opencaselaw.ch

BE.2014.14

Bundesstrafgericht · 2014-11-05 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gegen die A. AG, die B. AG sowie gegen C. und D. eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der versuchten und vollendeten Steuerhinterziehung, des Steuerbetrugs und weiterer Steuerwiderhandlungen. Gleichzeitig führt sie gegen unbekannte Täterschaft ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Hin- terziehung von Verrechnungssteuern gemäss Art. 61 lit. a des Bundesge- setzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrech- nungssteuergesetz, VStG; SR 642.21).

Im Rahmen dieser Untersuchungen schritt die ESTV am 25. Juni 2014 zur Hausdurchsuchung am Geschäftsort der A. AG in Z. und stellte dabei ver- schiedene Akten und elektronische Datenträger sicher. Der Geschäftsfüh- rer der A. AG erhob dabei nach Rücksprache mit C., dem Präsidenten des Verwaltungsrates, Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestell- ten Akten und Datenträger (act. 1.1, 1.2 und 1.3).

B. Mit Gesuch vom 11. August 2014 gelangte die ESTV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1):

1. Die ESTV sei zu ermächtigen, die am 25. Juni 2014 (…) sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

2. Die Verfahrenskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.

In ihrer Gesuchsantwort vom 19. September 2014 beantragt die Gesuchs- gegnerin, das Gesuch sei betreffend die von ihr erstellte Liste von Positio- nen gemäss Protokoll über die versiegelten Akten vom 25. Juni 2014 ab- zuweisen (vgl. im Einzelnen act. 5, S. 2 ff.). Ferner sei das zu entsiegelnde Aktenmaterial in Gegenwart der Parteien zu sichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (act. 5). Die Ge- suchsgegnerin erklärte hierbei auch, sie sei damit einverstanden, dass alle eingangs nicht referenzierten Datenträger und Dokumente der Durchsu- chung zugänglich gemacht werden (act. 5, Ziff. II.6, S. 7). Die Gesuchsant- wort wurde der ESTV mit Übermittlungsschreiben vom 22. September 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

- 3 -

Mit Eingabe vom 30. September 2014 teilte die ESTV mit, sie beabsichtige, diesbezüglich eine weitere Stellungnahme einzureichen (act. 7). Dem ent- sprechend replizierte die ESTV am 2. Oktober 2014. Sie hält am Entsiege- lungsgesuch und ihren Anträgen fest (act. 9). Mit Duplik vom 31. Okto- ber 2014 bestätigt die Gesuchsgegnerin ihre bisherigen Rechtsbegehren (act. 12). Die Duplik wurde der ESTV am 3. November 2014 zur Kenntnis- nahme übermittelt (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ge- genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19 – 50 des Bundesgesetzes vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuerrecht fin- det ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).

E. 1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren In- halt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Feb- ruar 2010, E. 4.2 m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung ent- scheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehör- de hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungs- gebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

E. 1.3 Gegenstand des Ersuchens bildet die Entsiegelung von am Geschäftsort der Gesuchsgegnerin sichergestellten Unterlagen und Datenträger. Die Gesuchsgegnerin ist deren Inhaberin und somit zur erhobenen Einsprache

- 4 -

legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 1.4 Im Rahmen ihrer Gesuchsantwort erklärte sich die Gesuchsgegnerin betreffend einen Teil der sichergestellten Unterlagen bzw. elektronischen Datenträger mit der Durchsuchung einverstanden (act. 5, Ziff. II.6., S. 7). Damit hat sie diesbezüglich ihre Einsprache teilweise zurückgezogen, wes- halb das Verfahren diese Unterlagen bzw. elektronischen Datenträger betreffend zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2014.6 vom 22. Ju- li 2014; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.18 vom 6. Oktober 2010).

E. 2 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei- ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge- lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu neh- men. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respek- tiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheim- nisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2014.8 vom

16. Juni 2014, E. 2; BE.2013.10 vom 21. November 2013, E. 2).

E. 3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend de- tailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allen- falls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausrei- chende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die

- 5 -

diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundes- strafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort an- geführten Überlegungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch dies- bezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsan- wendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2013.7 vom 6. November 2013, E. 3.1; BE.2013.6 vom 29. Okto- ber 2013, E. 3.1).

E. 3.2.1 Eine Steuerhinterziehung begeht u. a., wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (vgl. Art. 175 Abs. 1 DBG).

Eines Steuerbetrugs macht sich strafbar, wer zum Zwecke einer Steuerhin- terziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht (Art. 186 Abs. 1 DBG).

Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines ande- ren dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Art. 14 VStrR zutrifft, wegen Hinterziehung bestraft (Art. 61 lit. a VStG).

