Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 März 2019 E. 1; 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.); nach der bundesgerichtlichen Praxis die Inhaberschaft von zu Durchsuchungs- zwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siege- lungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit trifft, die von ihr an- gerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren; dieje- nigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen sind, die dem Geheimnis- schutz unterliegen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1;
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1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen);
- dies auch gilt, wenn das Anwaltsgeheimnis als gesetzliches Entsiegelungs- hindernis angerufen wird (Urteile des Bundesgerichts 1B_369/2022 vom
10. Oktober 2022 E. 4.3; 1B_472/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.6.2; 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2); Voraussetzung für eine hinrei- chende Substantiierung des Anwaltsgeheimnisses zudem ist, dass für den von der Staatsanwaltschaft umschriebenen Durchsuchungszeitraum ein tat- sächliches anwaltliches Vertretungsverhältnis plausibel aufgezeigt wird (Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1 und 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.6.2);
- der Gesuchsgegner in einer E-Mail vom 7. März 2023 an den Gesuchsteller insbesondere mitteilte, dass auf seinem Outlook-Programm Anwaltskorres- pondenzen von Rechtsanwalt B. enthalten seien; es für diese Korresponden- zen keinen Rückzug der Siegelung gebe; er gegen eine allgemeine Auskund- schaftung seiner Daten sei; die Siegelung betreffend seine Fotos auf dem Mobiltelefon, kopierter Firmencomputer und auf der NAS sowie auf seiner App WeChat erhalten bleiben solle (act. 1.7);
- soweit der Gesuchsgegner das Anwaltsgeheimnis anruft, er sich auf den blossen Hinweis auf Korrespondenz mit einem namentlich genannten Rechtsanwalt beschränkt, was nicht genügt (GRAF, Praxishandbuch zur Sie- gelung, 2022, N. 360 mit Hinweisen);
- soweit der Gesuchsgegner (sinngemäss) Privat- oder Geschäftsgeheim- nisse anruft, er sein Interesse an der Geheimhaltung nicht konkretisiert, was erst eine Abwägung mit dem Interesse an der Strafverfolgung ermöglichen würde;
- der Gesuchsgegner somit seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekom- men ist;
- somit mangels substantiierter Vorbringen des Gesuchsgegners kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;
- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und der Gesuchsteller ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige
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Beschlagnahme der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände vor- nehmen kann;
- rein formal gesehen der Gesuchsteller unterliegt, indem auf seinen Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom 26. September 2022);
- die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) mithin dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
Dispositiv
- Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Sämtliche sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände gemäss Sicherstellungsverzeichnis vom
- Februar 2023 (Beilage 11 des Gesuchs; act. 1.11) und gemäss Multimedia Inventarlisten Nr. 1–5 vom 26. Februar 2023 (Beilage 10 des Gesuchs; act. 1.10), mit Ausnahme der Position Nr. 5 (Dashcam), sowie die im Auftrag der Beschwerdekammer erstellten forensischen Sicherungen werden zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an den Gesuchsteller herausgege- ben.
- Die sichergestellte Aufzeichnung bzw. der sichergestellte Gegenstand ge- mäss Multimedia Inventarlisten Nr. 1–5 vom 26. Februar 2023 (Beilage 10 des Gesuchs; act. 1.10), Position Nr. 5 (Dashcam), wird an den Gesuchsgegner herausgegeben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung,
Gesuchsteller
gegen
A.,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2023.6 (Nebenverfahren: BP.2023.27)
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») die Zoll- strafuntersuchung 71-2021.32313 u.a. gegen A. wegen Verdachts der Wider- handlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), kon- kret Zollhinterziehung gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG, und gegen das Bundes- gesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), konkret Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 4 MWSTG, führt;
- das BAZG im Rahmen dieser Zollstrafuntersuchung am 26. Februar 2023 an der […]-strasse in Z. verschiedene Aufzeichnungen und Gegenstände von A. sicherstellte und versiegelte (act. 1.10 und 1.11);
- das BAZG mit Gesuch vom 20. März 2023 mit folgenden Anträgen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1):
Hauptanträge
1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.
