Erstreckung von Fristen (Art. 92 StPO); Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
Sachverhalt
A. An der zweiten Einvernahme des Zeugen B. vom 17. Januar 2023 im Rah- men des Strafverfahrens SV.19.1167 waren die Bundesanwaltschaft (nach- folgend «BA») und die Verteidigung des Beschuldigten A. übereingekom- men, dass für die Ergänzungsfragen des Beschuldigten A. eine dritte Einver- nahme angesetzt werde und er dafür seine Liste mit rund 40 bis 45 Ergän- zungsfragen vorgängig einreiche.
Mit Schreiben vom 4. April 2023 stellte die BA fest, diese Liste noch nicht erhalten zu haben. Zur Vorbereitung der Einvernahme sei es aus organisa- torischen Gründen unumgänglich, dass ihr die Fragen vorliegen. Wie bereits am 17. Januar 2023 zugesichert, würde der Fragenkatalog nicht zu den Ak- ten genommen werden. Sie setzte A. Frist bis 20. April 2023, um den Fra- genkatalog einzureichen. Sollte sie den Katalog bis zu diesem Datum nicht erhalten, gehe die BA davon aus, dass A. einstweilen darauf verzichte, Er- gänzungsfragen an den Zeugen zu stellen. Die BA werde entsprechend die Vorladung zu seiner Einvernahme am 2. Mai 2023 abnehmen.
Am 5. April 2023 stellte A. ein Gesuch um Erstreckung der Frist bis 27. April 2023.
B. Die BA wies das Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung vom 6. April 2023 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Verteidigung habe sich anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 17. Januar 2023 bereit erklärt, ihre rund fünf Seiten an Ergänzungsfragen der BA vorgängig zur nächsten Einvernahme des Zeugen einzureichen. Die BA habe die Einvernahme mit Einladung vom 27. Januar 2023 auf den 2. Mai 2023 angesetzt. Die Vertei- digung habe genügend Zeit gehabt, um Instruktionen von A. einzuholen und habe genügend Zeit um den Fragenkatalog bis zum 20. April 2023 zu ver- fassen. Die Ergänzungsfragen seien ja schon für die Einvernahme vom
17. Januar 2023 vorbereitet worden. Die BA sei wegen der starken Inan- spruchnahme in anderen Verfahren darauf angewiesen, die Fragen bis zum angesetzten Datum zu erhalten.
C. Die Verteidigung von A. schrieb der BA daraufhin am 12. April 2023, alle anwesenden Teilnehmer bei der Zeugeneinvernahme seien im Januar über- eingekommen, dass die Verteidigung ihre Ergänzungsfragen während einer nächsten Einvernahme gesamthaft stelle. Die Verteidigung habe sich bereit erklärt, diese vorgängig einzureichen, um den schwerfälligen Ablauf (Frage
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– Staatsanwalt diktiert der Gerichtschreiberin – Eintippen der Frage – Vorle- sen der Frage zur Rückbestätigung – Rückbestätigung – Vorlesen der Frage an den Zeugen) zu vereinfachen und zu beschleunigen. Weder habe damals eine bestimmte Frist zur Einreichung bestanden noch sei die Verteidigung überhaupt verpflichtet, vorgängig einen Fragenkatalog einzureichen. Die Verteidigung sei davon ausgegangen, dass es um die rein kanzleimässige Erfassung der Fragen gehe. Die BA habe während einer Einvernahme ja auch keine Gelegenheit zum vorgängigen Fragenstudium. Die Verteidigung habe daher geplant, die Fragen einige Tage vor der Einvernahme einzu- reichen und entsprechend disponiert. Sodann laufe die Frist während den Genfer Schulferien. Auch die Verteidigung habe andere Termine (eigene und der Mandantschaft) und könne nicht kurzfristig umdisponieren. Sie könne als Entgegenkommen den Fragenkatalog schon am 25. April 2023 einreichen, obwohl die Verteidigung grundsätzlich keine Pflicht treffe, dies zu tun und vorliegend nicht, dies mehr als einige Tage vor der Einvernahme zu tun. Ein Beharren der BA auf der ablaufenden Frist sei überspitzt formalistisch und eine Abnahme der Zeugenvorladung eine gravierende und ungerechtfertigte Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten.
