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BB.2025.128

Bundesstrafgericht ·BB · 2026-08-14 · Deutsch CH

Weiterzug / Verweise Kein Weiterzug, rechtskräftig;;Pas de recours, entré en force;;Nessun ricorso, cresciuto in giudicato;;Kein Weiterzug, rechtskräftig

Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)

Sachverhalt

A. Am 30. Januar 2025 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. unter der Ver- fahrensnummer SV.24.1615 eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen im Sinne von Art. 154 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturge- setz, FinfraG; SR 958.1) (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft Juris-Nr. SV.24.1615 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Nr. 1.1-2025.01.30-1).

B. Gestützt auf den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der Bundesanwalt- schaft vom 17. November 2025 (Verfahrensakten, Nr. 8.1-2025.11.17-1) schritt die Bundeskriminalpolizei am 2. Dezember 2025 am Privatdomizil von A. zur Hausdurchsuchung, bei welcher ein Mobiltelefon und ein Laptop sichergestellt wurden. Diese wurden in der Folge mit Zustimmung von A. forensisch auf je eine Harddisk kopiert und in der Asservatenkammer der Bundeskriminalpolizei einge- lagert (vgl. hierzu act. 8, Ziff. II.4). A. beantragte am Tag der Sicherstellung Be- denkzeit hinsichtlich einer allfälligen Stellungnahme zur Siegelung (Verfahrens- akten, Nrn. 8.1-2025.12.05-2.3 sowie 8.1-2025.12.05-2.B3).

C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 beantragte die Vertreterin von A. unter Hin- weis auf Anwalts- und Geschäftsgeheimnisse die Siegelung einer Reihe von In- halten der beiden sichergestellten Datenträger bzw. der davon erstellten Daten- kopien (Verfahrensakten, Nr. 8.1-2025.12.03-1). Sie ergänzte ihr Ersuchen mit weiteren Schreiben vom 4. und vom 5. Dezember 2025. In der letzten Eingabe machte sie über die bisherigen Ausführungen hinaus auch das Vorliegen von Arzt- und Privatgeheimnissen geltend und verlangte nunmehr die vollständige Siegelung der beiden Datenträger (Verfahrensakten, Nrn. 8.1-2025.12.04-1 und 8.1-2025.12.05-1).

D. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 teilte die Bundesanwaltschaft mit, die Siegelungsanträge vom 3., 4. und 5. Dezember 2025 seien offensichtlich unbe- gründet bzw. ungültig und daher abzuweisen. Die sichergestellten Geräte (Mo- biltelefon und Laptop) würden nicht gesiegelt, sondern, nach Rechtskraft der vor- liegenden Verfügung, gemäss Verfügung vom 17. November 2025 durchsucht (act. 1.2).

E. Dagegen liess A. am 18. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde einreichen (act. 1). Er beantragt Folgendes:

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3

1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezember 2025 betreffend die Siegelung, Ziffer A. 1-7.5, insbesondere Ziff. A. 7.4, sei aufzuheben. 2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die folgenden Gegenstände umgehend zu siegeln: der Datenträger mit der Spiegelung des Mobiltelefons […] sowie der Datenträger mit der Spiegelung des Laptop […]. 3. Der Bundesanwaltschaft sei im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Mass- nahme, ohne deren vorherige Anhörung, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu un- tersagen, die folgenden Gegenstände zu durchsuchen und die dort befindlichen Daten zu verwenden: der Datenträger mit der Spiegelung des Mobiltelefons […] und der Datenträ- ger mit der Spiegelung des Laptop […]. 4. Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, der B. AG, der C. AG, der D. AG und der E. AG die Spiegelung der Geräte Mobiltelefon […] sowie Laptop […] zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung von eigenen Siegelungsanträgen zu gewähren.

Am 22. Dezember 2025 informierte die Beschwerdekammer die Bundesanwalt- schaft über den Eingang der Beschwerde (act. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 schliesst die Bundesanwalt- schaft auf vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf einzutreten sei (act. 8).

Im Rahmen seiner Replik vom 12. März 2026 formuliert A. die folgenden Rechts- begehren (act. 16):

1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezember 2025 betreffend die Siegelung, Ziffer A. 1-7.5, insbesondere Ziff. A. 7.4, sei aufzuheben. 2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, den Datenträger mit der Datenkopie des Mobil- telefons […] sowie den Datenträger mit der Datenkopie des Laptop […] dem Beschwer- deführer unverzüglich auszuhändigen und allfällige davon erstellte weitere Kopien unwie- derbringlich zu vernichten. 3. Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die folgenden Gegenstände umge- hend zu siegeln respektive im versiegelten Zustand zu belassen: den Datenträger mit der Datenkopie des Mobiltelefons […] sowie den Datenträger mit der Datenkopie des Laptop […]. 4. Der Bundesanwaltschaft sei im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Mass- nahme, ohne deren vorherige Anhörung, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu un- tersagen, die folgenden Gegenstände zu durchsuchen und die dort befindlichen Daten zu verwenden: den Datenträger mit der Datenkopie des Mobiltelefons […] und den Datenträ- ger mit der Datenkopie des Laptop […]. 5. Das Verfahren sei bezüglich des Eventualantrags «Es sei Bundesanwaltschaft anzuwei- sen, der B. AG, der C. AG, der D. AG und der E. AG die Spiegelung der Geräte

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4 Mobiltelefon […] sowie Laptop […] zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung von eigenen Siegelungsanträgen zu gewähren» als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In ihrer Duplik vom 26. März 2026 hält die Bundesanwaltschaft vollumfänglich an den Anträgen gemäss Beschwerdeantwort fest. Eventualiter sei, im Falle der Gutheissung der Beschwerde, die Siegelung der Kopie iPhone […] und der Kopie Laptop […] anzuordnen (act. 18).

Am 9. April 2026 liess A. hierzu eine unaufgeforderte Stellungnahme einreichen (act. 20), welche der Bundesanwaltschaft am 10. April 2026 zur Kenntnisnahme übermittelt wurde (act. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrens- beteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr ge- rügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Als unzulässig erweist sich das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Beschwerdeschrift, mit welchem der Beschwerdeführer allfällige Geheimnisinteressen von Dritten im eigenen Namen geltend macht. Dazu war er von Beginn an nicht legitimiert (siehe hierzu auch unten E. 3.2 in fine). Die Beschwerdebefugnis verlangt eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1446/2017 vom 9. April

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E. 1.3 Nicht einzutreten ist auch auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Replik. Die Be- schwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegeh- ren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegen- stand begrenzt (Urteil des Bundesgerichts 7B_275/2024 vom 8. April 2024 E. 4 mit Hinweis). Entsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bishe- rigen Anträge und damit des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich unzulässig (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, N. 390 m.w.H.).

E. 1.4 Die Verweigerung der vom Beschwerdeführer beantragten Siegelung durch die Beschwerdegegnerin kann mit Beschwerde angefochten werden (Urteil des Bun- desgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 2). Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die vorliegende Be- schwerde ist unter Vorbehalt der zuvor dargelegten Einschränkungen (vgl. E. 1.2 und 1.3) einzutreten.

