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BE.2012.2

Bundesstrafgericht · 2012-04-04 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO).

Sachverhalt

A. Die Procura della Repubblica presso il Tribunale di Firenze führt u.a. gegen B. ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs in Fiskalsachen und weiterer Delikte. In diesem Zusammenhang gelangte die italienische Staatsanwalt- schaft mit Rechtshilfeersuchen vom 11. März 2011 an die Schweiz und er- suchte u.a. um die Herausgabe von Bankunterlagen (Verfahrensakten RR.2011.156, act. 1.1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) über- trug mit Schreiben vom 15. April 2011 die Ausführung des Rechtshilfeersu- chens an die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion (Verfah- rensakten RR.2011.156, act. 1.3). Diese trat mit Verfügung vom

4. Mai 2011 auf das Ersuchen ein und beauftragte die Sektion Zollfahndung Zürich mit dem Vollzug der Massnahmen (Verfahrensakten RR.2011.156, act. 1.3). Am 16. Mai 2011 wandte sich die Sektion Zollfahndung Zürich (Zollkreisdirektion Schaffhausen) mit der Aufforderung um Edition von Bankunterlagen betreffend diverser Konten an die Bank C. AG in Zürich (Verfahrensakten RR.2011.156, act. 1.4). Auf Antrag vom 3. Juni 2011 von A., ein von der Edition betroffener Kontoinhaber, wurden die entsprechen- den Kontounterlagen am 7. Juni 2011 versiegelt (Verfahrensakten RR.2011.156, act. 1.5 und act. 1.8).

B. Mit Gesuch vom 22. Juni 2011 gelangte die Oberzolldirektion an die dama- lige II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, sie sei zur Entsiegelung der am 7. Juni 2011 versiegelten Unterlagen und zu de- ren weiteren Auswertung im Rahmen der Rechtshilfehandlungen zu er- mächtigen (RR.2011.156, act. 1). Mit Entscheid RR.2011.156 vom 22. Au- gust 2011 verneinte die II. Beschwerdekammer ihre Zuständigkeit und trat auf das Entsiegelungsgesuch nicht ein.

C. Mit Urteil 1C_367/2011 und 1C_373/2011 vom 6. Januar 2012 hiess das Bundesgericht zwei vom BJ bzw. von der Oberzolldirektion gegen den Ent- scheid der II. Beschwerdekammer gerichtete Beschwerden gut und wies die Angelegenheit zum Entscheid über das Entsiegelungsgesuch an das Bundesstrafgericht zurück (act. 1).

D. Die Beschwerdekammer lud daraufhin A. und das BJ ein, zum Entsiege- lungsgesuch bis zum 10. Februar 2012 Stellung zu nehmen (act. 2). In sei- ner Stellungnahme vom 10. Februar 2012 schliesst das BJ auf Gutheis- sung des Gesuchs (act. 3). A. reichte seine Stellungnahme am

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14. Februar 2012 ein und beantragt die Abweisung (act. 4). Die Gesuchs- antworten wurden den Parteien wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5 und act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 In Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen gel- ten für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung die Art. 246 – 248 StPO sinngemäss (Art. 9 IRSG). Die Zuständigkeit der Be- schwerdekammer zum Entscheid über das vorliegende Entsiegelungsge- such ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 VStrR, nachdem die sinngemässe Anwendung von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO hinsichtlich der Zuständigkeit zu keinem Ergebnis führt (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_365/2011 vom 6. Janu- ar 2012, E. 2).

E. 2.1 Gemäss Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Grün- den nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet wer- den. Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berech- tigten Person zurückgegeben (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 2 StPO). Das Entsiegelungsgesuch ist zu begründen (THORMANN/BRECHBÜHL, Bas- ler Kommentar, Basel 2011, Art. 248 StPO N. 22).

E. 2.2 Vorerst gilt zu prüfen, ob die Siegelung rechtmässig erfolgte. Nur der Ge- wahrsamsinhaber im engeren Sinne ist zum Antrag auf Siegelung berech- tigt. Vom Antragsrecht ausgeschlossen ist bei banklagernden Unterlagen somit insbesondere der Kontoinhaber. In einer solchen Konstellation steht das Antragsrecht einzig der gewahrsamsinhabenden Bank zu (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2011.1 vom 4. Juli 2011, E. 1.2 und 1.3 sowie

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THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 6, je mit weiteren Hinwei- sen).