D. A. liess am 17. April 2023 zwei Beschwerden einreichen, eine gegen die Fristansetzung der BA vom 4. April 2023 (BB.2023.88), eine gegen die Ver- fügung der BA vom 6. April 2023 (BB.2023.87). Er beantragt mit diesen Be- schwerden in der Sache im Wesentlichen, die Verfügungen der BA vom
4. und 6. April 2023 seien aufzuheben. A. sei die Frist zur Einreichung des Fragenkatalogs bis 26. April 2023 zu erstrecken.
Als Verfahrensanträge ersucht er um vorsorgliche Massnahmen, resp. es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen: Der BA sei einst- weilen zu untersagen, die Zeugeneinvernahme vom 2. Mai 2023 abzusagen und die Frist zur Einreichung des Fragenkatalogs sei der Verteidigung einst- weilen zu erstrecken bis 26. April 2023.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeverfahren BB.2023.87 und BB.2023.88 betreffen die gleiche Sache und die gleichen Parteien. Es stellen sich ähnliche Sach- und Rechts- fragen. Die beiden Verfahren sind aus Gründen der Verfahrensökonomie zu vereinigen.
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
E. 2.2 Der Beschuldigte ist als Partei legitimiert, Beschwerde zu führen. Die Be- schwerde ist vorliegend sachlich auch nicht ausgeschlossen. Sie ist frist- und formgerecht erhoben worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Es gilt der Grundsatz, dass die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren die Ver- fahrensleitung innehat (Art. 16 Abs. 2 und Art. 61 lit. a StPO) und für die Führung des Strafverfahrens auf dieser Stufe generell verantwortlich ist. Sie hat diejenigen Verfahrenshandlungen vorzunehmen, die für eine gesetzes- konforme, sachgerechte und ordnungsgemässe Durchführung des Vorver- fahrens notwendig sind (Art. 62 Abs. 1 StPO) und der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dienen (BGE 142 IV 29 E. 3.4; 138 IV 142 E. 2.2.1; 147 IV 336 E. 2.3 Abgrenzung zum ZMG). Leitung des Vorverfah- rens bedeutet Verantwortung, Aufsicht, Kontrolle, Führung, Verfahrenspla- nung (KELLER, Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 16 N. 5). Bei ihren Ermittlungen (im Vorverfahren) verfügt die Staatsanwaltschaft über eine gewisse Freiheit (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Die Beschwerdeinstanz ist keine Art «Ersatz-Untersuchungsbehörde», welche gestaltend Einfluss auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt (KELLER, a.a.O., Art. 393 N. 12a).
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E. 3.2 Es kann offen bleiben, ob die BA vorliegend das optimalste Vorgehen ge- wählt hat. Das Vorgehen der BA verletzt jedenfalls nicht die StPO. Was Er- gänzungsfragen (z.B. von Mitbeschuldigten oder an Zeugen) an parteiöffent- lichen Einvernahmen betrifft, schreibt Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vor, in welchem Zeitpunkt das zusätzliche Recht, Fragen an den Erstbefragten zu stellen, zu gewährleisten ist («und einvernommenen Personen Fragen zu stellen»). Wann das Fragerecht ausgeübt werden darf, bestimmt die Verfah- rensleitung (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1). Für die von ihm beantragte Fristerstre- ckung zur Einreichung der Ergänzungsfragen bringt der Beschuldigte auch keine stichhaltigen Gründe von einer Qualität vor (vgl. BRÜSCHWEI- LER/GRÜNIG, Zürcher Kommentar, Art. 92 N. 2 f.), dass sich der BA die Be- willigung einer solchen gebieterisch aufdrängte. Die Staatsanwaltschaft, vor- liegend die BA, ist verantwortlich, in der Untersuchung die Parteirechte ef- fektiv zu gewähren. Die Beschwerdekammer ist als Gericht keine Ersatz- oder Ober-Untersuchungsbehörde, die der Staatsanwaltschaft Weisungen für den Gang der Untersuchung, für die Modalitäten der Verfahrensleitung, erteilt. Eine Überschreitung des der BA zustehenden Ermessensspielraumes in der Verfahrensführung ist vorliegend nicht auszumachen, weshalb kein Beschwerdegrund erfüllt ist. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
E. 4 Sind die Beschwerden abzuweisen, so sind die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen resp. um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstands- los geworden.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren BB.2023.87 und BB.2023.88 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gesuche um aufschiebende Wirkung werden als gegenstandslos abge- schrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Daniel Kinzer und Christian Lüscher, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Erstreckung von Fristen (Art. 92 StPO); Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2023.87, BB.2023.88 Nebenverfahren: BP.2023.41, BP.2023.42
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Sachverhalt:
A. An der zweiten Einvernahme des Zeugen B. vom 17. Januar 2023 im Rah- men des Strafverfahrens SV.19.1167 waren die Bundesanwaltschaft (nach- folgend «BA») und die Verteidigung des Beschuldigten A. übereingekom- men, dass für die Ergänzungsfragen des Beschuldigten A. eine dritte Einver- nahme angesetzt werde und er dafür seine Liste mit rund 40 bis 45 Ergän- zungsfragen vorgängig einreiche.