2. Vorliegend zu erwähnen ist der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Be- schwerdeverfahren der Beschwerdekammer mit den Verfahrensakten Beweis- mittel betreffend Dritte einreichte, in welche dem Beschwerdeführer keine bzw. nur geschwärzt Einsicht zu gewähren sei bzw. bezüglich derer Schutzmassnah- men zu prüfen seien (vgl. act. 8, Ziff. I.4). Die frühere Praxis der Beschwerde- kammer zur BStP liess es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kenntnis nimmt, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen (vgl. hierzu den Leitentscheid TPF 2005 209 E. 3.4). An dieser Praxis ist auch unter dem Geltungsbereich der Strafprozessordnung festzuhalten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2020.269 vom 5. Januar 2021 E. 2.5.2; BH.2016.3 vom 4. Oktober 2016 E. 2.5; BB.2013.173 vom 24. Januar 2014 E. 2; BB.2011.78 vom 5. Dezember 2011 E. 1 m.w.H.). Entsprechend wurden die der Beschwerdekammer einge- reichten Verfahrensakten von dieser ohne Kenntnisnahme des Inhalts an die Be- schwerdegegnerin retourniert, zur allfälligen Neueinreichung nur jener Aktenstü- cke, welche auch dem Beschwerdeführer offen gelegt werden können (siehe act. 9 und 10).

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E. 5 2018 E. 3 mit Hinweis). In diesem Punkt erübrigen sich Weiterungen zu den Aus- führungen der Parteien zu angeblichem Obsiegen des Beschwerdeführers (act. 16 Rz. 2; act. 20 Rz. 6) oder zu angeblich eingetretener Gegenstandslosig- keit (vgl. act. 8, Ziff. III.A.2 ff.). Diese tritt nur dann ein, wenn das Rechtsschutz- interesse erst im Verlaufe des Verfahrens wegfällt (Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2).

E. 6 3.

3.1 Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anla- gen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht wer- den, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Be- schlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Macht sie oder er geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Straf- behörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Ta- gen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO).

3.2 Mit dem revidierten und am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 248 Abs. 1 StPO werden die schutzwürdigen Geheimnisinteressen, die einer Entsiegelung entgegenstehen können, abschliessend definiert und gegenüber dem alten Recht restriktiver gefasst. In Frage kommen nur noch die in Art. 264 StPO gere- gelten Geheimnisschutzgründe. Geschäftsgeheimnisse oder das Bankkunden- geheimnis fallen nicht darunter (BGE 151 IV 30 E. 2.4.1 S. 34). Dies gilt unab- hängig von der prozessualen Stellung des Inhabers oder Berechtigten (BGE 151 IV 175 E. 2.4.2). Zudem ist die Partei bzw. Verfahrensbeteiligte im Entsiegelungs- verfahren nicht legitimiert, allfällige Geheimnisinteressen von Dritten im eigenen Namen geltend zu machen (Urteile des Bundesgerichts 7B_66/2026 vom 24. Ap- ril 2026 E. 3.2; 7B_93/2022 vom 27. August 2024 E. 2.3; 1B_611/2021 vom

12. Mai 2022 E. 7.3.2; 1B_27/2012 vom 27. Juni 2012 E. 6.2).

3.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von sichergestellten Auf- zeichnungen und Gegenständen, der einen Siegelungsantrag gestellt hat, im an- schliessenden Entsiegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, allfällige Geheimhaltungsinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Sub- stanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Zwangs- massnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiel- len Beschlagnahmehindernissen zu forschen. Weder das Gesetz noch die bun- desgerichtliche Praxis verlangen demgegenüber, dass der von einer Hausdurch- suchung und provisorischen Sicherstellung Betroffene bereits bei der Sicherstel- lung seinen allfälligen Siegelungsantrag detailliert zu begründen hätte (Urteil des Bundesgerichts 1B_219/2017 vom 23. August 2017 E. 3.1 m.w.H.). Eine über- triebene prozessuale Schärfe bei der Handhabung formeller Anforderungen für die Siegelung (etwa betreffend rechtzeitige Erhebung und Begründung von Sie- gelungsanträgen) widerspricht der dargelegten Bundesgerichtspraxis und würde den im Gesetz vorgesehenen effizienten Rechtsschutz von betroffenen Personen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen (Urteile des

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E. 7 Bundesgerichts 7B_481/2025 vom 1. Mai 2026 E. 4.3; 7B_732/2024 vom

25. September 2024 E. 3.1; 1B_172/2023 vom 9. Mai 2023 E. 2.1; 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_219/2017 vom 23. August 2017 E. 3.3; siehe zum Ganzen auch die Urteile des Bundesgerichts 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.1; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom

2. März 2022 E. 3.3).

3.4 Damit eine Siegelung durch die Strafverfolgungsbehörde erfolgt, muss die be- troffene Person aber zumindest einen spezifischen Siegelungsgrund sinngemäss anrufen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.1 in fine m.w.H.). Der Siegelungsgrund muss dabei lediglich glaubhaft gemacht wer- den (vgl. hierzu die Hinweise im Urteil des Bundesgerichts 1B_273/2021 vom

2. März 2022 E. 3.3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache im Allgemeinen dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen rei- chen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2025 vom 10. Juni 2026 E. 4.2.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die knappe An- gabe eines Siegelungsgrundes im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO zwar zur Glaubhaftmachung grundsätzlich ausreichen. Da die Strafverfolgungsbehörden ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren aber ablehnen können (siehe hierzu BGE 152 IV 107 E. 5.2.1 oder auch TPF 2025 35 E. 2.3), kann auch eine kurze Begründung zur Glaubhaftmachung des Siegelungsgrundes – je nach den Umständen des Einzelfalles – prozessual geboten erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 7B_924/2025 vom 21. Januar 2026 E. 3.3.3; 7B_272/2025 vom 20. November 2025 E. 2; 7B_1154/2024 vom

2. Oktober 2025 E. 2.4.1; 7B_48/2023 vom 29. Januar 2024 E. 3.2.4; 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4).

3.5 Im Urteil 7B_272/2025 vom 20. November 2025 E. 4.1 ff. äusserte sich das Bun- desgericht zur Frage, ob die siegelungsberechtigte Person im Entsiegelungsver- fahren an die im Siegelungsantrag konkret geltend gemachten Siegelungsgründe gebunden sei und ob es ihr grundsätzlich verwehrt sei, Geheimnisinteressen vor- zubringen, die sie im Siegelungsantrag noch nicht vorgebracht hat. Vor dem Hin- tergrund des zuvor erwähnten Rechtsschutzgedankens (vgl. oben E. 3.3) hielt das Bundesgericht abschliessend fest, der Begründung des Siegelungsgesuchs könne grundsätzlich keine Bindungswirkung zukommen. Bemerkt eine siege- lungsberechtigte Person nach erfolgter Siegelung, dass die gesiegelten Auf- zeichnungen und Gegenstände auch anderen als den geltend gemachten Be- schlagnahmeverboten unterliegen, darf sie dies vielmehr auch noch im Entsie- gelungsverfahren vorbringen.

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E. 8 3.6

3.6.1 In Anwendung dieser Grundsätze verneinte das Bundesgericht in seiner Praxis die Gültigkeit von Siegelungsbegehren, die überhaupt keine Begründung aufwie- sen (Urteile des Bundesgerichts 1B_172/2023 vom 9. Mai 2023 E. 2.2 [keine Be- gründung auch nach zwischenzeitlich erfolgter anwaltlicher Beratung]; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.4 [Gesuch gestellt durch Rechtsbeistand]). Ein auf einem Durchsuchungsprotokoll zur Begründung gemachter Vermerk «einfach so» reicht ebenfalls nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 7B_1364/2025 vom 6. Februar 2026 E. 3.2).

