Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 12. Juli 2025 erhob der in Frankreich wohnhafte A. bei der Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «StA SG») eine Strafanzeige betreffend «Amtsmissbrauch Richter am Bundesverwaltungsgericht». Inhalt der Strafanzeige und die vorgelegten Beilagen deuten darauf hin, A. halte das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Geschäftsnummer A-3284/2025) an ihn adressierte Schreiben des Instruktionsrichters B. vom
3. Juni 2025, mit welchem er zur Mitteilung eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefordert wurde, für rechtsmissbräuchlich. Am 16. Juli 2025 übermittelte die StA SG diese Strafanzeige zuständigkeitshalber der Bun- desanwaltschaft (siehe zum Ganzen Verfahrensakten der Bundesanwalt- schaft Nr. SV.25.1088 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Reiter 1).
B. Am 5. Oktober 2025 richtete A. einen «Antrag auf Strafermittlungsverfahren gegen B. / AMTSMISSBRAUCH STGB 312 Diskriminierung EMKR 14» an die StA SG. Hintergrund dieser Eingabe bildet aufgrund von dessen Inhalt und dessen Beilagen wohl das von B. als Einzelrichter erlassene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6447/2024 vom 20. März 2025, mit welchem nicht auf eine Beschwerde von A. eingetreten wurde. Am 7. Oktober 2025 übermittelte die StA SG diese Strafanzeige zuständigkeitshalber der Bun- desanwaltschaft (siehe zum Ganzen Verfahrensakten, Reiter 2).
C. Am 25. November 2025 verfügte die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige von A. gegen B. werde nicht anhand genommen (act. 1.1).
D. Dagegen erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
3. Dezember 2025 eine «Rekursbeschwerde» (act. 1). Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte die Bundesanwaltschaft am 5. Dezember 2025 ihre Verfahrensakten der Beschwerdekammer (vgl. act. 2, 4 und 4.0). Der- weil reichte A. am 4. Dezember 2025 eine weitere Eingabe ein mit dem Be- treff «Amtshaftung 432.1-688 / Subsidiärklage» (act. 3).
E. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.
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Der Einzelrichter zieht
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Be- schwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröff- nung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin würdigt im Rahmen der angefochtenen Verfügung unter Einbezug der einschlägigen Rechtsprechung zur gesetzlichen Oblie- genheit zur Bezeichnung eines Zustelldomizils die beanzeigten Sachverhalte im Lichte des vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben angeführten Straf- tatbestands des Amtsmissbrauchs und kommt zum Schluss, dieser sei ein- deutig nicht erfüllt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerde- gegnerin kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.2 Verlangt die StPO (wie in Art. 396 Abs. 1), dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, ge- mäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entschei- des sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Bei Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen verlangt die Rechtsprechung, dass die Gründe, welche die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung der Strafuntersuchung hätten veranlassen müssen, klar aus der Beschwerde hervorgehen. Die ent- sprechenden Erläuterungen müssen sich – zumindest in den Grundzügen – auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bezie- hen (Urteil des Bundesgerichts 7B_385/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechts- mittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
E. 2.3 Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung in der angefochte- nen Verfügung kann den Eingaben des Beschwerdeführers im vorliegenden
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Beschwerdeverfahren nicht entnommen werden. Ebenso wenig legt er – ab- gesehen von pauschalen Vorbringen – dar, inwiefern sich das von ihm kriti- sierte Verhalten des Beschuldigten unter die Tatbestandsvoraussetzungen des Amtsmissbrauchs subsumieren liesse. Gründe, welche die Beschwer- degegnerin vorliegend zur Eröffnung eines Strafverfahrens hätten veranlas- sen müssen, legt er nach dem Gesagten keine dar. Die vom Beschwerde- führer eingereichte Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinrei- chende Begründung. Diesbezüglich ist jedoch aus den nachfolgenden Über- legungen auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO zu verzichten.
E. 2.4 Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von wenigen Monaten insgesamt drei verschiedene Beschwerdeverfahren gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft angestrengt (siehe auch die Beschwerdeverfahren mit den Geschäftsnummern BB.2025.107 und BB.2026.7). Den betreffenden Beschwerdeschriften ist – wie auch schon den am Anfang des Verfahrens stehenden Strafanzeigen – nicht nur gemeinsam, dass sie keinerlei hinrei- chende Begründung aufweisen. Sie lassen vielmehr jede vernünftige Grund- lage vermissen. Die Art und Weise der Beschwerdeführung ist insgesamt als querulatorisch zu bezeichnen, weshalb auch auf die vorliegende Be- schwerde nicht einzutreten ist (vgl. hierzu u.a. die Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, 6769 f.).
E. 3 Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde vom 3. Dezember 2025 nicht einzutreten. Darüber entscheidet gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO der Einzelrichter.