2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die allesamt am 26. Februar 2023 vorläufig si- chergestellten Unterlagen (Beilage 11; Siegelnr. 0806295-0806298) sowie IT-Geräte und Datenträger gemäss Multimedia Inventarliste Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17 und 20, die Festplatte des Druckers Nr. 19 sowie die Daten des Servers Nr. 15, welche auf der forensischen Kopie gespeichert sind (Beilage 10; Siegelnr. 0806299- 0806300; 0950382, 0806281-0806284), zu entsiegeln und die sich in diesen Unterlagen, IT-Geräten und Datenträgern befindlichen Daten zu durchsuchen.
Eventualiter sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die auf den durch das Zwangs- massnahmengericht erstellten forensischen Kopien gesicherten Daten gemäss Rechts- begehren 2 zu durchsuchen.
3. Unter Kostenfolge.
Prozessuale Anträge (vorsorgliche Massnahmen)
4. Es sei die Stromversorgung des gemäss Multimedia Inventarliste gesiegelten IT-Geräts Nr. 9 (Beilage 10) sicherzustellen und dauerhaft bzw. bis zur Erstellung einer forensi- schen Sicherungskopie aufrechtzuerhalten.
5. Es seien die passwortgeschützten IT-Geräte gemäss Multimedia Inventarliste Nr. 6 und Nr. 16 und die Smartwatches gemäss Multimedia Inventarliste Nr. 2 und 10 unverzüglich zu entsperren und es sei unverzüglich eine forensische Sicherungskopie (Image) der
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sich auf den gesiegelten IT-Geräten Nr. 6, 9 und 16, Smartwatches Nr. 2 und 10, dem NAS-Gerät Nr. 20, der externen Festplatte Nr. 1 und 17, den USB Sticks Nr. 3, 4, 11, 12, 13, der Speicherkarte Nr. 14 und der Festplatte des Druckers Nr. 19 (Beilage 10) befindenden Daten zu erstellen.
6. Während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Sicherung der Daten auf einer forensischen Sicherungskopie sei sicherzustellen, dass die gesiegelten IT-Geräte keine drahtlosen Kommunikationsverbindungen nutzen können und es seien hierzu die notwendigen technischen Vorkehrungen zu treffen.
7. Die in Ziffer 4 bis 6 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen seien superproviso- risch zu erlassen.
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 21. März 2023 den Antrag um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen guthiess und das Bundesamt für Polizei (nachfolgend «Fedpol») mit der Erstellung forensi- scher Kopien beauftragte (act. 2);
- A. mit Gesuchsantwort vom 27. März 2023 sinngemäss beantragt, das Ent- siegelungsgesuch sei abzuweisen (act. 5), was die Beschwerdekammer dem BAZG mit Schreiben vom 29. März 2023 zur Kenntnis brachte (act. 6);
- das Fedpol mit E-Mail vom 26. April 2023 mit Bezug auf einzelne IT-Geräte mitteilte, dass es mit den aktuellen technischen Möglichkeiten eine 50% Chance habe, die Daten der Geräte zu extrahieren; falls das nicht funktio- niere, sich die Geräte jedoch neu starteten, woraufhin mit aktuellen Metho- den keine Extraktion mehr möglich sei; anzunehmen sei, dass in Zukunft die Sicherheit der Methode erhöht (und die Gefahr eines Neustarts reduziert) werde, es jedoch hierfür aktuell keinen genauen Zeitplan angeben könne (im Bereich von Monaten) (act. 8);
- das BAZG mit Stellungnahme vom 12. Mai 2023 ersuchte, mit der Extraktion zuzuwarten und die betreffenden Asservate an die Beschwerdekammer zurückzugeben, um eine Verbesserung der Methode bzw. der Auswertungs- sicherheit abzuwarten (act. 10);
- A. sich dazu nicht vernehmen liess (vgl. act. 11);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 den Parteien eine Kopie des Berichts des Fedpol (datiert vom 11. April 2023; Postaufgabe
10. Oktober 2023), Kopien weiterer inzwischen ergangener Akten sowie eine Kopie des aktuellen Aktenverzeichnisses zur Kenntnis brachte (act. 25);
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- die Beschwerdekammer am 22. März 2024 das Fedpol beauftragte, Daten aus den forensischen Sicherungskopien zu löschen, die vom Auftrag vom
21. März 2023 nicht umfasst waren (act. 29);