3.6.2 Als hinreichend beurteilte das Bundesgericht den Siegelungsantrag, in welchem geltend gemacht wurde, auf dem [sichergestellten] Mobiltelefon befänden sich Chats mit seiner Freundin und der Familie (Urteil des Bundesgerichts 7B_28/2025 vom 23. März 2026 E. 2.4), sowie die Erklärungen, die gesiegelten Aufzeichnungen enthielten «Anwaltskorrespondenz und Geschäftsgeheimnisse» (Urteil des Bundesgerichts 7B_22/2024 vom 9. April 2024 E. 3.3), auf dem si- chergestellten Mobiltelefon befänden sich vom Anwalts- und Arztgeheimnis ge- schützte Daten (Urteil des Bundesgerichts 7B_297/2023 vom 4. April 2024 E. 3.3), es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich unter den sicherge- stellten Gegenständen und Aufzeichnungen noch Anwaltskorrespondenz befinde (Urteil des Bundesgerichts 7B_300/2023 vom 4. April 2024 E. 3.2), und den an- lässlich der Sicherstellung gemachten Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis (da u.a. anwaltliche Korrespondenz von der Sicherstellung betroffen sei [Urteil des Bundesgerichts 1B_382/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 4.3]).

3.6.3 Als ungenügend bezeichnete das Bundesgericht wiederum die alleinige Nennung von «schützenswerten Berufsgeheimnissen» als Siegelungsgrund durch eine an- waltlich vertretene Person. Diese hätte zumindest konkret angeben müssen, wel- che Berufsgeheimnisse sie anrufen möchte, namentlich das Anwalts- und das Arztgeheimnis (Urteil des Bundesgerichts 7B_481/2025 vom 1. Mai 2026 E. 4.4). In einem weiteren Urteil hielt das Bundesgericht fest, die Adressatin einer Editi- onsverfügung dürfe sich mit Blick auf die Rechtsprechung betreffend die Banken- Compliance im Zusammenhang mit der Geldwäschereigesetzgebung nicht damit begnügen, in ihrem Siegelungsbegehren ohne jede nähere Angabe zu behaup- ten, dass sich in den herausverlangten Unterlagen «Korrespondenz mit Rechts- anwälten» respektive «Schreiben von Rechtsanwälten» befänden. Vielmehr hätte sie konkret angeben müssen, welche der eingereichten Dokumente ihres Erachtens als Anwaltskorrespondenz einem Durchsuchungs- und Beschlagnah- meverbot unterliegen sollen. Mit Blick auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismus- finanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) könne in einer solchen Si- tuation zudem erwartet werden, dass aus dem Verkehr mit Anwälten stammende Unterlagen, bezüglich welcher streitig sei, ob sie unter die Dokumentationspflicht

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E. 9 nach Art. 7 Abs. 1 GwG fallen oder aber durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind, separat eingereicht werden und einzig diesbezüglich die Siegelung verlangt wird. Die Situation sei insofern nicht mit derjenigen zu vergleichen, bei der – etwa im Rahmen einer Hausdurchsuchung – Unterlagen und insbesondere elektroni- sche Geräte sichergestellt werden und die betroffene Person keine Kontrolle dar- über (und möglicherweise nicht einmal genaue Kenntnis davon) hat, was im Ein- zelnen sichergestellt wurde (Urteil des Bundesgerichts 7B_1154/2024 vom 2. Ok- tober 2025 E. 2.4.4). Ungültig bezeichnete das Bundesgericht schliesslich auch ein Siegelungsbegehren, bei welchem der Betroffene zunächst glaubhaft ange- geben hatte, keinerlei Kenntnisse über die beschlagnahmten PC zu haben, we- der wem sie gehören noch was dort abgespeichert sein könnte, diesbezüglich jedoch – auf Anraten seines Rechtsbeistands – geltend machte, es könne «sehr gut sein», dass sich darauf vertrauliche, insbesondere dem anwaltlichen Berufs- geheimnis unterstehende Daten befinden könnten (Urteil des Bundesgerichts 7B_998/2023 vom 30. September 2024 E. 4.1).

3.7 In der seit der erwähnten Gesetzesnovelle (siehe oben E. 3.2) ergangenen ein- schlägigen Praxis der Beschwerdekammer wies diese Beschwerden gegen die durch die Bundesanwaltschaft verweigerte Siegelung ab, weil von den berechtig- ten Personen gar keine (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2026.27 vom

1. April 2026) bzw. keine in Art. 264 StPO aufgeführte Geheimnisschutzgründe geltend gemacht wurden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2024.119 vom

26. November 2024 E. 2.3.1 ff.).

4.

4.1 Im vorliegenden Fall wurde die Siegelung mittels dreier Schreiben vom 3., 4. und

5. Dezember 2025 verlangt (Verfahrensakten, Nrn. 8.1-2025.12.03-1, 8.1- 2025.12.04-1 und 8.1-2025.12.05-1). Im Rahmen des ersten Schreibens vom

3. Dezember 2025 verlangte der Beschwerdeführer zusammengefasst die Sie- gelung von E-Mails (inklusive den Anhängen) mit Bezug zu den Unternehmen B. AG, C. AG, D. AG und E. AG sowie deren Daten und Dokumente. Zur Begrün- dung führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei diesen Unternehmen als Ver- waltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident sowie als Berater oder Investor tätig und er verfüge damit über vollständigen Einblick in deren Geschäftstätigkeiten. Die genannten Dateien respektive Daten enthielten Anwaltsgeheimnisse (Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO) und Geschäftsgeheimnisse. Sie unterlägen einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse sowohl seitens des Beschwerdefüh- rers als auch der betroffenen Unternehmen. Im Rahmen des zweiten Schreibens vom 4. Dezember 2025 erweiterte der Beschwerdeführer sein Gesuch auf wei- tere Daten und verwies für die Begründung auf das Siegelungsbegehren vom

3. Dezember 2025. Im Schreiben vom 5. Dezember 2025 liess der Beschwerde- führer Folgendes ausführen:

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E. 10 Es hat sich ergeben, dass bezüglich der sichergestellten Geräte […] das Vorliegen von geheimnis- geschützten weiteren Daten auch ausserhalb der bereits mit Eingaben vom 3. und 4. Dezember 2025 zur Siegelung beantragten Inhalten gegeben ist. Es handelt sich um Anwaltsgeheimnisse, Arztgeheimnisse, Privatgeheimnisse sowie Geschäftsgeheimnisse (Art. 264 StPO). Entsprechend beantrage ich unter Wahrung der Frist die vollständige Siegelung […].

4.2 Was die ersten beiden Schreiben angeht, ist in Übereinstimmung mit den Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass der Beschwerde- führer damit offensichtlich ausschliesslich Geheimnisinteressen von Dritten bzw. der erwähnten Unternehmen geltend machte. Hierzu ist er grundsätzlich nicht legitimiert und seine Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet (siehe oben E. 3.2 in fine). Dieser Schluss wird untermauert durch das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, wonach das Be- stehen von Anwaltsgeheimnissen, die sich sowohl auf den Rechtsverkehr des Beschwerdeführers mit den jeweiligen Rechtsvertretern der erwähnten Unterneh- men als auch auf Korrespondenz der Unternehmen mit den jeweiligen Anwälten beziehen, hinreichend dargelegt sei (act. 1 Rz. 12; siehe auch act. 1 Rz. 11, wo- nach diese ersten Eingaben der Wahrung von Interessen Dritter dienen sollten, act. 16 Rz. 5 [erste Anträge im Hinblick auf die Daten der weiteren betroffenen juristischen Personen] oder Verfahrensakten, Nr. 13.1-2026.01.20-1.32, mit dies- bezüglichen Äusserungen des Beschwerdeführers an seiner Einvernahme vom

2. Dezember 2025). Andernorts führt er aus, er stehe «in seinen Funktionen in- nerhalb dieser Unternehmen» im Austausch mit Anwälten (act. 1 Rz. 13). Dar- über hinaus sind die ebenfalls angeführten Geschäftsgeheimnisse seit 1. Januar 2024 keine tauglichen Gründe mehr, um eine Siegelung zu verlangen (siehe oben E. 3.2).

