegner anlässlich der Sicherstellung seines Mo- biltelefons lediglich pauschal auf «private Daten und Anwaltskorrespondenz» be- rief, um dessen Siegelung zu verlangen (siehe oben Sachverhalt, lit. B), liess er im vorliegenden Verfahren durch seine Verteidigerin eine Reihe von Einreden vortragen (act. 3), auf welche nachfolgend einzeln einzugehen ist.

E. 2.4 Der Gesuchsgegner verlangt sinngemäss die Aussonderung von Informationen aus seinem Verkehr mit seiner Verteidigung (act. 3 Rz. 33 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die erwähnten Rechtsanwälte gemäss eingereichter

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E. 2.5 Ähnliches gilt für den erstmals in der Gesuchsantwort erwähnten Verkehr mit Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben (act. 3 Rz. 27 ff.). Vorab beschreibt der Gesuchsgegner lediglich in allgemeiner Weise und unter Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen und Rechtsprechung, dass Ärztinnen und Ärzten anvertraute Geheimnisse zu wahren seien, um danach zu verlangen, «die Kom- munikation mit Ärzten sowie deren Hilfspersonen» sei auszusondern. Eine ge- nauere Bezeichnung der Speicherorte sei vor Akteneinsicht nicht möglich. Eine Aussonderung könne jedoch mittels Stichwortsuche wie bspw. (sic!) Arzt, Arzt- praxis, Arztpraxis B., PUK, PUK Zürich, Psychiatrische Uniklinik, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich sowie mit selbigen Stichworten in der weiteren Korres- pondenz unter Whatsapp, Nachrichten, SMS, Telefon und E-Mail erfolgen. Damit nennt der Gesuchsgegner (als Beispiele) zwar auch die Namen einiger medizini- scher Institutionen, macht diesbezüglich aber nirgends geltend, tatsächlich und in welcher Zeitperiode irgendwo in medizinischer Behandlung zu stehen oder ge- standen zu sein. Ebensowenig nennt er den behandelnden Arzt bzw. die behan- delnde Ärztin oder macht er Angaben zum Zeitraum, in welchem mit den nicht genannten Geheimnisträgern korrespondiert worden sein soll. Auch diesen Punkt betreffend drängt sich keine richterliche Triage der Daten auf.

E. 2.6 Sofern der Gesuchsgegner pauschal die Aussonderung nicht untersuchungsre- levanter Daten auf seinem Mobiltelefon verlangt (act. 3 Rz. 13 ff.), ist er auf die folgende, vom Bundesgericht in einem neueren Urteil vom 13. August 2025 vor- genommene Präzisierung hinzuweisen: Die potenzielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für alle Sicher- stellungen (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen. Entsprechend sind diejenigen Sicherstellun- gen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrer-

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E. 2.7 Unter Hinweis auf schützenswerte Privatgeheimnisse verlangt der Gesuchsgeg- ner schliesslich die Aussonderung von privater Kommunikation mit seiner Freun- din, seiner Mutter und seinem Stiefvater, von Familienfotos und -videos (incl. in- time Bilder bzw. Nacktfotos mit der Freundin). Er begründet dies hauptsächlich damit, diese hätten mit dem Gegenstand der Untersuchung nichts zu tun (act. 3 Rz. 36 ff.). Diesbezüglich kann zunächst auf das soeben Ausgeführte (siehe vor- stehende E. 2.6) verwiesen werden. Ferner hielt das Bundesgericht zwar fest, bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones sei da- von auszugehen, dass auch persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz (im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) tangiert seien. Da diese jedoch keinen absoluten Schutz geniessen, vermöge dies für sich alleine noch keine

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E. 6 Vollmacht erst am 25. Juni 2026 mit der Verteidigung in der Zollstrafuntersuchung beauftragt wurden. Inwiefern das am 3. Juni 2026 in ausgeschaltetem Zustand sichergestellte Mobiltelefon (siehe Verfahrensakten, Nr. 15.08.03/002) Informati- onen aus einem erst später begründeten Mandatsverhältnis beinhalten soll, ist nicht nachvollziehbar. Dass bereits vor der Zeit der aktenkundigen Mandatierung ein vom Anwaltsgeheimnis erfasstes Mandatsverhältnis bestanden haben soll, wird vom Gesuchsgegner nirgends geltend gemacht, geschweige denn – wie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefordert (siehe oben E. 2.2.2) – zu- sätzlich plausibilisiert. Diesen Punkt betreffend ist aufgrund des vom Gesuchs- gegner Vorgetragenen offensichtlich keine richterliche Triage der Daten auf dem sichergestellten Mobiltelefon erforderlich.

