Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 19. September 2023 im Kontext des sog. Mosambik-«Schuldenskandals» ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB (s. act. 1.2).
Gegenstand der Untersuchung bildet kurz zusammengefasst eine Zahlung über USD 7.86 Mio. mutmasslich deliktischer Herkunft zulasten des Wirt- schafts- und Finanzministeriums von Mosambik auf ein bei der früheren Bank B1. geführtes Konto, lautend auf die C. AG, und die Umstände der darauffolgenden Kontoschliessung ohne Erstattung einer Verdachtsmeldung im Sinne von Art. 305ter StGB oder Art. 9 GwG an die Meldestelle für Geld- wäscherei (MROS). Die Bundesanwaltschaft untersucht mögliche straf- rechtsrelevante Unterlassungen oder gegebenenfalls Handlungen unbe- kannter Mitarbeiter der ehemaligen Bank B.-Gruppe.
B. In diesem Zusammenhang erliess die Bundesanwaltschaft am 29. Mai 2024 gegenüber der Bank B2. (gelöscht), der Bank B3. (gelöscht) und der Bank B1. (gelöscht) eine Editionsverfügung (act. 1.2). Die Bundesanwaltschaft for- derte damit Unterlagen und Angaben zum einen zu den bankinternen Abläu- fen, Verantwortlichkeiten und Entscheidungsgrundlagen in Verbindung mit der Bekämpfung von Geldwäscherei (Editionsbegehren Ziff. 1) und zum an- deren zu der auf die C. AG lautende Kontobeziehung an (Editionsbegehren Ziff. 2). Die Bundesanwaltschaft machte die Banken darauf aufmerksam, dass die verlangten Unterlagen ohne Abdeckungen und Schwärzungen elektronisch oder in Papierform als gutlesbare Kopien zuzustellen seien (act. 1.2 S. 9).
Mit Begleitschreiben zur Editionsverfügung informierte die Bundesanwalt- schaft die vorgenannten Banken über die Eröffnung des Strafverfahrens und den Gegenstand der Strafuntersuchung. Sie teilte ihnen weiter mit, dass die Bundesanwaltschaft neben Akten des Strafverfahrens SV.19.0684 samt den durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA übermittelten Unter- lagen des Aufsichts- und anschliessenden Enforcementverfahrens gegen die Bank B2., Bank B3. und Bank B1. die Akten der verwaltungsstrafrechtli- chen Untersuchung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD in Sa- chen Bank B2., Bank B3. und Bank B1. (Ref. Nr. 1) beigezogen habe. Die Bundesanwaltschaft erklärte, sie benötige zur Aufklärung des Sachverhalts nunmehr weitere Auskünfte und Unterlagen der (ehemaligen) Bank B.-
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Gruppe, weshalb sie mit dem beigelegten Editionsbegehren an die Banken gelange (act. 1.2).
C. Mit Antwortschreiben vom 15. Juli 2024 reichten die Rechtsvertreter der Bank A1., Bank A2. und Bank A3. (nachfolgend auch «Bank A.-Gesellschaf- ten»), in welche die Bank B.-Gesellschaften zwischenzeitlich durch Fusion integriert wurden, innerhalb der erstreckten Frist auf einem passwortge- schützten Datenträger Unterlagen ein und beantragten die Siegelung sämt- licher auf dem passwortgeschützten USB-Stick eingereichten Unterlagen. Das Passwort zum passwortgeschützten Datenträger liessen sie der Bun- desanwaltschaft nicht zukommen (act. 1.3). Vielmehr erklärten sie, das Passwort werde dem Entsiegelungsrichter auf erstes Verlangen mitgeteilt (act. 1.3 S. 4).
D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wies die Bundesanwaltschaft den Siege- lungsantrag ab (Disp. Ziff. 1) und forderte die Bank A.-Gesellschaften auf, der Bundesanwaltschaft umgehend das Passwort zur Entschlüsselung mit- zuteilen oder einen neuen, unverschlüsselten Datenträger einzureichen, auf welchem allfällige Anwaltskorrespondenzen aus dem Bereich der geschütz- ten berufstypischen anwaltlichen Tätigkeit zu entfernen seien (Disp. Ziff. 2). In Disp. Ziff. 3 hielt sie fest, dass sie bis zum Eintritt der Rechtskraft darauf verzichte, den USB-Datenträger entschlüsseln zu lassen (act. 1.1).
E. Dagegen lassen die Bank A1., Bank A2. und Bank A3. mit Eingabe vom
5. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts erheben (act. 1). Sie beantragen, die angefochtene Verfügung vom
24. Juli 2024 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Unterlagen umgehend zu siegeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft. Des Weiteren sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, den eingereichten USB-Stick für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor- sorglich zu siegeln (act. 1 S. 2).
F. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 beantragt die Bundesanwalt- schaft, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei. Dabei seien die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (act. 6).
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Mit Schreiben vom 9. September 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen ihre freigestellte Vernehmlassung ein. Ergänzend erklärten sie den Rückzug ihres mit Beschwerde gestellten Verfahrensantrags (act. 8). Mit Schreiben vom 19. September 2024 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf die Einrei- chung einer Beschwerdeduplik (act. 11), worüber die Beschwerdeführerin- nen in Kenntnis gesetzt wurden (act. 12).
G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich er- öffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit b StPO). Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Mit dem angefochtenen Entscheid wurde in Disp. Ziff. 1 der Siegelungsan- trag der Beschwerdeführerinnen abgewiesen. In Disp. Ziff. 2 wurden die Be- schwerdeführerinnen aufgefordert, umgehend das Passwort zur Entschlüs- selung mitzuteilen oder bis am 5. August 2024 einen neuen, unverschlüssel- ten Datenträger einzureichen (act. 1.1 S. 12; s. supra lit. D).
Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Siegelung der auf Editionsverfügung vom 29. Mai 2024
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hin eingereichten Unterlagen (act. 1 S. 2). Sie haben mit der Übermittlung der angeforderten Daten auf einem passwortgeschützten Datenträger ohne das dazugehörige Passwort die Beschwerdegegnerin allerdings noch nicht in die Lage versetzt, in die angeforderten Unterlagen und Auskünfte über- haupt Einsicht nehmen zu können. Sie sind damit innerhalb der angesetzten bzw. erstreckten Frist der Editionsverfügung vom 29. Mai 2024 (act. 1.2;
s. supra lit. B) nicht nachgekommen. Daran ändert die Eventualität nichts, dass der eingereichte Datenträger sich später allenfalls entschlüsseln lässt und in Zukunft unter Umständen die Daten dementsprechend einsehbar sind. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen mit dem angefochte- nen Entscheid zur Mitteilung des Passworts oder zur Einreichung eines neuen, unverschlüsselten Datenträgers aufgefordert wurden, ändert eben- falls nichts daran, dass sie innert Frist der Editionsverfügung nicht nachge- kommen sind. Die Beschwerdeführerinnen haben ihr Vorgehen, die angefor- derten Unterlagen in Missachtung der Editionsverfügung auf einem pass- wortgeschützten Datenträger ohne das dazugehörige Passwort einzu- reichen, weder in ihrem Siegelungsantrag noch in ihrer Beschwerde begrün- det. Insbesondere machten sie nicht geltend, sie seien nach Art. 265 Abs. 2 StPO nicht zur Herausgabe verpflichtet. Werden Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht, vermag dies eine Herausgabe nicht zu hindern und das weitere Vorgehen richtet sich nach den Vorschriften über die Siegelung (s. zum Ganzen BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 28 ff. zu Art. 265 StPO). Die mit der Beschwerde beantragte Siegelung der übermittelten Unterlagen in Aufhebung von Disp. Ziff. 1 der angefochte- nen Verfügung berührt somit die ebenfalls angefochtene Disp. Ziff. 2 nicht, wonach umgehend das Passwort zur Entschlüsselung mitzuteilen oder bis am 5. August 2024 einen neuen, unverschlüsselten Datenträger einzu- reichen sei.
Die Beschwerdeführerinnen begründen in der Beschwerde, weshalb die Ab- weisung des Siegelungsantrags aus ihrer Sicht unzulässig sei (act. 1 S. 6 ff.). Da die Verweigerung einer beantragten Siegelung mit Beschwerde an- gefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom
7. März 2013 E. 2), ist auf die Beschwerde gegen Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 24. Juli 2024 einzutreten. Hingegen führen die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde nicht aus, welche Gründe die Aufhebung von Disp. Ziff. 2 nahelegen. Deren Anfechtung bleibt unbegründet. Diesbezüglich erfüllt die Beschwerde die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht. Von einer Nachfristansetzung zur Verbesserung gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 2 StPO ist bei den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin- nen abzusehen. Auf die Beschwerde gegen Disp. Ziff. 2 der Verfügung vom
24. Juli 2024 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
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E. 2.1 Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durch- sucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, be- stimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Arti- kel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese (Art. 248 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024 [AS 2023 468; BBl 2019 6697]). Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen (Art. 248 Abs. 1 Satz 2 StPO). Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen nicht beschlagnahmt werden, unge- achtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korres- pondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Per- sönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Un- terlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ih- rem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Ge- mäss Art. 264 Abs. 2 StPO gelten die Einschränkungen nach Absatz 1 nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschä- digte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024 [AS 2023 468; BBl 2019 6697]).