Mit Schreiben vom 4. April 2023 stellte die BA fest, diese Liste noch nicht erhalten zu haben. Zur Vorbereitung der Einvernahme sei es aus organisa- torischen Gründen unumgänglich, dass ihr die Fragen vorliegen. Wie bereits am 17. Januar 2023 zugesichert, würde der Fragenkatalog nicht zu den Ak- ten genommen werden. Sie setzte A. Frist bis 20. April 2023, um den Fra- genkatalog einzureichen. Sollte sie den Katalog bis zu diesem Datum nicht erhalten, gehe die BA davon aus, dass A. einstweilen darauf verzichte, Er- gänzungsfragen an den Zeugen zu stellen. Die BA werde entsprechend die Vorladung zu seiner Einvernahme am 2. Mai 2023 abnehmen.
Am 5. April 2023 stellte A. ein Gesuch um Erstreckung der Frist bis 27. April 2023.
B. Die BA wies das Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung vom 6. April 2023 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Verteidigung habe sich anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 17. Januar 2023 bereit erklärt, ihre rund fünf Seiten an Ergänzungsfragen der BA vorgängig zur nächsten Einvernahme des Zeugen einzureichen. Die BA habe die Einvernahme mit Einladung vom 27. Januar 2023 auf den 2. Mai 2023 angesetzt. Die Vertei- digung habe genügend Zeit gehabt, um Instruktionen von A. einzuholen und habe genügend Zeit um den Fragenkatalog bis zum 20. April 2023 zu ver- fassen. Die Ergänzungsfragen seien ja schon für die Einvernahme vom
17. Januar 2023 vorbereitet worden. Die BA sei wegen der starken Inan- spruchnahme in anderen Verfahren darauf angewiesen, die Fragen bis zum angesetzten Datum zu erhalten.
C. Die Verteidigung von A. schrieb der BA daraufhin am 12. April 2023, alle anwesenden Teilnehmer bei der Zeugeneinvernahme seien im Januar über- eingekommen, dass die Verteidigung ihre Ergänzungsfragen während einer nächsten Einvernahme gesamthaft stelle. Die Verteidigung habe sich bereit erklärt, diese vorgängig einzureichen, um den schwerfälligen Ablauf (Frage
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– Staatsanwalt diktiert der Gerichtschreiberin – Eintippen der Frage – Vorle- sen der Frage zur Rückbestätigung – Rückbestätigung – Vorlesen der Frage an den Zeugen) zu vereinfachen und zu beschleunigen. Weder habe damals eine bestimmte Frist zur Einreichung bestanden noch sei die Verteidigung überhaupt verpflichtet, vorgängig einen Fragenkatalog einzureichen. Die Verteidigung sei davon ausgegangen, dass es um die rein kanzleimässige Erfassung der Fragen gehe. Die BA habe während einer Einvernahme ja auch keine Gelegenheit zum vorgängigen Fragenstudium. Die Verteidigung habe daher geplant, die Fragen einige Tage vor der Einvernahme einzu- reichen und entsprechend disponiert. Sodann laufe die Frist während den Genfer Schulferien. Auch die Verteidigung habe andere Termine (eigene und der Mandantschaft) und könne nicht kurzfristig umdisponieren. Sie könne als Entgegenkommen den Fragenkatalog schon am 25. April 2023 einreichen, obwohl die Verteidigung grundsätzlich keine Pflicht treffe, dies zu tun und vorliegend nicht, dies mehr als einige Tage vor der Einvernahme zu tun. Ein Beharren der BA auf der ablaufenden Frist sei überspitzt formalistisch und eine Abnahme der Zeugenvorladung eine gravierende und ungerechtfertigte Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten.
