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BE.2023.5

Bundesstrafgericht · 2024-09-06 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 März 2019 E. 1; 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.); nach der bundesgerichtlichen Praxis die Inhaberschaft von zu Durchsuchungs- zwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Sie- gelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit trifft, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren; die- jenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen sind, die dem Geheimnis- schutz unterliegen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen);

- dies auch gilt, wenn das Anwaltsgeheimnis als gesetzliches Entsiegelungs- hindernis angerufen wird (Urteile des Bundesgerichts 1B_369/2022 vom

10. Oktober 2022 E. 4.3; 1B_472/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.6.2; 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2); Voraussetzung für eine hinrei- chende Substantiierung des Anwaltsgeheimnisses zudem ist, dass für den von der Staatsanwaltschaft umschriebenen Durchsuchungszeitraum ein tat- sächliches anwaltliches Vertretungsverhältnis plausibel aufgezeigt wird (Ur- teile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1 und 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.6.2);

- die Gesuchsgegnerin geltend macht, dass sich anwaltliche Korrespondenz gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR in ihren E-Mails befinde und zwar sowohl die Korrespondenz mit Rechtsanwalt Marc Schmid als auch diejenige mit Rechts- anwalt B.; sich diese E-Mails auf allen ihren elektronischen Geräten befän- den, auf denen ein Zugang zu den E-Mails entweder via E-Mail-App oder via Browser möglich sei; es sich um die Geräte gemäss Beilage 20 des Gesuch- stellers, Nr. 1 und 2 auf der Liste, also ein iPhone 14 und ein anderes iPhone, handle; es zusätzlich um Beilage 21 des Gesuchstellers, Nr. 1, also ein iPad, gehe; es möglich sei, dass auch Korrespondenz ausgedruckt worden sei; sie aber nicht nur via E-Mail, sondern auch via die Chat Applikationen WhatsApp, Telegram und WeChat entweder direkt mit ihren Anwälten geschrieben oder Screenshots der anwaltlichen Korrespondenz an Dritte weitergeleitet habe; sie nicht mehr wisse, inwiefern sie diese Korrespondenz in den Applikationen bereits gelöscht habe; im Rahmen der Entsiegelung sicherzustellen sei, dass der Gesuchsteller keinen Zugriff zu ihrer Anwaltskorrespondenz erhalte; ver- langt werde, dass die Durchsuchung der beiden iPhones und des iPads in Bezug auf diese Applikationen und die E-Mails untersagt werde; sich auf ihren

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Geräten neben den Chats in Telegram, WhatsApp und WeChat ferner auch persönliche, private Fotos befänden, wie dies heute auf jedem Smartphone der Fall sei; Smartphone-Benutzer Fotos von unterschiedlichsten Momenten in ihrem Leben sowie auch Screenshots machten; diese Screenshots und persönlichen Fotos mit einem Tagebuch zu vergleichen seien und folglich einem Privatgeheimnis unterstünden;

- soweit die Gesuchsgegnerin das Anwaltsgeheimnis anruft, sie sich auf den blossen Hinweis auf Korrespondenz mit zwei namentlich genannten Rechts- anwälten beschränkt, was nicht genügt (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 360 mit Hinweisen); sie nicht darlegt, warum das Anwaltsgeheimnis nur durch ein vollständiges Verbot der Durchsuchung der beiden iPhones und des iPads in Bezug auf die genannten Applikationen und die E-Mails ausreichend gewahrt werden könnte;

- soweit die Gesuchsgegnerin das Privatgeheimnis anruft, sie nicht darlegt, weshalb das geltend gemachte Privatgeheimnis das Interesse an der Auf- klärung der untersuchten Straftaten überwiegt und warum es nur durch ein vollständiges Verbot der Durchsuchung der beiden iPhones und des iPads in Bezug auf die genannten Applikationen und die E-Mails ausreichend ge- wahrt werden könnte;

- die Gesuchsgegnerin somit ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekom- men ist;

- somit mangels substantiierter Vorbringen der Gesuchsgegnerin kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;

- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und der Gesuchsteller ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Be- schlagnahme der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände vor- nehmen kann;

