Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV»), Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (nachfolgend «ASU»), führt gegen B. seit dem 14. März 2023 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a des Bundes- gesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der C. GmbH betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2020 (BE.2023.11, act. 1.1).
B. In der Folge forderte die ESTV die Bank A. am 12. Mai 2023 zur schriftlichen Auskunftserteilung auf. Namentlich wurde Bank A. aufgefordert, der ESTV mitzuteilen, an welchen Bankkonten B. wirtschaftlich berechtigt ist und/oder über eine Zeichnungsberechtigung verfügt (BE.2023.11, act. 1.2).
C. Unter Verweis auf das Bankkundengeheimnis teilte die Bank A. der ESTV am 17. Mai 2023 mit, dass sie weder bestätigen noch verneinen könne, dass eine Kundenbeziehung zu B. bestehe (BE.2023.11, act. 1.3).
D. Daraufhin teilte die ESTV der Bank A. mit Editionsverfügung vom 24. Mai 2023 mit, dass sie von den auf B. und die C. GmbH lautenden Konten Kennt- nis habe und forderte sie zur Einreichung der in der Verfügung genannten Unterlagen zu den darin bezeichneten Konten auf (BE.2023.11, act. 1.4).
E. Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 stellte die Bank A. der ESTV die angeforder- ten Unterlagen in elektronischer Form zu und verlangte zugleich deren sofortige Siegelung (BE.2023.11, act. 1.5). Nach Erhalt des Schreibens der Bank A. am 6. Juni 2023 siegelte die ESTV die ihr eingereichten Unterlagen am 7. Juni 2023 (BE.2023.11, act. 1 S. 3).
F. Mit Gesuch vom 26. Juni 2023 gelangte die ESTV an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Sie ersucht um Ermächtigung, die am 24. Mai 2023 bei der Bank A. edierten und am 7. Juni 2023 versiegelten Bankunter- lagen (abgespeichert auf einem elektronischen Datenträger) zu entsiegeln und zu durchsuchen (BE.2023.11, act. 1).
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G. Die Gesuchsantwort vom 10. Juli 2023, mit welcher die Bank A. zum Ent- siegelungsgesuch Stellung nahm, wurde der ESTV am 14. Juli 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (BE.2023.11, act. 3-4).
H. Mit Beschluss BE.2023.11 vom 28. September 2023 wies die Beschwerde- kammer das Entsiegelungsgesuch mangels hinreichenden Tatverdachts ab und ordnete die Herausgabe der auf dem USB-Datenstick gespeicherten Unterlagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses an die Bank A. an (BE.2023.11, act. 5).
I. Die dagegen von der ESTV erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_845/2023 vom 4. Dezember 2025 (Posteingang: 12. Dezember
2025) gut, hob den Beschluss BE.2023.11 vom 28. September 2023 auf und wies die Sache an die Beschwerdekammer zu neuer Entscheidung zurück (act. 1).
J. Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Entsiegelungs- verfahren, zog die Akten des Verfahrens BE.2023.11 bei und setzte der ESTV mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 eine Frist bis zum 7. Ja- nuar 2026 an, um die im Entsiegelungsgesuch vom 23. Juni 2023 zur Dar- legung des hinreichenden Tatverdachts erwähnten Beweismittel nachzu- reichen resp. einen Antrag nach Art. 25 Abs. 3 VStrR zu stellen und die gemäss bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung geforderte Zusammen- fassung einzureichen (act. 2). Innert erstreckter Frist liess sich die ESTV mit Eingabe vom 9. Januar 2026 vernehmen und reichte vertrauliche Doku- mente auf einem USB-Datenstick (act. 4, 4A). Die Stellungnahme der ESTV vom 12. Januar 2026 wurde der Bank A. am darauffolgenden Tag zur Kennt- nisnahme zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuer- gesetz findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung. Die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist die ESTV (Art. 67 Abs. 1 VStG).
E. 1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
E. 2 Die Beschwerdekammer hat ihre Zuständigkeit sowie die übrigen Eintretens- voraussetzungen im Beschluss BE.2023.11 vom 28. September 2023 ge- prüft und bejaht (E. 2.3). Da sich seither daran nichts geändert hat, wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.
E. 3.1 Die Gesuchstellerin hat der Beschwerdekammer am 9. Januar 2026 und un- ter Hinweis auf Art. 25 Abs. 3 VStrR mehrere Dokumente als Beweismitteln eingereicht, welche die Beschwerdekammer zwecks Wahrung des Steuer- geheimnisses unter Ausschluss der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis nehmen soll (act. 4).
