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BE.2021.12

Bundesstrafgericht · 2022-10-26 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Am 21. November 2019 führte die Kantonspolizei Zürich in Räumlichkeiten in Z., eine Gastgewerbekontrolle durch. Dabei wurden mehrere Personen beim Pokerspielen angetroffen. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am

29. Januar 2020 an die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfol- gend «ESBK») wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundes- gesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), Art. 130 Abs. 1 BGS (act. 1.5).

B. Mit Nachtrag vom 14. März 2020 ergänzte die Kantonspolizei Zürich den Rapport vom 29. Januar 2020 (act. 1.6). Am 11. Mai 2021 ersuchte die Kan- tonspolizei Zürich die ESBK um Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbe- fehls für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.7).

C. Am 18. Juni 2021 erliess die ESBK einen Hausdurchsuchungs- und Durch- suchungsbefehl im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2020-053 gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das BGS für die Räumlich- keiten in Z. (act. 1.8).

D. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 26. Juni 2021 wurden von A. zwei Mobiltelefone (U53722 und U53723) sowie ein Laptop (U53724) sicherge- stellt. A. wünschte die Siegelung sämtlicher siegelungsfähiger Datenträger und hielt am Siegelungsbegehren anlässlich seiner Einvernahme gleichen- tags fest (act. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.9).

E. Mit Gesuch vom 3. August 2021 gelangt die ESKB an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt, sie sei zu ermächtigen, die si- chergestellten Gegenstände U53722, U53723 und U53724 zu entsiegeln und zu durchsuchen. Die Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen (act. 1).

F. Mit Gesuchsantwort vom 6. September 2021 lässt A. die Abweisung der An- träge der ESBK unter Auflage der Kosten des Verfahrens an die ESBK be- antragen (act. 5).

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G. Mit Gesuchsreplik vom 20. September 2021 hält die ESBK an ihrem Gesuch fest (act. 7). Diese wurde A. mit Schreiben vom 27. September 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 8). Mit Gesuchsduplik vom 30. September 2022 lässt A. an seinen Anträgen festhalten (act. 9). Die Gesuchsduplik wurde der ESBK mit Schreiben vom 30. September 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2019 ist das Geldspielgesetz in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbanken- spielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf- recht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS).

E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; TPF 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; TPF 2016 55 E. 2.3).

E. 2 Die Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. dazu zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2022.9 vom 8. Juni 2022 E. 2). Auf das Gesuch ist einzutreten.

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E. 3 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durch- suchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. be- sichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mit- tels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine der- artige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privat- geheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durch- zuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2).

E. 4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit er unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar sub- sumiert werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder In- dizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht ge- rade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom

20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Überlegungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Ver- waltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.7 vom 22. November 2018 E. 4.1).

E. 4.2 Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzes- sionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Spielbankenspiele sind Geldspiele, die einer eng be- grenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwet- ten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS).

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E. 4.3 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 29. Januar 2020 wurden am

21. November 2019 anlässlich der Gastgewerbekontrolle in den Räumlich- keiten der B. GmbH in Z., diverse Personen beim Pokerspielen angetroffen (act. 1.5). Dem Nachtrag der Kantonspolizei Zürich vom 14. März 2020 liegt ein Betriebskonzept der B. GmbH bei. Demnach bezweckt die B. GmbH die Vermietung und Bewirtschaftung von Immobilien für Vereine und zur Durch- führung von verschiedenen Freizeitaktivitäten. Am Standort in Z. stellt die B. GmbH namentlich dem Verein C. die Infrastruktur zur Verfügung. Anläss- lich seiner Einvernahme vom 5. März 2020 durch die Kantonspolizei Zürich gab A. an, er sei Geschäftsführer der B. GmbH. Es treffe zu, dass im Lokal resp. im Verein C., in dem er Mitglied sei, Poker gespielt werde (act. 1.6). Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. Mai 2021 fiel im Zuge von Ermittlungen im Spezialgewerbe die Publikation des mutmasslich wieder aufgenommenen Betriebs des Vereins C., welcher innerhalb der Bar B. GmbH domiziliert sei, auf. Einer polizeilichen Beobachtung vom 21. April 2021 sowie 23. April 2021 zufolge sei tatsächlich von zumindest nächt- lichem, regem Betrieb auszugehen (act. 1.7). Dem Bericht zur Hausdurch- suchung vom 26. Juni 2021 (act. 1.9) lässt sich u.a. entnehmen, dass einige der anwesenden Personen hohe Bargeldbeträge mitführten (Gesuchs- gegner: Fr. 280.--; D.: Fr. 2'620.--; E.: Fr. 4'530.--; F.: Fr. 3'010.--; G.: Fr. 4'000.--; H.: Fr. 3'980.--).

