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BB.2025.107

Bundesstrafgericht · 2026-05-07 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 15. Dezember 2019 kam es beim Grenzübergang Basel Flughafen zu einer durch die Grenzwacht durchgeführten Personenkontrolle von A., wel- cher diesbezüglich mit rechtskräftigem Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2022.19 vom 30. August 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wurde (vgl. act. 1.1, Rz. 1).

B. Mit Schreiben vom 17. April 2025 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt stellte A. «Antrag auf Strafverfolgung Disziplinarmassnahmen wegen Amtsmissbrauch gegen Bundesstaatsanwaltschaft, und allen betei- ligten Personen, Anstiftung zur Straftat» (vgl. act. 1.1, Rz. 2 f.).

C. Die Bundesanwaltschaft, welche in der Folge das Verfahren übernommen hatte, soweit es sich gegen Mitarbeitende der Bundesanwaltschaft richtete (vgl. act. 1.1, Rz. 3 f.), verfügte am 26. September 2025, das Strafverfahren werde nicht anhand genommen, weil es der Strafanzeige an der Darstellung eines konkreten strafbaren Verhaltens fehle (act. 1.1).

D. Hierauf wandte sich A. am 8. Oktober 2025 mit «Antrag nach EMRK 7 Ab- satz 3» an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 teilte die Beschwerdekammer A. u.a. mit, seine Eingabe genüge den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 110 Abs. 4 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Namentlich sei nicht erkennbar, ob er mit dieser allenfalls Beschwerde gegen die von ihm beigelegte Nichtanhand- nahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. September 2025 machen möchte. Falls ja, fehle es seiner Eingabe an einer entsprechenden Begrün- dung. Die Beschwerdekammer setzte A. deshalb eine Frist zur Verbesse- rung seiner Eingabe (act. 2). Innerhalb der entsprechenden Frist unterbrei- tete A. der Beschwerdekammer eine weitere Eingabe mit dem Titel «Antrag auf Annullierung Feststellung Amtsmissbrauch des Gerichts in Bellinzona» (act. 3).

E. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.

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Der Einzelrichter zieht

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Be- schwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröff- nung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 2.1 Gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung unleserliche, un- verständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt.

E. 2.2 Verlangt die StPO (wie in Art. 396 Abs. 1), dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbes- serung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittel- instanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

E. 2.3 Die ursprüngliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2025 erwähnt eingangs zwar das mögliche Anfechtungsobjekt, d.h. die Nichtan- handnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. September 2025, nimmt darauf in der Folge inhaltlich aber keinerlei erkennbaren Bezug. Sofern der Beschwerdeführer kritisiert, er sei Opfer und dennoch als Täter verurteilt worden, richtet sich seine Kritik mutmasslich gegen das eingangs erwähnte Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2022.19 vom 30. August 2022. Gestützt auf die eingangs angeführten gesetzlichen Bestimmungen forderte die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer daher auf, seine Eingabe zu verbessern.

- 4 -

E. 2.4 Mit seiner diesbezüglichen Eingabe vom 17. Oktober 2025 vermag der Beschwerdeführer die offenen Fragen auch nicht zu klären. Inhaltlich erfolgt erneut keinerlei Bezugnahme auf die (hypothetisch) anfechtbare Nichtan- handnahmeverfügung und deren Gegenstand (möglicherweise strafbare Handlungen von Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft). Sofern er um Be- schlussfassung ersucht, seine Verurteilung sei als rechtswidrig zu erkennen, geht dies am Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung offensichtlich vorbei.

E. 3 Aufgrund des Gesagten ist auf die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2025 gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO nicht einzutreten. Darüber entscheidet gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO der Einzelrichter.

