Revision BK-Entscheid (Art. 410 StPO / Art. 40 StBOG)
Sachverhalt
A. Vorverfahren A.1 Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) führte über mehrere Jahre eine um- fangreiche Strafuntersuchung u.a. gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei etc. In diesem Zusammenhang wurde anIässIich einer Hausdurchsuchung vom 25./26. ApriI 2013 am Sitz der F. AG in Z. gemäss den Sicherstellungsakten Ver- mögenswerte in der Höhe von EUR 223’226.31 sichergestellt. Die fallführende Staatsanwältin des Bundes beschlagnahmte mit Verfügung vom 1. Mai 2013 die sichergestellten Euros. In der Folge stellte sich heraus, dass EUR 36'000.-- fehl- ten bzw. nur EUR 187’226.31 sichergestellt worden waren. Gemäss Aktennotiz vom 20. September 2013 seien am 19. September 2013 drei Mitarbeiter der D. AG zur BA gekommen, um die sichergestellten Gelder zuhanden der Post in Empfang zu nehmen. Dabei hätten diese drei Mitarbeiter sämtliche sichergestell- ten Gelder, welche sich in Briefumschlägen befunden hätten, nachgezählt und festgestellt, dass EUR 36’000.-- fehlten. Es seien dann noch vier Mitarbeiter der BA dazugekommen. Dabei habe gemäss der Aktennotiz eine Mitarbeiterin der BA festgestellt, dass ein Briefumschlag mit «80 x 50, total EUR 40’000.--» (statt EUR 4’000.--) beschrieben gewesen sei, weshalb die Differenz von EUR 36'000.-- entstanden sei. Die Staatsanwältin hielt in der berichtigten Beschlagnahmeverfü- gung vom 19. November 2013 fest, dass neu EUR 187’226.31 (EUR 223’226.31 – EUR 36’000.--) beschlagnahmt worden seien (BB.2023.15-16 act. 1.1 S. 1). A.2 Am 10. Dezember 2013 erstattete G., Sohn von A., als damaliger Verwaltungsrat der F. AG Strafanzeige gegen die fallführenden Staatsanwälte des Bundes und mehrere Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei (BKP) wegen Veruntreuung von EUR 36’000.--, wobei geltend gemacht wurde, dieses Geld gehöre einem gewissen B. (BB.2023.15-16 act. 1.1 S. 1). A.3 Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA beauftragte am 3. März 2014 Guy Krayenbühl als a.o. Staatsanwalt des Bundes mit der Strafunterunter- suchung (BB.2023.15-16 act. 1.1 S. 1). A.4 Mit Sistierungsverfügung vom 12. Februar 2021 kam der a.o. Staatsanwalt des Bundes zum Schluss, dass Vieles auf einen Rechnungsfehler hindeute. Nichts- destotrotz könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die EUR 36’000.-- tatsächlich zwischen dem 25. April und 19. September 2013 abhandengekom- men seien. Insgesamt hätten aber in diesem Zeitraum mindestens 12 Personen (zwei von der F. AG, sieben von der BKP und drei der D. AG) das Geld an sich nehmen können. Eine Befragung dieser Personen und allenfalls weiterer Perso- nen dränge sich nicht auf, da keine einen allfälligen Diebstahl eingestehen würde. Andere zielführende Ermittlungsansätze Iägen nicht vor, weshalb die Unter-
- 3 - suchung gegen eine unbekannte Täterschaft zu sistieren sei. Zuhanden der Ge- schädigten wurde die Sistierungsverfügung vom 12. Februar 2021 zugestellt an: «F. AG in Liquidation, H. AG, RA I.» (BB.2023.15-16 act. 1.1 S. 1 - 3). B. Vorinstanzliches Verfahren B.1 Gegen die Sistierungsverfügung vom 12. Februar 2021 erhoben die «F. AG in Liquidation» und Rechtsanwalt E. «als ehemaliger Liquidator der F. AG in Liqui- dation» und «Rechtsvertreter von B.» mit Eingabe vom 19. Januar 2023 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Beschwerde wurde von RA E. unterzeichnet (BB.2023.15-16 act. 1). Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 reichten die «F. AG in Liquidation» und RA E. eine «Erinnerung» an ihre Beschwerde ein, ergänzten ihre Anträge und ersuchten um Eingangsbestätigung (BB.2023.15-16 act. 2). B.2 Mit Beschluss BB.2023.15-16 vom 7. Februar 2023 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, dass RA E. als ehemaliger, nicht aber aktueller Liquidator der F. AG in Liquidation über keine Vertretungsbefugnis ver- füge (BB.2023.15-16 act. 3; CAR pag. 1.100.005 ff., -018 ff.). C. Revisionsverfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts C.1 Mit «Revisionsbegehren» vom 27. März 2023 (versandt: 26. März 2023; einge- gangen: 27. März 2023), unterzeichnet von RA E., wurden als «Berufungsantrags- steller respektive Beschwerdeführer» bezeichnet (CAR pag. 1.100.002):
1) F. AG i.L., […], handelnd durch G., ehemaliger Liquidator, und RA Dr. E., ehe- maliger Liquidator und Rechtsvertreter
2) B., ebenfalls vertreten durch RA Dr. E.
Als «Berufungsgegner» wurden bezeichnet (CAR pag. 1.100.002):
1) Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
2) a.o. Staatsanwalt des Bundes, Guy Krayenbühl
Folgende Anträge wurden gestellt (CAR pag. 1.100.002 f.):
1. Der Nichteintretensbeschluss der Beschwerdekammer vom 7. Februar 2023 sei aufzuheben und zur neuen Urteilsfindung an die Beschwerdekammer zurück- zuweisen.
2. Eventualiter sei der Nichteintretensbeschluss der Beschwerdekammer vom 7. Februar 2023 sowie die Sistierungsverfügung vom 12. Februar 2021 aufzuhe- ben und der a.o. Staatsanwalt des Bundes, Guy Krayenbühl, sei anzuweisen, die Strafuntersuchung zu Ende zu führen und gegen sämtliche Beschuldigte
- 4 - Anklage wegen qualifizierter Urkundenfälschung und allenfalls wegen Unter- schlagung in der Höhe von EUR 36’000 zu erheben.
3. Eventualiter sei F. AG i.L. zugunsten seines ehemaligen Kunden und wirtschaft- lich Berechtigten, B., der von der Eidgenossenschaft zugefügte Schaden von EUR 36’000 zuzüglich 5% p.a. Zinsen (EUR 22’640), d.h. insgesamt CHF 58’640 seit dem 25.4.13, durch die Bundesanwaltschaft respektive FedPol res- pektive die Eidgenossenschaft zu ersetzen.