E. 3.2.2 Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin und der durch diese einge- reichten Akten ergibt sich die nachfolgend geschilderte Verdachtslage. C. war im untersuchten Tatzeitraum, mithin in den Jahren 2005 bis Oktober 2011, Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der E. mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Diese Gesellschaft stand mit zwei Schweizer Gesellschaften, deren Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsi- dent ebenfalls C. ist, in vertraglichen Beziehungen. So verpflichtete sie sich gegenüber der Gesuchsgegnerin für die Produkte- und Preisgestaltung ge- lieferter Dienstleistungen innerhalb der Gruppe (A. AG/B. AG) sowie für die Buchhaltung, die Beratung bei der Immobilienverwaltung sowie die Perso- nalpolitik (act. 1.4). Andererseits verpflichtete sie sich gegenüber der B. AG, ihr Know-How sowie ihre weltweite Erfahrung mit dem "System F." zur Verfügung zu stellen (act. 1.5). Aufgrund dieser Vertragsverhältnisse habe

- 6 -

die E. den beiden Schweizer Gesellschaften in den Jahren 2005 bis 2010 rund Fr. 2'250'000.-- in Rechnung gestellt. Einige dieser Rechnungen lie- gen dem Gesuch bei (act. 1.6). Zu diesem Aufwand kommen in den Jah- resrechnungen 2011 und 2012 der B. AG ausgewiesene Lizenzaufwen- dungen von rund Fr. 830'000.-- (act. 1.7).

Zu diesen Erkenntnissen führt die Gesuchstellerin aus, die Bezahlung der Rechnungen aus dem Lizenzvertrag mit der B. AG sei in den Jahren 2005 bis 2010 nicht transparent ausgewiesen worden. Die Bezahlung der Rech- nungen habe teilweise erst Jahre nach Rechnungsstellung stattgefunden (vgl. hierzu die Beispiele in act. 1.8). Die verbuchten Beträge würden zu- dem teilweise nicht mit den vorhandenen Rechnungen übereinstimmen, was vermuten lasse, dass die Rechnungen nachträglich abgeändert wor- den seien. Weiter sei zum Zeitpunkt als die B. AG erstmals einen Lizenz- aufwand offen ausgewiesen habe, die E. als angebliche Lizenznehmerin bereits liquidiert gewesen. An wen die entsprechenden Lizenzzahlungen geflossen seien, sei unklar. Auch in der Buchhaltung der Gesuchsgegnerin sei die Bezahlung der Rechnungen der E. nicht transparent ausgewiesen worden. In den Jahren 2007 und 2008 seien die entsprechenden Rech- nungsbeträge ohne ersichtliche Begründung mehrheitlich auf das Privat- konto von D. bezahlt und als Geschäftsaufwand verbucht worden (siehe die Beispiele in act. 1.9). D. habe zudem als "Pauschalentschädigung" für ihre Arbeitsleistungen für die Gesuchsgegnerin im Jahr 2011 ein Fahrzeug im Wert von Fr. 20'270.-- erhalten, diese Zuflüsse aber nicht als Einkommen deklariert.

Anlässlich der Überprüfung der Erfüllung der Mehrwertsteuerpflicht bei der B. AG und der Gesuchsgegnerin seien weiter Unterlagen aufgetaucht, wel- che erhebliche Zweifel aufwerfen würden, dass die von der E. in Rechnung gestellten Leistungen von dieser auch tatsächlich erbracht worden seien. Hinzu komme, dass es wenig plausibel erscheine, dass ortsgebundene Aufgaben für die B. AG und die Gesuchsgegnerin durch eine Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten erfüllt worden seien. Zu- dem hätten sich Hinweise finden lassen, dass Massnahmen ergriffen wor- den seien, um die genauen Umstände der Leistungserbringung gegenüber den Steuerbehörden zu verschleiern.

Auf Grund der gesamten Umstände dränge sich die Vermutung auf, dass die von der E. in Rechnung gestellten Leistungen gar nicht oder – wenn überhaupt – nicht in den Vereinigten Arabischen Emiraten, sondern in der Schweiz erbracht worden seien.

- 7 -

E. 3.2.3 Die Ehegatten C. und D. hätten sich den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge in den letzten zehn Jahren in der Schweiz mehrmals an- und wie- der abgemeldet. Gegenüber den Steuerbehörden habe das Ehepaar gel- tend gemacht, insbesondere in den Jahren 2004 bis 2012 (bzw. D. bis

2009) im Ausland domiziliert gewesen zu sein. Aus diesem Grund seien sie in der Schweiz steuerlich nicht veranlagt worden. Diverse Indizien wie Kre- ditkartenabrechnungen und Reisebestätigungen würden indes darauf hin- deuten, dass sich das Ehepaar mehrheitlich in der Schweiz (in der Woh- nung auf dem Areal der Gesuchsgegnerin bzw. in deren Wohnung in X.) aufgehalten und in den Vereinigten Arabischen Emiraten keinen festen Wohnsitz aufgewiesen habe.