E. 2.2 Nach der vor der letzten Revision ergangenen Rechtsprechung ist eine Sie- gelung anzuordnen, wenn «nach Angaben» der berechtigten Person Ge- heimnisschutzinteressen bzw. gesetzliche Durchsuchungshindernisse
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bestehen. Ob solche Hindernisse vorliegen (und dem Strafverfolgungsinte- resse vorgehen) oder nicht, hat grundsätzlich das Entsiegelungsgericht zu entscheiden. Ausnahmen bzw. Erledigungen im Siegelungsverfahren kön- nen nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbe- gehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben er- scheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren mit materieller Prüfung aller substanziierten Durchsuchungshindernisse geradezu einem Prozess- leerlauf gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 7B_98/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 7B_99/2022 vom
28. September 2023 E. 4.3; vgl. auch GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 192 ff.). Namentlich darf die Strafverfolgungsbehörde ein offensicht- lich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren direkt ab- lehnen bzw. darauf nicht eintreten, wenn klarerweise keine Siegelungsbe- rechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen) oder liquide erstellt ist, dass schutzwürdige Geheimnisinteressen (oder andere Entsiegelungshindernisse) offensichtlich fehlen (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Siegelungsgesuch mit Schrei- ben vom 15. Juli 2024 damit, dass eine Durchsuchung der Unterlagen unzu- lässig sei, da ein hinreichender Tatverdacht fehle, der mit der Zwangsmass- nahme verbundene Eingriff unverhältnismässig sei und der Durchsuchung überwiegende Geheimhaltungsinteressen sowie das Anwaltsgeheimnis ent- gegenstünden (act. 1.3 S. 2). Die Siegelung der edierten Unterlagen sei zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie zum Schutz der Geheimhaltungs- interessen und Bankmitarbeiter erforderlich. Ebenfalls sei die Siegelung zum Schutz von Informationen erforderlich, die dem Anwaltsgeheimnis unterste- hen würden. So würden die herausverlangten Unterlagen Geschäftsgeheim- nisse «(interne Korrespondenz, Ergebnisse interner Abklärungen, etc.)» und Angaben zur Identität von Bankmitarbeitenden und Schreiben von Rechts- anwälten enthalten (act. 1.3 S. 3). Den Beschwerdeführerinnen müsse es möglich sei, sich auf die Beschlagnahmeverbote gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO und die entsprechenden Geheimnisinteressen zu berufen, da die Untersuchung auf eine potentielle Strafverfolgung der Bank und / oder ihrer Mitarbeitenden abziele (act. 1.3 S. 4). Weiter machten sie geltend, dass sich in den herausverlangten Unterlagen Korrespondenz mit Rechtsanwäl- ten befinde. Die Berufung auf dieses Beschlagnahmehindernis stehe
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gemäss dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO auch nicht beschuldigten Dritten zu (act. 1.3 S. 4).
E. 3.2 In der angefochtenen Verfügung erachtete die Beschwerdegegnerin zusam- menfassend aus nachfolgenden Gründen den Siegelungsantrag der Be- schwerdeführerinnen als offensichtlich ungenügend bzw. ungültig (zur aus- führlichen Begründung s. act. 1.1 S. 7 ff.):
Die Beschwerdeführerinnen seien nicht beschuldigte Personen und könnten die Siegelungsgründe nach Art. 264 Abs. 1 lit. a bis c StPO nicht anrufen. Soweit sie sich auf Geschäftsgeheimnisse berufen würden, liege kein taug- licher Siegelungsgrund vor (act. 1.1 S. 6 f.). Ohnehin habe die Editionsver- fügung ausschliesslich Dokumentationen tangiert, deren Erstellung, Organi- sation, Aufbewahrung und gegebenenfalls Herausgabe an die Strafverfol- gungsbehörden zu den gesetzlichen Aufgaben dieser Bank gehöre. Es sei ausgeschlossen, dass die angeforderten Unterlagen Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimisse im Sinne von Art. 162 StGB und Art. 4 und 6 UWG ent- halten würden. Es bestehe insofern auch kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung (act. 1.1 S. 7).
Die Beschwerdeführerinnen seien sodann zum einen nicht legitimiert, die Siegelung zur Wahrung der Interessen von Drittpersonen wie namentlich der gegebenenfalls in den angeforderten Unterlagen erwähnten Bankmitarbeiter zu verlangen. Zum anderen handle es sich beim geltend gemachten Schutz von Persönlichkeitsrechten nicht um einen tauglichen Siegelungsgrund. Dies gelte umso mehr, als nach der Rechtsprechung aus der gesetzlich vorge- schriebenen Dokumentation zu GwG-Transaktionsabklärungen auch die für die Bank handelnden natürlichen Personen ersichtlich sein müssen (act. 1.1 S. 8).
Die Beschwerdegegnerin habe im Editionsbegehren Ziff. 1 ausschliesslich konkret bezeichnete bankinterne Regelungen zu den Abläufen, Verantwort- lichkeiten und Entscheidungsgrundlagen bei der Umsetzung der Bestimmun- gen gemäss GwG, GwV-FINMA und VSB, deren Existenz aus den bereits erhobenen Unterlagen hervorgehe, sowie Angaben zu den Informa- tiktools/Datenbanken verlangt, welche von den bankinternen Kontroll- und Compliance-Funktionen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verwendet worden seien. Es sei daher von vornherein ausgeschlossen, dass sich da- runter «Schreiben von Rechtsanwälten» bzw. durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Informationen befinden würden (act. 1.1. S. 9).
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Das Editionsbegehren Ziff. 2 betreffe die gesetzlich vorgeschriebene Doku- mentation über die Überwachung/Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Kundenbeziehung der C. AG im Sinne des GwG und die geldwäscherei- rechtlichen Transaktionsabklärungen hinsichtlich der Zahlung von rund USD 7.86 Mio. Die vorgenommenen bankinternen GwG-Transaktionsabklä- rungen seien in den Grundzügen bereits aus den beigezogenen Akten des Eidgenössischen Finanzdepartements erstellt. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Editionsbegehren Ziff. 2 präzise und konkret die zusätzlich erforderlichen Angaben und Unterlagen aufgezählt. Nach der Natur dieser Angaben und Unterlagen sei weder zu erwarten noch von der Beschwerde- gegnerin beabsichtigt gewesen, dass der Vollzug des Editionsbegehrens Ziff. 2 die Einreichung von vom Anwaltsgeheimnis geschützten «Schreiben von Rechtsanwälten» voraussetze. Soweit die vom Editionsbegehren Ziff. 2 erfassten GwG-Abklärungen wider Erwarten an externe Anwälte delegiert worden seien, würden die entsprechenden Aufzeichnungen eindeutig nicht unter das Anwaltsgeheimnis fallen. Es sei unter den konkreten Umständen nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich unter den eingereichten Unterla- gen Informationen befinden könnten, die vom Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beschwerdeführerinnen die Un- terlagen selber zusammengetragen und somit genaue Kenntnis der einge- reichten Unterlagen gehabt hätten. Sie hätten eineinhalb Monate Zeit gehabt anzugeben, welche der eingereichten Aufzeichnungen vom Anwaltsgeheim- nis gegebenenfalls erfasst seien. Für den Fall, dass die Beschwerdeführe- rinnen irrtümlich mehr und / oder andere Unterlagen herausgegeben hätten, als von der Beschwerdegegnerin verlangt worden sei, werde ihnen aus Ku- lanz die Gelegenheit gegeben, einen neuen Datenträger einzureichen, auf welchem allfällige Anwaltskorrespondenz aus dem Bereich der geschützten berufstypischen anwaltlichen Tätigkeit zu entfernen sei. Soweit über den Wortlaut der Editionsverfügung hinaus bewusst berufsspezifische anwaltli- che Korrespondenz übermittelt worden sei, um ein Entsiegelungsverfahren auszulösen, wäre von einem rechtsmissbräuchlichen und insofern ungülti- gen Siegelungsantrag auszugehen.
E. 3.3 Dagegen bringen die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde vor, der Gesetzgeber habe mit der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der StPO die Siegelungsberechtigung nicht beschuldigter Personen nicht einschränken wollen. Würde der Auffassung der Beschwerdegegnerin ge- folgt, gäbe es keinen Schutz mehr für vertrauliche geschäftliche Unterlagen und das Siegelungsrecht wäre de facto abgeschafft (act. 1 S. 7).