- die Beschwerdekammer sich ebenfalls am 22. März 2024 beim Fedpol mit Bezug auf dessen E-Mail vom 26. April 2023 erkundigte, wie es die Ausgangs- lage betreffend die forensische Sicherung des Mobiltelefons, das noch nicht forensisch gesichert wurde, aktuell einschätze (act. 30); das Fedpol am
25. März 2024 der Beschwerdekammer mitteilte, dass sich die technischen Möglichkeiten zur Extraktion des betroffenen Mobiltelefons verbessert hätten; die Chancen, eine forensische Datensicherung vornehmen zu können, sicher- lich besser geworden seien, vorausgesetzt, das Gerät sei seit der Sicherstel- lung nicht ausgeschaltet worden (act. 31); die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 26. März 2024 das BAZG aufforderte mitzuteilen, ob es unter den gegebenen Umständen am Spiegelungs- und Entsiegelungsgesuch in Bezug auf das fragliche Mobiltelefon festhalte (act. 33); das BAZG am
4. April 2024 der Beschwerdekammer mitteilte, dass am Spiegelungs- und Entsiegelungsgesuch festgehalten und darum gebeten werde, mit der Extrak- tion zu beginnen (act. 34); A. sich dazu nicht vernehmen liess (vgl. act. 35);
- das Fedpol mit Eingang vom 29. April 2024 der Beschwerdekammer die fo- rensischen Kopien einreichte, deren teilweise Löschung die Beschwerde- kammer am 22. März 2024 in Auftrag gegeben hatte (act. 36); auf Nachfrage der Beschwerdekammer vom 7. Mai 2024 (act. 37) das Fedpol mit Eingang vom 12. Juni 2024 einen entsprechenden Bericht vom 4. April 2024 (Datie- rung) einreichte (act. 39), der den Parteien mit Schreiben vom 12. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 40);
- die Beschwerdekammer am 26. Juni 2024 das Fedpol mit der Erstellung einer forensischen Kopie des Mobiltelefons beauftragte, das noch nicht foren- sisch gesichert wurde (act. 41); das Fedpol mit E-Mail vom 27. Juni 2024 die Beschwerdekammer bat, allenfalls bekannte Gerätesperrcodes mitzuteilen (act. 42); die Beschwerdekammer am 28. Juni 2024 dem Fedpol die gemäss vorliegenden Akten bekannt gegebenen Passwörter mitteilte (act. 43); das Fedpol mit Eingang vom 4. Juli 2024 der Beschwerdekammer das fragliche Asservat mitsamt den erstellten forensischen Datensicherungen sowie einen entsprechenden Bericht vom 1. Juli 2024 (Datierung) einreichte (act. 46); der Bericht des Fedpol vom 1. Juli 2024 den Parteien mit vorliegendem Be- schluss zur Kenntnis gebracht wird.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das VStrR Anwendung findet, wenn die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen ist (Art. 1 VStrR); Widerhandlungen gegen das Zollgesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, wobei der Gesuchsteller die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG); Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt werden (Art. 103 Abs. 1 MWSTG); bei der Einfuhrsteuer die Strafverfolgung dem Gesuchsteller obliegt (Art. 103 Abs. 2 MWSTG);
- es vorliegend um Widerhandlungen gegen das ZG und das MWSTG (Ein- fuhrsteuer) geht; der Gesuchsteller für die Strafuntersuchung zuständig ist und das VStrR Anwendung findet;
- die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafpro- zessordnung, StPO; SR 312.0) insoweit ergänzend oder sinngemäss an- wendbar sind, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt; soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar sind; die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls auch im Verwaltungs- strafverfahren zu berücksichtigen sind (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet, wenn der Inhaber von Papieren Einsprache ge- gen die Durchsuchung erhebt (Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- der Inhaber der sichergestellten Unterlagen im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Daten zu benennen hat, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unter- liegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaub- haft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interessen an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (BGE 137 IV 189 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_349/2018 vom