4.3 Im Kontext der beiden ersten Eingaben werden im Schreiben vom 5. Dezember 2025 pauschal «Anwaltsgeheimnisse, Arztgeheimnisse, Privatgeheimnisse so- wie Geschäftsgeheimnisse (Art. 264 StPO)» als (weitere) Siegelungsgründe gel- tend gemacht. Währenddem im ersten Schreiben – wenn auch ohne Erfolg – noch erklärt wird, aus welchen Tatsachen sich Geheimnisschutzinteressen (der Unternehmen mit dem Beschwerdeführer als Verwaltungsrat o.ä.) ableiten las- sen sollen, wurden im Schreiben vom 5. Dezember 2025 die verschiedenen Ge- heimnisse ohne weitere Erklärungen aneinandergereiht. Wer im Einzelnen Trä- ger(in) der genannten Geheimnisschutzinteressen sein soll, lässt sich den Anga- ben nicht entnehmen, obwohl gerade die geltend gemachten Arzt- und Ge- schäftsgeheimnisse kaum den Interessen einer einzigen Person zuzurechnen sind. Damit bleibt namentlich auch unklar, ob beispielsweise auch noch Anwalts- geheimnisse aus anderen Mandatsverhältnissen als denjenigen der erwähnten Unternehmen mit ihren Rechtsanwälten betroffen sein sollen. Wenn der Be- schwerdeführer in der Beschwerde u.a. geltend macht, er habe für sich

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E. 11 persönlich den Siegelungsgrund des Anwaltsgeheimnisses (Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO) geltend gemacht (siehe act. 1 Rz. 8), so findet sich dafür im erwähn- ten Schreiben keine explizite Stütze. Dieses Vorbringen ist auch insofern nicht glaubhaft, als den Akten zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe anläss- lich der Hausdurchsuchung am 2. Dezember 2025 keinen eigenen Anwalt be- nennen können, weshalb die Beschwerdegegnerin für die im Anschluss an die Hausdurchsuchung geplante Einvernahme als Pflichtverteidigerin Rechtsanwäl- tin Bernadette Hess organisiert habe (Verfahrensakten, Nr. 8.1-2025.12.05-2.2). Damit ist ausgeschlossen, dass die am 2. Dezember 2025 sichergestellten Daten bereits Korrespondenz mit der Verteidigung im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO enthalten könnten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch im vor- liegenden Beschwerdeverfahren keinerlei konkrete Angaben gemacht, welche ir- gendein anderes Mandatsverhältnis mit einer für den Beschwerdeführer persön- lich bzw. in dessen eigenem Namen tätigen Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt glaubhaft machen könnte. Die wohl auch vom Beschwerdeführer im eigenen Na- men angerufenen Arzt- und Privatgeheimnisse betreffend geht das Schreiben vom 5. Dezember 2025 nicht über reine Behauptungen hinaus.

4.4 Wie das Bundesgericht festhält, kann eine kurze Begründung zur Glaubhaftma- chung des Siegelungsgrundes – je nach den Umständen des Einzelfalles – pro- zessual geboten erscheinen, da die Strafverfolgungsbehörden ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren ablehnen können (siehe oben E. 3.4). Im konkreten Fall ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Siegelungsgesuch nicht von einem juristischen Laien unter dem Über- raschungseffekt der Hausdurchsuchung gestellt wurde, sondern durch dessen Rechtsvertretung innerhalb der Frist von drei Tagen gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO. Damit ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Glaubhaftmachung der Siegelungsgründe, wenn auch kein übertriebener, so doch ein etwas strengerer Massstab anzusetzen. Das gilt umso mehr, als im kon- kreten Fall die Sicherstellung elektronische Geräte betraf, die offenbar haupt- sächlich geschäftlich (für Dritte), aber auch privat genutzt wurden (vgl. Verfah- rensakten, Nr. 13.1-2026.01.20-1.30 f.), womit möglicherweise mehrere Perso- nen betroffen sind, der Beschwerdeführer sich – wie gesagt – aber nur auf eigene Geheimnisschutzinteressen berufen kann. Sich lediglich pauschal auf eine Reihe von Geheimnisschutzinteressen zu berufen, welche teilweise offensichtlich nur Dritten zuzurechnen sind, macht das Vorliegen von Siegelungsgründen nicht hin- reichend glaubhaft. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass ihm die Ge- räte für das Siegelungsgesuch nicht zur Verfügung standen (act. 1 Rz. 11). Den- noch ist zu erwarten, dass er als deren Nutzer mit deren Inhalt in einem Masse vertraut ist, das ihm zumindest rudimentäre Ausführungen zur Glaubhaftma- chung von Siegelungsgründen ermöglichen sollte (wie beispielsweise in seinem ersten Schreiben vom 3. Dezember 2025, auch wenn diese Gründe letztlich nur im Interesse Dritter geltend gemacht wurden) und nicht nur die Angabe von

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E. 12 pauschalen Stichwörtern wie Anwaltsgeheimnisse, Arztgeheimnisse, Privatge- heimnisse sowie Geschäftsgeheimnisse (Art. 264 StPO) erlaubt.

4.5 Nach dem Gesagten erscheint der Schluss der Beschwerdegegnerin, der Be- schwerdeführer habe mit seinem Schreiben vom 5. Dezember 2025 keine Sie- gelungsgründe in hinreichendem Masse glaubhaft gemacht, als zutreffend. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch nachträglich keine konkreten Angaben gemacht hat, welche einen anderen Entscheid nahe- legen würden (siehe beispielsweise in Bezug auf hypothetisch denkbare «Arzt- geheimnisse» die lediglich erstmals mit Replik und auch da ohne jegliche weitere Konkretisierung erwähnten «medizinischen Daten» oder «Korrespondenz mit medizinischen Fachpersonen» in act. 16 Rz. 13). Es mag sein, dass die Be- schwerdegegnerin stellenweise Anforderungen an ein Siegelungsgesuch formu- lierte, die eher den strengeren Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheiten der betroffenen Person im nachfolgenden Entsiegelungsverfahren selbst ent- sprechen (siehe u.a. act. 1.2, Ziff. A 7.2). Das ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 5. Dezember 2025 keinen Siege- lungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Siegelungsanträge des Beschwerdefüh- rers vom 3. bzw. 4. Dezember 2025 als unzulässig, da diese einzig für Geheim- nisinteressen Dritter gestellt wurden. Im Schreiben vom 5. Dezember 2025 wer- den Siegelungsgründe, sofern sie überhaupt im eigenen Namen des Beschwer- deführers angerufen wurden, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Be- schwerdegegnerin war damit berechtigt, das Gesuch um Siegelung selber abzu- weisen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers, mit welchem dieser um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuchte, wird mit vorliegendem Beschluss gegen- standslos. Das entsprechende Nebenverfahren ist als erledigt abzuschreiben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird als erledigt abgeschrie- ben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. August 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Stefan Heimgartner und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Hess, Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2025.128 Nebenverfahren: BP.2025.110

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2 Sachverhalt:

A. Am 30. Januar 2025 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. unter der Ver- fahrensnummer SV.24.1615 eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen im Sinne von Art. 154 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturge- setz, FinfraG; SR 958.1) (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft Juris-Nr. SV.24.1615 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Nr. 1.1-2025.01.30-1).