E. 3.2 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen (Art. 25 Abs. 3 VStrR). Diese Bestimmung ist auch im Rahmen eines Entsiegelungs- verfahrens nach Art. 50 Abs. 3 VStrR anwendbar (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BV.2009.30 vom 10. März 2010 E. 3). Die Beschwerde- kammer betrachtet hierbei das blosse Interesse der beteiligten Verwaltung an der Geheimhaltung einer Information nicht als gleichbedeutend mit einem wesentlichen öffentlichen Interesse. Nicht die Verwaltung setzt die Wert- massstäbe für die Interessenabwägung, sondern die richterliche Kontroll- instanz. Die Formulierung von Art. 25 Abs. 3 VStrR ist imperativ. Die Beschwerdekammer muss den Betroffenen von der Kenntnisnahme aus- schliessen, wenn die Sachlage den vom Gesetz verlangten Voraussetzun- gen entspricht (HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], 1998, S. 74 m.w.H.;
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Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 E. 2.2). Der Grund für die Verweigerung der Akteneinsicht kann in wesent- lichen privaten Interessen von Drittpersonen liegen. Die Beschwerdekammer anerkennt regelmässig im gesetzlich geschützten Steuergeheimnis (vgl. Art. 110 DBG oder Art. 37 VStG) wesentliche private Interessen von Dritt- personen, die einer Einsichtnahme in Steuerunterlagen entgegenstehen können (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.2 vom
30. Mai 2018 E. 6.2.5). Gemäss Praxis der Beschwerdekammer sind aber in einem solchen Fall Akten, welche einer Partei nicht offengelegt werden sollen, aber worauf sie sich stützen soll, in Form einer Zusammenfassung einzureichen, wobei die betroffene Partei uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.9 vom
13. September 2018 E. 4.2; BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 E. 2.4 m.w.H.).
E. 3.3 Eine Zusammenfassung der vertraulich zu behandelnden Unterlagen hatte die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Darlegung des hinreichenden Tatverdachts bereits im Entsiegelungsgesuch eingereicht. Indes reichte die Gesuchstellerin dem Gericht die Unterlagen zu den erwähnten Belegstellen nicht ein. Dies hat die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren mit Ein- gabe vom 9. Januar 2026 nachgeholt (act. 4). Dabei handelt es sich um Steuererklärungen und den entsprechenden Auszügen aus der Bilanzunter- lagen bzw. Umsatzlisten. Es sind Unterlagen, die dem Steuergeheimnis der C. GmbH unterliegen. Die Beschwerdekammer erkennt im Steuergeheimnis (vgl. Art. 110 DBG oder Art. 37 VStG) wesentliche private Interessen von Drittpersonen, die einer Einsichtnahme in Steuerunterlagen entgegenstehen können (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.2 vom
30. Mai 2018 E. 6.2.5). Zugleich reichte die Gesuchstellerin eine Stellung- nahme ein, worin sie erneut die im Entsiegelungsgesuch erwähnten Sach- verhalt wiedergab und ergänzende Ausführungen machte (act. 4). Diese wurde der Gesuchsgegnerin am 13. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 6). Der wesentliche Inhalt dieser Aktenstücke wurde von der Gesuch- stellerin somit im Rahmen ihrer Ausführungen im Ersuchen und der Eingabe vom 9. Januar 2026 wiedergegeben. Ausserdem nahm die Gesuchsgegne- rin zu den Ausführungen der Gesuchstellerin bereits mit Gesuchsantwort vom 10. Juli 2023 Stellung. Damit hatte die Gesuchstellerin ausreichend Möglichkeit sich hierzu zu äussern. Der Praxis der Beschwerdekammer ist somit Genüge getan.
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E. 4.1 Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweis- eignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlag- nahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zu- lässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Un- tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Daraus folgt, dass auch all- gemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen können, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tat- verdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Ver- wertung zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom
26. März 2012 E. 3.2 f.).
E. 4.2 Die Gesuchstellerin führt in Bezug auf den Tatverdacht zusammengefasst aus, im Rahmen der Prüfung der mehrwertsteuerrelevanten Buchhaltung der C. GmbH durch die Abteilung «Externe Prüfung» der Hauptabteilung Mehr- wertsteuer (nachfolgend «MWST-EP») sei festgestellt worden, dass der in der C. GmbH in den Geschäftsjahren 2016 bis 2020 in der Erfolgsrechnung verbuchte Umsatz nicht mit den gesellschaftsintern geführten Umsatzzahlen sowie dem im Covid-19-Kreditantrag ausgewiesenen Umsatz übereinge- stimmt habe. Zudem habe die Buchprüfung gezeigt, dass private Lebens- haltungskosten von B. ertragsmindernd bei der C. GmbH verbucht worden seien. Gestützt auf die Erkenntnisse der Buchprüfung der MWST-EP habe die Abteilung «Erhebung» der Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Ver- rechnungssteuer, Stempelabgaben (nachfolgend «HA-DVS») der Gesuch- stellerin bei der C. GmbH vorab für die Geschäftsjahre 2017 bis 2020 die auf den nicht verbuchten Geschäftsumsätzen bzw. den damit mutmasslich dem Gesellschafter B. ausgerichteten geldwerten Leistungen geschuldete Ver- rechnungssteuer erhoben. Die Auswertung dieser Unterlagen durch die ASU habe ergeben, dass bei der C. GmbH in den Geschäftsjahren 2015 bis 2020 im Umfang von mehreren Millionen Schweizer Franken Umsätze aus Möbel- handel aber auch Provisionsertrag aus Vergütungsvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der Versicherungsgesellschaft D. nicht erfolgswirksam
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verbucht und privat vereinnahmt worden seien. Ausserdem seien private Lebenshaltungskosten von B. in den Geschäftsbüchern erfasst worden. In der Folge habe die ASU gegen B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Ver- dachts auf Hinterziehung von Verrechnungssteuern eröffnet. Konkret ergebe sich in den Geschäftsjahren 2015 bis 2020 zwischen den Umsätzen gemäss internen Umsatzlisten und den tatsächlich in den Buchhaltungskonten verbuchten Umsätzen eine Diskrepanz von mehreren Millionen Schweizer Franken. Des Weiteren habe die C. GmbH im Jahr 2020 über die Gesuchs- gegnerin einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 185'000.-- beantragt und ausbezahlt erhalten. In diesem Kreditantrag habe die C. GmbH für das Jahr 2019/2018 einen Umsatz von Fr. 1'850'000.-- deklariert. Demgegenüber habe die C. GmbH in den für die steuerliche Beurteilung massgebenden Erfolgsrechnungen für ebendiese Jahre lediglich Umsätze ausgewiesen, die um mehrere hunderttausend Franken tiefer gewesen seien. Schliesslich habe B. anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Mai 2023 zu Protokoll gege- ben, dass die intern in der C. GmbH erfassten Umsatzzahlen den effektiv erwirtschafteten Umsatzzahlen entsprechen würden. Es bestehe daher der Verdacht auf Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a VStG im Geschäftsbereich der C. GmbH betreffend die Geschäftsjahre 2015 bis 2020 in der Höhe von mutmasslich einer Million Schweizer Franken (BE.2023.11, act. 1 S. 4 f.).
E. 4.3 Die Ausführungen der Gesuchstellerin zum Tatverdacht ergeben sich aus den dem Gericht eingereichten Beilagen. Insbesondere ergibt sich aus den internen Umsatzlisten (ungefähr Fr. 10,5 Mio.) und den in den Buchhaltungs- konten verbuchten Umsätzen (ca. Fr. 8 Mio.) in den Geschäftsjahren 2015 bis 2020 eine Umsatzdiskrepanz von mehreren Millionen Schweizer Franken (act. 4 S. 3). B., der im Untersuchungszeitraum als einzelzeichnungsberech- tigter Geschäftsführer und Inhaber sämtlicher Stammanteile der damaligen C. GmbH im Handelsregister eingetragen war, gab anlässlich seiner Einver- nahme vom 23. Mai 2023 zu Protokoll, dass die intern in der C. GmbH erfassten Umsatzzahlen den effektiv mit der Gesellschaft erwirtschafteten Umsatzzahlen entsprechen würden (BE.2023.11, act. 1.7 S. 13). Somit bestehen gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse ausreichend Hinweise auf eine Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a VStG. Damit ist der hinreichende Tatverdacht zu bejahen, der von der Ge- suchsgegnerin im Übrigen nicht in Frage gestellt wird.
E. 4.4 Gegenüber dem Beschuldigten besteht der Verdacht, in den Geschäftsjah- ren 2015 bis 2020 als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH Verrechnungssteuer in Höhe von mutmasslich einer Million Schweizer Franken hinterzogen zu haben (BE.2023.11, act. 1 S. 5). Angesichts der
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Dauer und der mutmasslichen Höhe der hinterzogenen Verrechnungssteuer erweist sich die von der Gesuchstellerin angeordnete Editionsverfügung als verhältnismässig.
E. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durch- suchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, in- wiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie auf- zeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens- erheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1).
Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Ver- siegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu be- nennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1). Der Inhaber der sicher- gestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).
E. 5.2 Die Gesuchsgegnerin wendet in diesem Zusammenhang ein, dass auch wenn Art. 50 Abs. 2 VStrR das Bankkundengeheimnis nicht vorbehalte, der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu wahren sei. Dem Beschuldigten werde eine Steuerhinterziehung vorgeworfen, die mit Busse geahndet werde. Ent- gegen der Ansicht der Gesuchstellerin gelte Art. 50 VStrR im Bereich der Verrechnungssteuer nicht uneingeschränkt. Eine Auskunftspflicht nach Art. 127 Abs. 2 DBG bestehe nur bei Steuer- und Abgabebetrug. Gegenüber nicht am Verfahren beteiligten Dritten würden sich die Untersuchungsmass- nahmen nach Art. 190 Abs. 2 DBG nach den Art. 19 bis 50 VStrR richten.
