Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 267 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. Dezember 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,
Beschwerdeführerin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. BANK B1., vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Romerio,
3. BANK B2., vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Romerio,
Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand
Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 267 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2025.125 Nebenverfahren: BP.2025.107
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Mai 2024 gestützt auf Art. 265 StPO die Bank C1., die Bank C2. und die Bank C3. (nachfolgend «Bank C.-Gesellschaften») zur Herausgabe der in der Verfügung genannten Unterlagen aufforderte und diese mit deren Einreichung gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO direkt als Beweismittel beschlagnahmte (act. 1.2);
- mit Antwortschreiben vom 15. Juli 2024 die Bank B1., die Bank B2. und die Bank B3. (nachfolgend «Bank B.-Gesellschaften») als Rechtsnachfolgerin- nen der zwischenzeitlich durch Fusion aufgelösten Bank C.-Gesellschaften der Bundesanwaltschaft einen mittels Passwort verschlüsselten USB-Stick ohne Bekanntgabe des Passworts einreichten und die Siegelung des USB- Sticks verlangten (act. 1.3);
- die Bundesanwaltschaft das Siegelungsbegehren mit Verfügung vom 24. Juli 2024 abwies (act. 1.4);
- die Abweisung des Siegelungsbegehrens in erster Instanz mit Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2024.99-101 vom 25. Sep- tember 2024 und in zweiter Instanz mit Urteil des Bundesgerichts 7B_1154 vom 2. Oktober 2025 bestätigt wurde (act. 1.5);
- noch vor der bundesgerichtlichen Bestätigung die Bundesanwaltschaft da- von ausging, dass die Untersuchung vollständig und der Sachverhalt umfas- send abgeklärt ist (s. act. 1.6 S. 1);
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 10. November 2025 allen Parteien, darunter der mitbeschuldigten A., mitteilte, sie gehe davon aus, den Dateien auf dem zwischenzeitlich entsiegelten USB-Stick komme kein rele- vanter Beweiswert mehr zu, und sie verzichte daher auf die Durchsuchung und Auswertung des USB-Sticks (act. 1.6);
- A. mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 20. November 2025 bei der Bundesanwaltschaft den Antrag stellte, ihr seien die sich auf dem USB-Stick befindenden Dokumente in lesbarer Form zur Stellungnahme zuzustellen (act. 1.7);
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 25. November 2025 A. mitteilte, sie nehme deren Vorbringen vom 20. November 2025 als (neue) Beweiser- gänzungsanträge entgegen; sie diese abwies (act. 1.8);
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- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 25. November 2025 die Aufhe- bung der Beschlagnahme des USB-Sticks und dessen Aushändigung an die Bank B.-Gesellschaften nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung anord- nete (act. 1.1);
- die Bundesanwaltschaft zur Begründung ausführte, der USB-Stick könne mangels Bekanntgabe des Passworts faktisch nicht durchsucht und ausge- wertet werden; sie zum Schluss kam, der beschlagnahmte USB-Stick ver- füge über keinen Beweiswert, weshalb dessen Beschlagnahme per sofort aufzuheben und der USB-Stick den berechtigten Personen nach Rechtskraft der Verfügung zu retournieren sei (act. 1.1);
- gegen die vorgenannte Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 25. Novem- ber 2025 A. durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);
- A. damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2025 beantragt; sie weiter den Antrag stellt, die Bundesanwaltschaft sei an- zuweisen, den USB-Stick dem Sachgericht, d.h. der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts, zu übermitteln; eventualiter die Bundesanwaltschaft anzu- weisen sei, den USB-Stick A. auszuhändigen, alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen; in prozessualer Hinsicht sie um Erteilung der aufschie- benden Wirkung bzw. Anweisung der Bundesanwaltschaft im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersucht, den USB-Stick nicht den Bank B.-Gesell- schaften auszuhändigen, bis über die Beschwerde entschieden worden sei (act. 1 S. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG); die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); mit ihr gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). gerügt werden
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können; die Beschwerdekammer bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 StPO);
- zur Beschwerde berechtigt jede Partei oder jeder andere Verfahrensbetei- ligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides ist (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO); ein allgemeines oder faktisches Interesse nicht ausreicht; der Betroffene vom angefochtenen Entscheid persönlich (BGE 133 IV 121 E. 1.2) und in den Interessen betroffen sein muss, welche die angeblich ver- letzte Norm zu schützen bezweckt (Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.1.1 mit Hinweisen); zudem die beschwerdeführende Partei ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde bzw. an der Prüfung der vorgebrachten Rügen haben muss (a.a.O.);
- zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation die Beschwerdeführerin ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich auf dem USB- Stick sie entlastende Dokumente befinden würden; nach Darstellung der Be- schwerdeführerin die Bank B.-Gesellschaften aufgrund ihrer Beschuldigten- stellung nicht nochmals zur Herausgabe der sich auf dem USB-Stick befin- denden Dokumente verpflichtet werden könnten, weshalb der Beschwerde- führerin ein nicht wiedergutzumachender Beweisverlust drohe; die Be- schwerdeführerin die Auffassung vertritt, die angefochtene Verfügung habe zur Folge, dass potenziell entlastende Beweise für immer aus den Akten ver- schwinden würden; sie sich auf den Standpunkt stellt, mit der Aufrechterhal- tung der Beschlagnahme bleibe die Möglichkeit erhalten, eine Entschlüsse- lung und Auswertung des USB-Sticks nachzuholen (act. 1 S. 4);
- gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO zwar eine Partei das Recht hat, Beweis- anträge zu stellen; ihre Beschwerde gegen die allfällige Ablehnung ihres Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen ist, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO);
- entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ein beweisrechtlich begründeter Anspruch einer Partei auf Aufhebung oder Änderung einer Verfügung, welche die Aufhebung der Beschlagnahme von Beweismitteln und deren Rückgabe an die berechtigte Person beinhaltet, hingegen nicht besteht; die von der Beschwerdeführerin angerufenen Interessen vorliegend nicht rechtlicher, sondern allgemeiner oder faktischer Natur sind;
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- die Beschwerdeführerin vorliegend die Abweisung ihres Beweisergänzungs- antrags nicht angefochten hat; es ihr unbenommen bleibt, ihren Beweisan- trag samt Antrag um vorsorgliche Massnahmen gegenüber dem Sachgericht zu wiederholen;
- nach dem Gesagten seitens der Beschwerdeführerin kein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung auszumachen ist;
- entsprechend auf die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwech- sels (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzutreten ist; folgerichtig auf die verschiedenen Anträge der Beschwerdeführerin ebenso wenig einzuge- hen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 16. Dezember 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andrea Taormina - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Flavio Romerio
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).