4. RA Dr. E. sei für seine umfangreichen Aufwendungen eine Prozessentschädi- gung von CHF 10’000 zuzusprechen.
5. Sämtliche Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft.
Zur Begründung wurden umfangreiche und wirre theoretische Ausführungen zu den Rechtsmitteln der Berufung, der Beschwerde und den von der Verfassung und EMRK geschützten Grundrechten gemacht, ohne jedoch Revisionsgründe zu bezeichnen oder zu substantiieren. C.2 Mit Schreiben vom 28. März 2023 wurde RA E. Frist bis 13. April 2023 gesetzt, um die Namen der Revisionsgesuchsteller zu bezeichnen, sich mit den notwen- digen Vollmachten zu legitimieren und entsprechende Revisionsgründe (vgl. Art. 410 StPO) zu bezeichnen und zu belegen (Art. 412 Abs. 2 StPO), wobei bei Nichteinhalten der angesetzten Frist vom entsprechenden Verzicht ausgegangen werde (CAR pag. 2.101.001). C.3 RA E. stellte mit Eingabe vom 1. April 2023 (versandt: 2. April 2023; eingegan- gen: 4. April 2023) folgenden prozessualen Antrag (CAR pag. 2.101.004):
Aufgrund der am 15. März 2023 durch die Bundesanwaltschaft Bern und den von mir angefochtenen Nichteintretensbeschluss der Beschwerdekammer BB.2023.64 ist mir der Zugang zu meinen Arbeitsgeräten, inklusive PC und Datenträger, ver- wehrt und die angesetzte Frist zur erneuten Zustellung von Vollmachten an lhrer Berufungskammer sei mir abzunehmen, bis zum Zeitpunkt der Rückgabe meiner Arbeitsinstrumente durch die Bundesanwaltschaft. Als «Revisionsgesuchsteller respektive Beschwerdeführer» wurden bezeichnet (CAR pag. 2.101.004):
1) F. AG i.L., […], handelnd durch G., ehemaliger Liquidator, und RA Dr. E., ehe- maliger Liquidator und Rechtsvertreter
2) B., ebenfalls vertreten durch RA Dr. E. Weiter wurde geltend gemacht, die angeforderten Vollmachten lägen bereits bei den Akten der Vorinstanz respektive des Bundesgerichts. Eine aktualisierte Voll- macht, welche rechtlich nicht notwendig sei, sei beim heutigen Liquidator der F. AG i.L. – der H. AG – angefordert worden (CAR pag. 2.101.004).
- 5 - C.4 Mit Eingabe vom 7. April 2023 (versandt: 10. April 2023; eingegangen: 11. April 2023; inhaltlich identisch mit der Eingabe vom 1. April 2023 [oben Sachverhalt lit. C.3]) wiederholte RA E. seinen prozessualen Antrag auf Abnahme der Frist zur Einreichung von Vollmachten, bediente das Gericht jedoch zugleich mit einer vom 19. Januar 2023 datierenden, von «Dr. B.» an ihn ausgestellten Vollmacht (CAR pag. 2.101.009). C.5 Mit Schreiben an RA E. vom 11. April 2023 (CAR pag. 2.101.010 f.) wies die Verfahrensleitung den prozessualen Antrag von RA E. auf Abnahme der Frist zur Einreichung der Vollmachten u.a. zufolge Gegenstandslosigkeit ab und er- wähnte, dass die Substantiierung von Revisionsgründen keinen Zugang zu den Arbeitsinstrumenten voraussetze. C.6 Mit Eingabe vom 12. April 2023 (CAR pag. 2.101.012 ff., eingegangen am 13. April 2023) wurden die F. AG i.L. sowie B. von RA E. erneut als «Berufungsan- tragssteller respektive Beschwerdeführer» bezeichnet, und die Beschwerdekam- mer sowie der a.o. Staatsanwalt des Bundes Krayenbühl als «Berufungsgegner» (CAR pag. 1.100.002), wobei insbesondere wiederum umfangreiche Ausführun- gen zur «Berufung» bzw. zum «Berufungsantrag» gemacht wurden. Betreffend Zustellung von Vollmachten, die zwischenzeitlich bereits vorlägen, und eine zu- sätzliche Substantiierung der Berufungsgründe, die ebenfalls bereits seit dem 27. März 2023 zusammenfassend vorlägen, wurde (erneut) die Abnahme der Frist bzw. alternativ deren Verlängerung bis 2. Mai 2023 beantragt. C.7 Mit Eingabe vom 17. April 2023 (CAR pag. 2.101.018 ff., eingegangen am 19. April 2023; somit nach Ablauf der Frist vom 13. April 2023) wurde die Vorsitzende darum ersucht, die BA aufzufordern, RA E.s Arbeitsinstrumente umgehend zu- rückzugeben. Weiter wurden u.a. allgemeine Ausführungen zum Rechtsmittel der Revision gemacht und (ohne nachvollziehbare Substantiierung) behauptet, es seien Noven vorhanden, welche der Vorinstanz nicht bekannt gewesen seien. Sowohl die BA wie auch «die beiden Berufungsgegner» befänden sich in einem schweren Interessenkonflikt. Mit der «Berufung» sei dargelegt worden, dass die vorinstanzliche Einschätzung willkürlich gewesen sei.
Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) innerhalb der Strafgerichtsbarkeit des
- 6 - Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit die- ses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet (Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 27. März 2023 örtlich, sachlich und funktionell zuständig. 2. Legitimation / Bevollmächtigung 2.1 Innert der bis 13. April 2023 gesetzten Frist (oben SV lit. C.2) reichte RA E., der ehemalige Liquidator der F. AG in Liquidation (BB.2023.15-16 act. 1.2 S. 5), be- treffend die F. AG in Liquidation keine Vollmacht ein. 2.2 Mit Eingabe vom 7. April 2023 reichte RA E. eine vom 19. Januar 2023 datie- rende, von «Dr. B.» an ihn ausgestellte Vollmacht ein (CAR pag. 2.101.009; SV lit. C.4). Wie den vorinstanzlichen Verfahrensakten, inkl. Beschluss der Be- schwerdekammer BB.2023.15-16 vom 7. Februar 2023 entnommen werden kann, war B. jedoch nicht Partei des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (BB.2023.15-16 act. 3; CAR pag. 1.100.005 ff., -018 ff.; SV lit. B.1 und B.2). In der Beschwerde vom 19. Januar 2023, eingereicht von RA E., werden als Be- schwerdeführer die «F. AG i.L. & RA Dr. E.» bezeichnet, Letzterer «als ehemali- ger Liquidator der F. AG i.L. […] und Rechtsvertreter von Baron B.» (BB.2023.15- 16 act. 1 S. 1). Demgemäss hat die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BB.2023.15-16 vom 7. Februar 2023 die «F. AG in Liquidation» und «E.» als Parteien bzw. Beschwerdeführer 1 und 2 aufgeführt, nicht jedoch B. (BB.2023.15-16 act. 3 S. 1; CAR pag. 1.100.005, -018). Auch aus den Parteibe- zeichnungen und der Grussformel («Hochachtungsvoll für F. AG i.L.») der Ein- gabe von RA E. und G. an die Beschwerdekammer vom 10. Februar 2023 (BB.2023.15-16 act. 1; SV lit. B.1) geht nicht hervor, dass B. Partei des vor- instanzlichen Beschwerdeverfahrens gewesen wäre. Im Übrigen hat RA E. der Beschwerdekammer auch keine Vollmacht von B. eingereicht. Ebensowenig hat RA E. in seinen Eingaben an die Berufungskammer gerügt, dass B. von der Vor- instanz nicht als Partei bzw. Verfahrensbeteiligter bezeichnet worden wäre. Man- gels Parteistellung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren BB.2023.15-16 fehlt es B. an einer entsprechenden Beschwer, weshalb er kein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses der Be- schwerdekammer BB.2023.15-16 vom 7. Februar 2023 hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 382 StPO N. 1). Dass B. in der Eingabe von RA E. vom 12. April 2023 (CAR pag. 2.101.012 S. 2; SV lit. C.6) erstmals, ohne nachvollziehbare Ausführungen oder Belege, u.a. als «Co-Privatkläger» bezeichnet wird bzw. möglicherweise Eigentümer der allen- falls fehlenden Fr. 36'000.- ist, vermag an der fehlenden Legitimation für die Ein- reichung des vorliegenden Revisionsgesuchs nichts zu ändern.