Aufgrund der angeblichen Auslandsabwesenheiten seien die Vermögens- verhältnisse bzw. deren Entwicklung nur schwer nachvollziehbar. Der auf Seiten der Ehegatten angefallene Vermögenszuwachs sei anhand der ge- genüber den Steuerbehörden deklarierten Einkünfte nicht erklärbar. Des- halb und namentlich aufgrund der aktenmässig belegten Zahlungen der Gesuchsgegnerin an D. dränge sich der Verdacht auf, dass sämtliche auf- grund der Rechnungen der E. geleisteten Zahlungen direkt oder indirekt an die Ehegatten geflossen seien. Solche Zuflüsse unterlägen der Einkom- menssteuer, seien jedoch nicht deklariert worden.

E. 3.2.4 Die genannten Umstände würden einerseits den Verdacht begründen, dass sowohl die Gesuchsgegnerin als auch die B. AG aufgrund von Rechnungen der E. fiktiven Aufwand verbuchten, damit ihre Gewinne in hohem Mass verkürzten und so in grossem Umfang Gewinnsteuern hinterzogen bzw. zu hinterziehen versuchten. D. habe hierbei in ihrer Funktion als Buchhalterin der Gesellschaften Gehilfenschaft geleistet. Andererseits besteht gegen- über C. der Verdacht, dieser habe als Alleinaktionär und Verwaltungsrats- präsident im Rahmen der Steuererklärungen der B. AG und der Gesuchs- gegnerin infolge der Verbuchung von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand unvollständige bzw. unwahre Jahresrechnungen erstellt bzw. erstellen lassen und diese den zuständigen Steuerbehörden eingereicht, mit der Absicht, dadurch tiefe Gewinne der Gesellschaften zu belegen und so Steuerhinterziehungen zu begehen.

Zudem habe sich C. in den Steuerperioden 2005 bis 2011 mutmasslich der vollendeten Hinterziehung von Einkommenssteuern bzw. in der Steuerperi- ode 2012 der versuchten Hinterziehung schuldig gemacht, indem er ein Steuerdomizil im Ausland vorgetäuscht und sich dadurch der Besteuerung in der Schweiz entzogen habe. Für die Steuerperioden 2005 bis 2008 be- steht derselbe Tatvorwurf auch gegenüber D. Hernach soll diese zur Hin-

- 8 -

terziehung von Einkommenssteuern durch C. Gehilfenschaft geleistet ha- ben, indem sie dessen Einkommen in den Steuererklärungen nur satzbe- stimmend deklariert habe, obwohl sie gewusst habe, dass dieser im fragli- chen Zeitraum in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig gewesen wäre.

E. 3.2.5 Schliesslich hätten die Gesuchsgegnerin und die B. AG durch die Verbu- chung von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand verdeckte Ge- winnausschüttungen an C. bzw. an diesem nahestehende Personen aus- gerichtet. Die auf solchen Leistungen geschuldete Verrechnungssteuer (siehe Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG) sei entgegen der entsprechenden gesetzli- chen Pflichten weder von der Leistung in Abzug gebracht noch ordnungs- gemäss deklariert und abgeliefert worden.

E. 3.2.6 Dieser Tatverdacht wird von der Gesuchsgegnerin zwar in pauschaler Wei- se bestritten (act. 5, Ziff. II.4, S. 6 f.; act. 12, Ziff. II.4, S. 5), jedoch mit kei- nerlei sachdienlichen Erklärungen oder entsprechenden Beweismitteln ent- kräftet. Aufgrund der sich in wesentlichen Teilen auch auf Akten stützenden Ausführungen der Gesuchstellerin besteht bezüglich der untersuchten Straftatbestände ein hinreichender Tatverdacht, der eine Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu rechtfertigen vermag.

E. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens- erheblich sind (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom

E. 4.2 Im Rahmen ihrer Eingaben nimmt die Gesuchsgegnerin zu den einzelnen noch umstrittenen Positionen gemäss Protokoll über die versiegelten Akten vom 25. Juni 2014 Stellung (act. 5, Ziff. II.7, S. 8 ff.; act. 12, Ziff. II.6, S. 6 ff.). Bezüglich der Bedeutung der Unterlagen und Datenträger für die Straf- untersuchung begnügt sich die Gesuchsgegnerin damit, teilweise ohne je- de weitere Begründung anzuführen, die Unterlagen hätten keinerlei Rele- vanz für das Verfahren. Betreffend einen Teil der Unterlagen macht sie gel- tend, diese beträfen Zeiträume, welche vor den untersuchungsgegenständ- lichen Steuerperioden erstellt worden seien und deshalb für die Untersu- chung keine Bedeutung aufweisen würden. Schliesslich bildeten andere (ehemalige) Gesellschaften der Gruppe (A. AG/B. AG) (namentlich die G. GmbH und die H. GmbH) ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb auch die entsprechenden Unterlagen nicht von Bedeutung seien.

Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es für die Zulässigkeit der Durchsuchung der Papiere und Datenträger von Gesetzes wegen genügt, dass anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Was sich die Gesuchstellerin von der Durchsuchung der vorliegend sichergestellten Dokumente verspricht und weshalb sie an die- ser festhält, begründet sie in beispielhafter Form und detailliert im Rahmen ihrer Replik. Darauf kann an dieser Stelle grundsätzlich verwiesen werden (siehe act. 9). Bei den sichergestellten Unterlagen handelt es sich grund- sätzlich um geschäftliche Akten der Gesuchsgegnerin, welche im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens nebst der B. AG unter Verdacht steht, durch Verbuchung von fiktivem Aufwand ihre Gewinne verkürzt und so in grossem Umfang Gewinnsteuern hinterzogen bzw. solches versucht zu ha- ben. Vor diesem Hintergrund sind die geschäftlichen Unterlagen der Ge- suchsgegnerin von zentraler Bedeutung. Dies betrifft nicht allein Buchhal- tungsunterlagen, sondern auch Unterlagen, anhand welcher sich (allenfalls auch ausserhalb der untersuchten Steuerperioden liegende) Geschäftsvor- gänge, die sich auf die Buchhaltung auswirken können, nachvollziehen las- sen (bspw. aber nicht nur Vertragsdokumente, Dokumente zur Firmenstruk- tur innerhalb der Gruppe [A. AG/B. AG]). Unterlagen zur Organisation kön- nen ihrerseits veranschaulichen, wer in welcher Weise für die Entscheidun- gen innerhalb der Gruppe (A. AG/B. AG) verantwortlich war. Ebenso sollten sich anhand solcher Unterlagen, aber auch aus Unterlagen betreffend aus- ländische Mehrwertsteuer die aus Sicht der ermittelnden Behörden noch bestehenden Unklarheiten betreffend die Frage nach Ort und Verantwort- lichkeit der Erbringung gewisser Leistungen innerhalb der Gruppe (A. AG/B. AG) erhellen lassen. Andere Gesellschaften der Gruppe betreffende Unterlagen ermöglichen Rückschlüsse auf weitere wirtschaftliche Vorgänge

- 10 -

und damit ein Gesamtbild der Gruppe (A. AG/B. AG) sowie deren Bezie- hungen zur E. Teile der Unterlagen können schliesslich darüber hinaus Hinweise auf die Tätigkeit von C. in der Schweiz liefern und somit Rück- schlüsse auf seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz ermögli- chen. Auch solche Unterlagen sind für das vorliegende Verwaltungsstraf- verfahren von zentraler Bedeutung.

5.

5.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis so- wie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apo- thekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Be- ruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestim- mungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfas- sungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.

5.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden, sind von der Gesuchsgegnerin keine angerufen worden. Bezüglich der un- ter Position 1 erhobenen Unterlagen macht die Gesuchsgegnerin geltend, diese beträfen höchstpersönliche und dem Privatgeheimnis von C. unter- liegende Aufzeichnungen (siehe u. a. act. 5, Ziff. II.7, S. 8). Der Umstand, dass diese Unterlagen in den Räumlichkeiten der Buchhaltung der Ge- suchsgegnerin aufgefunden wurden, lässt diesen Einwand als unglaubwür- dig erscheinen. So oder anders ist aber die Gesuchsgegnerin gar nicht legi- timiert, andere als ihre eigenen Geheimhaltungsinteressen geltend zu ma- chen (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.6.2). Das gilt grundsätzlich auch bezüglich der in den Personal- akten enthaltenen, angerufenen schützenswerten Daten von Mitarbeiten- den der Gesuchsgegnerin. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese Un- terlagen darüber Aufschluss geben können, in welcher Funktion und wo die einzelnen Mitarbeitenden innerhalb der Gruppe (A. AG/B. AG) eingesetzt worden sind. Dass es sich hierbei auch um schützenswerte Daten handelt, steht der Zulässigkeit von deren Durchsuchung nicht entgegen. Diesem Punkt ist gegebenenfalls beim nach der Durchsuchung zu fällenden Ent- scheid, welche der durchsuchten Akten mittels Beschlagnahme zu den Ak- ten zu nehmen sind, Rechnung zu tragen.

- 11 -

6. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch – soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist – gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen. Sie hat dabei auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, das Material sei in ihrer Gegenwart zu sichten, Rücksicht zu nehmen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 12 -

E. 8 Mai 2013, E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die pro- zessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr um- fangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).