E. 7 seits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfah-

ren als irrelevant erscheinen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei

der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesich-

tet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erwei-

sen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellten Aufzeich-

nungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktika-

bel wäre. Die Staatsanwaltschaft bzw. die beteiligte Verwaltung im Sinne von

Art. 20 Abs. 1 VStrR hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes we-

gen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und

darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen

(BGE 151 IV 350 E. 2.5.3 m.w.H.). Gerade zur Durchsuchung von Inhalten elekt-

ronischer Datenträger hat die Beschwerdekammer auch schon festgehalten,

dass die Tragweite des durch eine solche Durchsuchung erfolgenden Eingriffs in

die Persönlichkeits- und Privatsphäre insofern zu relativieren ist, als sich die Ana-

lyse dieser Daten in aller Regel auf eine Suche nach möglichen Beweismitteln

mit Hilfe von bestimmten Stichwörtern mit Bezug zur Untersuchung beschränkt

(vgl. hierzu BANGERTER, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbe-

werbsrecht, 2014, S. 287). Die effektive Durchsuchung (im Sinne des Durchle-

sens bzw. der Besichtigung zwecks Feststellung der Beweiseignung) durch die

ermittelnden Personen beschränkt sich auf diejenigen Elemente, für welche die

Analyse nach Stichwörtern überhaupt einen «Treffer» ergeben hat. Der überwie-

gende Teil der Daten wird bei diesem gesamten Vorgang zwar durch Einsatz

technischer Hilfsmittel durchsucht, inhaltlich durch die Ermittler aber ohnehin

nicht zur Kenntnis genommen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.14

vom 20. Dezember 2021 E. 3.2). Diesen Punkt betreffend kritisiert der Gesuchs-

gegner noch, aus dem Gesuch und dessen Begründung ergebe sich nicht, ob

und inwiefern die Durchsuchung dem Zweck der Zollstrafuntersuchung diene

(act. 3 Rz. 46). Hierzu ist festzuhalten, dass es notorisch ist, dass die Kommuni-

kation zu illegalen Wareneinfuhren in aller Regel über die Mobiltelefone der be-

teiligten Personen läuft. Das wurde dem Gesuchsgegner bereits anlässlich der

Sicherstellung des Geräts mitgeteilt (Verfahrensakten, Nr. 15.08.02/016).

E. 8 schutzwürdigen Geheimnisinteressen zu begründen. Hierfür hat die betroffene Person zusätzlich darzutun oder muss ohne Weiteres erkennbar sein, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinte- resse überwiegen könnte (siehe BGE 151 IV 344 E. 2.7 f.). Diesbezügliche Aus- führungen können der Gesuchsantwort keine entnommen werden, weshalb sich vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der «Privatgeheimnisse» keine Triage der Daten auf dem Mobiltelefon des Gesuchsgegners durch die Beschwerde- kammer als notwendig erweist.

3. Nach dem Gesagten macht der Gesuchsgegner auch im vorliegenden Verfahren keine der Durchsuchung seines Mobiltelefons entgegenstehenden Amts- oder Berufsgeheimnisse hinreichend glaubhaft. Damit kommt er seinen oben erwähn- ten Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfah- ren (siehe v.a. E. 2.2.1 und 2.2.2) nicht in ausreichender Form nach, weshalb kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Auf das Gesuch ist demnach nicht einzutreten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesge- richts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und der Gesuchsteller kann ohne Wei- teres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sichergestell- ten Daten vornehmen.

4. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2023.29809 des Gesuchstellers. Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 und 3 StBOG).

5. Werden die Kosten dieses Verfahrens im Untersuchungsverfahren belassen, be- steht kein Anlass, dem Gesuchsgegner für das vorliegende Entsiegelungsverfah- ren separat eine amtliche Verteidigung zu bestellen. Auf das diesbezügliche Ge- such ist nicht einzutreten.