B. Gestützt auf den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der Bundesanwalt- schaft vom 17. November 2025 (Verfahrensakten, Nr. 8.1-2025.11.17-1) schritt die Bundeskriminalpolizei am 2. Dezember 2025 am Privatdomizil von A. zur Hausdurchsuchung, bei welcher ein Mobiltelefon und ein Laptop sichergestellt wurden. Diese wurden in der Folge mit Zustimmung von A. forensisch auf je eine Harddisk kopiert und in der Asservatenkammer der Bundeskriminalpolizei einge- lagert (vgl. hierzu act. 8, Ziff. II.4). A. beantragte am Tag der Sicherstellung Be- denkzeit hinsichtlich einer allfälligen Stellungnahme zur Siegelung (Verfahrens- akten, Nrn. 8.1-2025.12.05-2.3 sowie 8.1-2025.12.05-2.B3).

C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 beantragte die Vertreterin von A. unter Hin- weis auf Anwalts- und Geschäftsgeheimnisse die Siegelung einer Reihe von In- halten der beiden sichergestellten Datenträger bzw. der davon erstellten Daten- kopien (Verfahrensakten, Nr. 8.1-2025.12.03-1). Sie ergänzte ihr Ersuchen mit weiteren Schreiben vom 4. und vom 5. Dezember 2025. In der letzten Eingabe machte sie über die bisherigen Ausführungen hinaus auch das Vorliegen von Arzt- und Privatgeheimnissen geltend und verlangte nunmehr die vollständige Siegelung der beiden Datenträger (Verfahrensakten, Nrn. 8.1-2025.12.04-1 und 8.1-2025.12.05-1).

D. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 teilte die Bundesanwaltschaft mit, die Siegelungsanträge vom 3., 4. und 5. Dezember 2025 seien offensichtlich unbe- gründet bzw. ungültig und daher abzuweisen. Die sichergestellten Geräte (Mo- biltelefon und Laptop) würden nicht gesiegelt, sondern, nach Rechtskraft der vor- liegenden Verfügung, gemäss Verfügung vom 17. November 2025 durchsucht (act. 1.2).

E. Dagegen liess A. am 18. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde einreichen (act. 1). Er beantragt Folgendes:

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3

1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezember 2025 betreffend die Siegelung, Ziffer A. 1-7.5, insbesondere Ziff. A. 7.4, sei aufzuheben. 2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die folgenden Gegenstände umgehend zu siegeln: der Datenträger mit der Spiegelung des Mobiltelefons […] sowie der Datenträger mit der Spiegelung des Laptop […]. 3. Der Bundesanwaltschaft sei im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Mass- nahme, ohne deren vorherige Anhörung, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu un- tersagen, die folgenden Gegenstände zu durchsuchen und die dort befindlichen Daten zu verwenden: der Datenträger mit der Spiegelung des Mobiltelefons […] und der Datenträ- ger mit der Spiegelung des Laptop […]. 4. Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, der B. AG, der C. AG, der D. AG und der E. AG die Spiegelung der Geräte Mobiltelefon […] sowie Laptop […] zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung von eigenen Siegelungsanträgen zu gewähren.

Am 22. Dezember 2025 informierte die Beschwerdekammer die Bundesanwalt- schaft über den Eingang der Beschwerde (act. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 schliesst die Bundesanwalt- schaft auf vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf einzutreten sei (act. 8).

Im Rahmen seiner Replik vom 12. März 2026 formuliert A. die folgenden Rechts- begehren (act. 16):

1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezember 2025 betreffend die Siegelung, Ziffer A. 1-7.5, insbesondere Ziff. A. 7.4, sei aufzuheben. 2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, den Datenträger mit der Datenkopie des Mobil- telefons […] sowie den Datenträger mit der Datenkopie des Laptop […] dem Beschwer- deführer unverzüglich auszuhändigen und allfällige davon erstellte weitere Kopien unwie- derbringlich zu vernichten. 3. Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die folgenden Gegenstände umge- hend zu siegeln respektive im versiegelten Zustand zu belassen: den Datenträger mit der Datenkopie des Mobiltelefons […] sowie den Datenträger mit der Datenkopie des Laptop […]. 4. Der Bundesanwaltschaft sei im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Mass- nahme, ohne deren vorherige Anhörung, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu un- tersagen, die folgenden Gegenstände zu durchsuchen und die dort befindlichen Daten zu verwenden: den Datenträger mit der Datenkopie des Mobiltelefons […] und den Datenträ- ger mit der Datenkopie des Laptop […]. 5. Das Verfahren sei bezüglich des Eventualantrags «Es sei Bundesanwaltschaft anzuwei- sen, der B. AG, der C. AG, der D. AG und der E. AG die Spiegelung der Geräte

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4 Mobiltelefon […] sowie Laptop […] zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung von eigenen Siegelungsanträgen zu gewähren» als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In ihrer Duplik vom 26. März 2026 hält die Bundesanwaltschaft vollumfänglich an den Anträgen gemäss Beschwerdeantwort fest. Eventualiter sei, im Falle der Gutheissung der Beschwerde, die Siegelung der Kopie iPhone […] und der Kopie Laptop […] anzuordnen (act. 18).

Am 9. April 2026 liess A. hierzu eine unaufgeforderte Stellungnahme einreichen (act. 20), welche der Bundesanwaltschaft am 10. April 2026 zur Kenntnisnahme übermittelt wurde (act. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrens- beteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr ge- rügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Als unzulässig erweist sich das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Beschwerdeschrift, mit welchem der Beschwerdeführer allfällige Geheimnisinteressen von Dritten im eigenen Namen geltend macht. Dazu war er von Beginn an nicht legitimiert (siehe hierzu auch unten E. 3.2 in fine). Die Beschwerdebefugnis verlangt eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1446/2017 vom 9. April

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5 2018 E. 3 mit Hinweis). In diesem Punkt erübrigen sich Weiterungen zu den Aus- führungen der Parteien zu angeblichem Obsiegen des Beschwerdeführers (act. 16 Rz. 2; act. 20 Rz. 6) oder zu angeblich eingetretener Gegenstandslosig- keit (vgl. act. 8, Ziff. III.A.2 ff.). Diese tritt nur dann ein, wenn das Rechtsschutz- interesse erst im Verlaufe des Verfahrens wegfällt (Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2).

1.3 Nicht einzutreten ist auch auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Replik. Die Be- schwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegeh- ren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegen- stand begrenzt (Urteil des Bundesgerichts 7B_275/2024 vom 8. April 2024 E. 4 mit Hinweis). Entsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bishe- rigen Anträge und damit des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich unzulässig (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, N. 390 m.w.H.).

1.4 Die Verweigerung der vom Beschwerdeführer beantragten Siegelung durch die Beschwerdegegnerin kann mit Beschwerde angefochten werden (Urteil des Bun- desgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 2). Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die vorliegende Be- schwerde ist unter Vorbehalt der zuvor dargelegten Einschränkungen (vgl. E. 1.2 und 1.3) einzutreten.