- 9 -

Dispositiv
  1. Soweit die Gesuchsgegnerin ihre Einsprache gegen die Durchsuchung zu- rückgezogen hat, wird das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erle- digt abgeschrieben.
  2. Im Übrigen wird das Gesuch gutgeheissen.
  3. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen und Da- tenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
  4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 5. November 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Gesuchstellerin

gegen

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro G. Tobler,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2014.14

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gegen die A. AG, die B. AG sowie gegen C. und D. eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der versuchten und vollendeten Steuerhinterziehung, des Steuerbetrugs und weiterer Steuerwiderhandlungen. Gleichzeitig führt sie gegen unbekannte Täterschaft ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Hin- terziehung von Verrechnungssteuern gemäss Art. 61 lit. a des Bundesge- setzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrech- nungssteuergesetz, VStG; SR 642.21).

Im Rahmen dieser Untersuchungen schritt die ESTV am 25. Juni 2014 zur Hausdurchsuchung am Geschäftsort der A. AG in Z. und stellte dabei ver- schiedene Akten und elektronische Datenträger sicher. Der Geschäftsfüh- rer der A. AG erhob dabei nach Rücksprache mit C., dem Präsidenten des Verwaltungsrates, Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestell- ten Akten und Datenträger (act. 1.1, 1.2 und 1.3).

B. Mit Gesuch vom 11. August 2014 gelangte die ESTV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1):

1. Die ESTV sei zu ermächtigen, die am 25. Juni 2014 (…) sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

2. Die Verfahrenskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.

In ihrer Gesuchsantwort vom 19. September 2014 beantragt die Gesuchs- gegnerin, das Gesuch sei betreffend die von ihr erstellte Liste von Positio- nen gemäss Protokoll über die versiegelten Akten vom 25. Juni 2014 ab- zuweisen (vgl. im Einzelnen act. 5, S. 2 ff.). Ferner sei das zu entsiegelnde Aktenmaterial in Gegenwart der Parteien zu sichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (act. 5). Die Ge- suchsgegnerin erklärte hierbei auch, sie sei damit einverstanden, dass alle eingangs nicht referenzierten Datenträger und Dokumente der Durchsu- chung zugänglich gemacht werden (act. 5, Ziff. II.6, S. 7). Die Gesuchsant- wort wurde der ESTV mit Übermittlungsschreiben vom 22. September 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

- 3 -

Mit Eingabe vom 30. September 2014 teilte die ESTV mit, sie beabsichtige, diesbezüglich eine weitere Stellungnahme einzureichen (act. 7). Dem ent- sprechend replizierte die ESTV am 2. Oktober 2014. Sie hält am Entsiege- lungsgesuch und ihren Anträgen fest (act. 9). Mit Duplik vom 31. Okto- ber 2014 bestätigt die Gesuchsgegnerin ihre bisherigen Rechtsbegehren (act. 12). Die Duplik wurde der ESTV am 3. November 2014 zur Kenntnis- nahme übermittelt (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ge- genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19 – 50 des Bundesgesetzes vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuerrecht fin- det ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren In- halt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Feb- ruar 2010, E. 4.2 m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung ent- scheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehör- de hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungs- gebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

1.3 Gegenstand des Ersuchens bildet die Entsiegelung von am Geschäftsort der Gesuchsgegnerin sichergestellten Unterlagen und Datenträger. Die Gesuchsgegnerin ist deren Inhaberin und somit zur erhobenen Einsprache

- 4 -

legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

1.4 Im Rahmen ihrer Gesuchsantwort erklärte sich die Gesuchsgegnerin betreffend einen Teil der sichergestellten Unterlagen bzw. elektronischen Datenträger mit der Durchsuchung einverstanden (act. 5, Ziff. II.6., S. 7). Damit hat sie diesbezüglich ihre Einsprache teilweise zurückgezogen, wes- halb das Verfahren diese Unterlagen bzw. elektronischen Datenträger betreffend zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2014.6 vom 22. Ju- li 2014; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.18 vom 6. Oktober 2010).

2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei- ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge- lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu neh- men. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respek- tiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheim- nisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2014.8 vom

16. Juni 2014, E. 2; BE.2013.10 vom 21. November 2013, E. 2).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend de- tailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allen- falls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausrei- chende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die

- 5 -

diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundes- strafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort an- geführten Überlegungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch dies- bezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsan- wendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2013.7 vom 6. November 2013, E. 3.1; BE.2013.6 vom 29. Okto- ber 2013, E. 3.1).

3.2

3.2.1 Eine Steuerhinterziehung begeht u. a., wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (vgl. Art. 175 Abs. 1 DBG).

Eines Steuerbetrugs macht sich strafbar, wer zum Zwecke einer Steuerhin- terziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht (Art. 186 Abs. 1 DBG).

Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines ande- ren dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Art. 14 VStrR zutrifft, wegen Hinterziehung bestraft (Art. 61 lit. a VStG).