BE.2026.12

Dispositiv
  1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das BAZG ist ermächtigt, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses das Mobiltelefon des Gesuchsgegners (Siegel-Nr. SO12171 und SO12172) zu durchsuchen und dafür allfällige Siegel zu entfernen.
  2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Auf das Gesuch um amtliche Verteidigung im Entsiegelungsverfahren wird nicht eingetreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. August 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Roy Garré und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbe- reich Strafverfolgung, Gesuchsteller

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwältin Nina Langner, Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2026.12

BE.2026.12

2 Sachverhalt:

A. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») führt gegen A. eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung mit der Verfahrensnummer 71- 2023.29809 wegen des Verdachts der Zollhinterziehung gemäss Art. 118 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), der Hinterziehung der Einfuhr- steuer gemäss Art. 96 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) sowie der Tabak- steuerhinterziehung gemäss Art. 35 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG; SR 641.31). Eröffnet wurde die Untersuchung, nachdem Mitarbeitende des BAZG am 28. Januar 2026 um 03:40 Uhr anlässlich einer Kontrolle in Z. festgestellt hatten, dass A. zuvor als Lenker des Fahrzeugs mit der Kontrollschild-Nr. 1 in das schweizerische Zollge- biet eingereist war, ohne die für die im Fahrzeug festgestellten 76 Stangen Ziga- retten und 33 Stangen Heets erforderliche Zollanmeldung eingereicht zu haben (siehe Verfahrensakten Nr. 71-2023.29809 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Nr. 15.01.04/001 f.).

B. Am 3. Juni 2026 wurde A. als Beschuldigter zur Sache einvernommen, wobei er durchwegs die Aussage verweigerte (Verfahrensakten, Nr. 15.08.02/001 ff.). Zum Ende der Einvernahme stellten der untersuchende Beamte und die unter- suchende Beamtin A. in Aussicht, sein Mobiltelefon zu Beweiszwecken zu be- schlagnahmen. Auf Frage, ob er die Siegelung des Mobiltelefons beantragen wolle, verweigerte er zunächst ebenfalls die Aussage und führte danach aus, es handle sich nicht um sein Gerät. Dieses sei nur ausgeliehen. Schliesslich über- gab er der Zollfahndung das Mobiltelefon, nachdem er diesbezüglich eine Anwäl- tin kontaktiert habe (Verfahrensakten, Nr. 15.08.02/016 f.). Als Gründe für die Siegelung machte er private Daten und Anwaltskorrespondenz geltend (Verfah- rensakten, Nr. 15.08.03/001 f.).

C. Erste Ermittlungen ergaben, dass das erwähnte Fahrzeug im Januar 2026 wie- derholt nach Y. und von dort zurück in das schweizerische Zollgebiet gefahren ist und dabei nebst Tabakwaren auch Alkoholika ohne die jeweils notwendige Zollanmeldung eingeführt worden sein könnten. Hierauf dehnte das BAZG am

4. Juni 2026 die Untersuchung auf weitere Tatbestände aus (Verfahrensakten, Nr. 15.01.05/001 f.).

D. Mit Gesuch vom 16. Juni 2026 betreffend Entsiegelung gelangte das BAZG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Es beantragt Folgen- des:

BE.2026.12

3 1. Auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Der Gesuchsteller sei zu ermächtigen, das beim Gesuchsgegner mit Sicherstellungspro- tokoll vom 3. Juni 2026 sichergestellte und versiegelte Mobiltelefon (Siegel-Nr. SO12171 und SO12172) zu entsiegeln sowie zu durchsuchen. 4. Unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2026 liess A. zum Gesuch um Entsiegelung Stellung nehmen (act. 3). Er stellt die folgenden Anträge:

Auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.

Eventualiter: Es sei der Antrag auf vollumfängliche Entsiegelung abzuweisen.

Eventualiter sei das Gesuch auf Entsiegelung zurückzuweisen.

Es sei die Entsiegelung und Durchsuchung des sichergestellten und versiegelten Mobiltelefons in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum vom 8. Januar 2026, 23.30 Uhr und nach dem 28. Januar 2026, 09.00 Uhr eventualiter auf den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2026 zu beschränken.

Es seien darüber hinaus die dem Anwaltsgeheimnis und dem Arztgeheimnis unterliegenden Daten sowie die geheimnisgeschützten und verfahrensirrelevanten Daten anlässlich einer richterlichen Triageverhandlung unter Teilnahme der Verteidigung auszusondern, wobei vorgängig der Vertei- digung Gelegenheit einzuräumen ist, die Daten nach Bruch des Siegels gemeinsam mit dem Be- schuldigten zu sichten und ergänzend Stellung beziehen zu können;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).

