opencaselaw.ch

BE.2015.7_B

Bundesstrafgericht · 2016-04-13 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Sachverhalt

A. Swissmedic führt seit 2013 ein Verwaltungsstrafverfahren u. a. gegen A. im Zusammenhang mit der B. AG, Z., wegen Verdachts der strafbaren Wider- handlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinalprodukte (Heilmittelgesetz [HMG], SR 812.21) durch Herstellung und Inverkehrbrin- gen von Transplantaten. A. ist Verwaltungsratspräsident der B. AG. Auf- grund einer Anzeige vom 24. Juli 2015 wurde das Strafverfahren auf die Ver- antwortlichen der Klinik C. AG ausgedehnt. Verwaltungsratspräsident der Klinik C. AG ist Dr. med. D. Mit Bezug auf die sachverhaltliche Grundlage des Tatvorwurfs geht es darum, dass in der Klinik C. AG Patienten Fettge- webe entnommen wird, welches bei der B. AG im Auftrag von E. SA zu In- jektionspräparaten verarbeitet wird. Anschliessend werden die Präparate dem Patienten wieder in der Klinik C. AG verabreicht. Dabei sollen in den verabreichten Präparaten keine vitalen Zellen mehr enthalten sein, sondern nur noch Extrakte der gewonnen Zellen. Gemäss Anzeige sollen die Präpa- rate nicht nur Spendern selbst (autologe Anwendung), sondern auch Dritten (allogene Anwendung) verabreicht worden sein. Zeitlich nahe zu dieser An- zeige ging auch ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft von Bre- scia, Italien, ein, aus welchem hervorgeht, dass die italienischen Behörden A. verdächtigen, Präparate nach Italien verbracht zu haben, womit sie dort verabreicht worden seien, u. a. mindestens in einem Fall einem Kind. Die Analyse hätte ergeben, dass die Präparate Substanzen wie Sodiumdode- cylsulfat bzw. Natriumlaurylsulfat enthalten hätten, welche potentiell gesund- heitsgefährdend sein könnten.

Der Strafrechtsdienst von Swissmedic eröffnete am 1. September 2015 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstosses gegen Art. 86 Abs. 1 lit. b, evtl.

i. V. m. Art. 87 Abs. 1 lit f. HMG evtl. i. V. m. Art. 86 Abs. 2 bzw. Art. 87 Abs. 2 HMG gegen A. und D.

B. Am 28. September 2015 erfolgten koordinierte Durchsuchungen gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (wohl in Hinblick auf die nicht immer klare Abgrenzung von kantonaler und Bundeskompetenz nach VStrR, siehe MICHAEL BURRI, Swissmedic als Verwaltungsstrafbehörde im Sand- wich, in: Eicker [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Ver- waltungsstrafverfahren, Bern 2013, S. 94 ff.), sowohl am Privatdomizil von A. in Y. und am Domizil der B. AG in Z. als auch am Domizil der Klinik C. AG, und zwar bezüglich derselben sowie der E. SA und am Privatdomizil von D. in X. A. verlangte bei der Durchsuchung an seinem Privatdomizil in Y. für

- 3 -

zwei der 43 sichergestellten Positionen (Nr. M-009412 und M-009478) Ver- siegelung. Beide Positionen wurden daraufhin versiegelt (Siegelungsnum- mern 451095 und 451096). A. wurde am folgenden Tag als Beschuldigter einvernommen (act. 1.10).

C. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 reichte Swissmedic ein Entsiegelungs- gesuch ein mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Es sei die Entsiegelung der am 28.09.2015 beim Gesuchsgegner be- schlagnahmten und gleichentags versiegelten Unterlagen zu veranlassen, soweit es sich nicht um Schriftenverkehr mit seinem Anwalt handelt. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.