3.2.2 Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin und der durch diese einge- reichten Akten ergibt sich die nachfolgend geschilderte Verdachtslage. C. war im untersuchten Tatzeitraum, mithin in den Jahren 2005 bis Oktober 2011, Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der E. mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Diese Gesellschaft stand mit zwei Schweizer Gesellschaften, deren Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsi- dent ebenfalls C. ist, in vertraglichen Beziehungen. So verpflichtete sie sich gegenüber der Gesuchsgegnerin für die Produkte- und Preisgestaltung ge- lieferter Dienstleistungen innerhalb der Gruppe (A. AG/B. AG) sowie für die Buchhaltung, die Beratung bei der Immobilienverwaltung sowie die Perso- nalpolitik (act. 1.4). Andererseits verpflichtete sie sich gegenüber der B. AG, ihr Know-How sowie ihre weltweite Erfahrung mit dem "System F." zur Verfügung zu stellen (act. 1.5). Aufgrund dieser Vertragsverhältnisse habe

- 6 -

die E. den beiden Schweizer Gesellschaften in den Jahren 2005 bis 2010 rund Fr. 2'250'000.-- in Rechnung gestellt. Einige dieser Rechnungen lie- gen dem Gesuch bei (act. 1.6). Zu diesem Aufwand kommen in den Jah- resrechnungen 2011 und 2012 der B. AG ausgewiesene Lizenzaufwen- dungen von rund Fr. 830'000.-- (act. 1.7).

Zu diesen Erkenntnissen führt die Gesuchstellerin aus, die Bezahlung der Rechnungen aus dem Lizenzvertrag mit der B. AG sei in den Jahren 2005 bis 2010 nicht transparent ausgewiesen worden. Die Bezahlung der Rech- nungen habe teilweise erst Jahre nach Rechnungsstellung stattgefunden (vgl. hierzu die Beispiele in act. 1.8). Die verbuchten Beträge würden zu- dem teilweise nicht mit den vorhandenen Rechnungen übereinstimmen, was vermuten lasse, dass die Rechnungen nachträglich abgeändert wor- den seien. Weiter sei zum Zeitpunkt als die B. AG erstmals einen Lizenz- aufwand offen ausgewiesen habe, die E. als angebliche Lizenznehmerin bereits liquidiert gewesen. An wen die entsprechenden Lizenzzahlungen geflossen seien, sei unklar. Auch in der Buchhaltung der Gesuchsgegnerin sei die Bezahlung der Rechnungen der E. nicht transparent ausgewiesen worden. In den Jahren 2007 und 2008 seien die entsprechenden Rech- nungsbeträge ohne ersichtliche Begründung mehrheitlich auf das Privat- konto von D. bezahlt und als Geschäftsaufwand verbucht worden (siehe die Beispiele in act. 1.9). D. habe zudem als "Pauschalentschädigung" für ihre Arbeitsleistungen für die Gesuchsgegnerin im Jahr 2011 ein Fahrzeug im Wert von Fr. 20'270.-- erhalten, diese Zuflüsse aber nicht als Einkommen deklariert.

Anlässlich der Überprüfung der Erfüllung der Mehrwertsteuerpflicht bei der B. AG und der Gesuchsgegnerin seien weiter Unterlagen aufgetaucht, wel- che erhebliche Zweifel aufwerfen würden, dass die von der E. in Rechnung gestellten Leistungen von dieser auch tatsächlich erbracht worden seien. Hinzu komme, dass es wenig plausibel erscheine, dass ortsgebundene Aufgaben für die B. AG und die Gesuchsgegnerin durch eine Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten erfüllt worden seien. Zu- dem hätten sich Hinweise finden lassen, dass Massnahmen ergriffen wor- den seien, um die genauen Umstände der Leistungserbringung gegenüber den Steuerbehörden zu verschleiern.

Auf Grund der gesamten Umstände dränge sich die Vermutung auf, dass die von der E. in Rechnung gestellten Leistungen gar nicht oder – wenn überhaupt – nicht in den Vereinigten Arabischen Emiraten, sondern in der Schweiz erbracht worden seien.

- 7 -

3.2.3 Die Ehegatten C. und D. hätten sich den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge in den letzten zehn Jahren in der Schweiz mehrmals an- und wie- der abgemeldet. Gegenüber den Steuerbehörden habe das Ehepaar gel- tend gemacht, insbesondere in den Jahren 2004 bis 2012 (bzw. D. bis

2009) im Ausland domiziliert gewesen zu sein. Aus diesem Grund seien sie in der Schweiz steuerlich nicht veranlagt worden. Diverse Indizien wie Kre- ditkartenabrechnungen und Reisebestätigungen würden indes darauf hin- deuten, dass sich das Ehepaar mehrheitlich in der Schweiz (in der Woh- nung auf dem Areal der Gesuchsgegnerin bzw. in deren Wohnung in X.) aufgehalten und in den Vereinigten Arabischen Emiraten keinen festen Wohnsitz aufgewiesen habe.