- angesichts des Ausgangs des Verfahrens der pendente Auftrag vom 26. Juni 2024 zur Erstellung einer forensischen Kopie der beiden iPhones (act. 40) zu widerrufen und das Fedpol zu beauftragen ist, nach Eintritt des vorliegen- den Beschlusses die beiden von ihm (neu) versiegelten iPhones an den Ge- suchsteller zu übermitteln, wobei die Stromversorgung der Geräte sicherzu- stellen ist, falls diese zurzeit in Betrieb sind und es einer allfälligen späteren Erstellung einer forensischen Kopie dient, die Geräte in Betrieb zu halten;

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- rein formal gesehen der Gesuchsteller unterliegt, indem auf seinen Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen die Gesuchsgegnerin, fällt doch die von ihr angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom 26. September 2022);

- die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) mithin der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Sämtliche sichergestell- ten Aufzeichnungen und Gegenstände gemäss Sicherstellungsverzeichnis vom 26. Februar 2023 (Beilage 16 des Gesuchs; act. 1.16) und Multimedia Inventarlisten Nr. 2–8 vom 26. Februar 2023 (Beilage 21 des Gesuchs, act. 1.21) sowie die im Auftrag der Beschwerdekammer erstellten forensi- schen Sicherungen werden zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an den Gesuchsteller herausgegeben.
  2. Der Auftrag vom 26. Juni 2024 zur Erstellung einer forensischen Kopie der sichergestellten Apple iPhone 14 Pro Max und Apple iPhone 12 Pro Max (act. 40) wird widerrufen, und das Bundesamt für Polizei fedpol beauftragt, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses die von ihm (neu) versiegelten sichergestellten Apple iPhone 14 Pro Max und Apple iPhone 12 Pro Max zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an den Gesuchsteller herauszugeben, wobei die Stromversorgung der Geräte sicherzustellen ist, falls diese zurzeit in Betrieb sind und es einer allfälligen späteren Erstellung einer forensischen Kopie dient, die Geräte in Betrieb zu halten.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 6. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung,

Gesuchsteller

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marc Schmid,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2023.5 (Nebenverfahren: BP.2023.26)

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») eine Zollstrafuntersuchung 71-2021.32313 u.a. gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), konkret gewerbs- oder gewohnheitsmässige Zollhinterziehung gemäss Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 124 ZG, gegen das Bundesgesetz vom

12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), konkret gewerbsmässige Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 4 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG, und gegen das Bundesgesetz vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), konkret Urkundenfälschung gemäss Art. 15 VStrR, führt;

- das BAZG im Rahmen dieser Zollstrafuntersuchung am 26. Februar 2023 am Flughafen Zürich und an der […]-strasse in Z. verschiedene Aufzeichnun- gen und Gegenstände von A. sicherstellte und versiegelte (act. 1.16, 1.20 und 1.21);

- das BAZG mit Gesuch vom 20. März 2023 mit folgenden Anträgen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1):

Hauptanträge

1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.

2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die allesamt am 26. Februar 2023 vorläufig si- chergestellten IT-Geräte Nr. 1 und 2 (Beilage 20; Siegelnr. 0950441), Unterlagen (Bei- lage 16; Siegelnr. 0806291-0806294), IT-Geräte sowie Datenträger Nr. 1, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47 (Beilage 21; Siegelnr. 0806287-0806290) zu entsiegeln und die sich in diesen Unterlagen, IT-Gerä- ten und Datenträgern befindlichen Daten zu durchsuchen.

Eventualiter sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die auf den durch das Zwangs- massnahmengericht erstellten forensischen Kopien gesicherten Daten gemäss Rechts- begehren 2 zu durchsuchen.

3. Unter Kostenfolge.

Prozessuale Anträge (vorsorgliche Massnahmen)

4. Es sei die Stromversorgung der gemäss Multimedia Inventarliste gesiegelten IT-Geräte Nr. 1 und Nr. 2 (Beilage 20) sicherzustellen und dauerhaft bzw. bis zur Erstellung einer forensischen Sicherungskopie aufrechtzuerhalten.

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5. Es seien die passwortgeschützten IT-Geräte gemäss Multimedia Inventarliste Nr. 1 und Nr. 2 (Beilage 20) sowie das passwortgeschützte IT-Gerät Nr. 1 (Beilage 21) unverzüg- lich zu entsperren und unverzüglich eine forensische Sicherungskopie (Image) der sich auf den gesiegelten IT-Geräten Nr. 1 und 2 (Beilage 20), dem IT-Gerät Nr. 1, den Spei- cherkarten Nr. 24, 25, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46 und 47 sowie den USB Sticks Nr. 26, 27, 28, 29, 30 (Beilage 21) befindenden Daten zu erstellen.