Mit prozessualem Antrag ersucht A. zudem um Beigebung von Rechtsanwältin Nina Langner als amtliche Verteidigerin im Entsiegelungsverfahren.

Am 8. Juli 2026 wurde die Gesuchsantwort dem BAZG zur Kenntnisnahme über- mittelt (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die dem Gesuchsgegner zur Last gelegten Widerhandlungen (siehe oben Sach- verhalt, lit. A und C) werden grundsätzlich nach den jeweiligen Spezialgesetzen

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4 und dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 103 Abs. 1 MWSTG, Art. 43 Abs. 1 TStG und Art. 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz, AlkG; SR 680]). Die Strafverfolgung obliegt dem Gesuchsteller (vgl. Art. 128 Abs. 2 ZG, Art. 103 Abs. 2 MWSTG, Art. 43 Abs. 2 TStG und Art. 59 Abs. 2 AlkG).

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegen- heit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durch- suchung Einsprache, so werden die Papiere/Datenträger vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist grundsätzlich der Inhaber der Papiere/Datenträger legitimiert. Ausnahmsweise können nach der Praxis des Bundesgerichts auch Personen diese Befugnis haben, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen aufweisen können (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 7B_96/2022 vom 28. September 2023 E. 4.2; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

2.

2.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum ge- bührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere/Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR).

2.2

2.2.1 Der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Da- tenträgern hat die Geheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen. Mit der Substanziierungsobliegenheit wird vermieden, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch ge- nommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 f.; vgl. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2024.19 vom 23. Sep- tember 2024 E. 3 m.w.H.).

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5 2.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der siegelungsberech- tigten Person, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiege- lungsverfahren ausreichend zu substanziieren, damit das Gericht eine sachge- rechte und gezielte Triage vornehmen und die geheimnisgeschützten Gegen- stände und Aufzeichnungen aussondern kann. Dazu muss sie ihre rechtlich ge- schützten Geheimnisse inhaltlich zwar nicht offenlegen, aber sie muss ihre Ge- heimhaltungsinteressen wenigstens kurz umschreiben und glaubhaft machen (BGE 145 IV 273 E. 3.2; 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11). Zudem muss sie dem Gericht mitteilen, welche Aufzeichnungen und Gegenstände im Einzelnen dem von ihr geltend gemachten Geheimnisschutz unterliegen. Bei elektronischen Da- teien muss sie dem Gericht den Speicherort der dem Beschlagnahmeverbot un- terliegenden Daten mitteilen. Ruft die siegelungsberechtigte Person Berufsge- heimnisse (wie etwa das Anwalts- oder Arztgeheimnis) an, ohne selbst Träger dieses Berufsgeheimnisses zu sein, hat sie dem Gericht in der Regel zumindest den Namen des Trägers des betreffenden Berufsgeheimnisses, also etwa ihres Rechtsanwaltes oder ihrer Ärztin, mitzuteilen und muss sie spezifizieren, in wel- chem Zeitraum sie mit diesem Geheimnisträger korrespondiert hat, damit die fraglichen Unterlagen ohne unverhältnismässigen Aufwand gefunden und aus- sortiert werden können. Beruft sich die siegelungsberechtigte Person auf das An- waltsgeheimnis, muss sie plausibilisieren, dass im von den Strafverfolgungsbe- hörden anvisierten Durchsuchungszeitraum ein anwaltliches Mandatsverhältnis bestanden hat, soweit das fraglich erscheint. Ein vom Anwaltsgeheimnis erfass- tes Mandatsverhältnis ist ausgewiesen, soweit es sich beim fraglichen Anwalt um die Verteidigung der siegelungsberechtigten Person im hängigen Strafverfahren handelt. Für die Zeit vor der aktenkundigen Mandatierung ist jedoch eine zusätz- liche Plausibilisierung erforderlich. Kommt die siegelungsberechtigte Person die- ser Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshin- dernissen zu forschen. Angesichts des in Art. 6 StPO für den Strafprozess nor- mierten Untersuchungsgrundsatzes dürfen die Anforderungen an die Mitwir- kungs- und Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren indes nicht über- trieben hoch angesetzt werden (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 7B_1005/2025 vom 20. März 2026 E. 2.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

2.3 Währenddem sich der Gesuchsgegner anlässlich der Sicherstellung seines Mo- biltelefons lediglich pauschal auf «private Daten und Anwaltskorrespondenz» be- rief, um dessen Siegelung zu verlangen (siehe oben Sachverhalt, lit. B), liess er im vorliegenden Verfahren durch seine Verteidigerin eine Reihe von Einreden vortragen (act. 3), auf welche nachfolgend einzeln einzugehen ist.