2. Vorliegend zu erwähnen ist der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Be- schwerdeverfahren der Beschwerdekammer mit den Verfahrensakten Beweis- mittel betreffend Dritte einreichte, in welche dem Beschwerdeführer keine bzw. nur geschwärzt Einsicht zu gewähren sei bzw. bezüglich derer Schutzmassnah- men zu prüfen seien (vgl. act. 8, Ziff. I.4). Die frühere Praxis der Beschwerde- kammer zur BStP liess es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kenntnis nimmt, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen (vgl. hierzu den Leitentscheid TPF 2005 209 E. 3.4). An dieser Praxis ist auch unter dem Geltungsbereich der Strafprozessordnung festzuhalten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2020.269 vom 5. Januar 2021 E. 2.5.2; BH.2016.3 vom 4. Oktober 2016 E. 2.5; BB.2013.173 vom 24. Januar 2014 E. 2; BB.2011.78 vom 5. Dezember 2011 E. 1 m.w.H.). Entsprechend wurden die der Beschwerdekammer einge- reichten Verfahrensakten von dieser ohne Kenntnisnahme des Inhalts an die Be- schwerdegegnerin retourniert, zur allfälligen Neueinreichung nur jener Aktenstü- cke, welche auch dem Beschwerdeführer offen gelegt werden können (siehe act. 9 und 10).

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6 3.

3.1 Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anla- gen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht wer- den, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Be- schlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Macht sie oder er geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Straf- behörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Ta- gen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO).

3.2 Mit dem revidierten und am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 248 Abs. 1 StPO werden die schutzwürdigen Geheimnisinteressen, die einer Entsiegelung entgegenstehen können, abschliessend definiert und gegenüber dem alten Recht restriktiver gefasst. In Frage kommen nur noch die in Art. 264 StPO gere- gelten Geheimnisschutzgründe. Geschäftsgeheimnisse oder das Bankkunden- geheimnis fallen nicht darunter (BGE 151 IV 30 E. 2.4.1 S. 34). Dies gilt unab- hängig von der prozessualen Stellung des Inhabers oder Berechtigten (BGE 151 IV 175 E. 2.4.2). Zudem ist die Partei bzw. Verfahrensbeteiligte im Entsiegelungs- verfahren nicht legitimiert, allfällige Geheimnisinteressen von Dritten im eigenen Namen geltend zu machen (Urteile des Bundesgerichts 7B_66/2026 vom 24. Ap- ril 2026 E. 3.2; 7B_93/2022 vom 27. August 2024 E. 2.3; 1B_611/2021 vom

12. Mai 2022 E. 7.3.2; 1B_27/2012 vom 27. Juni 2012 E. 6.2).

3.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von sichergestellten Auf- zeichnungen und Gegenständen, der einen Siegelungsantrag gestellt hat, im an- schliessenden Entsiegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, allfällige Geheimhaltungsinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Sub- stanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Zwangs- massnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiel- len Beschlagnahmehindernissen zu forschen. Weder das Gesetz noch die bun- desgerichtliche Praxis verlangen demgegenüber, dass der von einer Hausdurch- suchung und provisorischen Sicherstellung Betroffene bereits bei der Sicherstel- lung seinen allfälligen Siegelungsantrag detailliert zu begründen hätte (Urteil des Bundesgerichts 1B_219/2017 vom 23. August 2017 E. 3.1 m.w.H.). Eine über- triebene prozessuale Schärfe bei der Handhabung formeller Anforderungen für die Siegelung (etwa betreffend rechtzeitige Erhebung und Begründung von Sie- gelungsanträgen) widerspricht der dargelegten Bundesgerichtspraxis und würde den im Gesetz vorgesehenen effizienten Rechtsschutz von betroffenen Personen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen (Urteile des

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7 Bundesgerichts 7B_481/2025 vom 1. Mai 2026 E. 4.3; 7B_732/2024 vom

25. September 2024 E. 3.1; 1B_172/2023 vom 9. Mai 2023 E. 2.1; 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_219/2017 vom 23. August 2017 E. 3.3; siehe zum Ganzen auch die Urteile des Bundesgerichts 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.1; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom

2. März 2022 E. 3.3).

3.4 Damit eine Siegelung durch die Strafverfolgungsbehörde erfolgt, muss die be- troffene Person aber zumindest einen spezifischen Siegelungsgrund sinngemäss anrufen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.1 in fine m.w.H.). Der Siegelungsgrund muss dabei lediglich glaubhaft gemacht wer- den (vgl. hierzu die Hinweise im Urteil des Bundesgerichts 1B_273/2021 vom

2. März 2022 E. 3.3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache im Allgemeinen dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen rei- chen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2025 vom 10. Juni 2026 E. 4.2.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die knappe An- gabe eines Siegelungsgrundes im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO zwar zur Glaubhaftmachung grundsätzlich ausreichen. Da die Strafverfolgungsbehörden ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren aber ablehnen können (siehe hierzu BGE 152 IV 107 E. 5.2.1 oder auch TPF 2025 35 E. 2.3), kann auch eine kurze Begründung zur Glaubhaftmachung des Siegelungsgrundes – je nach den Umständen des Einzelfalles – prozessual geboten erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 7B_924/2025 vom 21. Januar 2026 E. 3.3.3; 7B_272/2025 vom 20. November 2025 E. 2; 7B_1154/2024 vom

2. Oktober 2025 E. 2.4.1; 7B_48/2023 vom 29. Januar 2024 E. 3.2.4; 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4).

3.5 Im Urteil 7B_272/2025 vom 20. November 2025 E. 4.1 ff. äusserte sich das Bun- desgericht zur Frage, ob die siegelungsberechtigte Person im Entsiegelungsver- fahren an die im Siegelungsantrag konkret geltend gemachten Siegelungsgründe gebunden sei und ob es ihr grundsätzlich verwehrt sei, Geheimnisinteressen vor- zubringen, die sie im Siegelungsantrag noch nicht vorgebracht hat. Vor dem Hin- tergrund des zuvor erwähnten Rechtsschutzgedankens (vgl. oben E. 3.3) hielt das Bundesgericht abschliessend fest, der Begründung des Siegelungsgesuchs könne grundsätzlich keine Bindungswirkung zukommen. Bemerkt eine siege- lungsberechtigte Person nach erfolgter Siegelung, dass die gesiegelten Auf- zeichnungen und Gegenstände auch anderen als den geltend gemachten Be- schlagnahmeverboten unterliegen, darf sie dies vielmehr auch noch im Entsie- gelungsverfahren vorbringen.

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8 3.6

3.6.1 In Anwendung dieser Grundsätze verneinte das Bundesgericht in seiner Praxis die Gültigkeit von Siegelungsbegehren, die überhaupt keine Begründung aufwie- sen (Urteile des Bundesgerichts 1B_172/2023 vom 9. Mai 2023 E. 2.2 [keine Be- gründung auch nach zwischenzeitlich erfolgter anwaltlicher Beratung]; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.4 [Gesuch gestellt durch Rechtsbeistand]). Ein auf einem Durchsuchungsprotokoll zur Begründung gemachter Vermerk «einfach so» reicht ebenfalls nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 7B_1364/2025 vom 6. Februar 2026 E. 3.2).