- 7 - 3. Nichteintreten 3.1 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass RA E. innert Frist keine nachvollziehbare Substantiierung von Revisionsgründen (Art. 410, Art. 411 Abs. 1, Art. 412 Abs. 2 StPO) eingereicht hat. Selbst mit den beiden abschliessenden Eingaben vom 12. April 2023 (CAR pag. 2.101.012 ff.; SV lit. C.6) und – nach Ablauf der Frist vom
13. April 2023 – 17. April 2023 (CAR pag. 2.101.018 ff.; SV lit. C.7) wurden statt- dessen insbesondere wirre, inhaltlich und sprachlich kaum verständliche Ausfüh- rungen zur «Berufung» bzw. zum «Berufungsantrag» gemacht. 3.2 Die beiden Gesuchsteller werfen der Vorinstanz insbesondere vor, rechtsfehler- haft bzw. willkürlich nicht berücksichtigt zu haben, dass die BA ihre Sistierungs- verfügung vom 12. Februar 2021 nicht den richtigen Parteien respektive Vertretun- gen zugestellt habe (vgl. CAR pag. 1.100.003). Dieser Punkt wurde im Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.15-16 vom 7. Februar 2023 (BB.2023.15-16 act. 3), der vorliegend in Revision gezogen werden soll, indes bereits abgehan- delt (vgl. dort SV lit. D Abs. 2 und E. 1.1 f.). Da es gegen einen solchen Beschluss der Beschwerdekammer keine Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht gibt, wie im Urteil des BGer 1B_114/2023 (E. 3) vom 27. Februar 2023 unter Verweis auf Art. 79 und 113 BGG festgehalten wurde, hat es damit sein Bewenden, ausser es liegt ein Revisionsgrund vor. Neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ist das vorgebrachte Argument hinsichtlich nicht rechtskonformer Zustellung aber gerade nicht. 3.3 Gemäss den obigen Ausführungen (E. 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2) ist auf das Revisions- gesuch der F. AG in Liquidation und des B. nicht einzutreten. 4. Kosten und Entschädigungen 4.1 RA Dr. E. beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung an ihn im Um- fang von Fr. 10'000.- für seine umfangreichen Aufwendungen, unter Überbindung sämtlicher Kosten zulasten der Eidgenossenschaft (oben Sachverhalt [SV] lit. C.1). 4.2
4.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie
- 8 - Zeuginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Ver- fahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfah- ren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 4.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Beru- fungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Be- schwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). 4.3 Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichts- gebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. 4.2.1 ff.) auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 4.4
4.4.1 Auf das Revisionsgesuch der beiden Gesuchsteller wird nicht eingetreten; mit ih- rem Rechtsmittel sind sie je vollumfänglich unterlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.4.2 Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbe- hörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensaus- gangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Dem Rechtsbeistand eines Verfahrensbeteiligten (Art. 127 StPO) können die von ihm durch eine fehlerhafte Verfahrenshandlung verursachten Verfahrens- kosten und Entschädigungen auferlegt werden, obwohl er in Art. 104 f. StPO nicht aufgeführt ist. Die Kostenauflage zulasten des Rechtsbeistands sollte indes auf offenkundige Versäumnisse und andere Extremfälle von anwaltlichem Fehlver- halten beschränkt bleiben bzw. nur zurückhaltend angewandt werden (vgl. DOM- EISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 417 StPO N. 7 und 13). 4.4.3 RA E. reichte innert Frist keine durch die F. AG in Liquidation ausgestellte Voll- macht ein (oben E. 2.1). In Bezug auf diese Gesuchstellerin handelte RA E. somit als vollmachtloser Stellvertreter bzw. Rechtsbeistand.
Bezüglich B. reichte RA E. zwar eine Vollmacht ein, jedoch musste es ihm als Rechtsanwalt klar sein, dass auch auf B.’s Revisionsgesuch mangels Parteistel- lung im vorinstanzlichen Verfahren, bzw. mangels entsprechender Beschwer,
- 9 - ebenfalls nicht eingetreten werden kann (E. 2.2 und 4.4.2). Hinzu kommt, dass RA E. innert Frist, trotz wiederholter Aufforderung, auf das nachvollziehbare Sub- stantiieren von Revisionsgründe verzichtet hat (E. 3.1). Zusammenfassend lie- gen die Ursachen, weshalb auf das Revisionsgesuch der F. AG in Liquidation und des B. nicht eingetreten wird, in fehlerhaften Verfahrenshandlungen im Sinne von Art. 417 StPO, welche RA E. zuzurechnen sind. Da es sich diesbezüglich in mehrfacher Hinsicht um offenkundige Versäumnisse des Rechtsbeistands han- delt (E. 4.4.2), erscheint es sachgerecht und angemessen, RA E. gemäss Art. 417 StPO die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- vollumfänglich aufzuerlegen. 4.5 Ausgangsgemäss sind keine Parteienschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).
- 10 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch der F. AG in Liquidation und des B. vom 27. März 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird Rechtsanwalt E. auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Andrea Blum Franz Aschwanden
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Herrn Guy Krayenbühl, a.o. Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt E.
Kopien an: − Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts(brevi manu) − F. AG in Liquidation − Herrn Rechtsanwalt J., H. AG Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung, (zum Vollzug)
- 11 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 24. April 2023
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Der Nichteintretensbeschluss der Beschwerdekammer vom 7. Februar 2023 sei aufzuheben und zur neuen Urteilsfindung an die Beschwerdekammer zurück- zuweisen.
E. 2 Eventualiter sei der Nichteintretensbeschluss der Beschwerdekammer vom 7. Februar 2023 sowie die Sistierungsverfügung vom 12. Februar 2021 aufzuhe- ben und der a.o. Staatsanwalt des Bundes, Guy Krayenbühl, sei anzuweisen, die Strafuntersuchung zu Ende zu führen und gegen sämtliche Beschuldigte
- 4 - Anklage wegen qualifizierter Urkundenfälschung und allenfalls wegen Unter- schlagung in der Höhe von EUR 36’000 zu erheben.