Sie argumentieren sodann, dass nach der Rechtsprechung sich jedenfalls beschuldigtenähnliche Auskunftspersonen, die nicht als Täter
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ausgeschlossen werden können (Art. 178 lit. d StPO), sowie Vertreter von Unternehmen im Sinne von Art. 178 lit. g StPO auf die Beschlagnahmever- bote gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO berufen könnten. Daher müsse es auch den Beschwerdeführerinnen möglich sein, sich auf die entsprechenden Geheimnisinteressen zu berufen. Damit seien sie selbst dann siegelungsbe- rechtigt, wenn man auf die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Aus- legung von Art. 248 Abs. 1 StPO abstellen würde (act. 1 S. 8).
Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Beschwerdegegne- rin habe Unterlagen angefordert, die «weit» über die Angaben hinausgehen würden, welche Finanzintermediäre im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach dem GwG preisgeben müssten (act. 1 S. 9).
In einem nächsten Punkt führen sie aus, es vermöge kaum zu überraschen, dass sich in «solchen» Unterlagen Korrespondenz mit Anwälten befinde. Es sei notorisch, dass Banken externe Anwaltskanzleien mandatierten, um – gerade im Kontext von Geldwäschereiabklärungen, aber auch betreffend di- verse andere Bereiche – unterschiedliche Rechtsfragen abklären zu lassen. Es gehe dabei nicht darum, Legal-Compliance-Aufgaben zu delegieren, son- dern um Rechts- und Sachverhaltsfragen zu analysieren. Es entspreche der klassischen rechtsberatenden anwaltlichen Tätigkeit, die nach der Recht- sprechung dem Anwaltsgeheimnis unterliege. Der Beschwerdegegnerin, die bereits über zahlreiche Unterlagen im Zusammenhang mit dem untersuchten Sachverhalt verfüge, sollte auch bekannt sein, dass sich die Beschwerde- führerinnen in diesem Zusammenhang von der Anwaltskanzlei D. beraten liessen (act. 1 S. 10).
Die Beschwerdeführerinnen erklären abschliessend, es könne bei Weitem nicht von einem offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Siege- lungsgesuch gesprochen werden. Sie hätten sich explizit auf das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen und Anwaltskorrespondenz in den zu siegeln- den Unterlagen berufen. Es ergebe sich aus der Natur der herausverlangten Unterlagen, dass diese Aufschluss über bankinterne Korrespondenz, Pro- zesse und Organisation geben und damit Geschäftsgeheimnisse betreffen würden. Es sei bekannt, dass Banken rechtsberatende Dienstleistungen von externen Anwaltskanzleien in Anspruch nehmen würden und damit zusam- menhängende Korrespondenz Eingang in Bankunterlagen finde. Es sei der Beschwerdegegnerin bekannt, dass die Beschwerdeführerinnen in der vor- liegenden Sache durch Anwälte beraten gewesen seien (act. 1 S. 11).
E. 3.4 Nach Eingang der Beschwerdeantwort erhielten die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (act. 7), welche sie mit
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Schreiben vom 9. September 2024 wahrgenommen haben (act. 8). Sie hal- ten daran fest, dass ein gültiger Siegelungsantrag vorliege. Ob sich nicht beschuldigte Personen angesichts des geänderten Wortlauts von Art. 248 StPO nach wie vor auf diesen Siegelungsgrund berufen könnten, sei eine Rechtfrage, die ungeklärt sei und im Entsiegelungsverfahren zu behandeln sei. Sie werfen der Beschwerdegegnerin vor, sie könne nicht wissen, was sich in den von ihr verlangten Unterlagen befinde, und nicht ausschliessen, dass Anwaltskorrespondenz enthalten sei (act. 8 S. 2). Müssten sie sich mit den in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Argumenten betreffend das angebliche Nichtvorhandensein von Geschäftsgeheimnissen und Anwalts- korrespondenz auseinandersetzen, würde dies weit über das Erfordernis des Glaubhaftmachens hinausgehen und auch eine Substantiierung der angeru- fenen Geheimnisinteressen hinauslaufen, welche sie im Entsiegelungs- und nicht im Beschwerdeverfahren vornehmen werden (act. 8 S. 3). Die Be- schwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Konsequenzen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Rechtsauffassung wären stossend. Wenn sich Betroffene nicht mehr sicher sein können, ob sie sich auf Geheimhal- tungsinteressen berufen könnten oder nicht, oder wenn sie aus sonstigen Gründen befürchten müssten, dass ihr Siegelungsgesuch direkt von der Staatsanwaltschaft abgewiesen werde und es gar nicht zu einem Entsiege- lungsverfahren komme, seien erhebliche Rechtsunsicherheiten und mehrfa- che, aber überlappende Verfahren die Folge. In diesen Fällen müssten Be- troffene, welche sowohl Geheimhaltungsinteressen als auch allgemeine Ein- wände geltend machen wollten, parallel Beschwerde erheben und die Sie- gelung verlangen (act. 8 S. 3). Die Folge seien doppelte Verfahren und mehr Komplexität. Die Zuständigkeiten für das Beschwerdeverfahren und das Ent- siegelungsverfahren seien unterschiedlich. Theoretisch wäre es möglich, dass beide Instanzen den Betroffenen für nicht legitimiert erklärten und die- ser gänzlich ohne Rechtsschutz dastehen würde. Es könne nicht die Inten- tion des Gesetzgebers gewesen sein, mit der Revision des Siegelungsrechts eine solche Lage herbeizuführen. Das würde dem erklärten Ziel der Revision widersprechen. Es müsse daher dabei bleiben, dass Siegelungsgesuche nur in wenigen und sehr klaren Fällen durch die Staatsanwaltschaft abgewiesen werden dürften. Diese Konstellationen würden einen Ermessensentscheid voraussetzen und daher zur Rechtsunsicherheit mit den dargelegten Konse- quenzen führen. Der Gesetzgeber habe keine übermächtige Staatsanwalt- schaft ohne Mitwirkungsrechte und richterliche Kontrolle gewollt. Auch des- halb sei das Ansinnen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Falle zurück- zuweisen (act. 8 S. 4). Sie hätten nicht von der Möglichkeit Gebrauch ge- macht, einen neuen USB-Stick unter Aussonderung der Anwaltskorrespon- denz einzureichen, weil das Vorliegen von Anwaltskorrespondenz nicht der einzige Einwand sei, den die Beschwerdeführerinnen gegen die
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Durchsuchung erheben würden. Den Vorwurf, sie würden missbräuchlich ein langwieriges Entsieglungsverfahren auslösen wollen, würden sie zurückwei- sen. Das Entsiegelungsverfahren hätte weniger lange gedauert als das vor- liegende Beschwerdeverfahren (act. 8 S. 5).
E. 4.1 Die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen gehen fehl:
Die Beschwerdeführerinnen machen zwar geltend, die Beschwerdegegnerin habe Unterlagen angefordert, die «weit» über die Angaben hinausgehen würden, welche Finanzintermediäre im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach dem GwG preisgeben müssen. Weshalb die von der Beschwerdegegnerin auf drei Seiten minutiös umschriebenen Unterlagen (s. act. 1.2 S. 4 bis 7) von der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 7 GwG im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen nicht umfasst sein sollten, erläu- terten die Beschwerdeführerinnen allerdings mit keinem Wort und ist auch nicht ersichtlich.
Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend erläutert wurde (act. 1.1 S. 6), erfolgt nach Art. 248 Abs. 1 StPO eine Siegelung, wenn der Inhaber geltend macht, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden. Zu Recht hielt sie fest, dass die Beschlagnahmeverbote gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO sich auf Unter- lagen betreffend die beschuldigte Person beziehen. Die von den Beschwer- deführerinnen zitierten drei Autoren (act. 1.3 S. 4) sprechen sich gegen eine wortlautgetreue Auslegung von Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO aus und befür- worten unter Hinweis auf Art. 197 Abs. 2 StPO eine Ausdehnung auf nicht beschuldigte Drittpersonen (LUMENGO PAKA/AESCHBACHER, StPO-Revision: Die Neuerungen im Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren, forumpoenale 2023, S. 459; REIMANN, Die strafprozessuale Siegelung, 2022, S. 144 ff. N. 292 ff.). Art. 197 Abs. 2 StPO statuiert, dass Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurück- haltend einzusetzen sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine klare Hand- lungsanweisung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden eine sachliche Ausdehnung der erst kürzlich revidierten klar umschriebenen Beschlagnah- meverbote und Siegelungsgründe begründen könnte. Weitere Gründe, mit welchen sich die Beschwerdegegnerin hätte auseinandersetzen können, führen die vorgenannten Autoren nicht an. Die nicht beschuldigten Be- schwerdeführerinnen machten sodann geltend, dass gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. d StPO und Art. 178 lit. g StPO sich auf die Beschlagnahmeverbote gemäss
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Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO berufen könnten. Dass diese Personen allein aufgrund ihrer prozessualen Stellung sich im Zusammenhang mit Geschäfts- geheimnissen auf Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO berufen könnten, ist den von den Beschwerdeführerinnen angeführten Urteilen (BGE 147 IV 385 [E. 2.5] und Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012 [E. 3.1]) aller- dings nicht zu entnehmen. Weitere Gründe, welche ihre Schlussfolgerungen zu untermauern vermöchten, nannten die Beschwerdeführerinnen nicht. Demgegenüber ist im Falle der Beschwerdeführerinnen vielmehr zu beden- ken, dass sie als Finanzintermediäre im Unterschied zu durchschnittlichen Dritten gerade verpflichtet sind, die herausverlangten Informationen und Be- lege zur Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Geldwäschereidelikten zur Verfügung zu halten (s. auch LÖTSCHER/SIEVI, Basler Kommentar, 2021, Art. 7 GwG N. 7). Mit diesen Unterlagen können sie (gegebenenfalls) insbesondere belegen, dass sie bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten Sorgfalt geübt haben und alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren (Art. 102 Abs. 2 StGB) getrof- fen haben, um ein Geldwäschereidelikt zu verhindern. So wird die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nicht vermutet und die Beschwerdeführerinnen sind beweispflichtig (LÖTSCHER/SIEVI, a.a.O., 2021, Art. 7 GwG N. 10). Die Be- schwerdeführerinnen verkennen mit ihrer strafprozessualen Argumentation durchgehend die ihnen als Finanzintermediären vom Gesetzgeber zugeteilte Funktion bei der Abwehr der Geldwäscherei. Was sie vorbringen, bildet zu- sammenfassend vorliegend keinen Anlass, vom klaren Gesetzeswortlaut ab- zuweichen. Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass kein tauglicher Sieglungsgrund vorliegt, soweit die Beschwerdeführerinnen die Siegelung unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse verlangten (act. 1.1 S. 7). Überdies erläuterte die Beschwerdegegnerin im Detail, weshalb nach der Art der mit der Editionsverfügung vom 29. Mai 2024 verlangten Unterla- gen und Angaben ohnehin ausgeschlossen werden könne, dass diese schüt- zenswerte Unternehmensgeheimnisse enthielten (act. 1.1 S. 7). Welche in den angeforderten Unterlagen enthaltenen Tatsachen für die Beschwerde- führerinnen von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein sollen, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen, ist auch nicht ersichtlich und legten die Beschwerde- führerinnen auch in der Beschwerde sowie in ihrer weiteren Eingabe nicht dar (act. 1 S. 8 f.; act. 8). Vielmehr begnügten sie sich mit dem nicht weiter- führenden Vorbringen, aus den herausverlangten Unterlagen würden sich «notorischer Weise zahlreiche Erkenntnisse über die interne Organisation der Beschwerdeführerinnen» ergeben und es handle sich daher um schüt- zenswerte Informationen (act. 1 S. 9).
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Die Beschwerdegegnerin begründete ebenfalls im Einzelnen, weshalb es aus ihrer Sicht ausgeschlossen sei, dass sich unter den mit dem Editionsbe- gehren Ziff. 1 herausverlangten Unterlagen durch das Anwaltsgeheimnis ge- schützte Informationen befinden (act. 1.1 S. 9). Ihrer Argumentation kann ohne weiteres gefolgt werden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Dieser halten die Beschwerdeführerinnen nichts Konkretes entge- gen. Die Beschwerdegegnerin begründete ebenfalls im Detail, weshalb es aus ihrer Sicht weder zu erwarten noch von ihr beabsichtigt sei, dass der Vollzug des Editionsbegehrens Ziff. 2 die Einreichung von vom Anwaltsge- heimnis geschützten Unterlagen voraussetze. Für den Fall, dass einzelne vom Editionsbegehren Ziff. 2 erfasste GwG-Abklärungen an externe Anwälte delegiert worden sein sollten, hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die entsprechenden Aufzeichnungen eindeutig nicht unter das Anwaltsgeheim- nis fallen (act. 1.1 S. 9 f.). Auch hier erweisen sich die Erwägungen der Be- schwerdegegnerin auf der ganzen Linie als nachvollziehbar und zutreffend. Der Einwand in der Beschwerde, Banken würden bekanntlich gerade im Kontext von Geldwäschereiabklärungen externe Anwaltskanzleien manda- tieren, wobei es dabei nicht um die Delegation von Legal-Compliance-Auf- gaben gehe, und die Beschwerdeführerinnen hätten sich durch eine An- waltskanzlei beraten lassen, ändert nichts daran, dass der Vollzug des Edi- tionsbegehrens Ziff. 2 nicht die Einreichung von Unterlagen vorausgesetzt hat, welche vom Anwaltsgeheimnis geschützt sind. Mit dem Editionsbegeh- ren Ziff. 2 wurden von den Beschwerdeführerinnen präzise umschriebene Belege über eine verdächtige Transaktion und die nach dem Geldwäscherei- gesetz gebotenen Abklärungen herausverlangt, zu deren Dokumentation und Aufbewahrung die Beschwerdeführerinnen gerade auch im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen verpflichtet sind (s. Art. 7 Abs. 1 und 2 GwG). Wie bereits mehrfach erläutert, haben die dokumentationspflichtigen Banken gemäss Art. 7 Abs. 2 GwG die Belege so aufzubewahren, dass sie allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden in- nert angemessener Frist nachkommen können. Bei dieser tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage haben die Beschwerdeführerinnen allein mit ihrer pauschalen Erklärung, in den herausverlangten Unterlagen würde sich Kor- respondenz mit Rechtsanwälten befinden, den geltend gemachten Siege- lungsgrund von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO offensichtlich nicht glaubhaft gemacht. Mit ihrem generellen Einwand, die Beschwerdegeg- nerin könne nicht wissen, was sich in den von ihr verlangten Unterlagen be- finde und sie könne nicht ausschliessen, dass Anwaltskorrespondenz ent- halten sei (act. 8 S. 2), verkennen die Beschwerdeführerinnen, dass es an ihnen liegt, die Existenz von Korrespondenz mit Rechtsanwälten in den nach ihrer Sicht zu siegelnden Unterlagen glaubhaft zu machen. Diesbezüglich erachtete die Beschwerdegegnerin den Siegelungsantrag zu Recht als
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offensichtlich unzureichend begründet. Angesichts der klaren Dokumentati- ons- und Aufbewahrungspflichten der Beschwerdeführerinnen vermag allein die simple Erklärung, in den herausverlangten Unterlagen würde sich Kor- respondenz mit Anwälten befinden, unter den gegebenen Umständen den vorläufigen Rechtsschutz durch eine Siegelung nicht zu rechtfertigen.
E. 4.2 Zusammenfassend lag der Beschwerdegegnerin ein offensichtlich unbe- gründetes Siegelungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vor. Weshalb die Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen das Gesetz anders verstehen und nicht mit der rechtlichen Würdigung der Beschwerdegegnerin einver- standen sind, dazu führen müsste, dass diese gleichwohl die Siegel anzu- bringen hätte, leuchtet nicht ein. Entgegen der Argumentation der Beschwer- deführerinnen (act. 1 S. 14) kann aus dem Umstand, dass die Beschwerde- gegnerin ihren Entscheid gründlich und sorgfältig begründete, nicht abgelei- tet werden, es habe sich nicht um einen liquiden Fall gehandelt. Das Vorge- hen der Beschwerdegegnerin, die eingereichten Unterlagen nicht zu siegeln, ist daher nicht zu beanstanden. Gegen den Entscheid der Beschwerdegeg- nerin konnten die Beschwerdeführerinnen Beschwerde erheben und diesen somit einer richterlichen Überprüfung zuführen. Dass aufgrund des Vorge- hens der Beschwerdegegnerin und dessen Bestätigung durch den vorliegen- den Entscheid «stossende Konsequenzen» für die Beschwerdeführerinnen entstehen würden (s. act. 8 S. 3 ff.), ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf ein- zutreten ist (s. supra E. 1.2).
E. 5 Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurden mit Schrei- ben vom 9. September 2024 zurückgezogen (act. 8). Sie wären mit dem vor- liegenden Entscheid ohnehin hinfällig geworden. Die entsprechenden Ne- benverfahren sind zufolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben.
E. 6 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 5’000.-- (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde gegen Disp. Ziff. 2 der Verfügung vom 24. Juli 2024 wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde gegen Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 24. Juli 2024 wird ab- gewiesen.
- Die Verfahren BP.2024.80-82 werden zufolge entsprechenden Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird unter solidarischer Haftung den Be- schwerdeführerinnen auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. BANK A1.,
2. Bank A2.,
3. Bank A3.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Romerio und Rechtsanwältin Sophie Matjaz,
Beschwerdeführerinnen 1-3
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO); aufschiebende Wir- kung (Art. 387 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2024.99-101 Nebenverfahren: BP.2024.80-82
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 19. September 2023 im Kontext des sog. Mosambik-«Schuldenskandals» ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB (s. act. 1.2).
