Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft führte über mehrere Jahre eine umfangreiche Strafuntersuchung unter anderem gegen D. wegen qualifizierter Geldwä- scherei etc. In diesem Zusammenhang wurde anlässlich einer Haudurchsu- chung vom 25. und 26. April 2013 am Sitz der A. AG in Z. gemäss den Si- cherstellungsakten Vermögenswerte in der Höhe von EUR 223'226.31 si- chergestellt. Die fallführende Staatsanwältin des Bundes beschlagnahmte mit Beschlagnahmeverfügung vom 1. Mai 2013 die sichergestellten Euros.
In der Folge stellte sich heraus, dass EUR 36'000.-- fehlten bzw. nur EUR 187'226.31 sichergestellt worden waren. Gemäss der Aktennotiz vom
20. September 2013 seien am 19. September 2013 drei Mitarbeiter der E. AG zur Bundesanwaltschaft gekommen, um die sichergestellten Gelder zuhanden der Post in Empfang zu nehmen. Dabei hätten die drei Mitarbeiter der E. AG sämtliche sichergestellten Gelder, welche sich in Briefumschlägen befunden hätten, nachgezählt und festgestellt, dass EUR 36'000.-- gefehlt hätten. Es seien dann noch vier Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft dazuge- kommen. Dabei habe gemäss der Aktennotiz eine Mitarbeiterin der Bundes- anwaltschaft festgestellt, dass ein Briefumschlag mit «80 x 50, total EUR 40'000.--» (statt EUR 4'000.--) beschrieben gewesen sei, weshalb die Differenz von EUR 36'000.-- entstanden sei. Die Staatsanwältin hielt in der berichtigten Beschlagnahmeverfügung vom 19. November 2013 fest, dass neu EUR 187'226.31 (EUR 223'226.31 – EUR 36'000.00) beschlagnahmt wurden (s. act. 1.1). .
B. Am 10. Dezember 2013 erhob F., Sohn von D., als damaliger Verwaltungsrat der A. AG Strafanzeige gegen die fallführenden Staatsanwälte des Bundes und Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei wegen Veruntreuung der EUR 36'000.--, wobei geltend gemacht wurde, dieses Geld gehöre einem gewissen H. (s. act. 1.1).
C. Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA beauftragte am
3. März 2014 C. als a.o. Staatsanwalt des Bundes mit der Strafunteruntersuchung (s. act. 1.1).
D. Mit Sistierungsverfügung vom 12. Februar 2021 kam der a.o. Staatsanwalt des Bundes zum Schluss, dass Vieles auf einen Rechnungsfehler hindeute. Nichtsdestotrotz könne jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass
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die EUR 36'000.-- tatsächlich zwischen dem 25. April und 19. September 2013 abhanden gekommen seien. Insgesamt hätten aber in diesem Zeit- raum mindestens 12 Personen (zwei von der A. AG, sieben von der Bundes- kriminalpolizei und drei der E. AG) das Geld an sich nehmen können. Eine Befragung dieser Personen und allenfalls weiterer Personen dränge sich nicht auf, da keine einen allfälligen Diebstahl eingestehen würde. Andere zielführende Ermittlungsansätze lägen nicht vor, weshalb die Untersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft zu sistieren sei (act. 1.1).
Zuhanden der Geschädigten wurde die Sistierungsverfügung vom 12. Feb- ruar 2021 zugestellt an: «A. AG in Liquidation, G. Rechtsanwälte AG, […]» (act 1.1).
E. Gegen die Sistierungsverfügung vom 12. Februar 2021 erheben die «A. AG in Liquidation» und B. «als ehemaliger Liquidator der A. AG in Liqui- dation» und «Rechtsvertreter von H.» mit Eingabe vom 19. Januar 2023 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die Be- schwerde wurde von B. unterzeichnet (act. 1). Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 reichten die «A. AG in Liquidation» und B. ihre «Erinnerung» an ihre Beschwerde ein, ergänzten ihre Anträge und ersuchten um Eingangsbestä- tigung (act. 2).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Gemäss Eintrag im Handelsregister liegt die Vertretungsmacht über die Be- schwerdeführerin 1, die A. AG in Liquidation, aktuell vollumfänglich bei der G. Rechtsanwälte AG als von der FINMA eingesetzte Liquidatorin (act. 1.2).
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Auch als ehemaliger Liquidator ist demnach B. nicht berechtigt, für die A. AG in Liquidation zu handeln und Beschwerde zu erheben. Weshalb der Be- schwerdeführer 2 (B.) als ehemaliger Liquidator oder als Rechtsvertreter in eigenem Namen vorliegend zur Beschwerde legitimiert sein soll, führt er nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.