E. 2.3 Vorliegend wurden Kontounterlagen des Gesuchsgegners bei der Bank C. AG ediert. In der Folge stellte er als Kontoinhaber am 3. Juni 2011 bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Zollfahndung (act. 1.5) den Antrag auf Siegelung, welchem entsprochen wurde (act. 1.8). Damit steht fest, dass der Siegelungsantrag nicht seitens der Bank als Gewahrsamsinhabe- rin, sondern seitens des Kontoinhabers erfolgte. Diesem steht jedoch ge- gen die Durchsuchung der Unterlagen gerade keine Einsprachemöglichkeit zu. Die Gesuchstellerin hätte diese unzulässige, weil vom Kontoinhaber er- hobene Einsprache mittels einer Verfügung abweisen müssen (vgl. hierzu bereits den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2011.1 vom 4. Juli 2011, E. 1.4; mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 5; sowie THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 32; KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 248 StPO N. 43).

E. 2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Siegelung, mangels Legitimation hin- sichtlich des Siegelungsantrags des Gesuchsgegners, als ungültig, womit das angebrachte Siegel zu Unrecht als verbindlich eingestuft und das vor- liegende Entsiegelungsgesuch gestellt wird. Auf dieses ist aus den genann- ten Gründen nicht einzutreten. Die Gesuchstellerin ist ohne Weiteres be- rechtigt, das Siegel zu entfernen, die Unterlagen zu durchsuchen und an- schliessend mittels einer Verfügung zu entscheiden, welche Papiere sie beschlagnahmen und zu den Akten nehmen will.

E. 3.1 Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Ent- siegelungsentscheides führt die Verweisung in Art. 9 IRSG ebenfalls zu keinem Ergebnis. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG gelten vorliegend daher grundsätzlich die Bestimmungen des VStrR. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Be- schwerdekammer nach Art. 73 StBOG; Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verle- gung der Gerichtskosten entnommen werden kann, ist ergänzend die Re- gelung des BGG anzuwenden (siehe hierzu TPF BV.2010.78 vom 28. Ja- nuar 2011 E. 3, zur Publikation vorgesehen).

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E. 3.2 Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend wird auf die Er- hebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 4 BGG analog).

E. 3.3 Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog). Diese wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt; Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Dispositiv
  1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. April 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Avv. Luca Marcellini,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2012.2

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Sachverhalt:

A. Die Procura della Repubblica presso il Tribunale di Firenze führt u.a. gegen B. ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs in Fiskalsachen und weiterer Delikte. In diesem Zusammenhang gelangte die italienische Staatsanwalt- schaft mit Rechtshilfeersuchen vom 11. März 2011 an die Schweiz und er- suchte u.a. um die Herausgabe von Bankunterlagen (Verfahrensakten RR.2011.156, act. 1.1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) über- trug mit Schreiben vom 15. April 2011 die Ausführung des Rechtshilfeersu- chens an die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion (Verfah- rensakten RR.2011.156, act. 1.3). Diese trat mit Verfügung vom

4. Mai 2011 auf das Ersuchen ein und beauftragte die Sektion Zollfahndung Zürich mit dem Vollzug der Massnahmen (Verfahrensakten RR.2011.156, act. 1.3). Am 16. Mai 2011 wandte sich die Sektion Zollfahndung Zürich (Zollkreisdirektion Schaffhausen) mit der Aufforderung um Edition von Bankunterlagen betreffend diverser Konten an die Bank C. AG in Zürich (Verfahrensakten RR.2011.156, act. 1.4). Auf Antrag vom 3. Juni 2011 von A., ein von der Edition betroffener Kontoinhaber, wurden die entsprechen- den Kontounterlagen am 7. Juni 2011 versiegelt (Verfahrensakten RR.2011.156, act. 1.5 und act. 1.8).

B. Mit Gesuch vom 22. Juni 2011 gelangte die Oberzolldirektion an die dama- lige II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, sie sei zur Entsiegelung der am 7. Juni 2011 versiegelten Unterlagen und zu de- ren weiteren Auswertung im Rahmen der Rechtshilfehandlungen zu er- mächtigen (RR.2011.156, act. 1). Mit Entscheid RR.2011.156 vom 22. Au- gust 2011 verneinte die II. Beschwerdekammer ihre Zuständigkeit und trat auf das Entsiegelungsgesuch nicht ein.