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Gemäss Art. 190 Abs. 2 DBG seien die Bestimmungen der Art. 127 bis 129 DBG vorbehalten, mithin auch das Bankkundengeheimnis nach Art. 127 Abs. 2 DBG. Für Dritte im Steuerverfahren bestehe nur bei Steuer- und Ab- gabebetrug kein Schutz des Bankgeheimnisses. Dem Beschuldigten werde jedoch kein Betrug vorgeworfen. Zudem sei gemäss den Angaben der Ge- suchstellerin der Ausgangspunkt des Verfahrens eine Mehrwertsteuer- prüfung gewesen. Sei die von einem Auskunftsbegehren betroffene Bank nicht in das Strafverfahren verwickelt, dürfe sich die Untersuchung jedoch nicht auf Tatsachen oder Hinweise stützen, die während eines steuerrecht- lichen Kontrollverfahrens entdeckt worden seien, in dessen Rahmen das Bankgeheimnis garantiert sei. Im Mehrwertsteuerverfahren bleibe gegen- über Dritten das Berufsgeheimnis, mithin das Bankgeheimnis vorbehalten (Art. 73 Abs. 3 MWSTG). Die Gesuchstellerin behaupte nicht, dass es sich im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuerprüfung um ein Strafverfahren gehandelt habe. Damit habe sich das Editionsbegehren der Gesuchstellerin auf Akten aus einem Mehrwertsteuerverfahren gestützt, in welchem das Bankgeheimnis garantiert sei. Diese Erkenntnisse dürften gegenüber der Gesuchsgegnerin als Dritte nicht verwendet werden (BE.2023.11, act. 3 S. 3 ff.).
E. 5.3.1 Die Gesuchsgegnerin beruft sich auf das Bankkundengeheimnis. Damit übersieht sie, dass im Gegensatz zu Berufsgeheimnisträgern, etwa Anwäl- tinnen oder Ärzten, weder das VStrR noch die StPO ein Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis für Unterlagen vorsehen, die aus dem Kunden- verhältnis zwischen einer Bank und ihrer Kundschaft stammen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes steht das Bankkundenge- heimnis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG [SR 952.0]) recht- mässigen strafprozessualen Untersuchungshandlungen, etwa Beschlag- nahmen, Editionen oder der Durchsuchung von Aufzeichnungen grundsätz- lich nicht entgegen. Art. 47 Abs. 5 BankG enthält denn auch einen ausdrück- lichen Vorbehalt gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Bestim- mungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. Dazu gehören namentlich die einschlägigen Normen der StPO und des VStrR. Diskretionsvorschriften für Banken und Bankange- stellte oder allgemeine Geschäftsinteressen der Bank fallen nicht unter die Berufsgeheimnisse von Art. 171 StPO (BGE 142 IV 207 E. 9.2, 9.4, 10 S. 227 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2023 vom 11. Mai 2023; 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.6; 1B_49/2021 vom
14. Dezember 2021 4.3).
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E. 5.3.2 Gegen den Beschuldigten wurde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung der Verrechnungssteuer eröffnet, womit die Bestim- mungen des VStrR (und ergänzend diejenigen der StPO) zur Anwendung gelangen (GUTZWILLER WETZEL, Steuerstrafrechtliche Eigenheiten bei der Verrechnungssteuer, 2020, S. 40). Das VStrR sieht Untersuchungsmass- nahmen, worunter insbesondere auch die Edition von Unterlagen bei Dritten (etwa Banken) zählt. Der von der Gesuchsgegnerin angerufene Art. 127 Abs. 4 DBG betrifft die Veranlagung im ordentlichen Verfahren und kann in einem Verwaltungsstrafverfahren angeordneten Zwangsmassnahmen nicht entgegengehalten werden (GUTZWILLER WETZEL, a.a.O., S. 58 f.). Dass die Gesuchstellerin nicht zuständig wäre, das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach Art. 61 lit. a VStG zu führen, ergibt sich weder aus den Akten noch wird dies von der Gesuchsgegnerin in Abrede gestellt. Dementsprechend kann die Gesuch- stellerin im Rahmen des gegen den Beschuldigten geführten Verwaltungs- strafverfahrens bei Finanzinstituten Auskünfte einholen und Unterlagen ein- fordern.
E. 5.4 Nach dem Gesagten stellt das von der Gesuchsgegnerin angerufene Bank- geheimnis kein Entsiegelungshindernis dar. Die Gesuchsgegnerin macht keine weiteren, eigenen Geheimnisschutzinteressen geltend.
E. 6 Nach dem Gesagten wird die Gesuchstellerin ermächtigt, die ihr von der Gesuchsgegnerin am 2. Juni 2023 elektronisch eingereichten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.
E. 7 Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Untersuchung Nr. GKASU 4685 / KAD 2601 der Gesuch- stellerin. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Das Entsiegelungsgesuch wird gutgeheissen. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die ihr von der Gesuchsgegnerin am 2. Juni 2023 elektronisch eingereichten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.
- Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 1. April 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Roy Garré und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Gesuchstellerin
gegen
Bank A.,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2025.45
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV»), Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (nachfolgend «ASU»), führt gegen B. seit dem 14. März 2023 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a des Bundes- gesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der C. GmbH betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2020 (BE.2023.11, act. 1.1).
B. In der Folge forderte die ESTV die Bank A. am 12. Mai 2023 zur schriftlichen Auskunftserteilung auf. Namentlich wurde Bank A. aufgefordert, der ESTV mitzuteilen, an welchen Bankkonten B. wirtschaftlich berechtigt ist und/oder über eine Zeichnungsberechtigung verfügt (BE.2023.11, act. 1.2).
C. Unter Verweis auf das Bankkundengeheimnis teilte die Bank A. der ESTV am 17. Mai 2023 mit, dass sie weder bestätigen noch verneinen könne, dass eine Kundenbeziehung zu B. bestehe (BE.2023.11, act. 1.3).
D. Daraufhin teilte die ESTV der Bank A. mit Editionsverfügung vom 24. Mai 2023 mit, dass sie von den auf B. und die C. GmbH lautenden Konten Kennt- nis habe und forderte sie zur Einreichung der in der Verfügung genannten Unterlagen zu den darin bezeichneten Konten auf (BE.2023.11, act. 1.4).
E. Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 stellte die Bank A. der ESTV die angeforder- ten Unterlagen in elektronischer Form zu und verlangte zugleich deren sofortige Siegelung (BE.2023.11, act. 1.5). Nach Erhalt des Schreibens der Bank A. am 6. Juni 2023 siegelte die ESTV die ihr eingereichten Unterlagen am 7. Juni 2023 (BE.2023.11, act. 1 S. 3).
F. Mit Gesuch vom 26. Juni 2023 gelangte die ESTV an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Sie ersucht um Ermächtigung, die am 24. Mai 2023 bei der Bank A. edierten und am 7. Juni 2023 versiegelten Bankunter- lagen (abgespeichert auf einem elektronischen Datenträger) zu entsiegeln und zu durchsuchen (BE.2023.11, act. 1).
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G. Die Gesuchsantwort vom 10. Juli 2023, mit welcher die Bank A. zum Ent- siegelungsgesuch Stellung nahm, wurde der ESTV am 14. Juli 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (BE.2023.11, act. 3-4).
H. Mit Beschluss BE.2023.11 vom 28. September 2023 wies die Beschwerde- kammer das Entsiegelungsgesuch mangels hinreichenden Tatverdachts ab und ordnete die Herausgabe der auf dem USB-Datenstick gespeicherten Unterlagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses an die Bank A. an (BE.2023.11, act. 5).
I. Die dagegen von der ESTV erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_845/2023 vom 4. Dezember 2025 (Posteingang: 12. Dezember
2025) gut, hob den Beschluss BE.2023.11 vom 28. September 2023 auf und wies die Sache an die Beschwerdekammer zu neuer Entscheidung zurück (act. 1).
J. Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Entsiegelungs- verfahren, zog die Akten des Verfahrens BE.2023.11 bei und setzte der ESTV mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 eine Frist bis zum 7. Ja- nuar 2026 an, um die im Entsiegelungsgesuch vom 23. Juni 2023 zur Dar- legung des hinreichenden Tatverdachts erwähnten Beweismittel nachzu- reichen resp. einen Antrag nach Art. 25 Abs. 3 VStrR zu stellen und die gemäss bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung geforderte Zusammen- fassung einzureichen (act. 2). Innert erstreckter Frist liess sich die ESTV mit Eingabe vom 9. Januar 2026 vernehmen und reichte vertrauliche Doku- mente auf einem USB-Datenstick (act. 4, 4A). Die Stellungnahme der ESTV vom 12. Januar 2026 wurde der Bank A. am darauffolgenden Tag zur Kennt- nisnahme zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuer- gesetz findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung. Die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist die ESTV (Art. 67 Abs. 1 VStG).
1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
2. Die Beschwerdekammer hat ihre Zuständigkeit sowie die übrigen Eintretens- voraussetzungen im Beschluss BE.2023.11 vom 28. September 2023 ge- prüft und bejaht (E. 2.3). Da sich seither daran nichts geändert hat, wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.
3.
3.1 Die Gesuchstellerin hat der Beschwerdekammer am 9. Januar 2026 und un- ter Hinweis auf Art. 25 Abs. 3 VStrR mehrere Dokumente als Beweismitteln eingereicht, welche die Beschwerdekammer zwecks Wahrung des Steuer- geheimnisses unter Ausschluss der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis nehmen soll (act. 4).