Gegenstand der Untersuchung bildet kurz zusammengefasst eine Zahlung über USD 7.86 Mio. mutmasslich deliktischer Herkunft zulasten des Wirt- schafts- und Finanzministeriums von Mosambik auf ein bei der früheren Bank B1. geführtes Konto, lautend auf die C. AG, und die Umstände der darauffolgenden Kontoschliessung ohne Erstattung einer Verdachtsmeldung im Sinne von Art. 305ter StGB oder Art. 9 GwG an die Meldestelle für Geld- wäscherei (MROS). Die Bundesanwaltschaft untersucht mögliche straf- rechtsrelevante Unterlassungen oder gegebenenfalls Handlungen unbe- kannter Mitarbeiter der ehemaligen Bank B.-Gruppe.
B. In diesem Zusammenhang erliess die Bundesanwaltschaft am 29. Mai 2024 gegenüber der Bank B2. (gelöscht), der Bank B3. (gelöscht) und der Bank B1. (gelöscht) eine Editionsverfügung (act. 1.2). Die Bundesanwaltschaft for- derte damit Unterlagen und Angaben zum einen zu den bankinternen Abläu- fen, Verantwortlichkeiten und Entscheidungsgrundlagen in Verbindung mit der Bekämpfung von Geldwäscherei (Editionsbegehren Ziff. 1) und zum an- deren zu der auf die C. AG lautende Kontobeziehung an (Editionsbegehren Ziff. 2). Die Bundesanwaltschaft machte die Banken darauf aufmerksam, dass die verlangten Unterlagen ohne Abdeckungen und Schwärzungen elektronisch oder in Papierform als gutlesbare Kopien zuzustellen seien (act. 1.2 S. 9).
Mit Begleitschreiben zur Editionsverfügung informierte die Bundesanwalt- schaft die vorgenannten Banken über die Eröffnung des Strafverfahrens und den Gegenstand der Strafuntersuchung. Sie teilte ihnen weiter mit, dass die Bundesanwaltschaft neben Akten des Strafverfahrens SV.19.0684 samt den durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA übermittelten Unter- lagen des Aufsichts- und anschliessenden Enforcementverfahrens gegen die Bank B2., Bank B3. und Bank B1. die Akten der verwaltungsstrafrechtli- chen Untersuchung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD in Sa- chen Bank B2., Bank B3. und Bank B1. (Ref. Nr. 1) beigezogen habe. Die Bundesanwaltschaft erklärte, sie benötige zur Aufklärung des Sachverhalts nunmehr weitere Auskünfte und Unterlagen der (ehemaligen) Bank B.-
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Gruppe, weshalb sie mit dem beigelegten Editionsbegehren an die Banken gelange (act. 1.2).
C. Mit Antwortschreiben vom 15. Juli 2024 reichten die Rechtsvertreter der Bank A1., Bank A2. und Bank A3. (nachfolgend auch «Bank A.-Gesellschaf- ten»), in welche die Bank B.-Gesellschaften zwischenzeitlich durch Fusion integriert wurden, innerhalb der erstreckten Frist auf einem passwortge- schützten Datenträger Unterlagen ein und beantragten die Siegelung sämt- licher auf dem passwortgeschützten USB-Stick eingereichten Unterlagen. Das Passwort zum passwortgeschützten Datenträger liessen sie der Bun- desanwaltschaft nicht zukommen (act. 1.3). Vielmehr erklärten sie, das Passwort werde dem Entsiegelungsrichter auf erstes Verlangen mitgeteilt (act. 1.3 S. 4).
D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wies die Bundesanwaltschaft den Siege- lungsantrag ab (Disp. Ziff. 1) und forderte die Bank A.-Gesellschaften auf, der Bundesanwaltschaft umgehend das Passwort zur Entschlüsselung mit- zuteilen oder einen neuen, unverschlüsselten Datenträger einzureichen, auf welchem allfällige Anwaltskorrespondenzen aus dem Bereich der geschütz- ten berufstypischen anwaltlichen Tätigkeit zu entfernen seien (Disp. Ziff. 2). In Disp. Ziff. 3 hielt sie fest, dass sie bis zum Eintritt der Rechtskraft darauf verzichte, den USB-Datenträger entschlüsseln zu lassen (act. 1.1).
E. Dagegen lassen die Bank A1., Bank A2. und Bank A3. mit Eingabe vom
5. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts erheben (act. 1). Sie beantragen, die angefochtene Verfügung vom
24. Juli 2024 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Unterlagen umgehend zu siegeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft. Des Weiteren sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, den eingereichten USB-Stick für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor- sorglich zu siegeln (act. 1 S. 2).
F. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 beantragt die Bundesanwalt- schaft, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei. Dabei seien die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (act. 6).
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Mit Schreiben vom 9. September 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen ihre freigestellte Vernehmlassung ein. Ergänzend erklärten sie den Rückzug ihres mit Beschwerde gestellten Verfahrensantrags (act. 8). Mit Schreiben vom 19. September 2024 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf die Einrei- chung einer Beschwerdeduplik (act. 11), worüber die Beschwerdeführerin- nen in Kenntnis gesetzt wurden (act. 12).
G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich er- öffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit b StPO). Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Mit dem angefochtenen Entscheid wurde in Disp. Ziff. 1 der Siegelungsan- trag der Beschwerdeführerinnen abgewiesen. In Disp. Ziff. 2 wurden die Be- schwerdeführerinnen aufgefordert, umgehend das Passwort zur Entschlüs- selung mitzuteilen oder bis am 5. August 2024 einen neuen, unverschlüssel- ten Datenträger einzureichen (act. 1.1 S. 12; s. supra lit. D).
Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Siegelung der auf Editionsverfügung vom 29. Mai 2024
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hin eingereichten Unterlagen (act. 1 S. 2). Sie haben mit der Übermittlung der angeforderten Daten auf einem passwortgeschützten Datenträger ohne das dazugehörige Passwort die Beschwerdegegnerin allerdings noch nicht in die Lage versetzt, in die angeforderten Unterlagen und Auskünfte über- haupt Einsicht nehmen zu können. Sie sind damit innerhalb der angesetzten bzw. erstreckten Frist der Editionsverfügung vom 29. Mai 2024 (act. 1.2;
s. supra lit. B) nicht nachgekommen. Daran ändert die Eventualität nichts, dass der eingereichte Datenträger sich später allenfalls entschlüsseln lässt und in Zukunft unter Umständen die Daten dementsprechend einsehbar sind. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen mit dem angefochte- nen Entscheid zur Mitteilung des Passworts oder zur Einreichung eines neuen, unverschlüsselten Datenträgers aufgefordert wurden, ändert eben- falls nichts daran, dass sie innert Frist der Editionsverfügung nicht nachge- kommen sind. Die Beschwerdeführerinnen haben ihr Vorgehen, die angefor- derten Unterlagen in Missachtung der Editionsverfügung auf einem pass- wortgeschützten Datenträger ohne das dazugehörige Passwort einzu- reichen, weder in ihrem Siegelungsantrag noch in ihrer Beschwerde begrün- det. Insbesondere machten sie nicht geltend, sie seien nach Art. 265 Abs. 2 StPO nicht zur Herausgabe verpflichtet. Werden Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht, vermag dies eine Herausgabe nicht zu hindern und das weitere Vorgehen richtet sich nach den Vorschriften über die Siegelung (s. zum Ganzen BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 28 ff. zu Art. 265 StPO). Die mit der Beschwerde beantragte Siegelung der übermittelten Unterlagen in Aufhebung von Disp. Ziff. 1 der angefochte- nen Verfügung berührt somit die ebenfalls angefochtene Disp. Ziff. 2 nicht, wonach umgehend das Passwort zur Entschlüsselung mitzuteilen oder bis am 5. August 2024 einen neuen, unverschlüsselten Datenträger einzu- reichen sei.
Die Beschwerdeführerinnen begründen in der Beschwerde, weshalb die Ab- weisung des Siegelungsantrags aus ihrer Sicht unzulässig sei (act. 1 S. 6 ff.). Da die Verweigerung einer beantragten Siegelung mit Beschwerde an- gefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom
7. März 2013 E. 2), ist auf die Beschwerde gegen Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 24. Juli 2024 einzutreten. Hingegen führen die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde nicht aus, welche Gründe die Aufhebung von Disp. Ziff. 2 nahelegen. Deren Anfechtung bleibt unbegründet. Diesbezüglich erfüllt die Beschwerde die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht. Von einer Nachfristansetzung zur Verbesserung gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 2 StPO ist bei den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin- nen abzusehen. Auf die Beschwerde gegen Disp. Ziff. 2 der Verfügung vom
24. Juli 2024 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
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2.