C. Mit Urteil 1C_367/2011 und 1C_373/2011 vom 6. Januar 2012 hiess das Bundesgericht zwei vom BJ bzw. von der Oberzolldirektion gegen den Ent- scheid der II. Beschwerdekammer gerichtete Beschwerden gut und wies die Angelegenheit zum Entscheid über das Entsiegelungsgesuch an das Bundesstrafgericht zurück (act. 1).

D. Die Beschwerdekammer lud daraufhin A. und das BJ ein, zum Entsiege- lungsgesuch bis zum 10. Februar 2012 Stellung zu nehmen (act. 2). In sei- ner Stellungnahme vom 10. Februar 2012 schliesst das BJ auf Gutheis- sung des Gesuchs (act. 3). A. reichte seine Stellungnahme am

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14. Februar 2012 ein und beantragt die Abweisung (act. 4). Die Gesuchs- antworten wurden den Parteien wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5 und act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. In Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen gel- ten für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung die Art. 246 – 248 StPO sinngemäss (Art. 9 IRSG). Die Zuständigkeit der Be- schwerdekammer zum Entscheid über das vorliegende Entsiegelungsge- such ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 VStrR, nachdem die sinngemässe Anwendung von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO hinsichtlich der Zuständigkeit zu keinem Ergebnis führt (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_365/2011 vom 6. Janu- ar 2012, E. 2).

2.

2.1 Gemäss Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Grün- den nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet wer- den. Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berech- tigten Person zurückgegeben (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 2 StPO). Das Entsiegelungsgesuch ist zu begründen (THORMANN/BRECHBÜHL, Bas- ler Kommentar, Basel 2011, Art. 248 StPO N. 22).

2.2 Vorerst gilt zu prüfen, ob die Siegelung rechtmässig erfolgte. Nur der Ge- wahrsamsinhaber im engeren Sinne ist zum Antrag auf Siegelung berech- tigt. Vom Antragsrecht ausgeschlossen ist bei banklagernden Unterlagen somit insbesondere der Kontoinhaber. In einer solchen Konstellation steht das Antragsrecht einzig der gewahrsamsinhabenden Bank zu (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2011.1 vom 4. Juli 2011, E. 1.2 und 1.3 sowie

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THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 6, je mit weiteren Hinwei- sen).

2.3 Vorliegend wurden Kontounterlagen des Gesuchsgegners bei der Bank C. AG ediert. In der Folge stellte er als Kontoinhaber am 3. Juni 2011 bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Zollfahndung (act. 1.5) den Antrag auf Siegelung, welchem entsprochen wurde (act. 1.8). Damit steht fest, dass der Siegelungsantrag nicht seitens der Bank als Gewahrsamsinhabe- rin, sondern seitens des Kontoinhabers erfolgte. Diesem steht jedoch ge- gen die Durchsuchung der Unterlagen gerade keine Einsprachemöglichkeit zu. Die Gesuchstellerin hätte diese unzulässige, weil vom Kontoinhaber er- hobene Einsprache mittels einer Verfügung abweisen müssen (vgl. hierzu bereits den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2011.1 vom 4. Juli 2011, E. 1.4; mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 5; sowie THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 32; KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 248 StPO N. 43).

2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Siegelung, mangels Legitimation hin- sichtlich des Siegelungsantrags des Gesuchsgegners, als ungültig, womit das angebrachte Siegel zu Unrecht als verbindlich eingestuft und das vor- liegende Entsiegelungsgesuch gestellt wird. Auf dieses ist aus den genann- ten Gründen nicht einzutreten. Die Gesuchstellerin ist ohne Weiteres be- rechtigt, das Siegel zu entfernen, die Unterlagen zu durchsuchen und an- schliessend mittels einer Verfügung zu entscheiden, welche Papiere sie beschlagnahmen und zu den Akten nehmen will.

3.

3.1 Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Ent- siegelungsentscheides führt die Verweisung in Art. 9 IRSG ebenfalls zu keinem Ergebnis. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG gelten vorliegend daher grundsätzlich die Bestimmungen des VStrR. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Be- schwerdekammer nach Art. 73 StBOG; Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verle- gung der Gerichtskosten entnommen werden kann, ist ergänzend die Re- gelung des BGG anzuwenden (siehe hierzu TPF BV.2010.78 vom 28. Ja- nuar 2011 E. 3, zur Publikation vorgesehen).

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3.2 Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend wird auf die Er- hebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 4 BGG analog).

3.3 Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog). Diese wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt; Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

Bellinzona, 4. April 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Zollverwaltung Oberzolldirektion, - Avv. Luca Marcellini, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).