E. 4 Die Beschwerdekammer behält sich vor, auf weitere Eingaben des Be- schwerdeführers im gleichen Sachzusammenhang nicht mehr förmlich zu reagieren.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Auf die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 8. Oktober 2025 wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 7. Mai 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2025.107

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Sachverhalt:

A. Am 15. Dezember 2019 kam es beim Grenzübergang Basel Flughafen zu einer durch die Grenzwacht durchgeführten Personenkontrolle von A., wel- cher diesbezüglich mit rechtskräftigem Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2022.19 vom 30. August 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wurde (vgl. act. 1.1, Rz. 1).

B. Mit Schreiben vom 17. April 2025 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt stellte A. «Antrag auf Strafverfolgung Disziplinarmassnahmen wegen Amtsmissbrauch gegen Bundesstaatsanwaltschaft, und allen betei- ligten Personen, Anstiftung zur Straftat» (vgl. act. 1.1, Rz. 2 f.).

C. Die Bundesanwaltschaft, welche in der Folge das Verfahren übernommen hatte, soweit es sich gegen Mitarbeitende der Bundesanwaltschaft richtete (vgl. act. 1.1, Rz. 3 f.), verfügte am 26. September 2025, das Strafverfahren werde nicht anhand genommen, weil es der Strafanzeige an der Darstellung eines konkreten strafbaren Verhaltens fehle (act. 1.1).

D. Hierauf wandte sich A. am 8. Oktober 2025 mit «Antrag nach EMRK 7 Ab- satz 3» an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 teilte die Beschwerdekammer A. u.a. mit, seine Eingabe genüge den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 110 Abs. 4 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Namentlich sei nicht erkennbar, ob er mit dieser allenfalls Beschwerde gegen die von ihm beigelegte Nichtanhand- nahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. September 2025 machen möchte. Falls ja, fehle es seiner Eingabe an einer entsprechenden Begrün- dung. Die Beschwerdekammer setzte A. deshalb eine Frist zur Verbesse- rung seiner Eingabe (act. 2). Innerhalb der entsprechenden Frist unterbrei- tete A. der Beschwerdekammer eine weitere Eingabe mit dem Titel «Antrag auf Annullierung Feststellung Amtsmissbrauch des Gerichts in Bellinzona» (act. 3).

E. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.

- 3 -

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Be- schwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröff- nung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

2.

2.1 Gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung unleserliche, un- verständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt.

2.2 Verlangt die StPO (wie in Art. 396 Abs. 1), dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbes- serung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittel- instanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

2.3 Die ursprüngliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2025 erwähnt eingangs zwar das mögliche Anfechtungsobjekt, d.h. die Nichtan- handnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. September 2025, nimmt darauf in der Folge inhaltlich aber keinerlei erkennbaren Bezug. Sofern der Beschwerdeführer kritisiert, er sei Opfer und dennoch als Täter verurteilt worden, richtet sich seine Kritik mutmasslich gegen das eingangs erwähnte Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2022.19 vom 30. August 2022. Gestützt auf die eingangs angeführten gesetzlichen Bestimmungen forderte die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer daher auf, seine Eingabe zu verbessern.

- 4 -

2.4 Mit seiner diesbezüglichen Eingabe vom 17. Oktober 2025 vermag der Beschwerdeführer die offenen Fragen auch nicht zu klären. Inhaltlich erfolgt erneut keinerlei Bezugnahme auf die (hypothetisch) anfechtbare Nichtan- handnahmeverfügung und deren Gegenstand (möglicherweise strafbare Handlungen von Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft). Sofern er um Be- schlussfassung ersucht, seine Verurteilung sei als rechtswidrig zu erkennen, geht dies am Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung offensichtlich vorbei.

3. Aufgrund des Gesagten ist auf die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2025 gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO nicht einzutreten. Darüber entscheidet gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO der Einzelrichter.

4. Die Beschwerdekammer behält sich vor, auf weitere Eingaben des Be- schwerdeführers im gleichen Sachzusammenhang nicht mehr förmlich zu reagieren.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Auf die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 8. Oktober 2025 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. Mai 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.