D. Mit Gesuchsantwort vom 13. November 2015 liess A. durch seinen Rechts- vertreter beantragen (sinngemäss), das Entsiegelungsgesuch sei abzuwei- sen, da es sich bei den versiegelten Unterlagen um solche aus dem Verkehr mit Rechtsanwälten handle (act. 3). Swissmedic wurde von der Stellung- nahme von A. am 2. Dezember 2015 in Kenntnis gesetzt (act. 4).

E. Mit Zwischenentscheid der Beschwerdekammer vom 8. März 2016 wurde die Entsiegelung und Durchsuchung der Positionen Nr. M-009412 und M-009478 durch einen Richter der Beschwerdekammer in Anwesenheit der Parteien bzw. deren Vertreter beschlossen. Zu diesem Zweck wurde am

12. April 2016 eine Verhandlung durchgeführt (vgl. act. 7 Protokoll vom

12. April 2016).

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen wurden bereits im Zwischenentscheid vom

8. März 2016, E. 1, geprüft und bejaht. Darauf ist zu verweisen.

- 4 -

E. 2.1 Anlässlich der Verhandlung vom 12. April 2016 waren sich die Parteien bei einer Reihe von Dokumenten darüber einig, dass sie Anwaltsgeheimisse enthalten resp. zur Beschlagnahme freigegeben werden können.

E. 2.2 Die Gesuchstellerin zog dementsprechend ihr Gesuch um Entsiegelung be- züglich folgender Dokumente zurück (Dokumentennummerierung gemäss Verhandlungsprotokoll): Aktennummer Swissmedic M-009412 (Ordner) / Siegel Nr. 451095: Dokumentennummern: 035, 052, 055, 067, 071, 072, 089, 091, 094; Aktennummer Swissmedic M-009478 (Aktenmappe) / Siegel Nr. 451096: Dokumentennummern: 124, 125, 127.

E. 2.3 Der Gesuchsgegner zog dementsprechend sein Siegelungsgesuch bezüg- lich folgender Dokumente zurück (Dokumentennummerierung gemäss Ver- handlungsprotokoll): Aktennummer Swissmedic M-009412 (Ordner) / Siegel Nr. 451095: Dokumentennummern: 001–014, 016–034, 036–044, 047–051, 053, 054, 056–066, 068–070, 073–088, 090, 092, 093, 095–119; Aktennummer Swissmedic M-009478 (Aktenmappe) / Siegel Nr. 451096: Dokumentennummern: 122, 123, 128, 130.

E. 2.4 Bei weiteren Dokumenten waren sich die Parteien uneins. Die Beschwerde- kammer wird dementsprechend über Freigabe an die Gesuchstellerin oder Rückgabe an den Gesuchsgegner in Bezug auf folgende Dokumente zu ent- scheiden haben: Aktennummer Swissmedic M-009412 (Ordner) / Siegel Nr. 451095: Dokumentennummern: 015, 045, 046; Aktennummer Swissmedic M-009478 (Aktenmappe) / Siegel Nr. 451096: Dokumentennummern: 120, 121, 126, 129.

E. 3 Über Kosten und Entschädigungen wird im Rahmen des Entscheids über die strittigen Unterlagen zu entscheiden sein.

- 5 -

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird bezüglich der in Erwägung 2.2 genannten Dokumenten- nummern zufolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuchs als erledigt abge- schrieben. Die Dokumente mit den Nummern 035, 052, 055, 067, 071, 072, 089, 091, 094, 124, 125 und 127 werden dem Gesuchsgegner nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückgegeben.
  2. Das Verfahren wird bezüglich der in Erwägung 2.3 genannten Dokumenten- nummern zufolge Rückzugs des Siegelungsbegehrens als erledigt abge- schrieben. Die Dokumente mit den Nummern 001–014, 016–034, 036–044, 047–051, 053, 054, 056–066, 068–070, 073–088, 090, 092, 093, 095–119, 122, 123, 128 und 130 werden der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Entscheids herausgegeben.
  3. Über die Kosten und Entschädigungsfolgen des gesamten Verfahrens BE.2015.7 wird im Teilbeschluss über die strittigen Unterlagen entschieden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Teilbeschluss vom 13. April 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer, Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2015.7