3.6.2 Als hinreichend beurteilte das Bundesgericht den Siegelungsantrag, in welchem geltend gemacht wurde, auf dem [sichergestellten] Mobiltelefon befänden sich Chats mit seiner Freundin und der Familie (Urteil des Bundesgerichts 7B_28/2025 vom 23. März 2026 E. 2.4), sowie die Erklärungen, die gesiegelten Aufzeichnungen enthielten «Anwaltskorrespondenz und Geschäftsgeheimnisse» (Urteil des Bundesgerichts 7B_22/2024 vom 9. April 2024 E. 3.3), auf dem si- chergestellten Mobiltelefon befänden sich vom Anwalts- und Arztgeheimnis ge- schützte Daten (Urteil des Bundesgerichts 7B_297/2023 vom 4. April 2024 E. 3.3), es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich unter den sicherge- stellten Gegenständen und Aufzeichnungen noch Anwaltskorrespondenz befinde (Urteil des Bundesgerichts 7B_300/2023 vom 4. April 2024 E. 3.2), und den an- lässlich der Sicherstellung gemachten Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis (da u.a. anwaltliche Korrespondenz von der Sicherstellung betroffen sei [Urteil des Bundesgerichts 1B_382/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 4.3]).

3.6.3 Als ungenügend bezeichnete das Bundesgericht wiederum die alleinige Nennung von «schützenswerten Berufsgeheimnissen» als Siegelungsgrund durch eine an- waltlich vertretene Person. Diese hätte zumindest konkret angeben müssen, wel- che Berufsgeheimnisse sie anrufen möchte, namentlich das Anwalts- und das Arztgeheimnis (Urteil des Bundesgerichts 7B_481/2025 vom 1. Mai 2026 E. 4.4). In einem weiteren Urteil hielt das Bundesgericht fest, die Adressatin einer Editi- onsverfügung dürfe sich mit Blick auf die Rechtsprechung betreffend die Banken- Compliance im Zusammenhang mit der Geldwäschereigesetzgebung nicht damit begnügen, in ihrem Siegelungsbegehren ohne jede nähere Angabe zu behaup- ten, dass sich in den herausverlangten Unterlagen «Korrespondenz mit Rechts- anwälten» respektive «Schreiben von Rechtsanwälten» befänden. Vielmehr hätte sie konkret angeben müssen, welche der eingereichten Dokumente ihres Erachtens als Anwaltskorrespondenz einem Durchsuchungs- und Beschlagnah- meverbot unterliegen sollen. Mit Blick auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismus- finanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) könne in einer solchen Si- tuation zudem erwartet werden, dass aus dem Verkehr mit Anwälten stammende Unterlagen, bezüglich welcher streitig sei, ob sie unter die Dokumentationspflicht

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9 nach Art. 7 Abs. 1 GwG fallen oder aber durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind, separat eingereicht werden und einzig diesbezüglich die Siegelung verlangt wird. Die Situation sei insofern nicht mit derjenigen zu vergleichen, bei der – etwa im Rahmen einer Hausdurchsuchung – Unterlagen und insbesondere elektroni- sche Geräte sichergestellt werden und die betroffene Person keine Kontrolle dar- über (und möglicherweise nicht einmal genaue Kenntnis davon) hat, was im Ein- zelnen sichergestellt wurde (Urteil des Bundesgerichts 7B_1154/2024 vom 2. Ok- tober 2025 E. 2.4.4). Ungültig bezeichnete das Bundesgericht schliesslich auch ein Siegelungsbegehren, bei welchem der Betroffene zunächst glaubhaft ange- geben hatte, keinerlei Kenntnisse über die beschlagnahmten PC zu haben, we- der wem sie gehören noch was dort abgespeichert sein könnte, diesbezüglich jedoch – auf Anraten seines Rechtsbeistands – geltend machte, es könne «sehr gut sein», dass sich darauf vertrauliche, insbesondere dem anwaltlichen Berufs- geheimnis unterstehende Daten befinden könnten (Urteil des Bundesgerichts 7B_998/2023 vom 30. September 2024 E. 4.1).

3.7 In der seit der erwähnten Gesetzesnovelle (siehe oben E. 3.2) ergangenen ein- schlägigen Praxis der Beschwerdekammer wies diese Beschwerden gegen die durch die Bundesanwaltschaft verweigerte Siegelung ab, weil von den berechtig- ten Personen gar keine (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2026.27 vom

1. April 2026) bzw. keine in Art. 264 StPO aufgeführte Geheimnisschutzgründe geltend gemacht wurden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2024.119 vom

26. November 2024 E. 2.3.1 ff.).

4.

4.1 Im vorliegenden Fall wurde die Siegelung mittels dreier Schreiben vom 3., 4. und

5. Dezember 2025 verlangt (Verfahrensakten, Nrn. 8.1-2025.12.03-1, 8.1- 2025.12.04-1 und 8.1-2025.12.05-1). Im Rahmen des ersten Schreibens vom

3. Dezember 2025 verlangte der Beschwerdeführer zusammengefasst die Sie- gelung von E-Mails (inklusive den Anhängen) mit Bezug zu den Unternehmen B. AG, C. AG, D. AG und E. AG sowie deren Daten und Dokumente. Zur Begrün- dung führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei diesen Unternehmen als Ver- waltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident sowie als Berater oder Investor tätig und er verfüge damit über vollständigen Einblick in deren Geschäftstätigkeiten. Die genannten Dateien respektive Daten enthielten Anwaltsgeheimnisse (Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO) und Geschäftsgeheimnisse. Sie unterlägen einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse sowohl seitens des Beschwerdefüh- rers als auch der betroffenen Unternehmen. Im Rahmen des zweiten Schreibens vom 4. Dezember 2025 erweiterte der Beschwerdeführer sein Gesuch auf wei- tere Daten und verwies für die Begründung auf das Siegelungsbegehren vom

3. Dezember 2025. Im Schreiben vom 5. Dezember 2025 liess der Beschwerde- führer Folgendes ausführen:

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Es hat sich ergeben, dass bezüglich der sichergestellten Geräte […] das Vorliegen von geheimnis- geschützten weiteren Daten auch ausserhalb der bereits mit Eingaben vom 3. und 4. Dezember 2025 zur Siegelung beantragten Inhalten gegeben ist. Es handelt sich um Anwaltsgeheimnisse, Arztgeheimnisse, Privatgeheimnisse sowie Geschäftsgeheimnisse (Art. 264 StPO). Entsprechend beantrage ich unter Wahrung der Frist die vollständige Siegelung […].

4.2 Was die ersten beiden Schreiben angeht, ist in Übereinstimmung mit den Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass der Beschwerde- führer damit offensichtlich ausschliesslich Geheimnisinteressen von Dritten bzw. der erwähnten Unternehmen geltend machte. Hierzu ist er grundsätzlich nicht legitimiert und seine Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet (siehe oben E. 3.2 in fine). Dieser Schluss wird untermauert durch das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, wonach das Be- stehen von Anwaltsgeheimnissen, die sich sowohl auf den Rechtsverkehr des Beschwerdeführers mit den jeweiligen Rechtsvertretern der erwähnten Unterneh- men als auch auf Korrespondenz der Unternehmen mit den jeweiligen Anwälten beziehen, hinreichend dargelegt sei (act. 1 Rz. 12; siehe auch act. 1 Rz. 11, wo- nach diese ersten Eingaben der Wahrung von Interessen Dritter dienen sollten, act. 16 Rz. 5 [erste Anträge im Hinblick auf die Daten der weiteren betroffenen juristischen Personen] oder Verfahrensakten, Nr. 13.1-2026.01.20-1.32, mit dies- bezüglichen Äusserungen des Beschwerdeführers an seiner Einvernahme vom

2. Dezember 2025). Andernorts führt er aus, er stehe «in seinen Funktionen in- nerhalb dieser Unternehmen» im Austausch mit Anwälten (act. 1 Rz. 13). Dar- über hinaus sind die ebenfalls angeführten Geschäftsgeheimnisse seit 1. Januar 2024 keine tauglichen Gründe mehr, um eine Siegelung zu verlangen (siehe oben E. 3.2).