2.4 Der Gesuchsgegner verlangt sinngemäss die Aussonderung von Informationen aus seinem Verkehr mit seiner Verteidigung (act. 3 Rz. 33 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die erwähnten Rechtsanwälte gemäss eingereichter

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6 Vollmacht erst am 25. Juni 2026 mit der Verteidigung in der Zollstrafuntersuchung beauftragt wurden. Inwiefern das am 3. Juni 2026 in ausgeschaltetem Zustand sichergestellte Mobiltelefon (siehe Verfahrensakten, Nr. 15.08.03/002) Informati- onen aus einem erst später begründeten Mandatsverhältnis beinhalten soll, ist nicht nachvollziehbar. Dass bereits vor der Zeit der aktenkundigen Mandatierung ein vom Anwaltsgeheimnis erfasstes Mandatsverhältnis bestanden haben soll, wird vom Gesuchsgegner nirgends geltend gemacht, geschweige denn – wie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefordert (siehe oben E. 2.2.2) – zu- sätzlich plausibilisiert. Diesen Punkt betreffend ist aufgrund des vom Gesuchs- gegner Vorgetragenen offensichtlich keine richterliche Triage der Daten auf dem sichergestellten Mobiltelefon erforderlich.

2.5 Ähnliches gilt für den erstmals in der Gesuchsantwort erwähnten Verkehr mit Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben (act. 3 Rz. 27 ff.). Vorab beschreibt der Gesuchsgegner lediglich in allgemeiner Weise und unter Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen und Rechtsprechung, dass Ärztinnen und Ärzten anvertraute Geheimnisse zu wahren seien, um danach zu verlangen, «die Kom- munikation mit Ärzten sowie deren Hilfspersonen» sei auszusondern. Eine ge- nauere Bezeichnung der Speicherorte sei vor Akteneinsicht nicht möglich. Eine Aussonderung könne jedoch mittels Stichwortsuche wie bspw. (sic!) Arzt, Arzt- praxis, Arztpraxis B., PUK, PUK Zürich, Psychiatrische Uniklinik, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich sowie mit selbigen Stichworten in der weiteren Korres- pondenz unter Whatsapp, Nachrichten, SMS, Telefon und E-Mail erfolgen. Damit nennt der Gesuchsgegner (als Beispiele) zwar auch die Namen einiger medizini- scher Institutionen, macht diesbezüglich aber nirgends geltend, tatsächlich und in welcher Zeitperiode irgendwo in medizinischer Behandlung zu stehen oder ge- standen zu sein. Ebensowenig nennt er den behandelnden Arzt bzw. die behan- delnde Ärztin oder macht er Angaben zum Zeitraum, in welchem mit den nicht genannten Geheimnisträgern korrespondiert worden sein soll. Auch diesen Punkt betreffend drängt sich keine richterliche Triage der Daten auf.

2.6 Sofern der Gesuchsgegner pauschal die Aussonderung nicht untersuchungsre- levanter Daten auf seinem Mobiltelefon verlangt (act. 3 Rz. 13 ff.), ist er auf die folgende, vom Bundesgericht in einem neueren Urteil vom 13. August 2025 vor- genommene Präzisierung hinzuweisen: Die potenzielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für alle Sicher- stellungen (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen. Entsprechend sind diejenigen Sicherstellun- gen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrer-