E. 2.1 Innert der bis 13. April 2023 gesetzten Frist (oben SV lit. C.2) reichte RA E., der ehemalige Liquidator der F. AG in Liquidation (BB.2023.15-16 act. 1.2 S. 5), be- treffend die F. AG in Liquidation keine Vollmacht ein.
E. 2.2 Mit Eingabe vom 7. April 2023 reichte RA E. eine vom 19. Januar 2023 datie- rende, von «Dr. B.» an ihn ausgestellte Vollmacht ein (CAR pag. 2.101.009; SV lit. C.4). Wie den vorinstanzlichen Verfahrensakten, inkl. Beschluss der Be- schwerdekammer BB.2023.15-16 vom 7. Februar 2023 entnommen werden kann, war B. jedoch nicht Partei des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (BB.2023.15-16 act. 3; CAR pag. 1.100.005 ff., -018 ff.; SV lit. B.1 und B.2). In der Beschwerde vom 19. Januar 2023, eingereicht von RA E., werden als Be- schwerdeführer die «F. AG i.L. & RA Dr. E.» bezeichnet, Letzterer «als ehemali- ger Liquidator der F. AG i.L. […] und Rechtsvertreter von Baron B.» (BB.2023.15- 16 act. 1 S. 1). Demgemäss hat die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BB.2023.15-16 vom 7. Februar 2023 die «F. AG in Liquidation» und «E.» als Parteien bzw. Beschwerdeführer 1 und 2 aufgeführt, nicht jedoch B. (BB.2023.15-16 act. 3 S. 1; CAR pag. 1.100.005, -018). Auch aus den Parteibe- zeichnungen und der Grussformel («Hochachtungsvoll für F. AG i.L.») der Ein- gabe von RA E. und G. an die Beschwerdekammer vom 10. Februar 2023 (BB.2023.15-16 act. 1; SV lit. B.1) geht nicht hervor, dass B. Partei des vor- instanzlichen Beschwerdeverfahrens gewesen wäre. Im Übrigen hat RA E. der Beschwerdekammer auch keine Vollmacht von B. eingereicht. Ebensowenig hat RA E. in seinen Eingaben an die Berufungskammer gerügt, dass B. von der Vor- instanz nicht als Partei bzw. Verfahrensbeteiligter bezeichnet worden wäre. Man- gels Parteistellung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren BB.2023.15-16 fehlt es B. an einer entsprechenden Beschwer, weshalb er kein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses der Be- schwerdekammer BB.2023.15-16 vom 7. Februar 2023 hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 382 StPO N. 1). Dass B. in der Eingabe von RA E. vom 12. April 2023 (CAR pag. 2.101.012 S. 2; SV lit. C.6) erstmals, ohne nachvollziehbare Ausführungen oder Belege, u.a. als «Co-Privatkläger» bezeichnet wird bzw. möglicherweise Eigentümer der allen- falls fehlenden Fr. 36'000.- ist, vermag an der fehlenden Legitimation für die Ein- reichung des vorliegenden Revisionsgesuchs nichts zu ändern.
- 7 - 3. Nichteintreten
E. 3 Eventualiter sei F. AG i.L. zugunsten seines ehemaligen Kunden und wirtschaft- lich Berechtigten, B., der von der Eidgenossenschaft zugefügte Schaden von EUR 36’000 zuzüglich 5% p.a. Zinsen (EUR 22’640), d.h. insgesamt CHF 58’640 seit dem 25.4.13, durch die Bundesanwaltschaft respektive FedPol res- pektive die Eidgenossenschaft zu ersetzen.
E. 3.1 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass RA E. innert Frist keine nachvollziehbare Substantiierung von Revisionsgründen (Art. 410, Art. 411 Abs. 1, Art. 412 Abs. 2 StPO) eingereicht hat. Selbst mit den beiden abschliessenden Eingaben vom 12. April 2023 (CAR pag. 2.101.012 ff.; SV lit. C.6) und – nach Ablauf der Frist vom
13. April 2023 – 17. April 2023 (CAR pag. 2.101.018 ff.; SV lit. C.7) wurden statt- dessen insbesondere wirre, inhaltlich und sprachlich kaum verständliche Ausfüh- rungen zur «Berufung» bzw. zum «Berufungsantrag» gemacht.
E. 3.2 Die beiden Gesuchsteller werfen der Vorinstanz insbesondere vor, rechtsfehler- haft bzw. willkürlich nicht berücksichtigt zu haben, dass die BA ihre Sistierungs- verfügung vom 12. Februar 2021 nicht den richtigen Parteien respektive Vertretun- gen zugestellt habe (vgl. CAR pag. 1.100.003). Dieser Punkt wurde im Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.15-16 vom 7. Februar 2023 (BB.2023.15-16 act. 3), der vorliegend in Revision gezogen werden soll, indes bereits abgehan- delt (vgl. dort SV lit. D Abs. 2 und E. 1.1 f.). Da es gegen einen solchen Beschluss der Beschwerdekammer keine Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht gibt, wie im Urteil des BGer 1B_114/2023 (E. 3) vom 27. Februar 2023 unter Verweis auf Art. 79 und 113 BGG festgehalten wurde, hat es damit sein Bewenden, ausser es liegt ein Revisionsgrund vor. Neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ist das vorgebrachte Argument hinsichtlich nicht rechtskonformer Zustellung aber gerade nicht.
E. 3.3 Gemäss den obigen Ausführungen (E. 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2) ist auf das Revisions- gesuch der F. AG in Liquidation und des B. nicht einzutreten. 4. Kosten und Entschädigungen
E. 4 RA Dr. E. sei für seine umfangreichen Aufwendungen eine Prozessentschädi- gung von CHF 10’000 zuzusprechen.
E. 4.1 RA Dr. E. beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung an ihn im Um- fang von Fr. 10'000.- für seine umfangreichen Aufwendungen, unter Überbindung sämtlicher Kosten zulasten der Eidgenossenschaft (oben Sachverhalt [SV] lit. C.1).
E. 4.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 4.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie
- 8 - Zeuginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Ver- fahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfah- ren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).
E. 4.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Beru- fungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Be- schwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR).
E. 4.3 Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichts- gebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. 4.2.1 ff.) auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird.
E. 4.4.1 Auf das Revisionsgesuch der beiden Gesuchsteller wird nicht eingetreten; mit ih- rem Rechtsmittel sind sie je vollumfänglich unterlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 4.4.2 Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbe- hörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensaus- gangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Dem Rechtsbeistand eines Verfahrensbeteiligten (Art. 127 StPO) können die von ihm durch eine fehlerhafte Verfahrenshandlung verursachten Verfahrens- kosten und Entschädigungen auferlegt werden, obwohl er in Art. 104 f. StPO nicht aufgeführt ist. Die Kostenauflage zulasten des Rechtsbeistands sollte indes auf offenkundige Versäumnisse und andere Extremfälle von anwaltlichem Fehlver- halten beschränkt bleiben bzw. nur zurückhaltend angewandt werden (vgl. DOM- EISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 417 StPO N. 7 und 13).