E. 4 Die Beschwerdekammer behält sich vor, auf weitere Eingaben des Be- schwerdeführers im gleichen Sachzusammenhang nicht mehr förmlich zu reagieren.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 7. Mai 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2025.124
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Sachverhalt:
A. Am 12. Juli 2025 erhob der in Frankreich wohnhafte A. bei der Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «StA SG») eine Strafanzeige betreffend «Amtsmissbrauch Richter am Bundesverwaltungsgericht». Inhalt der Strafanzeige und die vorgelegten Beilagen deuten darauf hin, A. halte das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Geschäftsnummer A-3284/2025) an ihn adressierte Schreiben des Instruktionsrichters B. vom
3. Juni 2025, mit welchem er zur Mitteilung eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefordert wurde, für rechtsmissbräuchlich. Am 16. Juli 2025 übermittelte die StA SG diese Strafanzeige zuständigkeitshalber der Bun- desanwaltschaft (siehe zum Ganzen Verfahrensakten der Bundesanwalt- schaft Nr. SV.25.1088 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Reiter 1).
B. Am 5. Oktober 2025 richtete A. einen «Antrag auf Strafermittlungsverfahren gegen B. / AMTSMISSBRAUCH STGB 312 Diskriminierung EMKR 14» an die StA SG. Hintergrund dieser Eingabe bildet aufgrund von dessen Inhalt und dessen Beilagen wohl das von B. als Einzelrichter erlassene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6447/2024 vom 20. März 2025, mit welchem nicht auf eine Beschwerde von A. eingetreten wurde. Am 7. Oktober 2025 übermittelte die StA SG diese Strafanzeige zuständigkeitshalber der Bun- desanwaltschaft (siehe zum Ganzen Verfahrensakten, Reiter 2).
C. Am 25. November 2025 verfügte die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige von A. gegen B. werde nicht anhand genommen (act. 1.1).
D. Dagegen erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
3. Dezember 2025 eine «Rekursbeschwerde» (act. 1). Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte die Bundesanwaltschaft am 5. Dezember 2025 ihre Verfahrensakten der Beschwerdekammer (vgl. act. 2, 4 und 4.0). Der- weil reichte A. am 4. Dezember 2025 eine weitere Eingabe ein mit dem Be- treff «Amtshaftung 432.1-688 / Subsidiärklage» (act. 3).
E. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Be- schwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröff- nung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin würdigt im Rahmen der angefochtenen Verfügung unter Einbezug der einschlägigen Rechtsprechung zur gesetzlichen Oblie- genheit zur Bezeichnung eines Zustelldomizils die beanzeigten Sachverhalte im Lichte des vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben angeführten Straf- tatbestands des Amtsmissbrauchs und kommt zum Schluss, dieser sei ein- deutig nicht erfüllt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerde- gegnerin kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.2 Verlangt die StPO (wie in Art. 396 Abs. 1), dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, ge- mäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entschei- des sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Bei Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen verlangt die Rechtsprechung, dass die Gründe, welche die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung der Strafuntersuchung hätten veranlassen müssen, klar aus der Beschwerde hervorgehen. Die ent- sprechenden Erläuterungen müssen sich – zumindest in den Grundzügen – auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bezie- hen (Urteil des Bundesgerichts 7B_385/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechts- mittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
2.3 Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung in der angefochte- nen Verfügung kann den Eingaben des Beschwerdeführers im vorliegenden
- 4 -
Beschwerdeverfahren nicht entnommen werden. Ebenso wenig legt er – ab- gesehen von pauschalen Vorbringen – dar, inwiefern sich das von ihm kriti- sierte Verhalten des Beschuldigten unter die Tatbestandsvoraussetzungen des Amtsmissbrauchs subsumieren liesse. Gründe, welche die Beschwer- degegnerin vorliegend zur Eröffnung eines Strafverfahrens hätten veranlas- sen müssen, legt er nach dem Gesagten keine dar. Die vom Beschwerde- führer eingereichte Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinrei- chende Begründung. Diesbezüglich ist jedoch aus den nachfolgenden Über- legungen auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO zu verzichten.
2.4 Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von wenigen Monaten insgesamt drei verschiedene Beschwerdeverfahren gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft angestrengt (siehe auch die Beschwerdeverfahren mit den Geschäftsnummern BB.2025.107 und BB.2026.7). Den betreffenden Beschwerdeschriften ist – wie auch schon den am Anfang des Verfahrens stehenden Strafanzeigen – nicht nur gemeinsam, dass sie keinerlei hinrei- chende Begründung aufweisen. Sie lassen vielmehr jede vernünftige Grund- lage vermissen. Die Art und Weise der Beschwerdeführung ist insgesamt als querulatorisch zu bezeichnen, weshalb auch auf die vorliegende Be- schwerde nicht einzutreten ist (vgl. hierzu u.a. die Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, 6769 f.).
3. Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde vom 3. Dezember 2025 nicht einzutreten. Darüber entscheidet gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO der Einzelrichter.
4. Die Beschwerdekammer behält sich vor, auf weitere Eingaben des Be- schwerdeführers im gleichen Sachzusammenhang nicht mehr förmlich zu reagieren.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 5 -
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. Mai 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft - Bundesverwaltungsrichter B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.