6. Während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Sicherung der Daten auf einer forensischen Sicherungskopie sei sicherzustellen, dass die gesiegelten IT-Geräte keine drahtlosen Kommunikationsverbindungen nutzen können und es seien hierzu die notwendigen technischen Vorkehrungen zu treffen.

7. Die in Ziffer 4 bis 6 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen seien superproviso- risch zu erlassen.

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 21. März 2023 den Antrag um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen guthiess und das Bundesamt für Polizei (nachfolgend «Fedpol») mit der Erstellung forensi- scher Kopien beauftragte (act. 2);

- A. mit Gesuchsantwort vom 27. März 2023 folgende Anträge stellen liess (act. 5):

1. Das Entsiegelungsgesuch und die damit verbundenen Rechtsbegehren 1-3 des Ge- suchs vom 20. März 2023 seien abzuweisen;

2. Die prozessualen Anträge 4-7 im Gesuch vom 20. März 2023 seien ebenfalls abzuweisen;

3. Es seien der Gesuchsgegnerin alle beschlagnahmten Gegenstände, Unterlagen und Datenträger zurückzugeben;

4. Allfällige bereits erstellte Sicherungskopien gemäss Antrag 5 des Gesuchs vom 20. März 2023 seien zu vernichten;

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Gesuch- stellerin.

- im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels das BAZG am 12. April 2023 (act. 8) und A. am 11. Mai 2023 (act. 15) an ihren Anträgen festhielten;

- die Beschwerdekammer die Gesuchsduplik dem BAZG mit Schreiben vom

16. Mai 2023 zur Kenntnis brachte (act. 16);

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- das Fedpol mit E-Mail vom 26. April 2023 mit Bezug auf einzelne IT-Geräte mitteilte, dass es mit den aktuellen technischen Möglichkeiten eine 50% Chance habe, die Daten der Geräte zu extrahieren; falls das nicht funktio- niere, sich die Geräte jedoch neu starteten, woraufhin mit aktuellen Metho- den keine Extraktion mehr möglich sei; anzunehmen sei, dass in Zukunft die Sicherheit der Methode erhöht (und die Gefahr eines Neustarts reduziert) werde, es jedoch hierfür aktuell keinen genauen Zeitplan angeben könne (im Bereich von Monaten) (act. 10);

- das BAZG mit Stellungnahme vom 12. Mai 2023 ersuchte, mit der Extraktion zuzuwarten und die betreffenden Asservate an die Beschwerdekammer zu- rückzugeben, um eine Verbesserung der Methode bzw. der Auswertungssi- cherheit abzuwarten (act. 14);

- A. sich dazu nicht vernehmen liess (vgl. act. 17);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 den Parteien eine Kopie des Berichts des Fedpol (datiert vom 3. Juli 2023; Postaufgabe

10. Oktober 2023), Kopien weiterer inzwischen ergangener Akten sowie eine Kopie des aktuellen Aktenverzeichnisses zur Kenntnis brachte (act. 31);

- die Beschwerdekammer sich am 22. März 2024 beim Fedpol mit Bezug auf dessen E-Mail vom 26. April 2023 erkundigte, wie es die Ausgangslage be- treffend die forensische Sicherung der Mobiltelefone, die noch nicht forensisch gesichert wurden, aktuell einschätze (act. 34); das Fedpol am 25. März 2024 der Beschwerdekammer mitteilte, dass sich die technischen Möglichkeiten zur Extraktion der betroffenen Mobiltelefone verbessert hätten; die Chancen, eine forensische Datensicherung vornehmen zu können, sicherlich besser geworden seien, vorausgesetzt, die Geräte seien seit der Sicherstellung nicht ausgeschaltet worden (act. 35); die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 26. März 2024 das BAZG aufforderte mitzuteilen, ob es unter den ge- gebenen Umständen am Spiegelungs- und Entsiegelungsgesuch in Bezug auf die fraglichen Mobiltelefone festhalte (act. 37); das BAZG am 4. April 2024 der Beschwerdekammer mitteilte, dass am Spiegelungs- und Entsie- gelungsgesuch festgehalten und darum gebeten werde, mit der Extraktion zu beginnen (act. 38); A. sich dazu nicht vernehmen liess (vgl. act. 39);