D. A. liess am 17. April 2023 zwei Beschwerden einreichen, eine gegen die Fristansetzung der BA vom 4. April 2023 (BB.2023.88), eine gegen die Ver- fügung der BA vom 6. April 2023 (BB.2023.87). Er beantragt mit diesen Be- schwerden in der Sache im Wesentlichen, die Verfügungen der BA vom
4. und 6. April 2023 seien aufzuheben. A. sei die Frist zur Einreichung des Fragenkatalogs bis 26. April 2023 zu erstrecken.
Als Verfahrensanträge ersucht er um vorsorgliche Massnahmen, resp. es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen: Der BA sei einst- weilen zu untersagen, die Zeugeneinvernahme vom 2. Mai 2023 abzusagen und die Frist zur Einreichung des Fragenkatalogs sei der Verteidigung einst- weilen zu erstrecken bis 26. April 2023.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeverfahren BB.2023.87 und BB.2023.88 betreffen die gleiche Sache und die gleichen Parteien. Es stellen sich ähnliche Sach- und Rechts- fragen. Die beiden Verfahren sind aus Gründen der Verfahrensökonomie zu vereinigen.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO). 2.2 Der Beschuldigte ist als Partei legitimiert, Beschwerde zu führen. Die Be- schwerde ist vorliegend sachlich auch nicht ausgeschlossen. Sie ist frist- und formgerecht erhoben worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Es gilt der Grundsatz, dass die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren die Ver- fahrensleitung innehat (Art. 16 Abs. 2 und Art. 61 lit. a StPO) und für die Führung des Strafverfahrens auf dieser Stufe generell verantwortlich ist. Sie hat diejenigen Verfahrenshandlungen vorzunehmen, die für eine gesetzes- konforme, sachgerechte und ordnungsgemässe Durchführung des Vorver- fahrens notwendig sind (Art. 62 Abs. 1 StPO) und der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dienen (BGE 142 IV 29 E. 3.4; 138 IV 142 E. 2.2.1; 147 IV 336 E. 2.3 Abgrenzung zum ZMG). Leitung des Vorverfah- rens bedeutet Verantwortung, Aufsicht, Kontrolle, Führung, Verfahrenspla- nung (KELLER, Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 16 N. 5). Bei ihren Ermittlungen (im Vorverfahren) verfügt die Staatsanwaltschaft über eine gewisse Freiheit (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Die Beschwerdeinstanz ist keine Art «Ersatz-Untersuchungsbehörde», welche gestaltend Einfluss auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt (KELLER, a.a.O., Art. 393 N. 12a).
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3.2 Es kann offen bleiben, ob die BA vorliegend das optimalste Vorgehen ge- wählt hat. Das Vorgehen der BA verletzt jedenfalls nicht die StPO. Was Er- gänzungsfragen (z.B. von Mitbeschuldigten oder an Zeugen) an parteiöffent- lichen Einvernahmen betrifft, schreibt Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vor, in welchem Zeitpunkt das zusätzliche Recht, Fragen an den Erstbefragten zu stellen, zu gewährleisten ist («und einvernommenen Personen Fragen zu stellen»). Wann das Fragerecht ausgeübt werden darf, bestimmt die Verfah- rensleitung (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1). Für die von ihm beantragte Fristerstre- ckung zur Einreichung der Ergänzungsfragen bringt der Beschuldigte auch keine stichhaltigen Gründe von einer Qualität vor (vgl. BRÜSCHWEI- LER/GRÜNIG, Zürcher Kommentar, Art. 92 N. 2 f.), dass sich der BA die Be- willigung einer solchen gebieterisch aufdrängte. Die Staatsanwaltschaft, vor- liegend die BA, ist verantwortlich, in der Untersuchung die Parteirechte ef- fektiv zu gewähren. Die Beschwerdekammer ist als Gericht keine Ersatz- oder Ober-Untersuchungsbehörde, die der Staatsanwaltschaft Weisungen für den Gang der Untersuchung, für die Modalitäten der Verfahrensleitung, erteilt. Eine Überschreitung des der BA zustehenden Ermessensspielraumes in der Verfahrensführung ist vorliegend nicht auszumachen, weshalb kein Beschwerdegrund erfüllt ist. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
4. Sind die Beschwerden abzuweisen, so sind die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen resp. um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstands- los geworden.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerdeverfahren BB.2023.87 und BB.2023.88 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung werden als gegenstandslos abge- schrieben.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. April 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an (vorab elektronisch)
- Rechtsanwälte Daniel Kinzer und Christian Lüscher - Bundesanwaltschaft, René Eichenberger, unter Beilage der Beschwerden
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).