Aufgrund der angeblichen Auslandsabwesenheiten seien die Vermögens- verhältnisse bzw. deren Entwicklung nur schwer nachvollziehbar. Der auf Seiten der Ehegatten angefallene Vermögenszuwachs sei anhand der ge- genüber den Steuerbehörden deklarierten Einkünfte nicht erklärbar. Des- halb und namentlich aufgrund der aktenmässig belegten Zahlungen der Gesuchsgegnerin an D. dränge sich der Verdacht auf, dass sämtliche auf- grund der Rechnungen der E. geleisteten Zahlungen direkt oder indirekt an die Ehegatten geflossen seien. Solche Zuflüsse unterlägen der Einkom- menssteuer, seien jedoch nicht deklariert worden.

3.2.4 Die genannten Umstände würden einerseits den Verdacht begründen, dass sowohl die Gesuchsgegnerin als auch die B. AG aufgrund von Rechnungen der E. fiktiven Aufwand verbuchten, damit ihre Gewinne in hohem Mass verkürzten und so in grossem Umfang Gewinnsteuern hinterzogen bzw. zu hinterziehen versuchten. D. habe hierbei in ihrer Funktion als Buchhalterin der Gesellschaften Gehilfenschaft geleistet. Andererseits besteht gegen- über C. der Verdacht, dieser habe als Alleinaktionär und Verwaltungsrats- präsident im Rahmen der Steuererklärungen der B. AG und der Gesuchs- gegnerin infolge der Verbuchung von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand unvollständige bzw. unwahre Jahresrechnungen erstellt bzw. erstellen lassen und diese den zuständigen Steuerbehörden eingereicht, mit der Absicht, dadurch tiefe Gewinne der Gesellschaften zu belegen und so Steuerhinterziehungen zu begehen.

Zudem habe sich C. in den Steuerperioden 2005 bis 2011 mutmasslich der vollendeten Hinterziehung von Einkommenssteuern bzw. in der Steuerperi- ode 2012 der versuchten Hinterziehung schuldig gemacht, indem er ein Steuerdomizil im Ausland vorgetäuscht und sich dadurch der Besteuerung in der Schweiz entzogen habe. Für die Steuerperioden 2005 bis 2008 be- steht derselbe Tatvorwurf auch gegenüber D. Hernach soll diese zur Hin-

- 8 -

terziehung von Einkommenssteuern durch C. Gehilfenschaft geleistet ha- ben, indem sie dessen Einkommen in den Steuererklärungen nur satzbe- stimmend deklariert habe, obwohl sie gewusst habe, dass dieser im fragli- chen Zeitraum in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig gewesen wäre.

3.2.5 Schliesslich hätten die Gesuchsgegnerin und die B. AG durch die Verbu- chung von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand verdeckte Ge- winnausschüttungen an C. bzw. an diesem nahestehende Personen aus- gerichtet. Die auf solchen Leistungen geschuldete Verrechnungssteuer (siehe Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG) sei entgegen der entsprechenden gesetzli- chen Pflichten weder von der Leistung in Abzug gebracht noch ordnungs- gemäss deklariert und abgeliefert worden.

3.2.6 Dieser Tatverdacht wird von der Gesuchsgegnerin zwar in pauschaler Wei- se bestritten (act. 5, Ziff. II.4, S. 6 f.; act. 12, Ziff. II.4, S. 5), jedoch mit kei- nerlei sachdienlichen Erklärungen oder entsprechenden Beweismitteln ent- kräftet. Aufgrund der sich in wesentlichen Teilen auch auf Akten stützenden Ausführungen der Gesuchstellerin besteht bezüglich der untersuchten Straftatbestände ein hinreichender Tatverdacht, der eine Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu rechtfertigen vermag.

4.

4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens- erheblich sind (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom

8. Mai 2013, E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die pro- zessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr um- fangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).

- 9 -

4.2 Im Rahmen ihrer Eingaben nimmt die Gesuchsgegnerin zu den einzelnen noch umstrittenen Positionen gemäss Protokoll über die versiegelten Akten vom 25. Juni 2014 Stellung (act. 5, Ziff. II.7, S. 8 ff.; act. 12, Ziff. II.6, S. 6 ff.). Bezüglich der Bedeutung der Unterlagen und Datenträger für die Straf- untersuchung begnügt sich die Gesuchsgegnerin damit, teilweise ohne je- de weitere Begründung anzuführen, die Unterlagen hätten keinerlei Rele- vanz für das Verfahren. Betreffend einen Teil der Unterlagen macht sie gel- tend, diese beträfen Zeiträume, welche vor den untersuchungsgegenständ- lichen Steuerperioden erstellt worden seien und deshalb für die Untersu- chung keine Bedeutung aufweisen würden. Schliesslich bildeten andere (ehemalige) Gesellschaften der Gruppe (A. AG/B. AG) (namentlich die G. GmbH und die H. GmbH) ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb auch die entsprechenden Unterlagen nicht von Bedeutung seien.

Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es für die Zulässigkeit der Durchsuchung der Papiere und Datenträger von Gesetzes wegen genügt, dass anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Was sich die Gesuchstellerin von der Durchsuchung der vorliegend sichergestellten Dokumente verspricht und weshalb sie an die- ser festhält, begründet sie in beispielhafter Form und detailliert im Rahmen ihrer Replik. Darauf kann an dieser Stelle grundsätzlich verwiesen werden (siehe act. 9). Bei den sichergestellten Unterlagen handelt es sich grund- sätzlich um geschäftliche Akten der Gesuchsgegnerin, welche im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens nebst der B. AG unter Verdacht steht, durch Verbuchung von fiktivem Aufwand ihre Gewinne verkürzt und so in grossem Umfang Gewinnsteuern hinterzogen bzw. solches versucht zu ha- ben. Vor diesem Hintergrund sind die geschäftlichen Unterlagen der Ge- suchsgegnerin von zentraler Bedeutung. Dies betrifft nicht allein Buchhal- tungsunterlagen, sondern auch Unterlagen, anhand welcher sich (allenfalls auch ausserhalb der untersuchten Steuerperioden liegende) Geschäftsvor- gänge, die sich auf die Buchhaltung auswirken können, nachvollziehen las- sen (bspw. aber nicht nur Vertragsdokumente, Dokumente zur Firmenstruk- tur innerhalb der Gruppe [A. AG/B. AG]). Unterlagen zur Organisation kön- nen ihrerseits veranschaulichen, wer in welcher Weise für die Entscheidun- gen innerhalb der Gruppe (A. AG/B. AG) verantwortlich war. Ebenso sollten sich anhand solcher Unterlagen, aber auch aus Unterlagen betreffend aus- ländische Mehrwertsteuer die aus Sicht der ermittelnden Behörden noch bestehenden Unklarheiten betreffend die Frage nach Ort und Verantwort- lichkeit der Erbringung gewisser Leistungen innerhalb der Gruppe (A. AG/B. AG) erhellen lassen. Andere Gesellschaften der Gruppe betreffende Unterlagen ermöglichen Rückschlüsse auf weitere wirtschaftliche Vorgänge

- 10 -

und damit ein Gesamtbild der Gruppe (A. AG/B. AG) sowie deren Bezie- hungen zur E. Teile der Unterlagen können schliesslich darüber hinaus Hinweise auf die Tätigkeit von C. in der Schweiz liefern und somit Rück- schlüsse auf seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz ermögli- chen. Auch solche Unterlagen sind für das vorliegende Verwaltungsstraf- verfahren von zentraler Bedeutung.

5.

5.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis so- wie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apo- thekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Be- ruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestim- mungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfas- sungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.

5.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden, sind von der Gesuchsgegnerin keine angerufen worden. Bezüglich der un- ter Position 1 erhobenen Unterlagen macht die Gesuchsgegnerin geltend, diese beträfen höchstpersönliche und dem Privatgeheimnis von C. unter- liegende Aufzeichnungen (siehe u. a. act. 5, Ziff. II.7, S. 8). Der Umstand, dass diese Unterlagen in den Räumlichkeiten der Buchhaltung der Ge- suchsgegnerin aufgefunden wurden, lässt diesen Einwand als unglaubwür- dig erscheinen. So oder anders ist aber die Gesuchsgegnerin gar nicht legi- timiert, andere als ihre eigenen Geheimhaltungsinteressen geltend zu ma- chen (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.6.2). Das gilt grundsätzlich auch bezüglich der in den Personal- akten enthaltenen, angerufenen schützenswerten Daten von Mitarbeiten- den der Gesuchsgegnerin. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese Un- terlagen darüber Aufschluss geben können, in welcher Funktion und wo die einzelnen Mitarbeitenden innerhalb der Gruppe (A. AG/B. AG) eingesetzt worden sind. Dass es sich hierbei auch um schützenswerte Daten handelt, steht der Zulässigkeit von deren Durchsuchung nicht entgegen. Diesem Punkt ist gegebenenfalls beim nach der Durchsuchung zu fällenden Ent- scheid, welche der durchsuchten Akten mittels Beschlagnahme zu den Ak- ten zu nehmen sind, Rechnung zu tragen.

- 11 -

6. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch – soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist – gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen. Sie hat dabei auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, das Material sei in ihrer Gegenwart zu sichten, Rücksicht zu nehmen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 12 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Soweit die Gesuchsgegnerin ihre Einsprache gegen die Durchsuchung zu- rückgezogen hat, wird das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erle- digt abgeschrieben.

2. Im Übrigen wird das Gesuch gutgeheissen.

3. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen und Da- tenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 6. November 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

- 13 -

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung - Rechtsanwalt Sandro G. Tobler

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).