Damit liegen ohne Weiteres genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straf- tat (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) und eine Beteiligung des Gesuchsgegners an dieser Tat vor. Der vom Gesuchsgegner geltend gemachte Umstand, dass er einzig und allein für die Gastwirtschaft verantwortlich gewesen sein, ver- mag den Tatverdacht vorliegend nicht entscheidend zu entkräften. Wie es sich im Übrigen mit der vom Gesuchsgegner aufgeworfenen Frage nach der Verwertbarkeit der Aussagen der anwesenden Spieler verhält, kann – da auch ohne sie ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen ist – offengelassen werden.

E. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hier- bei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, in- wiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie auf- zeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenser- heblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013

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E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnun- gen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durch- suchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Ob- liegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offen- sichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesge- richts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).

E. 5.2 Angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass der Gesuchsgegner an der Durchführung, Organisation oder Zurverfügung- stellung von Spielbankenspielen ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen beteiligt sein könnte. Die in den Mobiltelefonen und dem Lap- top des Gesuchsgegners befindlichen Informationen (Kontakte, Unterhaltun- gen etc.) könnten Aufschluss über Einsätze, Gewinne, Anzahl der Spieler, Häufigkeit der Spiele, Rolle des Gesuchsgegners und allfällige Mittäter ge- ben. Der Gesuchsgegner hat sich dazu nicht geäussert. Seiner prozessualen Obliegenheit ist er damit eindeutig nicht nachgekommen. Einer Durchsu- chung der sichergestellten Daten steht vor diesem Hintergrund nichts im Weg.

E. 6.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe- kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht- lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.

E. 6.2 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheim- nisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Inte-

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resse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vor- gehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).

E. 6.3 Der Gesuchsgegner hat die Siegelung verlangt, ohne ein Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnis geltend zu machen. In der Gesuchsduplik führt er aus, dass auf seinen Gegenständen besonders schützenswerte und persön- liche Daten sowie insbesondere auch zu wahrende Geschäftsgeheimnisse sein dürften. Auch in diesem Punkt hat der Gesuchsgegner seiner prozessu- alen Obliegenheit nicht Genüge getan. Die Durchsuchung der Mobiltelefone und des Laptops des Gesuchsgegners ist in Anbetracht der zu untersuchen- den Straftat verhältnismässig.

E. 7 Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und die Ge- suchstellerin ist zu ermächtigen, die sichergestellten Mobiltelefone (U53722 und U53723) sowie den Laptop (U53724) des Gesuchsgegners zu entsie- geln und zu durchsuchen.

E. 8 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
  2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Mobiltelefone (U53722 und U53723) sowie den Laptop (U53724) des Gesuchsgegners zu entsiegeln und zu durchsuchen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2021.12

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Sachverhalt:

A. Am 21. November 2019 führte die Kantonspolizei Zürich in Räumlichkeiten in Z., eine Gastgewerbekontrolle durch. Dabei wurden mehrere Personen beim Pokerspielen angetroffen. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am

29. Januar 2020 an die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfol- gend «ESBK») wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundes- gesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), Art. 130 Abs. 1 BGS (act. 1.5).

B. Mit Nachtrag vom 14. März 2020 ergänzte die Kantonspolizei Zürich den Rapport vom 29. Januar 2020 (act. 1.6). Am 11. Mai 2021 ersuchte die Kan- tonspolizei Zürich die ESBK um Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbe- fehls für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.7).

C. Am 18. Juni 2021 erliess die ESBK einen Hausdurchsuchungs- und Durch- suchungsbefehl im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2020-053 gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das BGS für die Räumlich- keiten in Z. (act. 1.8).

D. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 26. Juni 2021 wurden von A. zwei Mobiltelefone (U53722 und U53723) sowie ein Laptop (U53724) sicherge- stellt. A. wünschte die Siegelung sämtlicher siegelungsfähiger Datenträger und hielt am Siegelungsbegehren anlässlich seiner Einvernahme gleichen- tags fest (act. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.9).

E. Mit Gesuch vom 3. August 2021 gelangt die ESKB an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt, sie sei zu ermächtigen, die si- chergestellten Gegenstände U53722, U53723 und U53724 zu entsiegeln und zu durchsuchen. Die Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen (act. 1).

F. Mit Gesuchsantwort vom 6. September 2021 lässt A. die Abweisung der An- träge der ESBK unter Auflage der Kosten des Verfahrens an die ESBK be- antragen (act. 5).

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G. Mit Gesuchsreplik vom 20. September 2021 hält die ESBK an ihrem Gesuch fest (act. 7). Diese wurde A. mit Schreiben vom 27. September 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 8). Mit Gesuchsduplik vom 30. September 2022 lässt A. an seinen Anträgen festhalten (act. 9). Die Gesuchsduplik wurde der ESBK mit Schreiben vom 30. September 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2019 ist das Geldspielgesetz in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbanken- spielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf- recht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; TPF 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; TPF 2016 55 E. 2.3).

2. Die Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. dazu zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2022.9 vom 8. Juni 2022 E. 2). Auf das Gesuch ist einzutreten.

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3. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durch- suchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. be- sichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mit- tels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine der- artige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privat- geheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durch- zuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2).