3.2 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen (Art. 25 Abs. 3 VStrR). Diese Bestimmung ist auch im Rahmen eines Entsiegelungs- verfahrens nach Art. 50 Abs. 3 VStrR anwendbar (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BV.2009.30 vom 10. März 2010 E. 3). Die Beschwerde- kammer betrachtet hierbei das blosse Interesse der beteiligten Verwaltung an der Geheimhaltung einer Information nicht als gleichbedeutend mit einem wesentlichen öffentlichen Interesse. Nicht die Verwaltung setzt die Wert- massstäbe für die Interessenabwägung, sondern die richterliche Kontroll- instanz. Die Formulierung von Art. 25 Abs. 3 VStrR ist imperativ. Die Beschwerdekammer muss den Betroffenen von der Kenntnisnahme aus- schliessen, wenn die Sachlage den vom Gesetz verlangten Voraussetzun- gen entspricht (HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], 1998, S. 74 m.w.H.;
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Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 E. 2.2). Der Grund für die Verweigerung der Akteneinsicht kann in wesent- lichen privaten Interessen von Drittpersonen liegen. Die Beschwerdekammer anerkennt regelmässig im gesetzlich geschützten Steuergeheimnis (vgl. Art. 110 DBG oder Art. 37 VStG) wesentliche private Interessen von Dritt- personen, die einer Einsichtnahme in Steuerunterlagen entgegenstehen können (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.2 vom
30. Mai 2018 E. 6.2.5). Gemäss Praxis der Beschwerdekammer sind aber in einem solchen Fall Akten, welche einer Partei nicht offengelegt werden sollen, aber worauf sie sich stützen soll, in Form einer Zusammenfassung einzureichen, wobei die betroffene Partei uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.9 vom
13. September 2018 E. 4.2; BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 E. 2.4 m.w.H.).
3.3 Eine Zusammenfassung der vertraulich zu behandelnden Unterlagen hatte die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Darlegung des hinreichenden Tatverdachts bereits im Entsiegelungsgesuch eingereicht. Indes reichte die Gesuchstellerin dem Gericht die Unterlagen zu den erwähnten Belegstellen nicht ein. Dies hat die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren mit Ein- gabe vom 9. Januar 2026 nachgeholt (act. 4). Dabei handelt es sich um Steuererklärungen und den entsprechenden Auszügen aus der Bilanzunter- lagen bzw. Umsatzlisten. Es sind Unterlagen, die dem Steuergeheimnis der C. GmbH unterliegen. Die Beschwerdekammer erkennt im Steuergeheimnis (vgl. Art. 110 DBG oder Art. 37 VStG) wesentliche private Interessen von Drittpersonen, die einer Einsichtnahme in Steuerunterlagen entgegenstehen können (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.2 vom
30. Mai 2018 E. 6.2.5). Zugleich reichte die Gesuchstellerin eine Stellung- nahme ein, worin sie erneut die im Entsiegelungsgesuch erwähnten Sach- verhalt wiedergab und ergänzende Ausführungen machte (act. 4). Diese wurde der Gesuchsgegnerin am 13. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 6). Der wesentliche Inhalt dieser Aktenstücke wurde von der Gesuch- stellerin somit im Rahmen ihrer Ausführungen im Ersuchen und der Eingabe vom 9. Januar 2026 wiedergegeben. Ausserdem nahm die Gesuchsgegne- rin zu den Ausführungen der Gesuchstellerin bereits mit Gesuchsantwort vom 10. Juli 2023 Stellung. Damit hatte die Gesuchstellerin ausreichend Möglichkeit sich hierzu zu äussern. Der Praxis der Beschwerdekammer ist somit Genüge getan.
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4.
4.1 Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweis- eignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlag- nahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zu- lässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Un- tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Daraus folgt, dass auch all- gemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen können, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tat- verdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Ver- wertung zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom
26. März 2012 E. 3.2 f.).
4.2 Die Gesuchstellerin führt in Bezug auf den Tatverdacht zusammengefasst aus, im Rahmen der Prüfung der mehrwertsteuerrelevanten Buchhaltung der C. GmbH durch die Abteilung «Externe Prüfung» der Hauptabteilung Mehr- wertsteuer (nachfolgend «MWST-EP») sei festgestellt worden, dass der in der C. GmbH in den Geschäftsjahren 2016 bis 2020 in der Erfolgsrechnung verbuchte Umsatz nicht mit den gesellschaftsintern geführten Umsatzzahlen sowie dem im Covid-19-Kreditantrag ausgewiesenen Umsatz übereinge- stimmt habe. Zudem habe die Buchprüfung gezeigt, dass private Lebens- haltungskosten von B. ertragsmindernd bei der C. GmbH verbucht worden seien. Gestützt auf die Erkenntnisse der Buchprüfung der MWST-EP habe die Abteilung «Erhebung» der Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Ver- rechnungssteuer, Stempelabgaben (nachfolgend «HA-DVS») der Gesuch- stellerin bei der C. GmbH vorab für die Geschäftsjahre 2017 bis 2020 die auf den nicht verbuchten Geschäftsumsätzen bzw. den damit mutmasslich dem Gesellschafter B. ausgerichteten geldwerten Leistungen geschuldete Ver- rechnungssteuer erhoben. Die Auswertung dieser Unterlagen durch die ASU habe ergeben, dass bei der C. GmbH in den Geschäftsjahren 2015 bis 2020 im Umfang von mehreren Millionen Schweizer Franken Umsätze aus Möbel- handel aber auch Provisionsertrag aus Vergütungsvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der Versicherungsgesellschaft D. nicht erfolgswirksam
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verbucht und privat vereinnahmt worden seien. Ausserdem seien private Lebenshaltungskosten von B. in den Geschäftsbüchern erfasst worden. In der Folge habe die ASU gegen B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Ver- dachts auf Hinterziehung von Verrechnungssteuern eröffnet. Konkret ergebe sich in den Geschäftsjahren 2015 bis 2020 zwischen den Umsätzen gemäss internen Umsatzlisten und den tatsächlich in den Buchhaltungskonten verbuchten Umsätzen eine Diskrepanz von mehreren Millionen Schweizer Franken. Des Weiteren habe die C. GmbH im Jahr 2020 über die Gesuchs- gegnerin einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 185'000.-- beantragt und ausbezahlt erhalten. In diesem Kreditantrag habe die C. GmbH für das Jahr 2019/2018 einen Umsatz von Fr. 1'850'000.-- deklariert. Demgegenüber habe die C. GmbH in den für die steuerliche Beurteilung massgebenden Erfolgsrechnungen für ebendiese Jahre lediglich Umsätze ausgewiesen, die um mehrere hunderttausend Franken tiefer gewesen seien. Schliesslich habe B. anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Mai 2023 zu Protokoll gege- ben, dass die intern in der C. GmbH erfassten Umsatzzahlen den effektiv erwirtschafteten Umsatzzahlen entsprechen würden. Es bestehe daher der Verdacht auf Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a VStG im Geschäftsbereich der C. GmbH betreffend die Geschäftsjahre 2015 bis 2020 in der Höhe von mutmasslich einer Million Schweizer Franken (BE.2023.11, act. 1 S. 4 f.).
4.3 Die Ausführungen der Gesuchstellerin zum Tatverdacht ergeben sich aus den dem Gericht eingereichten Beilagen. Insbesondere ergibt sich aus den internen Umsatzlisten (ungefähr Fr. 10,5 Mio.) und den in den Buchhaltungs- konten verbuchten Umsätzen (ca. Fr. 8 Mio.) in den Geschäftsjahren 2015 bis 2020 eine Umsatzdiskrepanz von mehreren Millionen Schweizer Franken (act. 4 S. 3). B., der im Untersuchungszeitraum als einzelzeichnungsberech- tigter Geschäftsführer und Inhaber sämtlicher Stammanteile der damaligen C. GmbH im Handelsregister eingetragen war, gab anlässlich seiner Einver- nahme vom 23. Mai 2023 zu Protokoll, dass die intern in der C. GmbH erfassten Umsatzzahlen den effektiv mit der Gesellschaft erwirtschafteten Umsatzzahlen entsprechen würden (BE.2023.11, act. 1.7 S. 13). Somit bestehen gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse ausreichend Hinweise auf eine Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a VStG. Damit ist der hinreichende Tatverdacht zu bejahen, der von der Ge- suchsgegnerin im Übrigen nicht in Frage gestellt wird.
4.4 Gegenüber dem Beschuldigten besteht der Verdacht, in den Geschäftsjah- ren 2015 bis 2020 als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH Verrechnungssteuer in Höhe von mutmasslich einer Million Schweizer Franken hinterzogen zu haben (BE.2023.11, act. 1 S. 5). Angesichts der
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Dauer und der mutmasslichen Höhe der hinterzogenen Verrechnungssteuer erweist sich die von der Gesuchstellerin angeordnete Editionsverfügung als verhältnismässig.
5.
5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durch- suchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, in- wiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie auf- zeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens- erheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1).
Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Ver- siegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu be- nennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1). Der Inhaber der sicher- gestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).
5.2 Die Gesuchsgegnerin wendet in diesem Zusammenhang ein, dass auch wenn Art. 50 Abs. 2 VStrR das Bankkundengeheimnis nicht vorbehalte, der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu wahren sei. Dem Beschuldigten werde eine Steuerhinterziehung vorgeworfen, die mit Busse geahndet werde. Ent- gegen der Ansicht der Gesuchstellerin gelte Art. 50 VStrR im Bereich der Verrechnungssteuer nicht uneingeschränkt. Eine Auskunftspflicht nach Art. 127 Abs. 2 DBG bestehe nur bei Steuer- und Abgabebetrug. Gegenüber nicht am Verfahren beteiligten Dritten würden sich die Untersuchungsmass- nahmen nach Art. 190 Abs. 2 DBG nach den Art. 19 bis 50 VStrR richten.