E. 4.4.3 RA E. reichte innert Frist keine durch die F. AG in Liquidation ausgestellte Voll- macht ein (oben E. 2.1). In Bezug auf diese Gesuchstellerin handelte RA E. somit als vollmachtloser Stellvertreter bzw. Rechtsbeistand.
Bezüglich B. reichte RA E. zwar eine Vollmacht ein, jedoch musste es ihm als Rechtsanwalt klar sein, dass auch auf B.’s Revisionsgesuch mangels Parteistel- lung im vorinstanzlichen Verfahren, bzw. mangels entsprechender Beschwer,
- 9 - ebenfalls nicht eingetreten werden kann (E. 2.2 und 4.4.2). Hinzu kommt, dass RA E. innert Frist, trotz wiederholter Aufforderung, auf das nachvollziehbare Sub- stantiieren von Revisionsgründe verzichtet hat (E. 3.1). Zusammenfassend lie- gen die Ursachen, weshalb auf das Revisionsgesuch der F. AG in Liquidation und des B. nicht eingetreten wird, in fehlerhaften Verfahrenshandlungen im Sinne von Art. 417 StPO, welche RA E. zuzurechnen sind. Da es sich diesbezüglich in mehrfacher Hinsicht um offenkundige Versäumnisse des Rechtsbeistands han- delt (E. 4.4.2), erscheint es sachgerecht und angemessen, RA E. gemäss Art. 417 StPO die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- vollumfänglich aufzuerlegen.
E. 4.5 Ausgangsgemäss sind keine Parteienschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).
- 10 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch der F. AG in Liquidation und des B. vom 27. März 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird Rechtsanwalt E. auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Andrea Blum Franz Aschwanden
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Herrn Guy Krayenbühl, a.o. Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt E.
Kopien an: − Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts(brevi manu) − F. AG in Liquidation − Herrn Rechtsanwalt J., H. AG Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung, (zum Vollzug)
- 11 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 24. April 2023
E. 5 Sämtliche Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft.
Zur Begründung wurden umfangreiche und wirre theoretische Ausführungen zu den Rechtsmitteln der Berufung, der Beschwerde und den von der Verfassung und EMRK geschützten Grundrechten gemacht, ohne jedoch Revisionsgründe zu bezeichnen oder zu substantiieren. C.2 Mit Schreiben vom 28. März 2023 wurde RA E. Frist bis 13. April 2023 gesetzt, um die Namen der Revisionsgesuchsteller zu bezeichnen, sich mit den notwen- digen Vollmachten zu legitimieren und entsprechende Revisionsgründe (vgl. Art. 410 StPO) zu bezeichnen und zu belegen (Art. 412 Abs. 2 StPO), wobei bei Nichteinhalten der angesetzten Frist vom entsprechenden Verzicht ausgegangen werde (CAR pag. 2.101.001). C.3 RA E. stellte mit Eingabe vom 1. April 2023 (versandt: 2. April 2023; eingegan- gen: 4. April 2023) folgenden prozessualen Antrag (CAR pag. 2.101.004):
Aufgrund der am 15. März 2023 durch die Bundesanwaltschaft Bern und den von mir angefochtenen Nichteintretensbeschluss der Beschwerdekammer BB.2023.64 ist mir der Zugang zu meinen Arbeitsgeräten, inklusive PC und Datenträger, ver- wehrt und die angesetzte Frist zur erneuten Zustellung von Vollmachten an lhrer Berufungskammer sei mir abzunehmen, bis zum Zeitpunkt der Rückgabe meiner Arbeitsinstrumente durch die Bundesanwaltschaft. Als «Revisionsgesuchsteller respektive Beschwerdeführer» wurden bezeichnet (CAR pag. 2.101.004):
1) F. AG i.L., […], handelnd durch G., ehemaliger Liquidator, und RA Dr. E., ehe- maliger Liquidator und Rechtsvertreter
2) B., ebenfalls vertreten durch RA Dr. E. Weiter wurde geltend gemacht, die angeforderten Vollmachten lägen bereits bei den Akten der Vorinstanz respektive des Bundesgerichts. Eine aktualisierte Voll- macht, welche rechtlich nicht notwendig sei, sei beim heutigen Liquidator der F. AG i.L. – der H. AG – angefordert worden (CAR pag. 2.101.004).
- 5 - C.4 Mit Eingabe vom 7. April 2023 (versandt: 10. April 2023; eingegangen: 11. April 2023; inhaltlich identisch mit der Eingabe vom 1. April 2023 [oben Sachverhalt lit. C.3]) wiederholte RA E. seinen prozessualen Antrag auf Abnahme der Frist zur Einreichung von Vollmachten, bediente das Gericht jedoch zugleich mit einer vom 19. Januar 2023 datierenden, von «Dr. B.» an ihn ausgestellten Vollmacht (CAR pag. 2.101.009). C.5 Mit Schreiben an RA E. vom 11. April 2023 (CAR pag. 2.101.010 f.) wies die Verfahrensleitung den prozessualen Antrag von RA E. auf Abnahme der Frist zur Einreichung der Vollmachten u.a. zufolge Gegenstandslosigkeit ab und er- wähnte, dass die Substantiierung von Revisionsgründen keinen Zugang zu den Arbeitsinstrumenten voraussetze. C.6 Mit Eingabe vom 12. April 2023 (CAR pag. 2.101.012 ff., eingegangen am 13. April 2023) wurden die F. AG i.L. sowie B. von RA E. erneut als «Berufungsan- tragssteller respektive Beschwerdeführer» bezeichnet, und die Beschwerdekam- mer sowie der a.o. Staatsanwalt des Bundes Krayenbühl als «Berufungsgegner» (CAR pag. 1.100.002), wobei insbesondere wiederum umfangreiche Ausführun- gen zur «Berufung» bzw. zum «Berufungsantrag» gemacht wurden. Betreffend Zustellung von Vollmachten, die zwischenzeitlich bereits vorlägen, und eine zu- sätzliche Substantiierung der Berufungsgründe, die ebenfalls bereits seit dem 27. März 2023 zusammenfassend vorlägen, wurde (erneut) die Abnahme der Frist bzw. alternativ deren Verlängerung bis 2. Mai 2023 beantragt. C.7 Mit Eingabe vom 17. April 2023 (CAR pag. 2.101.018 ff., eingegangen am 19. April 2023; somit nach Ablauf der Frist vom 13. April 2023) wurde die Vorsitzende darum ersucht, die BA aufzufordern, RA E.s Arbeitsinstrumente umgehend zu- rückzugeben. Weiter wurden u.a. allgemeine Ausführungen zum Rechtsmittel der Revision gemacht und (ohne nachvollziehbare Substantiierung) behauptet, es seien Noven vorhanden, welche der Vorinstanz nicht bekannt gewesen seien. Sowohl die BA wie auch «die beiden Berufungsgegner» befänden sich in einem schweren Interessenkonflikt. Mit der «Berufung» sei dargelegt worden, dass die vorinstanzliche Einschätzung willkürlich gewesen sei.
Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) innerhalb der Strafgerichtsbarkeit des
- 6 - Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit die- ses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet (Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 27. März 2023 örtlich, sachlich und funktionell zuständig. 2. Legitimation / Bevollmächtigung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. April 2023 Berufungskammer Besetzung
Richter Andrea Blum, Vorsitzende Frédérique Bütikofer Repond und Thomas Frischknecht Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien
1. F. AG IN LIQUIDATION, Gesuchstellerin
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt E., Gesuchsteller gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Guy Krayenbühl, a.o. Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand
Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.15-16 vom
7. Februar 2023 (Art. 410 ff. StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CR.2023.4
- 2 - Sachverhalt: A. Vorverfahren A.1 Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) führte über mehrere Jahre eine um- fangreiche Strafuntersuchung u.a. gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei etc. In diesem Zusammenhang wurde anIässIich einer Hausdurchsuchung vom 25./26. ApriI 2013 am Sitz der F. AG in Z. gemäss den Sicherstellungsakten Ver- mögenswerte in der Höhe von EUR 223’226.31 sichergestellt. Die fallführende Staatsanwältin des Bundes beschlagnahmte mit Verfügung vom 1. Mai 2013 die sichergestellten Euros. In der Folge stellte sich heraus, dass EUR 36'000.-- fehl- ten bzw. nur EUR 187’226.31 sichergestellt worden waren. Gemäss Aktennotiz vom 20. September 2013 seien am 19. September 2013 drei Mitarbeiter der D. AG zur BA gekommen, um die sichergestellten Gelder zuhanden der Post in Empfang zu nehmen. Dabei hätten diese drei Mitarbeiter sämtliche sichergestell- ten Gelder, welche sich in Briefumschlägen befunden hätten, nachgezählt und festgestellt, dass EUR 36’000.-- fehlten. Es seien dann noch vier Mitarbeiter der BA dazugekommen. Dabei habe gemäss der Aktennotiz eine Mitarbeiterin der BA festgestellt, dass ein Briefumschlag mit «80 x 50, total EUR 40’000.--» (statt EUR 4’000.--) beschrieben gewesen sei, weshalb die Differenz von EUR 36'000.-- entstanden sei. Die Staatsanwältin hielt in der berichtigten Beschlagnahmeverfü- gung vom 19. November 2013 fest, dass neu EUR 187’226.31 (EUR 223’226.31 – EUR 36’000.--) beschlagnahmt worden seien (BB.2023.15-16 act. 1.1 S. 1). A.2 Am 10. Dezember 2013 erstattete G., Sohn von A., als damaliger Verwaltungsrat der F. AG Strafanzeige gegen die fallführenden Staatsanwälte des Bundes und mehrere Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei (BKP) wegen Veruntreuung von EUR 36’000.--, wobei geltend gemacht wurde, dieses Geld gehöre einem gewissen B. (BB.2023.15-16 act. 1.1 S. 1). A.3 Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA beauftragte am 3. März 2014 Guy Krayenbühl als a.o. Staatsanwalt des Bundes mit der Strafunterunter- suchung (BB.2023.15-16 act. 1.1 S. 1). A.4 Mit Sistierungsverfügung vom 12. Februar 2021 kam der a.o. Staatsanwalt des Bundes zum Schluss, dass Vieles auf einen Rechnungsfehler hindeute. Nichts- destotrotz könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die EUR 36’000.-- tatsächlich zwischen dem 25. April und 19. September 2013 abhandengekom- men seien. Insgesamt hätten aber in diesem Zeitraum mindestens 12 Personen (zwei von der F. AG, sieben von der BKP und drei der D. AG) das Geld an sich nehmen können. Eine Befragung dieser Personen und allenfalls weiterer Perso- nen dränge sich nicht auf, da keine einen allfälligen Diebstahl eingestehen würde. Andere zielführende Ermittlungsansätze Iägen nicht vor, weshalb die Unter-
- 3 - suchung gegen eine unbekannte Täterschaft zu sistieren sei. Zuhanden der Ge- schädigten wurde die Sistierungsverfügung vom 12. Februar 2021 zugestellt an: «F. AG in Liquidation, H. AG, RA I.» (BB.2023.15-16 act. 1.1 S. 1 - 3). B. Vorinstanzliches Verfahren B.1 Gegen die Sistierungsverfügung vom 12. Februar 2021 erhoben die «F. AG in Liquidation» und Rechtsanwalt E. «als ehemaliger Liquidator der F. AG in Liqui- dation» und «Rechtsvertreter von B.» mit Eingabe vom 19. Januar 2023 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Beschwerde wurde von RA E. unterzeichnet (BB.2023.15-16 act. 1). Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 reichten die «F. AG in Liquidation» und RA E. eine «Erinnerung» an ihre Beschwerde ein, ergänzten ihre Anträge und ersuchten um Eingangsbestätigung (BB.2023.15-16 act. 2). B.2 Mit Beschluss BB.2023.15-16 vom 7. Februar 2023 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, dass RA E. als ehemaliger, nicht aber aktueller Liquidator der F. AG in Liquidation über keine Vertretungsbefugnis ver- füge (BB.2023.15-16 act. 3; CAR pag. 1.100.005 ff., -018 ff.). C. Revisionsverfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts C.1 Mit «Revisionsbegehren» vom 27. März 2023 (versandt: 26. März 2023; einge- gangen: 27. März 2023), unterzeichnet von RA E., wurden als «Berufungsantrags- steller respektive Beschwerdeführer» bezeichnet (CAR pag. 1.100.002):
1) F. AG i.L., […], handelnd durch G., ehemaliger Liquidator, und RA Dr. E., ehe- maliger Liquidator und Rechtsvertreter
2) B., ebenfalls vertreten durch RA Dr. E.
Als «Berufungsgegner» wurden bezeichnet (CAR pag. 1.100.002):
1) Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
2) a.o. Staatsanwalt des Bundes, Guy Krayenbühl
Folgende Anträge wurden gestellt (CAR pag. 1.100.002 f.):
1. Der Nichteintretensbeschluss der Beschwerdekammer vom 7. Februar 2023 sei aufzuheben und zur neuen Urteilsfindung an die Beschwerdekammer zurück- zuweisen.
2. Eventualiter sei der Nichteintretensbeschluss der Beschwerdekammer vom 7. Februar 2023 sowie die Sistierungsverfügung vom 12. Februar 2021 aufzuhe- ben und der a.o. Staatsanwalt des Bundes, Guy Krayenbühl, sei anzuweisen, die Strafuntersuchung zu Ende zu führen und gegen sämtliche Beschuldigte
- 4 - Anklage wegen qualifizierter Urkundenfälschung und allenfalls wegen Unter- schlagung in der Höhe von EUR 36’000 zu erheben.