- die Beschwerdekammer am 26. Juni 2024 das Fedpol mit der Erstellung fo- rensischer Kopien der Mobiltelefone beauftragte, die noch nicht forensisch gesichert wurden (act. 40); das Fedpol mit E-Mail vom 27. Juni 2024 die Be- schwerdekammer bat, allenfalls bekannte Gerätesperrcodes mitzuteilen (act. 41); die Beschwerdekammer am 28. Juni 2024 dem Fedpol mitteilte, dass die Gerätesperrcodes zu den fraglichen Mobiltelefonen nicht bekannt

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gegeben worden seien (act. 42); das Fedpol mit E-Mail vom 1. Juli 2024 der Beschwerdekammer mitteilte, dass ohne Eingabe der Passcodes eine Daten- extraktion derzeit nicht machbar sei; es möglicherweise in ein paar Monaten erweiterte Datensicherungsmethoden geben werde (act. 45); die Beschwer- dekammer am 2. Juli 2024 das Fedpol bat, die betreffenden Geräte in des- sen Räumlichkeiten bis auf weiteres zwischenzulagern (act. 46).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das VStrR Anwendung findet, wenn die Verfolgung und Beurteilung von Wi- derhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen ist (Art. 1 VStrR); Widerhandlungen gegen das Zollgesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, wobei der Gesuchsteller die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG); Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt werden (Art. 103 Abs. 1 MWSTG); bei der Einfuhrsteuer die Strafverfolgung dem Gesuchstel- ler obliegt (Art. 103 Abs. 2 MWSTG); für die Untersuchung strafbarer Hand- lungen gemäss VStrR (Art. 14 ff.) die beteiligte Verwaltung zuständig ist (Art. 20 Abs. 1 VStrR);

- es vorliegend um Widerhandlungen gegen das ZG und das MWSTG (Ein- fuhrsteuer) sowie diesbezügliche strafbare Handlungen gemäss VStrR geht; der Gesuchsteller für die Strafuntersuchung zuständig ist und das VStrR An- wendung findet;

- die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafpro- zessordnung, StPO; SR 312.0) insoweit ergänzend oder sinngemäss an- wendbar sind, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt; soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar sind; die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls auch im Verwaltungs- strafverfahren zu berücksichtigen sind (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet, wenn der Inhaber von Papieren Einsprache ge- gen die Durchsuchung erhebt (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- der Inhaber der sichergestellten Unterlagen im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Daten zu benennen hat, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unter- liegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse

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glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (BGE 137 IV 189 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_349/2018 vom

13. März 2019 E. 1; 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.); nach der bundesgerichtlichen Praxis die Inhaberschaft von zu Durchsuchungs- zwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Sie- gelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit trifft, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren; die- jenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen sind, die dem Geheimnis- schutz unterliegen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen);

- dies auch gilt, wenn das Anwaltsgeheimnis als gesetzliches Entsiegelungs- hindernis angerufen wird (Urteile des Bundesgerichts 1B_369/2022 vom

10. Oktober 2022 E. 4.3; 1B_472/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.6.2; 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2); Voraussetzung für eine hinrei- chende Substantiierung des Anwaltsgeheimnisses zudem ist, dass für den von der Staatsanwaltschaft umschriebenen Durchsuchungszeitraum ein tat- sächliches anwaltliches Vertretungsverhältnis plausibel aufgezeigt wird (Ur- teile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1 und 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.6.2);

- die Gesuchsgegnerin geltend macht, dass sich anwaltliche Korrespondenz gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR in ihren E-Mails befinde und zwar sowohl die Korrespondenz mit Rechtsanwalt Marc Schmid als auch diejenige mit Rechts- anwalt B.; sich diese E-Mails auf allen ihren elektronischen Geräten befän- den, auf denen ein Zugang zu den E-Mails entweder via E-Mail-App oder via Browser möglich sei; es sich um die Geräte gemäss Beilage 20 des Gesuch- stellers, Nr. 1 und 2 auf der Liste, also ein iPhone 14 und ein anderes iPhone, handle; es zusätzlich um Beilage 21 des Gesuchstellers, Nr. 1, also ein iPad, gehe; es möglich sei, dass auch Korrespondenz ausgedruckt worden sei; sie aber nicht nur via E-Mail, sondern auch via die Chat Applikationen WhatsApp, Telegram und WeChat entweder direkt mit ihren Anwälten geschrieben oder Screenshots der anwaltlichen Korrespondenz an Dritte weitergeleitet habe; sie nicht mehr wisse, inwiefern sie diese Korrespondenz in den Applikationen bereits gelöscht habe; im Rahmen der Entsiegelung sicherzustellen sei, dass der Gesuchsteller keinen Zugriff zu ihrer Anwaltskorrespondenz erhalte; ver- langt werde, dass die Durchsuchung der beiden iPhones und des iPads in Bezug auf diese Applikationen und die E-Mails untersagt werde; sich auf ihren