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Gemäss Art. 190 Abs. 2 DBG seien die Bestimmungen der Art. 127 bis 129 DBG vorbehalten, mithin auch das Bankkundengeheimnis nach Art. 127 Abs. 2 DBG. Für Dritte im Steuerverfahren bestehe nur bei Steuer- und Ab- gabebetrug kein Schutz des Bankgeheimnisses. Dem Beschuldigten werde jedoch kein Betrug vorgeworfen. Zudem sei gemäss den Angaben der Ge- suchstellerin der Ausgangspunkt des Verfahrens eine Mehrwertsteuer- prüfung gewesen. Sei die von einem Auskunftsbegehren betroffene Bank nicht in das Strafverfahren verwickelt, dürfe sich die Untersuchung jedoch nicht auf Tatsachen oder Hinweise stützen, die während eines steuerrecht- lichen Kontrollverfahrens entdeckt worden seien, in dessen Rahmen das Bankgeheimnis garantiert sei. Im Mehrwertsteuerverfahren bleibe gegen- über Dritten das Berufsgeheimnis, mithin das Bankgeheimnis vorbehalten (Art. 73 Abs. 3 MWSTG). Die Gesuchstellerin behaupte nicht, dass es sich im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuerprüfung um ein Strafverfahren gehandelt habe. Damit habe sich das Editionsbegehren der Gesuchstellerin auf Akten aus einem Mehrwertsteuerverfahren gestützt, in welchem das Bankgeheimnis garantiert sei. Diese Erkenntnisse dürften gegenüber der Gesuchsgegnerin als Dritte nicht verwendet werden (BE.2023.11, act. 3 S. 3 ff.).
5.3
5.3.1 Die Gesuchsgegnerin beruft sich auf das Bankkundengeheimnis. Damit übersieht sie, dass im Gegensatz zu Berufsgeheimnisträgern, etwa Anwäl- tinnen oder Ärzten, weder das VStrR noch die StPO ein Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis für Unterlagen vorsehen, die aus dem Kunden- verhältnis zwischen einer Bank und ihrer Kundschaft stammen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes steht das Bankkundenge- heimnis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG [SR 952.0]) recht- mässigen strafprozessualen Untersuchungshandlungen, etwa Beschlag- nahmen, Editionen oder der Durchsuchung von Aufzeichnungen grundsätz- lich nicht entgegen. Art. 47 Abs. 5 BankG enthält denn auch einen ausdrück- lichen Vorbehalt gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Bestim- mungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. Dazu gehören namentlich die einschlägigen Normen der StPO und des VStrR. Diskretionsvorschriften für Banken und Bankange- stellte oder allgemeine Geschäftsinteressen der Bank fallen nicht unter die Berufsgeheimnisse von Art. 171 StPO (BGE 142 IV 207 E. 9.2, 9.4, 10 S. 227 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2023 vom 11. Mai 2023; 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.6; 1B_49/2021 vom
14. Dezember 2021 4.3).
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5.3.2 Gegen den Beschuldigten wurde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung der Verrechnungssteuer eröffnet, womit die Bestim- mungen des VStrR (und ergänzend diejenigen der StPO) zur Anwendung gelangen (GUTZWILLER WETZEL, Steuerstrafrechtliche Eigenheiten bei der Verrechnungssteuer, 2020, S. 40). Das VStrR sieht Untersuchungsmass- nahmen, worunter insbesondere auch die Edition von Unterlagen bei Dritten (etwa Banken) zählt. Der von der Gesuchsgegnerin angerufene Art. 127 Abs. 4 DBG betrifft die Veranlagung im ordentlichen Verfahren und kann in einem Verwaltungsstrafverfahren angeordneten Zwangsmassnahmen nicht entgegengehalten werden (GUTZWILLER WETZEL, a.a.O., S. 58 f.). Dass die Gesuchstellerin nicht zuständig wäre, das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach Art. 61 lit. a VStG zu führen, ergibt sich weder aus den Akten noch wird dies von der Gesuchsgegnerin in Abrede gestellt. Dementsprechend kann die Gesuch- stellerin im Rahmen des gegen den Beschuldigten geführten Verwaltungs- strafverfahrens bei Finanzinstituten Auskünfte einholen und Unterlagen ein- fordern. 5.4 Nach dem Gesagten stellt das von der Gesuchsgegnerin angerufene Bank- geheimnis kein Entsiegelungshindernis dar. Die Gesuchsgegnerin macht keine weiteren, eigenen Geheimnisschutzinteressen geltend.
6. Nach dem Gesagten wird die Gesuchstellerin ermächtigt, die ihr von der Gesuchsgegnerin am 2. Juni 2023 elektronisch eingereichten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.
7. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Untersuchung Nr. GKASU 4685 / KAD 2601 der Gesuch- stellerin. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Entsiegelungsgesuch wird gutgeheissen. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die ihr von der Gesuchsgegnerin am 2. Juni 2023 elektronisch eingereichten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.
2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.
Bellinzona, 1. April 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer - Bank A.
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).