- 2 -

Sachverhalt:

A. Swissmedic führt seit 2013 ein Verwaltungsstrafverfahren u. a. gegen A. im Zusammenhang mit der B. AG, Z., wegen Verdachts der strafbaren Wider- handlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinalprodukte (Heilmittelgesetz [HMG], SR 812.21) durch Herstellung und Inverkehrbrin- gen von Transplantaten. A. ist Verwaltungsratspräsident der B. AG. Auf- grund einer Anzeige vom 24. Juli 2015 wurde das Strafverfahren auf die Ver- antwortlichen der Klinik C. AG ausgedehnt. Verwaltungsratspräsident der Klinik C. AG ist Dr. med. D. Mit Bezug auf die sachverhaltliche Grundlage des Tatvorwurfs geht es darum, dass in der Klinik C. AG Patienten Fettge- webe entnommen wird, welches bei der B. AG im Auftrag von E. SA zu In- jektionspräparaten verarbeitet wird. Anschliessend werden die Präparate dem Patienten wieder in der Klinik C. AG verabreicht. Dabei sollen in den verabreichten Präparaten keine vitalen Zellen mehr enthalten sein, sondern nur noch Extrakte der gewonnen Zellen. Gemäss Anzeige sollen die Präpa- rate nicht nur Spendern selbst (autologe Anwendung), sondern auch Dritten (allogene Anwendung) verabreicht worden sein. Zeitlich nahe zu dieser An- zeige ging auch ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft von Bre- scia, Italien, ein, aus welchem hervorgeht, dass die italienischen Behörden A. verdächtigen, Präparate nach Italien verbracht zu haben, womit sie dort verabreicht worden seien, u. a. mindestens in einem Fall einem Kind. Die Analyse hätte ergeben, dass die Präparate Substanzen wie Sodiumdode- cylsulfat bzw. Natriumlaurylsulfat enthalten hätten, welche potentiell gesund- heitsgefährdend sein könnten.

Der Strafrechtsdienst von Swissmedic eröffnete am 1. September 2015 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstosses gegen Art. 86 Abs. 1 lit. b, evtl.

i. V. m. Art. 87 Abs. 1 lit f. HMG evtl. i. V. m. Art. 86 Abs. 2 bzw. Art. 87 Abs. 2 HMG gegen A. und D.

B. Am 28. September 2015 erfolgten koordinierte Durchsuchungen gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (wohl in Hinblick auf die nicht immer klare Abgrenzung von kantonaler und Bundeskompetenz nach VStrR, siehe MICHAEL BURRI, Swissmedic als Verwaltungsstrafbehörde im Sand- wich, in: Eicker [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Ver- waltungsstrafverfahren, Bern 2013, S. 94 ff.), sowohl am Privatdomizil von A. in Y. und am Domizil der B. AG in Z. als auch am Domizil der Klinik C. AG, und zwar bezüglich derselben sowie der E. SA und am Privatdomizil von D. in X. A. verlangte bei der Durchsuchung an seinem Privatdomizil in Y. für

- 3 -

zwei der 43 sichergestellten Positionen (Nr. M-009412 und M-009478) Ver- siegelung. Beide Positionen wurden daraufhin versiegelt (Siegelungsnum- mern 451095 und 451096). A. wurde am folgenden Tag als Beschuldigter einvernommen (act. 1.10).

C. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 reichte Swissmedic ein Entsiegelungs- gesuch ein mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Es sei die Entsiegelung der am 28.09.2015 beim Gesuchsgegner be- schlagnahmten und gleichentags versiegelten Unterlagen zu veranlassen, soweit es sich nicht um Schriftenverkehr mit seinem Anwalt handelt. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.

D. Mit Gesuchsantwort vom 13. November 2015 liess A. durch seinen Rechts- vertreter beantragen (sinngemäss), das Entsiegelungsgesuch sei abzuwei- sen, da es sich bei den versiegelten Unterlagen um solche aus dem Verkehr mit Rechtsanwälten handle (act. 3). Swissmedic wurde von der Stellung- nahme von A. am 2. Dezember 2015 in Kenntnis gesetzt (act. 4).