13. März 2019 E. 1; 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.); nach der bundesgerichtlichen Praxis die Inhaberschaft von zu Durchsuchungs- zwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siege- lungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit trifft, die von ihr an- gerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren; dieje- nigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen sind, die dem Geheimnis- schutz unterliegen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1;
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1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen);
- dies auch gilt, wenn das Anwaltsgeheimnis als gesetzliches Entsiegelungs- hindernis angerufen wird (Urteile des Bundesgerichts 1B_369/2022 vom
10. Oktober 2022 E. 4.3; 1B_472/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.6.2; 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2); Voraussetzung für eine hinrei- chende Substantiierung des Anwaltsgeheimnisses zudem ist, dass für den von der Staatsanwaltschaft umschriebenen Durchsuchungszeitraum ein tat- sächliches anwaltliches Vertretungsverhältnis plausibel aufgezeigt wird (Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1 und 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.6.2);
- der Gesuchsgegner in einer E-Mail vom 7. März 2023 an den Gesuchsteller insbesondere mitteilte, dass auf seinem Outlook-Programm Anwaltskorres- pondenzen von Rechtsanwalt B. enthalten seien; es für diese Korresponden- zen keinen Rückzug der Siegelung gebe; er gegen eine allgemeine Auskund- schaftung seiner Daten sei; die Siegelung betreffend seine Fotos auf dem Mobiltelefon, kopierter Firmencomputer und auf der NAS sowie auf seiner App WeChat erhalten bleiben solle (act. 1.7);
- soweit der Gesuchsgegner das Anwaltsgeheimnis anruft, er sich auf den blossen Hinweis auf Korrespondenz mit einem namentlich genannten Rechtsanwalt beschränkt, was nicht genügt (GRAF, Praxishandbuch zur Sie- gelung, 2022, N. 360 mit Hinweisen);
- soweit der Gesuchsgegner (sinngemäss) Privat- oder Geschäftsgeheim- nisse anruft, er sein Interesse an der Geheimhaltung nicht konkretisiert, was erst eine Abwägung mit dem Interesse an der Strafverfolgung ermöglichen würde;
- der Gesuchsgegner somit seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekom- men ist;
- somit mangels substantiierter Vorbringen des Gesuchsgegners kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;
- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und der Gesuchsteller ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige
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Beschlagnahme der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände vor- nehmen kann;
- rein formal gesehen der Gesuchsteller unterliegt, indem auf seinen Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom 26. September 2022);
- die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) mithin dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Sämtliche sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände gemäss Sicherstellungsverzeichnis vom
26. Februar 2023 (Beilage 11 des Gesuchs; act. 1.11) und gemäss Multimedia Inventarlisten Nr. 1–5 vom 26. Februar 2023 (Beilage 10 des Gesuchs; act. 1.10), mit Ausnahme der Position Nr. 5 (Dashcam), sowie die im Auftrag der Beschwerdekammer erstellten forensischen Sicherungen werden zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an den Gesuchsteller herausgege- ben.
2. Die sichergestellte Aufzeichnung bzw. der sichergestellte Gegenstand ge- mäss Multimedia Inventarlisten Nr. 1–5 vom 26. Februar 2023 (Beilage 10 des Gesuchs; act. 1.10), Position Nr. 5 (Dashcam), wird an den Gesuchsgegner herausgegeben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Bellinzona, 6. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zustellung an
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung (unter Beilage einer Kopie des Berichts des Fedpol vom 1. Juli 2024) - A. (unter Beilage einer Kopie des Berichts des Fedpol vom 1. Juli 2024)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).