4.3 Im Kontext der beiden ersten Eingaben werden im Schreiben vom 5. Dezember 2025 pauschal «Anwaltsgeheimnisse, Arztgeheimnisse, Privatgeheimnisse so- wie Geschäftsgeheimnisse (Art. 264 StPO)» als (weitere) Siegelungsgründe gel- tend gemacht. Währenddem im ersten Schreiben – wenn auch ohne Erfolg – noch erklärt wird, aus welchen Tatsachen sich Geheimnisschutzinteressen (der Unternehmen mit dem Beschwerdeführer als Verwaltungsrat o.ä.) ableiten las- sen sollen, wurden im Schreiben vom 5. Dezember 2025 die verschiedenen Ge- heimnisse ohne weitere Erklärungen aneinandergereiht. Wer im Einzelnen Trä- ger(in) der genannten Geheimnisschutzinteressen sein soll, lässt sich den Anga- ben nicht entnehmen, obwohl gerade die geltend gemachten Arzt- und Ge- schäftsgeheimnisse kaum den Interessen einer einzigen Person zuzurechnen sind. Damit bleibt namentlich auch unklar, ob beispielsweise auch noch Anwalts- geheimnisse aus anderen Mandatsverhältnissen als denjenigen der erwähnten Unternehmen mit ihren Rechtsanwälten betroffen sein sollen. Wenn der Be- schwerdeführer in der Beschwerde u.a. geltend macht, er habe für sich

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11 persönlich den Siegelungsgrund des Anwaltsgeheimnisses (Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO) geltend gemacht (siehe act. 1 Rz. 8), so findet sich dafür im erwähn- ten Schreiben keine explizite Stütze. Dieses Vorbringen ist auch insofern nicht glaubhaft, als den Akten zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe anläss- lich der Hausdurchsuchung am 2. Dezember 2025 keinen eigenen Anwalt be- nennen können, weshalb die Beschwerdegegnerin für die im Anschluss an die Hausdurchsuchung geplante Einvernahme als Pflichtverteidigerin Rechtsanwäl- tin Bernadette Hess organisiert habe (Verfahrensakten, Nr. 8.1-2025.12.05-2.2). Damit ist ausgeschlossen, dass die am 2. Dezember 2025 sichergestellten Daten bereits Korrespondenz mit der Verteidigung im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO enthalten könnten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch im vor- liegenden Beschwerdeverfahren keinerlei konkrete Angaben gemacht, welche ir- gendein anderes Mandatsverhältnis mit einer für den Beschwerdeführer persön- lich bzw. in dessen eigenem Namen tätigen Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt glaubhaft machen könnte. Die wohl auch vom Beschwerdeführer im eigenen Na- men angerufenen Arzt- und Privatgeheimnisse betreffend geht das Schreiben vom 5. Dezember 2025 nicht über reine Behauptungen hinaus.

4.4 Wie das Bundesgericht festhält, kann eine kurze Begründung zur Glaubhaftma- chung des Siegelungsgrundes – je nach den Umständen des Einzelfalles – pro- zessual geboten erscheinen, da die Strafverfolgungsbehörden ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren ablehnen können (siehe oben E. 3.4). Im konkreten Fall ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Siegelungsgesuch nicht von einem juristischen Laien unter dem Über- raschungseffekt der Hausdurchsuchung gestellt wurde, sondern durch dessen Rechtsvertretung innerhalb der Frist von drei Tagen gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO. Damit ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Glaubhaftmachung der Siegelungsgründe, wenn auch kein übertriebener, so doch ein etwas strengerer Massstab anzusetzen. Das gilt umso mehr, als im kon- kreten Fall die Sicherstellung elektronische Geräte betraf, die offenbar haupt- sächlich geschäftlich (für Dritte), aber auch privat genutzt wurden (vgl. Verfah- rensakten, Nr. 13.1-2026.01.20-1.30 f.), womit möglicherweise mehrere Perso- nen betroffen sind, der Beschwerdeführer sich – wie gesagt – aber nur auf eigene Geheimnisschutzinteressen berufen kann. Sich lediglich pauschal auf eine Reihe von Geheimnisschutzinteressen zu berufen, welche teilweise offensichtlich nur Dritten zuzurechnen sind, macht das Vorliegen von Siegelungsgründen nicht hin- reichend glaubhaft. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass ihm die Ge- räte für das Siegelungsgesuch nicht zur Verfügung standen (act. 1 Rz. 11). Den- noch ist zu erwarten, dass er als deren Nutzer mit deren Inhalt in einem Masse vertraut ist, das ihm zumindest rudimentäre Ausführungen zur Glaubhaftma- chung von Siegelungsgründen ermöglichen sollte (wie beispielsweise in seinem ersten Schreiben vom 3. Dezember 2025, auch wenn diese Gründe letztlich nur im Interesse Dritter geltend gemacht wurden) und nicht nur die Angabe von

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12 pauschalen Stichwörtern wie Anwaltsgeheimnisse, Arztgeheimnisse, Privatge- heimnisse sowie Geschäftsgeheimnisse (Art. 264 StPO) erlaubt.

4.5 Nach dem Gesagten erscheint der Schluss der Beschwerdegegnerin, der Be- schwerdeführer habe mit seinem Schreiben vom 5. Dezember 2025 keine Sie- gelungsgründe in hinreichendem Masse glaubhaft gemacht, als zutreffend. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch nachträglich keine konkreten Angaben gemacht hat, welche einen anderen Entscheid nahe- legen würden (siehe beispielsweise in Bezug auf hypothetisch denkbare «Arzt- geheimnisse» die lediglich erstmals mit Replik und auch da ohne jegliche weitere Konkretisierung erwähnten «medizinischen Daten» oder «Korrespondenz mit medizinischen Fachpersonen» in act. 16 Rz. 13). Es mag sein, dass die Be- schwerdegegnerin stellenweise Anforderungen an ein Siegelungsgesuch formu- lierte, die eher den strengeren Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheiten der betroffenen Person im nachfolgenden Entsiegelungsverfahren selbst ent- sprechen (siehe u.a. act. 1.2, Ziff. A 7.2). Das ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 5. Dezember 2025 keinen Siege- lungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Siegelungsanträge des Beschwerdefüh- rers vom 3. bzw. 4. Dezember 2025 als unzulässig, da diese einzig für Geheim- nisinteressen Dritter gestellt wurden. Im Schreiben vom 5. Dezember 2025 wer- den Siegelungsgründe, sofern sie überhaupt im eigenen Namen des Beschwer- deführers angerufen wurden, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Be- schwerdegegnerin war damit berechtigt, das Gesuch um Siegelung selber abzu- weisen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers, mit welchem dieser um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuchte, wird mit vorliegendem Beschluss gegen- standslos. Das entsprechende Nebenverfahren ist als erledigt abzuschreiben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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13 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird als erledigt abgeschrie- ben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. August 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Bernadette Hess - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).