E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten vollumfäng- lich B. – als unterliegendem Beschwerdeführer 2 und gleich wie einem voll- machtlosen Vertreter (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.110 vom
10. September 2015 E. 2.2) – aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer 2 (B. aufer- legt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 7. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A. AG IN LIQUIDATION,
2. B., c/o A. AG in Liquidation, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, C., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.15-16
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führte über mehrere Jahre eine umfangreiche Strafuntersuchung unter anderem gegen D. wegen qualifizierter Geldwä- scherei etc. In diesem Zusammenhang wurde anlässlich einer Haudurchsu- chung vom 25. und 26. April 2013 am Sitz der A. AG in Z. gemäss den Si- cherstellungsakten Vermögenswerte in der Höhe von EUR 223'226.31 si- chergestellt. Die fallführende Staatsanwältin des Bundes beschlagnahmte mit Beschlagnahmeverfügung vom 1. Mai 2013 die sichergestellten Euros.
In der Folge stellte sich heraus, dass EUR 36'000.-- fehlten bzw. nur EUR 187'226.31 sichergestellt worden waren. Gemäss der Aktennotiz vom
20. September 2013 seien am 19. September 2013 drei Mitarbeiter der E. AG zur Bundesanwaltschaft gekommen, um die sichergestellten Gelder zuhanden der Post in Empfang zu nehmen. Dabei hätten die drei Mitarbeiter der E. AG sämtliche sichergestellten Gelder, welche sich in Briefumschlägen befunden hätten, nachgezählt und festgestellt, dass EUR 36'000.-- gefehlt hätten. Es seien dann noch vier Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft dazuge- kommen. Dabei habe gemäss der Aktennotiz eine Mitarbeiterin der Bundes- anwaltschaft festgestellt, dass ein Briefumschlag mit «80 x 50, total EUR 40'000.--» (statt EUR 4'000.--) beschrieben gewesen sei, weshalb die Differenz von EUR 36'000.-- entstanden sei. Die Staatsanwältin hielt in der berichtigten Beschlagnahmeverfügung vom 19. November 2013 fest, dass neu EUR 187'226.31 (EUR 223'226.31 – EUR 36'000.00) beschlagnahmt wurden (s. act. 1.1). .
B. Am 10. Dezember 2013 erhob F., Sohn von D., als damaliger Verwaltungsrat der A. AG Strafanzeige gegen die fallführenden Staatsanwälte des Bundes und Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei wegen Veruntreuung der EUR 36'000.--, wobei geltend gemacht wurde, dieses Geld gehöre einem gewissen H. (s. act. 1.1).
C. Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA beauftragte am
3. März 2014 C. als a.o. Staatsanwalt des Bundes mit der Strafunteruntersuchung (s. act. 1.1).
D. Mit Sistierungsverfügung vom 12. Februar 2021 kam der a.o. Staatsanwalt des Bundes zum Schluss, dass Vieles auf einen Rechnungsfehler hindeute. Nichtsdestotrotz könne jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass
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die EUR 36'000.-- tatsächlich zwischen dem 25. April und 19. September 2013 abhanden gekommen seien. Insgesamt hätten aber in diesem Zeit- raum mindestens 12 Personen (zwei von der A. AG, sieben von der Bundes- kriminalpolizei und drei der E. AG) das Geld an sich nehmen können. Eine Befragung dieser Personen und allenfalls weiterer Personen dränge sich nicht auf, da keine einen allfälligen Diebstahl eingestehen würde. Andere zielführende Ermittlungsansätze lägen nicht vor, weshalb die Untersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft zu sistieren sei (act. 1.1).
Zuhanden der Geschädigten wurde die Sistierungsverfügung vom 12. Feb- ruar 2021 zugestellt an: «A. AG in Liquidation, G. Rechtsanwälte AG, […]» (act 1.1).
E. Gegen die Sistierungsverfügung vom 12. Februar 2021 erheben die «A. AG in Liquidation» und B. «als ehemaliger Liquidator der A. AG in Liqui- dation» und «Rechtsvertreter von H.» mit Eingabe vom 19. Januar 2023 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die Be- schwerde wurde von B. unterzeichnet (act. 1). Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 reichten die «A. AG in Liquidation» und B. ihre «Erinnerung» an ihre Beschwerde ein, ergänzten ihre Anträge und ersuchten um Eingangsbestä- tigung (act. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2 Gemäss Eintrag im Handelsregister liegt die Vertretungsmacht über die Be- schwerdeführerin 1, die A. AG in Liquidation, aktuell vollumfänglich bei der G. Rechtsanwälte AG als von der FINMA eingesetzte Liquidatorin (act. 1.2).
- 4 -
Auch als ehemaliger Liquidator ist demnach B. nicht berechtigt, für die A. AG in Liquidation zu handeln und Beschwerde zu erheben. Weshalb der Be- schwerdeführer 2 (B.) als ehemaliger Liquidator oder als Rechtsvertreter in eigenem Namen vorliegend zur Beschwerde legitimiert sein soll, führt er nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten vollumfäng- lich B. – als unterliegendem Beschwerdeführer 2 und gleich wie einem voll- machtlosen Vertreter (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.110 vom
10. September 2015 E. 2.2) – aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer 2 (B. aufer- legt.
Bellinzona, 8. Februar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. AG in Liquidation - B., c/o A. AG in Liquidation - C., a.o. Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.