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Geräten neben den Chats in Telegram, WhatsApp und WeChat ferner auch persönliche, private Fotos befänden, wie dies heute auf jedem Smartphone der Fall sei; Smartphone-Benutzer Fotos von unterschiedlichsten Momenten in ihrem Leben sowie auch Screenshots machten; diese Screenshots und persönlichen Fotos mit einem Tagebuch zu vergleichen seien und folglich einem Privatgeheimnis unterstünden;

- soweit die Gesuchsgegnerin das Anwaltsgeheimnis anruft, sie sich auf den blossen Hinweis auf Korrespondenz mit zwei namentlich genannten Rechts- anwälten beschränkt, was nicht genügt (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 360 mit Hinweisen); sie nicht darlegt, warum das Anwaltsgeheimnis nur durch ein vollständiges Verbot der Durchsuchung der beiden iPhones und des iPads in Bezug auf die genannten Applikationen und die E-Mails ausreichend gewahrt werden könnte;

- soweit die Gesuchsgegnerin das Privatgeheimnis anruft, sie nicht darlegt, weshalb das geltend gemachte Privatgeheimnis das Interesse an der Auf- klärung der untersuchten Straftaten überwiegt und warum es nur durch ein vollständiges Verbot der Durchsuchung der beiden iPhones und des iPads in Bezug auf die genannten Applikationen und die E-Mails ausreichend ge- wahrt werden könnte;

- die Gesuchsgegnerin somit ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekom- men ist;

- somit mangels substantiierter Vorbringen der Gesuchsgegnerin kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;

- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und der Gesuchsteller ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Be- schlagnahme der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände vor- nehmen kann;

- angesichts des Ausgangs des Verfahrens der pendente Auftrag vom 26. Juni 2024 zur Erstellung einer forensischen Kopie der beiden iPhones (act. 40) zu widerrufen und das Fedpol zu beauftragen ist, nach Eintritt des vorliegen- den Beschlusses die beiden von ihm (neu) versiegelten iPhones an den Ge- suchsteller zu übermitteln, wobei die Stromversorgung der Geräte sicherzu- stellen ist, falls diese zurzeit in Betrieb sind und es einer allfälligen späteren Erstellung einer forensischen Kopie dient, die Geräte in Betrieb zu halten;

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- rein formal gesehen der Gesuchsteller unterliegt, indem auf seinen Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen die Gesuchsgegnerin, fällt doch die von ihr angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom 26. September 2022);

- die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) mithin der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Sämtliche sichergestell- ten Aufzeichnungen und Gegenstände gemäss Sicherstellungsverzeichnis vom 26. Februar 2023 (Beilage 16 des Gesuchs; act. 1.16) und Multimedia Inventarlisten Nr. 2–8 vom 26. Februar 2023 (Beilage 21 des Gesuchs, act. 1.21) sowie die im Auftrag der Beschwerdekammer erstellten forensi- schen Sicherungen werden zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an den Gesuchsteller herausgegeben.

2. Der Auftrag vom 26. Juni 2024 zur Erstellung einer forensischen Kopie der sichergestellten Apple iPhone 14 Pro Max und Apple iPhone 12 Pro Max (act. 40) wird widerrufen, und das Bundesamt für Polizei fedpol beauftragt, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses die von ihm (neu) versiegelten sichergestellten Apple iPhone 14 Pro Max und Apple iPhone 12 Pro Max zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an den Gesuchsteller herauszugeben, wobei die Stromversorgung der Geräte sicherzustellen ist, falls diese zurzeit in Betrieb sind und es einer allfälligen späteren Erstellung einer forensischen Kopie dient, die Geräte in Betrieb zu halten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 6. September 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktion Strafverfolgung - Rechtsanwalt Marc Schmid - Bundesamt für Polizei fedpol, IFC

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).