2.1 Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durch- sucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, be- stimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Arti- kel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese (Art. 248 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024 [AS 2023 468; BBl 2019 6697]). Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen (Art. 248 Abs. 1 Satz 2 StPO). Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen nicht beschlagnahmt werden, unge- achtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korres- pondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Per- sönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Un- terlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ih- rem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Ge- mäss Art. 264 Abs. 2 StPO gelten die Einschränkungen nach Absatz 1 nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschä- digte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024 [AS 2023 468; BBl 2019 6697]).
2.2 Nach der vor der letzten Revision ergangenen Rechtsprechung ist eine Sie- gelung anzuordnen, wenn «nach Angaben» der berechtigten Person Ge- heimnisschutzinteressen bzw. gesetzliche Durchsuchungshindernisse
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bestehen. Ob solche Hindernisse vorliegen (und dem Strafverfolgungsinte- resse vorgehen) oder nicht, hat grundsätzlich das Entsiegelungsgericht zu entscheiden. Ausnahmen bzw. Erledigungen im Siegelungsverfahren kön- nen nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbe- gehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben er- scheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren mit materieller Prüfung aller substanziierten Durchsuchungshindernisse geradezu einem Prozess- leerlauf gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 7B_98/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 7B_99/2022 vom
28. September 2023 E. 4.3; vgl. auch GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 192 ff.). Namentlich darf die Strafverfolgungsbehörde ein offensicht- lich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren direkt ab- lehnen bzw. darauf nicht eintreten, wenn klarerweise keine Siegelungsbe- rechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen) oder liquide erstellt ist, dass schutzwürdige Geheimnisinteressen (oder andere Entsiegelungshindernisse) offensichtlich fehlen (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Siegelungsgesuch mit Schrei- ben vom 15. Juli 2024 damit, dass eine Durchsuchung der Unterlagen unzu- lässig sei, da ein hinreichender Tatverdacht fehle, der mit der Zwangsmass- nahme verbundene Eingriff unverhältnismässig sei und der Durchsuchung überwiegende Geheimhaltungsinteressen sowie das Anwaltsgeheimnis ent- gegenstünden (act. 1.3 S. 2). Die Siegelung der edierten Unterlagen sei zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie zum Schutz der Geheimhaltungs- interessen und Bankmitarbeiter erforderlich. Ebenfalls sei die Siegelung zum Schutz von Informationen erforderlich, die dem Anwaltsgeheimnis unterste- hen würden. So würden die herausverlangten Unterlagen Geschäftsgeheim- nisse «(interne Korrespondenz, Ergebnisse interner Abklärungen, etc.)» und Angaben zur Identität von Bankmitarbeitenden und Schreiben von Rechts- anwälten enthalten (act. 1.3 S. 3). Den Beschwerdeführerinnen müsse es möglich sei, sich auf die Beschlagnahmeverbote gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO und die entsprechenden Geheimnisinteressen zu berufen, da die Untersuchung auf eine potentielle Strafverfolgung der Bank und / oder ihrer Mitarbeitenden abziele (act. 1.3 S. 4). Weiter machten sie geltend, dass sich in den herausverlangten Unterlagen Korrespondenz mit Rechtsanwäl- ten befinde. Die Berufung auf dieses Beschlagnahmehindernis stehe
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gemäss dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO auch nicht beschuldigten Dritten zu (act. 1.3 S. 4).
3.2 In der angefochtenen Verfügung erachtete die Beschwerdegegnerin zusam- menfassend aus nachfolgenden Gründen den Siegelungsantrag der Be- schwerdeführerinnen als offensichtlich ungenügend bzw. ungültig (zur aus- führlichen Begründung s. act. 1.1 S. 7 ff.):
Die Beschwerdeführerinnen seien nicht beschuldigte Personen und könnten die Siegelungsgründe nach Art. 264 Abs. 1 lit. a bis c StPO nicht anrufen. Soweit sie sich auf Geschäftsgeheimnisse berufen würden, liege kein taug- licher Siegelungsgrund vor (act. 1.1 S. 6 f.). Ohnehin habe die Editionsver- fügung ausschliesslich Dokumentationen tangiert, deren Erstellung, Organi- sation, Aufbewahrung und gegebenenfalls Herausgabe an die Strafverfol- gungsbehörden zu den gesetzlichen Aufgaben dieser Bank gehöre. Es sei ausgeschlossen, dass die angeforderten Unterlagen Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimisse im Sinne von Art. 162 StGB und Art. 4 und 6 UWG ent- halten würden. Es bestehe insofern auch kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung (act. 1.1 S. 7).
Die Beschwerdeführerinnen seien sodann zum einen nicht legitimiert, die Siegelung zur Wahrung der Interessen von Drittpersonen wie namentlich der gegebenenfalls in den angeforderten Unterlagen erwähnten Bankmitarbeiter zu verlangen. Zum anderen handle es sich beim geltend gemachten Schutz von Persönlichkeitsrechten nicht um einen tauglichen Siegelungsgrund. Dies gelte umso mehr, als nach der Rechtsprechung aus der gesetzlich vorge- schriebenen Dokumentation zu GwG-Transaktionsabklärungen auch die für die Bank handelnden natürlichen Personen ersichtlich sein müssen (act. 1.1 S. 8).
Die Beschwerdegegnerin habe im Editionsbegehren Ziff. 1 ausschliesslich konkret bezeichnete bankinterne Regelungen zu den Abläufen, Verantwort- lichkeiten und Entscheidungsgrundlagen bei der Umsetzung der Bestimmun- gen gemäss GwG, GwV-FINMA und VSB, deren Existenz aus den bereits erhobenen Unterlagen hervorgehe, sowie Angaben zu den Informa- tiktools/Datenbanken verlangt, welche von den bankinternen Kontroll- und Compliance-Funktionen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verwendet worden seien. Es sei daher von vornherein ausgeschlossen, dass sich da- runter «Schreiben von Rechtsanwälten» bzw. durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Informationen befinden würden (act. 1.1. S. 9).
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Das Editionsbegehren Ziff. 2 betreffe die gesetzlich vorgeschriebene Doku- mentation über die Überwachung/Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Kundenbeziehung der C. AG im Sinne des GwG und die geldwäscherei- rechtlichen Transaktionsabklärungen hinsichtlich der Zahlung von rund USD 7.86 Mio. Die vorgenommenen bankinternen GwG-Transaktionsabklä- rungen seien in den Grundzügen bereits aus den beigezogenen Akten des Eidgenössischen Finanzdepartements erstellt. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Editionsbegehren Ziff. 2 präzise und konkret die zusätzlich erforderlichen Angaben und Unterlagen aufgezählt. Nach der Natur dieser Angaben und Unterlagen sei weder zu erwarten noch von der Beschwerde- gegnerin beabsichtigt gewesen, dass der Vollzug des Editionsbegehrens Ziff. 2 die Einreichung von vom Anwaltsgeheimnis geschützten «Schreiben von Rechtsanwälten» voraussetze. Soweit die vom Editionsbegehren Ziff. 2 erfassten GwG-Abklärungen wider Erwarten an externe Anwälte delegiert worden seien, würden die entsprechenden Aufzeichnungen eindeutig nicht unter das Anwaltsgeheimnis fallen. Es sei unter den konkreten Umständen nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich unter den eingereichten Unterla- gen Informationen befinden könnten, die vom Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beschwerdeführerinnen die Un- terlagen selber zusammengetragen und somit genaue Kenntnis der einge- reichten Unterlagen gehabt hätten. Sie hätten eineinhalb Monate Zeit gehabt anzugeben, welche der eingereichten Aufzeichnungen vom Anwaltsgeheim- nis gegebenenfalls erfasst seien. Für den Fall, dass die Beschwerdeführe- rinnen irrtümlich mehr und / oder andere Unterlagen herausgegeben hätten, als von der Beschwerdegegnerin verlangt worden sei, werde ihnen aus Ku- lanz die Gelegenheit gegeben, einen neuen Datenträger einzureichen, auf welchem allfällige Anwaltskorrespondenz aus dem Bereich der geschützten berufstypischen anwaltlichen Tätigkeit zu entfernen sei. Soweit über den Wortlaut der Editionsverfügung hinaus bewusst berufsspezifische anwaltli- che Korrespondenz übermittelt worden sei, um ein Entsiegelungsverfahren auszulösen, wäre von einem rechtsmissbräuchlichen und insofern ungülti- gen Siegelungsantrag auszugehen.
3.3 Dagegen bringen die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde vor, der Gesetzgeber habe mit der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der StPO die Siegelungsberechtigung nicht beschuldigter Personen nicht einschränken wollen. Würde der Auffassung der Beschwerdegegnerin ge- folgt, gäbe es keinen Schutz mehr für vertrauliche geschäftliche Unterlagen und das Siegelungsrecht wäre de facto abgeschafft (act. 1 S. 7).