4.

4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit er unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar sub- sumiert werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder In- dizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht ge- rade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom

20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Überlegungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Ver- waltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.7 vom 22. November 2018 E. 4.1).

4.2 Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzes- sionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Spielbankenspiele sind Geldspiele, die einer eng be- grenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwet- ten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS).

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4.3 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 29. Januar 2020 wurden am

21. November 2019 anlässlich der Gastgewerbekontrolle in den Räumlich- keiten der B. GmbH in Z., diverse Personen beim Pokerspielen angetroffen (act. 1.5). Dem Nachtrag der Kantonspolizei Zürich vom 14. März 2020 liegt ein Betriebskonzept der B. GmbH bei. Demnach bezweckt die B. GmbH die Vermietung und Bewirtschaftung von Immobilien für Vereine und zur Durch- führung von verschiedenen Freizeitaktivitäten. Am Standort in Z. stellt die B. GmbH namentlich dem Verein C. die Infrastruktur zur Verfügung. Anläss- lich seiner Einvernahme vom 5. März 2020 durch die Kantonspolizei Zürich gab A. an, er sei Geschäftsführer der B. GmbH. Es treffe zu, dass im Lokal resp. im Verein C., in dem er Mitglied sei, Poker gespielt werde (act. 1.6). Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. Mai 2021 fiel im Zuge von Ermittlungen im Spezialgewerbe die Publikation des mutmasslich wieder aufgenommenen Betriebs des Vereins C., welcher innerhalb der Bar B. GmbH domiziliert sei, auf. Einer polizeilichen Beobachtung vom 21. April 2021 sowie 23. April 2021 zufolge sei tatsächlich von zumindest nächt- lichem, regem Betrieb auszugehen (act. 1.7). Dem Bericht zur Hausdurch- suchung vom 26. Juni 2021 (act. 1.9) lässt sich u.a. entnehmen, dass einige der anwesenden Personen hohe Bargeldbeträge mitführten (Gesuchs- gegner: Fr. 280.--; D.: Fr. 2'620.--; E.: Fr. 4'530.--; F.: Fr. 3'010.--; G.: Fr. 4'000.--; H.: Fr. 3'980.--).

Damit liegen ohne Weiteres genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straf- tat (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) und eine Beteiligung des Gesuchsgegners an dieser Tat vor. Der vom Gesuchsgegner geltend gemachte Umstand, dass er einzig und allein für die Gastwirtschaft verantwortlich gewesen sein, ver- mag den Tatverdacht vorliegend nicht entscheidend zu entkräften. Wie es sich im Übrigen mit der vom Gesuchsgegner aufgeworfenen Frage nach der Verwertbarkeit der Aussagen der anwesenden Spieler verhält, kann – da auch ohne sie ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen ist – offengelassen werden.

5.

5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hier- bei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, in- wiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie auf- zeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenser- heblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013

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E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnun- gen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durch- suchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Ob- liegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offen- sichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesge- richts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).

5.2 Angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass der Gesuchsgegner an der Durchführung, Organisation oder Zurverfügung- stellung von Spielbankenspielen ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen beteiligt sein könnte. Die in den Mobiltelefonen und dem Lap- top des Gesuchsgegners befindlichen Informationen (Kontakte, Unterhaltun- gen etc.) könnten Aufschluss über Einsätze, Gewinne, Anzahl der Spieler, Häufigkeit der Spiele, Rolle des Gesuchsgegners und allfällige Mittäter ge- ben. Der Gesuchsgegner hat sich dazu nicht geäussert. Seiner prozessualen Obliegenheit ist er damit eindeutig nicht nachgekommen. Einer Durchsu- chung der sichergestellten Daten steht vor diesem Hintergrund nichts im Weg.

6.

6.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe- kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht- lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.

6.2 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheim- nisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Inte-

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resse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vor- gehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).

6.3 Der Gesuchsgegner hat die Siegelung verlangt, ohne ein Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnis geltend zu machen. In der Gesuchsduplik führt er aus, dass auf seinen Gegenständen besonders schützenswerte und persön- liche Daten sowie insbesondere auch zu wahrende Geschäftsgeheimnisse sein dürften. Auch in diesem Punkt hat der Gesuchsgegner seiner prozessu- alen Obliegenheit nicht Genüge getan. Die Durchsuchung der Mobiltelefone und des Laptops des Gesuchsgegners ist in Anbetracht der zu untersuchen- den Straftat verhältnismässig.

7. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und die Ge- suchstellerin ist zu ermächtigen, die sichergestellten Mobiltelefone (U53722 und U53723) sowie den Laptop (U53724) des Gesuchsgegners zu entsie- geln und zu durchsuchen.

8. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Mobiltelefone (U53722 und U53723) sowie den Laptop (U53724) des Gesuchsgegners zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

Bellinzona, 26. Oktober 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission - Rechtsanwalt Thomas Häusermann

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).