E. Mit Zwischenentscheid der Beschwerdekammer vom 8. März 2016 wurde die Entsiegelung und Durchsuchung der Positionen Nr. M-009412 und M-009478 durch einen Richter der Beschwerdekammer in Anwesenheit der Parteien bzw. deren Vertreter beschlossen. Zu diesem Zweck wurde am

12. April 2016 eine Verhandlung durchgeführt (vgl. act. 7 Protokoll vom

12. April 2016).

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen wurden bereits im Zwischenentscheid vom

8. März 2016, E. 1, geprüft und bejaht. Darauf ist zu verweisen.

- 4 -

2.

2.1 Anlässlich der Verhandlung vom 12. April 2016 waren sich die Parteien bei einer Reihe von Dokumenten darüber einig, dass sie Anwaltsgeheimisse enthalten resp. zur Beschlagnahme freigegeben werden können. 2.2 Die Gesuchstellerin zog dementsprechend ihr Gesuch um Entsiegelung be- züglich folgender Dokumente zurück (Dokumentennummerierung gemäss Verhandlungsprotokoll): Aktennummer Swissmedic M-009412 (Ordner) / Siegel Nr. 451095: Dokumentennummern: 035, 052, 055, 067, 071, 072, 089, 091, 094; Aktennummer Swissmedic M-009478 (Aktenmappe) / Siegel Nr. 451096: Dokumentennummern: 124, 125, 127. 2.3 Der Gesuchsgegner zog dementsprechend sein Siegelungsgesuch bezüg- lich folgender Dokumente zurück (Dokumentennummerierung gemäss Ver- handlungsprotokoll): Aktennummer Swissmedic M-009412 (Ordner) / Siegel Nr. 451095: Dokumentennummern: 001–014, 016–034, 036–044, 047–051, 053, 054, 056–066, 068–070, 073–088, 090, 092, 093, 095–119; Aktennummer Swissmedic M-009478 (Aktenmappe) / Siegel Nr. 451096: Dokumentennummern: 122, 123, 128, 130. 2.4 Bei weiteren Dokumenten waren sich die Parteien uneins. Die Beschwerde- kammer wird dementsprechend über Freigabe an die Gesuchstellerin oder Rückgabe an den Gesuchsgegner in Bezug auf folgende Dokumente zu ent- scheiden haben: Aktennummer Swissmedic M-009412 (Ordner) / Siegel Nr. 451095: Dokumentennummern: 015, 045, 046; Aktennummer Swissmedic M-009478 (Aktenmappe) / Siegel Nr. 451096: Dokumentennummern: 120, 121, 126, 129.

3. Über Kosten und Entschädigungen wird im Rahmen des Entscheids über die strittigen Unterlagen zu entscheiden sein.

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird bezüglich der in Erwägung 2.2 genannten Dokumenten- nummern zufolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuchs als erledigt abge- schrieben. Die Dokumente mit den Nummern 035, 052, 055, 067, 071, 072, 089, 091, 094, 124, 125 und 127 werden dem Gesuchsgegner nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückgegeben. 2. Das Verfahren wird bezüglich der in Erwägung 2.3 genannten Dokumenten- nummern zufolge Rückzugs des Siegelungsbegehrens als erledigt abge- schrieben. Die Dokumente mit den Nummern 001–014, 016–034, 036–044, 047–051, 053, 054, 056–066, 068–070, 073–088, 090, 092, 093, 095–119, 122, 123, 128 und 130 werden der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Entscheids herausgegeben. 3. Über die Kosten und Entschädigungsfolgen des gesamten Verfahrens BE.2015.7 wird im Teilbeschluss über die strittigen Unterlagen entschieden.

Bellinzona, 14. April 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut - Rechtsanwalt Marco Uffer

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).