Sie argumentieren sodann, dass nach der Rechtsprechung sich jedenfalls beschuldigtenähnliche Auskunftspersonen, die nicht als Täter
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ausgeschlossen werden können (Art. 178 lit. d StPO), sowie Vertreter von Unternehmen im Sinne von Art. 178 lit. g StPO auf die Beschlagnahmever- bote gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO berufen könnten. Daher müsse es auch den Beschwerdeführerinnen möglich sein, sich auf die entsprechenden Geheimnisinteressen zu berufen. Damit seien sie selbst dann siegelungsbe- rechtigt, wenn man auf die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Aus- legung von Art. 248 Abs. 1 StPO abstellen würde (act. 1 S. 8).
Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Beschwerdegegne- rin habe Unterlagen angefordert, die «weit» über die Angaben hinausgehen würden, welche Finanzintermediäre im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach dem GwG preisgeben müssten (act. 1 S. 9).
In einem nächsten Punkt führen sie aus, es vermöge kaum zu überraschen, dass sich in «solchen» Unterlagen Korrespondenz mit Anwälten befinde. Es sei notorisch, dass Banken externe Anwaltskanzleien mandatierten, um – gerade im Kontext von Geldwäschereiabklärungen, aber auch betreffend di- verse andere Bereiche – unterschiedliche Rechtsfragen abklären zu lassen. Es gehe dabei nicht darum, Legal-Compliance-Aufgaben zu delegieren, son- dern um Rechts- und Sachverhaltsfragen zu analysieren. Es entspreche der klassischen rechtsberatenden anwaltlichen Tätigkeit, die nach der Recht- sprechung dem Anwaltsgeheimnis unterliege. Der Beschwerdegegnerin, die bereits über zahlreiche Unterlagen im Zusammenhang mit dem untersuchten Sachverhalt verfüge, sollte auch bekannt sein, dass sich die Beschwerde- führerinnen in diesem Zusammenhang von der Anwaltskanzlei D. beraten liessen (act. 1 S. 10).
Die Beschwerdeführerinnen erklären abschliessend, es könne bei Weitem nicht von einem offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Siege- lungsgesuch gesprochen werden. Sie hätten sich explizit auf das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen und Anwaltskorrespondenz in den zu siegeln- den Unterlagen berufen. Es ergebe sich aus der Natur der herausverlangten Unterlagen, dass diese Aufschluss über bankinterne Korrespondenz, Pro- zesse und Organisation geben und damit Geschäftsgeheimnisse betreffen würden. Es sei bekannt, dass Banken rechtsberatende Dienstleistungen von externen Anwaltskanzleien in Anspruch nehmen würden und damit zusam- menhängende Korrespondenz Eingang in Bankunterlagen finde. Es sei der Beschwerdegegnerin bekannt, dass die Beschwerdeführerinnen in der vor- liegenden Sache durch Anwälte beraten gewesen seien (act. 1 S. 11).
3.4 Nach Eingang der Beschwerdeantwort erhielten die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (act. 7), welche sie mit
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Schreiben vom 9. September 2024 wahrgenommen haben (act. 8). Sie hal- ten daran fest, dass ein gültiger Siegelungsantrag vorliege. Ob sich nicht beschuldigte Personen angesichts des geänderten Wortlauts von Art. 248 StPO nach wie vor auf diesen Siegelungsgrund berufen könnten, sei eine Rechtfrage, die ungeklärt sei und im Entsiegelungsverfahren zu behandeln sei. Sie werfen der Beschwerdegegnerin vor, sie könne nicht wissen, was sich in den von ihr verlangten Unterlagen befinde, und nicht ausschliessen, dass Anwaltskorrespondenz enthalten sei (act. 8 S. 2). Müssten sie sich mit den in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Argumenten betreffend das angebliche Nichtvorhandensein von Geschäftsgeheimnissen und Anwalts- korrespondenz auseinandersetzen, würde dies weit über das Erfordernis des Glaubhaftmachens hinausgehen und auch eine Substantiierung der angeru- fenen Geheimnisinteressen hinauslaufen, welche sie im Entsiegelungs- und nicht im Beschwerdeverfahren vornehmen werden (act. 8 S. 3). Die Be- schwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Konsequenzen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Rechtsauffassung wären stossend. Wenn sich Betroffene nicht mehr sicher sein können, ob sie sich auf Geheimhal- tungsinteressen berufen könnten oder nicht, oder wenn sie aus sonstigen Gründen befürchten müssten, dass ihr Siegelungsgesuch direkt von der Staatsanwaltschaft abgewiesen werde und es gar nicht zu einem Entsiege- lungsverfahren komme, seien erhebliche Rechtsunsicherheiten und mehrfa- che, aber überlappende Verfahren die Folge. In diesen Fällen müssten Be- troffene, welche sowohl Geheimhaltungsinteressen als auch allgemeine Ein- wände geltend machen wollten, parallel Beschwerde erheben und die Sie- gelung verlangen (act. 8 S. 3). Die Folge seien doppelte Verfahren und mehr Komplexität. Die Zuständigkeiten für das Beschwerdeverfahren und das Ent- siegelungsverfahren seien unterschiedlich. Theoretisch wäre es möglich, dass beide Instanzen den Betroffenen für nicht legitimiert erklärten und die- ser gänzlich ohne Rechtsschutz dastehen würde. Es könne nicht die Inten- tion des Gesetzgebers gewesen sein, mit der Revision des Siegelungsrechts eine solche Lage herbeizuführen. Das würde dem erklärten Ziel der Revision widersprechen. Es müsse daher dabei bleiben, dass Siegelungsgesuche nur in wenigen und sehr klaren Fällen durch die Staatsanwaltschaft abgewiesen werden dürften. Diese Konstellationen würden einen Ermessensentscheid voraussetzen und daher zur Rechtsunsicherheit mit den dargelegten Konse- quenzen führen. Der Gesetzgeber habe keine übermächtige Staatsanwalt- schaft ohne Mitwirkungsrechte und richterliche Kontrolle gewollt. Auch des- halb sei das Ansinnen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Falle zurück- zuweisen (act. 8 S. 4). Sie hätten nicht von der Möglichkeit Gebrauch ge- macht, einen neuen USB-Stick unter Aussonderung der Anwaltskorrespon- denz einzureichen, weil das Vorliegen von Anwaltskorrespondenz nicht der einzige Einwand sei, den die Beschwerdeführerinnen gegen die
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Durchsuchung erheben würden. Den Vorwurf, sie würden missbräuchlich ein langwieriges Entsieglungsverfahren auslösen wollen, würden sie zurückwei- sen. Das Entsiegelungsverfahren hätte weniger lange gedauert als das vor- liegende Beschwerdeverfahren (act. 8 S. 5).
4.
4.1 Die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen gehen fehl:
Die Beschwerdeführerinnen machen zwar geltend, die Beschwerdegegnerin habe Unterlagen angefordert, die «weit» über die Angaben hinausgehen würden, welche Finanzintermediäre im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach dem GwG preisgeben müssen. Weshalb die von der Beschwerdegegnerin auf drei Seiten minutiös umschriebenen Unterlagen (s. act. 1.2 S. 4 bis 7) von der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 7 GwG im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen nicht umfasst sein sollten, erläu- terten die Beschwerdeführerinnen allerdings mit keinem Wort und ist auch nicht ersichtlich.
Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend erläutert wurde (act. 1.1 S. 6), erfolgt nach Art. 248 Abs. 1 StPO eine Siegelung, wenn der Inhaber geltend macht, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden. Zu Recht hielt sie fest, dass die Beschlagnahmeverbote gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO sich auf Unter- lagen betreffend die beschuldigte Person beziehen. Die von den Beschwer- deführerinnen zitierten drei Autoren (act. 1.3 S. 4) sprechen sich gegen eine wortlautgetreue Auslegung von Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO aus und befür- worten unter Hinweis auf Art. 197 Abs. 2 StPO eine Ausdehnung auf nicht beschuldigte Drittpersonen (LUMENGO PAKA/AESCHBACHER, StPO-Revision: Die Neuerungen im Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren, forumpoenale 2023, S. 459; REIMANN, Die strafprozessuale Siegelung, 2022, S. 144 ff. N. 292 ff.). Art. 197 Abs. 2 StPO statuiert, dass Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurück- haltend einzusetzen sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine klare Hand- lungsanweisung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden eine sachliche Ausdehnung der erst kürzlich revidierten klar umschriebenen Beschlagnah- meverbote und Siegelungsgründe begründen könnte. Weitere Gründe, mit welchen sich die Beschwerdegegnerin hätte auseinandersetzen können, führen die vorgenannten Autoren nicht an. Die nicht beschuldigten Be- schwerdeführerinnen machten sodann geltend, dass gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. d StPO und Art. 178 lit. g StPO sich auf die Beschlagnahmeverbote gemäss
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Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO berufen könnten. Dass diese Personen allein aufgrund ihrer prozessualen Stellung sich im Zusammenhang mit Geschäfts- geheimnissen auf Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO berufen könnten, ist den von den Beschwerdeführerinnen angeführten Urteilen (BGE 147 IV 385 [E. 2.5] und Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012 [E. 3.1]) aller- dings nicht zu entnehmen. Weitere Gründe, welche ihre Schlussfolgerungen zu untermauern vermöchten, nannten die Beschwerdeführerinnen nicht. Demgegenüber ist im Falle der Beschwerdeführerinnen vielmehr zu beden- ken, dass sie als Finanzintermediäre im Unterschied zu durchschnittlichen Dritten gerade verpflichtet sind, die herausverlangten Informationen und Be- lege zur Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Geldwäschereidelikten zur Verfügung zu halten (s. auch LÖTSCHER/SIEVI, Basler Kommentar, 2021, Art. 7 GwG N. 7). Mit diesen Unterlagen können sie (gegebenenfalls) insbesondere belegen, dass sie bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten Sorgfalt geübt haben und alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren (Art. 102 Abs. 2 StGB) getrof- fen haben, um ein Geldwäschereidelikt zu verhindern. So wird die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nicht vermutet und die Beschwerdeführerinnen sind beweispflichtig (LÖTSCHER/SIEVI, a.a.O., 2021, Art. 7 GwG N. 10). Die Be- schwerdeführerinnen verkennen mit ihrer strafprozessualen Argumentation durchgehend die ihnen als Finanzintermediären vom Gesetzgeber zugeteilte Funktion bei der Abwehr der Geldwäscherei. Was sie vorbringen, bildet zu- sammenfassend vorliegend keinen Anlass, vom klaren Gesetzeswortlaut ab- zuweichen. Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass kein tauglicher Sieglungsgrund vorliegt, soweit die Beschwerdeführerinnen die Siegelung unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse verlangten (act. 1.1 S. 7). Überdies erläuterte die Beschwerdegegnerin im Detail, weshalb nach der Art der mit der Editionsverfügung vom 29. Mai 2024 verlangten Unterla- gen und Angaben ohnehin ausgeschlossen werden könne, dass diese schüt- zenswerte Unternehmensgeheimnisse enthielten (act. 1.1 S. 7). Welche in den angeforderten Unterlagen enthaltenen Tatsachen für die Beschwerde- führerinnen von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein sollen, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen, ist auch nicht ersichtlich und legten die Beschwerde- führerinnen auch in der Beschwerde sowie in ihrer weiteren Eingabe nicht dar (act. 1 S. 8 f.; act. 8). Vielmehr begnügten sie sich mit dem nicht weiter- führenden Vorbringen, aus den herausverlangten Unterlagen würden sich «notorischer Weise zahlreiche Erkenntnisse über die interne Organisation der Beschwerdeführerinnen» ergeben und es handle sich daher um schüt- zenswerte Informationen (act. 1 S. 9).
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Die Beschwerdegegnerin begründete ebenfalls im Einzelnen, weshalb es aus ihrer Sicht ausgeschlossen sei, dass sich unter den mit dem Editionsbe- gehren Ziff. 1 herausverlangten Unterlagen durch das Anwaltsgeheimnis ge- schützte Informationen befinden (act. 1.1 S. 9). Ihrer Argumentation kann ohne weiteres gefolgt werden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Dieser halten die Beschwerdeführerinnen nichts Konkretes entge- gen. Die Beschwerdegegnerin begründete ebenfalls im Detail, weshalb es aus ihrer Sicht weder zu erwarten noch von ihr beabsichtigt sei, dass der Vollzug des Editionsbegehrens Ziff. 2 die Einreichung von vom Anwaltsge- heimnis geschützten Unterlagen voraussetze. Für den Fall, dass einzelne vom Editionsbegehren Ziff. 2 erfasste GwG-Abklärungen an externe Anwälte delegiert worden sein sollten, hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die entsprechenden Aufzeichnungen eindeutig nicht unter das Anwaltsgeheim- nis fallen (act. 1.1 S. 9 f.). Auch hier erweisen sich die Erwägungen der Be- schwerdegegnerin auf der ganzen Linie als nachvollziehbar und zutreffend. Der Einwand in der Beschwerde, Banken würden bekanntlich gerade im Kontext von Geldwäschereiabklärungen externe Anwaltskanzleien manda- tieren, wobei es dabei nicht um die Delegation von Legal-Compliance-Auf- gaben gehe, und die Beschwerdeführerinnen hätten sich durch eine An- waltskanzlei beraten lassen, ändert nichts daran, dass der Vollzug des Edi- tionsbegehrens Ziff. 2 nicht die Einreichung von Unterlagen vorausgesetzt hat, welche vom Anwaltsgeheimnis geschützt sind. Mit dem Editionsbegeh- ren Ziff. 2 wurden von den Beschwerdeführerinnen präzise umschriebene Belege über eine verdächtige Transaktion und die nach dem Geldwäscherei- gesetz gebotenen Abklärungen herausverlangt, zu deren Dokumentation und Aufbewahrung die Beschwerdeführerinnen gerade auch im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen verpflichtet sind (s. Art. 7 Abs. 1 und 2 GwG). Wie bereits mehrfach erläutert, haben die dokumentationspflichtigen Banken gemäss Art. 7 Abs. 2 GwG die Belege so aufzubewahren, dass sie allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden in- nert angemessener Frist nachkommen können. Bei dieser tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage haben die Beschwerdeführerinnen allein mit ihrer pauschalen Erklärung, in den herausverlangten Unterlagen würde sich Kor- respondenz mit Rechtsanwälten befinden, den geltend gemachten Siege- lungsgrund von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO offensichtlich nicht glaubhaft gemacht. Mit ihrem generellen Einwand, die Beschwerdegeg- nerin könne nicht wissen, was sich in den von ihr verlangten Unterlagen be- finde und sie könne nicht ausschliessen, dass Anwaltskorrespondenz ent- halten sei (act. 8 S. 2), verkennen die Beschwerdeführerinnen, dass es an ihnen liegt, die Existenz von Korrespondenz mit Rechtsanwälten in den nach ihrer Sicht zu siegelnden Unterlagen glaubhaft zu machen. Diesbezüglich erachtete die Beschwerdegegnerin den Siegelungsantrag zu Recht als
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offensichtlich unzureichend begründet. Angesichts der klaren Dokumentati- ons- und Aufbewahrungspflichten der Beschwerdeführerinnen vermag allein die simple Erklärung, in den herausverlangten Unterlagen würde sich Kor- respondenz mit Anwälten befinden, unter den gegebenen Umständen den vorläufigen Rechtsschutz durch eine Siegelung nicht zu rechtfertigen.
4.2 Zusammenfassend lag der Beschwerdegegnerin ein offensichtlich unbe- gründetes Siegelungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vor. Weshalb die Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen das Gesetz anders verstehen und nicht mit der rechtlichen Würdigung der Beschwerdegegnerin einver- standen sind, dazu führen müsste, dass diese gleichwohl die Siegel anzu- bringen hätte, leuchtet nicht ein. Entgegen der Argumentation der Beschwer- deführerinnen (act. 1 S. 14) kann aus dem Umstand, dass die Beschwerde- gegnerin ihren Entscheid gründlich und sorgfältig begründete, nicht abgelei- tet werden, es habe sich nicht um einen liquiden Fall gehandelt. Das Vorge- hen der Beschwerdegegnerin, die eingereichten Unterlagen nicht zu siegeln, ist daher nicht zu beanstanden. Gegen den Entscheid der Beschwerdegeg- nerin konnten die Beschwerdeführerinnen Beschwerde erheben und diesen somit einer richterlichen Überprüfung zuführen. Dass aufgrund des Vorge- hens der Beschwerdegegnerin und dessen Bestätigung durch den vorliegen- den Entscheid «stossende Konsequenzen» für die Beschwerdeführerinnen entstehen würden (s. act. 8 S. 3 ff.), ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf ein- zutreten ist (s. supra E. 1.2).
5. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurden mit Schrei- ben vom 9. September 2024 zurückgezogen (act. 8). Sie wären mit dem vor- liegenden Entscheid ohnehin hinfällig geworden. Die entsprechenden Ne- benverfahren sind zufolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 5’000.-- (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde gegen Disp. Ziff. 2 der Verfügung vom 24. Juli 2024 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde gegen Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 24. Juli 2024 wird ab- gewiesen.
3. Die Verfahren BP.2024.80-82 werden zufolge entsprechenden Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird unter solidarischer Haftung den Be- schwerdeführerinnen auferlegt.
Bellinzona, 25. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Flavio Romerio und Rechtsanwältin Sophie Matjaz - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).