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7 seits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfah- ren als irrelevant erscheinen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesich- tet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erwei- sen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellten Aufzeich- nungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktika- bel wäre. Die Staatsanwaltschaft bzw. die beteiligte Verwaltung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes we- gen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (BGE 151 IV 350 E. 2.5.3 m.w.H.). Gerade zur Durchsuchung von Inhalten elekt- ronischer Datenträger hat die Beschwerdekammer auch schon festgehalten, dass die Tragweite des durch eine solche Durchsuchung erfolgenden Eingriffs in die Persönlichkeits- und Privatsphäre insofern zu relativieren ist, als sich die Ana- lyse dieser Daten in aller Regel auf eine Suche nach möglichen Beweismitteln mit Hilfe von bestimmten Stichwörtern mit Bezug zur Untersuchung beschränkt (vgl. hierzu BANGERTER, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbe- werbsrecht, 2014, S. 287). Die effektive Durchsuchung (im Sinne des Durchle- sens bzw. der Besichtigung zwecks Feststellung der Beweiseignung) durch die ermittelnden Personen beschränkt sich auf diejenigen Elemente, für welche die Analyse nach Stichwörtern überhaupt einen «Treffer» ergeben hat. Der überwie- gende Teil der Daten wird bei diesem gesamten Vorgang zwar durch Einsatz technischer Hilfsmittel durchsucht, inhaltlich durch die Ermittler aber ohnehin nicht zur Kenntnis genommen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.14 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2). Diesen Punkt betreffend kritisiert der Gesuchs- gegner noch, aus dem Gesuch und dessen Begründung ergebe sich nicht, ob und inwiefern die Durchsuchung dem Zweck der Zollstrafuntersuchung diene (act. 3 Rz. 46). Hierzu ist festzuhalten, dass es notorisch ist, dass die Kommuni- kation zu illegalen Wareneinfuhren in aller Regel über die Mobiltelefone der be- teiligten Personen läuft. Das wurde dem Gesuchsgegner bereits anlässlich der Sicherstellung des Geräts mitgeteilt (Verfahrensakten, Nr. 15.08.02/016).

2.7 Unter Hinweis auf schützenswerte Privatgeheimnisse verlangt der Gesuchsgeg- ner schliesslich die Aussonderung von privater Kommunikation mit seiner Freun- din, seiner Mutter und seinem Stiefvater, von Familienfotos und -videos (incl. in- time Bilder bzw. Nacktfotos mit der Freundin). Er begründet dies hauptsächlich damit, diese hätten mit dem Gegenstand der Untersuchung nichts zu tun (act. 3 Rz. 36 ff.). Diesbezüglich kann zunächst auf das soeben Ausgeführte (siehe vor- stehende E. 2.6) verwiesen werden. Ferner hielt das Bundesgericht zwar fest, bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones sei da- von auszugehen, dass auch persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz (im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) tangiert seien. Da diese jedoch keinen absoluten Schutz geniessen, vermöge dies für sich alleine noch keine

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8 schutzwürdigen Geheimnisinteressen zu begründen. Hierfür hat die betroffene Person zusätzlich darzutun oder muss ohne Weiteres erkennbar sein, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinte- resse überwiegen könnte (siehe BGE 151 IV 344 E. 2.7 f.). Diesbezügliche Aus- führungen können der Gesuchsantwort keine entnommen werden, weshalb sich vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der «Privatgeheimnisse» keine Triage der Daten auf dem Mobiltelefon des Gesuchsgegners durch die Beschwerde- kammer als notwendig erweist.

3. Nach dem Gesagten macht der Gesuchsgegner auch im vorliegenden Verfahren keine der Durchsuchung seines Mobiltelefons entgegenstehenden Amts- oder Berufsgeheimnisse hinreichend glaubhaft. Damit kommt er seinen oben erwähn- ten Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfah- ren (siehe v.a. E. 2.2.1 und 2.2.2) nicht in ausreichender Form nach, weshalb kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Auf das Gesuch ist demnach nicht einzutreten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesge- richts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und der Gesuchsteller kann ohne Wei- teres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sichergestell- ten Daten vornehmen.

4. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2023.29809 des Gesuchstellers. Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 und 3 StBOG).

5. Werden die Kosten dieses Verfahrens im Untersuchungsverfahren belassen, be- steht kein Anlass, dem Gesuchsgegner für das vorliegende Entsiegelungsverfah- ren separat eine amtliche Verteidigung zu bestellen. Auf das diesbezügliche Ge- such ist nicht einzutreten.

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9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das BAZG ist ermächtigt, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses das Mobiltelefon des Gesuchsgegners (Siegel-Nr. SO12171 und SO12172) zu durchsuchen und dafür allfällige Siegel zu entfernen.

2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Auf das Gesuch um amtliche Verteidigung im Entsiegelungsverfahren wird nicht eingetreten.

Bellinzona, 20. August 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung - Rechtsanwältin Nina Langner

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).