3. Eventualiter sei F. AG i.L. zugunsten seines ehemaligen Kunden und wirtschaft- lich Berechtigten, B., der von der Eidgenossenschaft zugefügte Schaden von EUR 36’000 zuzüglich 5% p.a. Zinsen (EUR 22’640), d.h. insgesamt CHF 58’640 seit dem 25.4.13, durch die Bundesanwaltschaft respektive FedPol res- pektive die Eidgenossenschaft zu ersetzen.
4. RA Dr. E. sei für seine umfangreichen Aufwendungen eine Prozessentschädi- gung von CHF 10’000 zuzusprechen.
5. Sämtliche Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft.
Zur Begründung wurden umfangreiche und wirre theoretische Ausführungen zu den Rechtsmitteln der Berufung, der Beschwerde und den von der Verfassung und EMRK geschützten Grundrechten gemacht, ohne jedoch Revisionsgründe zu bezeichnen oder zu substantiieren. C.2 Mit Schreiben vom 28. März 2023 wurde RA E. Frist bis 13. April 2023 gesetzt, um die Namen der Revisionsgesuchsteller zu bezeichnen, sich mit den notwen- digen Vollmachten zu legitimieren und entsprechende Revisionsgründe (vgl. Art. 410 StPO) zu bezeichnen und zu belegen (Art. 412 Abs. 2 StPO), wobei bei Nichteinhalten der angesetzten Frist vom entsprechenden Verzicht ausgegangen werde (CAR pag. 2.101.001). C.3 RA E. stellte mit Eingabe vom 1. April 2023 (versandt: 2. April 2023; eingegan- gen: 4. April 2023) folgenden prozessualen Antrag (CAR pag. 2.101.004):
Aufgrund der am 15. März 2023 durch die Bundesanwaltschaft Bern und den von mir angefochtenen Nichteintretensbeschluss der Beschwerdekammer BB.2023.64 ist mir der Zugang zu meinen Arbeitsgeräten, inklusive PC und Datenträger, ver- wehrt und die angesetzte Frist zur erneuten Zustellung von Vollmachten an lhrer Berufungskammer sei mir abzunehmen, bis zum Zeitpunkt der Rückgabe meiner Arbeitsinstrumente durch die Bundesanwaltschaft. Als «Revisionsgesuchsteller respektive Beschwerdeführer» wurden bezeichnet (CAR pag. 2.101.004):
1) F. AG i.L., […], handelnd durch G., ehemaliger Liquidator, und RA Dr. E., ehe- maliger Liquidator und Rechtsvertreter
2) B., ebenfalls vertreten durch RA Dr. E. Weiter wurde geltend gemacht, die angeforderten Vollmachten lägen bereits bei den Akten der Vorinstanz respektive des Bundesgerichts. Eine aktualisierte Voll- macht, welche rechtlich nicht notwendig sei, sei beim heutigen Liquidator der F. AG i.L. – der H. AG – angefordert worden (CAR pag. 2.101.004).
- 5 - C.4 Mit Eingabe vom 7. April 2023 (versandt: 10. April 2023; eingegangen: 11. April 2023; inhaltlich identisch mit der Eingabe vom 1. April 2023 [oben Sachverhalt lit. C.3]) wiederholte RA E. seinen prozessualen Antrag auf Abnahme der Frist zur Einreichung von Vollmachten, bediente das Gericht jedoch zugleich mit einer vom 19. Januar 2023 datierenden, von «Dr. B.» an ihn ausgestellten Vollmacht (CAR pag. 2.101.009). C.5 Mit Schreiben an RA E. vom 11. April 2023 (CAR pag. 2.101.010 f.) wies die Verfahrensleitung den prozessualen Antrag von RA E. auf Abnahme der Frist zur Einreichung der Vollmachten u.a. zufolge Gegenstandslosigkeit ab und er- wähnte, dass die Substantiierung von Revisionsgründen keinen Zugang zu den Arbeitsinstrumenten voraussetze. C.6 Mit Eingabe vom 12. April 2023 (CAR pag. 2.101.012 ff., eingegangen am 13. April 2023) wurden die F. AG i.L. sowie B. von RA E. erneut als «Berufungsan- tragssteller respektive Beschwerdeführer» bezeichnet, und die Beschwerdekam- mer sowie der a.o. Staatsanwalt des Bundes Krayenbühl als «Berufungsgegner» (CAR pag. 1.100.002), wobei insbesondere wiederum umfangreiche Ausführun- gen zur «Berufung» bzw. zum «Berufungsantrag» gemacht wurden. Betreffend Zustellung von Vollmachten, die zwischenzeitlich bereits vorlägen, und eine zu- sätzliche Substantiierung der Berufungsgründe, die ebenfalls bereits seit dem 27. März 2023 zusammenfassend vorlägen, wurde (erneut) die Abnahme der Frist bzw. alternativ deren Verlängerung bis 2. Mai 2023 beantragt. C.7 Mit Eingabe vom 17. April 2023 (CAR pag. 2.101.018 ff., eingegangen am 19. April 2023; somit nach Ablauf der Frist vom 13. April 2023) wurde die Vorsitzende darum ersucht, die BA aufzufordern, RA E.s Arbeitsinstrumente umgehend zu- rückzugeben. Weiter wurden u.a. allgemeine Ausführungen zum Rechtsmittel der Revision gemacht und (ohne nachvollziehbare Substantiierung) behauptet, es seien Noven vorhanden, welche der Vorinstanz nicht bekannt gewesen seien. Sowohl die BA wie auch «die beiden Berufungsgegner» befänden sich in einem schweren Interessenkonflikt. Mit der «Berufung» sei dargelegt worden, dass die vorinstanzliche Einschätzung willkürlich gewesen sei.
Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) innerhalb der Strafgerichtsbarkeit des
- 6 - Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit die- ses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet (Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 27. März 2023 örtlich, sachlich und funktionell zuständig. 2. Legitimation / Bevollmächtigung 2.1 Innert der bis 13. April 2023 gesetzten Frist (oben SV lit. C.2) reichte RA E., der ehemalige Liquidator der F. AG in Liquidation (BB.2023.15-16 act. 1.2 S. 5), be- treffend die F. AG in Liquidation keine Vollmacht ein. 2.2 Mit Eingabe vom 7. April 2023 reichte RA E. eine vom 19. Januar 2023 datie- rende, von «Dr. B.» an ihn ausgestellte Vollmacht ein (CAR pag. 2.101.009; SV lit. C.4). Wie den vorinstanzlichen Verfahrensakten, inkl. Beschluss der Be- schwerdekammer BB.2023.15-16 vom 7. Februar 2023 entnommen werden kann, war B. jedoch nicht Partei des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (BB.2023.15-16 act. 3; CAR pag. 1.100.005 ff., -018 ff.; SV lit. B.1 und B.2). In der Beschwerde vom 19. Januar 2023, eingereicht von RA E., werden als Be- schwerdeführer die «F. AG i.L. & RA Dr. E.» bezeichnet, Letzterer «als ehemali- ger Liquidator der F. AG i.L. […] und Rechtsvertreter von Baron B.» (BB.2023.15- 16 act. 1 S. 1). Demgemäss hat die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BB.2023.15-16 vom 7. Februar 2023 die «F. AG in Liquidation» und «E.» als Parteien bzw. Beschwerdeführer 1 und 2 aufgeführt, nicht jedoch B. (BB.2023.15-16 act. 3 S. 1; CAR pag. 1.100.005, -018). Auch aus den Parteibe- zeichnungen und der Grussformel («Hochachtungsvoll für F. AG i.L.») der Ein- gabe von RA E. und G. an die Beschwerdekammer vom 10. Februar 2023 (BB.2023.15-16 act. 1; SV lit. B.1) geht nicht hervor, dass B. Partei des vor- instanzlichen Beschwerdeverfahrens gewesen wäre. Im Übrigen hat RA E. der Beschwerdekammer auch keine Vollmacht von B. eingereicht. Ebensowenig hat RA E. in seinen Eingaben an die Berufungskammer gerügt, dass B. von der Vor- instanz nicht als Partei bzw. Verfahrensbeteiligter bezeichnet worden wäre. Man- gels Parteistellung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren BB.2023.15-16 fehlt es B. an einer entsprechenden Beschwer, weshalb er kein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses der Be- schwerdekammer BB.2023.15-16 vom 7. Februar 2023 hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 382 StPO N. 1). Dass B. in der Eingabe von RA E. vom 12. April 2023 (CAR pag. 2.101.012 S. 2; SV lit. C.6) erstmals, ohne nachvollziehbare Ausführungen oder Belege, u.a. als «Co-Privatkläger» bezeichnet wird bzw. möglicherweise Eigentümer der allen- falls fehlenden Fr. 36'000.- ist, vermag an der fehlenden Legitimation für die Ein- reichung des vorliegenden Revisionsgesuchs nichts zu ändern.
- 7 - 3. Nichteintreten 3.1 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass RA E. innert Frist keine nachvollziehbare Substantiierung von Revisionsgründen (Art. 410, Art. 411 Abs. 1, Art. 412 Abs. 2 StPO) eingereicht hat. Selbst mit den beiden abschliessenden Eingaben vom 12. April 2023 (CAR pag. 2.101.012 ff.; SV lit. C.6) und – nach Ablauf der Frist vom
13. April 2023 – 17. April 2023 (CAR pag. 2.101.018 ff.; SV lit. C.7) wurden statt- dessen insbesondere wirre, inhaltlich und sprachlich kaum verständliche Ausfüh- rungen zur «Berufung» bzw. zum «Berufungsantrag» gemacht. 3.2 Die beiden Gesuchsteller werfen der Vorinstanz insbesondere vor, rechtsfehler- haft bzw. willkürlich nicht berücksichtigt zu haben, dass die BA ihre Sistierungs- verfügung vom 12. Februar 2021 nicht den richtigen Parteien respektive Vertretun- gen zugestellt habe (vgl. CAR pag. 1.100.003). Dieser Punkt wurde im Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.15-16 vom 7. Februar 2023 (BB.2023.15-16 act. 3), der vorliegend in Revision gezogen werden soll, indes bereits abgehan- delt (vgl. dort SV lit. D Abs. 2 und E. 1.1 f.). Da es gegen einen solchen Beschluss der Beschwerdekammer keine Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht gibt, wie im Urteil des BGer 1B_114/2023 (E. 3) vom 27. Februar 2023 unter Verweis auf Art. 79 und 113 BGG festgehalten wurde, hat es damit sein Bewenden, ausser es liegt ein Revisionsgrund vor. Neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ist das vorgebrachte Argument hinsichtlich nicht rechtskonformer Zustellung aber gerade nicht. 3.3 Gemäss den obigen Ausführungen (E. 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2) ist auf das Revisions- gesuch der F. AG in Liquidation und des B. nicht einzutreten. 4. Kosten und Entschädigungen 4.1 RA Dr. E. beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung an ihn im Um- fang von Fr. 10'000.- für seine umfangreichen Aufwendungen, unter Überbindung sämtlicher Kosten zulasten der Eidgenossenschaft (oben Sachverhalt [SV] lit. C.1). 4.2
4.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie
- 8 - Zeuginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Ver- fahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfah- ren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 4.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Beru- fungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Be- schwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). 4.3 Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichts- gebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. 4.2.1 ff.) auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 4.4
4.4.1 Auf das Revisionsgesuch der beiden Gesuchsteller wird nicht eingetreten; mit ih- rem Rechtsmittel sind sie je vollumfänglich unterlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.4.2 Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbe- hörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensaus- gangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Dem Rechtsbeistand eines Verfahrensbeteiligten (Art. 127 StPO) können die von ihm durch eine fehlerhafte Verfahrenshandlung verursachten Verfahrens- kosten und Entschädigungen auferlegt werden, obwohl er in Art. 104 f. StPO nicht aufgeführt ist. Die Kostenauflage zulasten des Rechtsbeistands sollte indes auf offenkundige Versäumnisse und andere Extremfälle von anwaltlichem Fehlver- halten beschränkt bleiben bzw. nur zurückhaltend angewandt werden (vgl. DOM- EISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 417 StPO N. 7 und 13). 4.4.3 RA E. reichte innert Frist keine durch die F. AG in Liquidation ausgestellte Voll- macht ein (oben E. 2.1). In Bezug auf diese Gesuchstellerin handelte RA E. somit als vollmachtloser Stellvertreter bzw. Rechtsbeistand.
Bezüglich B. reichte RA E. zwar eine Vollmacht ein, jedoch musste es ihm als Rechtsanwalt klar sein, dass auch auf B.’s Revisionsgesuch mangels Parteistel- lung im vorinstanzlichen Verfahren, bzw. mangels entsprechender Beschwer,
- 9 - ebenfalls nicht eingetreten werden kann (E. 2.2 und 4.4.2). Hinzu kommt, dass RA E. innert Frist, trotz wiederholter Aufforderung, auf das nachvollziehbare Sub- stantiieren von Revisionsgründe verzichtet hat (E. 3.1). Zusammenfassend lie- gen die Ursachen, weshalb auf das Revisionsgesuch der F. AG in Liquidation und des B. nicht eingetreten wird, in fehlerhaften Verfahrenshandlungen im Sinne von Art. 417 StPO, welche RA E. zuzurechnen sind. Da es sich diesbezüglich in mehrfacher Hinsicht um offenkundige Versäumnisse des Rechtsbeistands han- delt (E. 4.4.2), erscheint es sachgerecht und angemessen, RA E. gemäss Art. 417 StPO die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- vollumfänglich aufzuerlegen. 4.5 Ausgangsgemäss sind keine Parteienschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).
- 10 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch der F. AG in Liquidation und des B. vom 27. März 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird Rechtsanwalt E. auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Andrea Blum Franz Aschwanden
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Herrn Guy Krayenbühl, a.o. Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt E.
Kopien an: − Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts(brevi manu) − F. AG in Liquidation − Herrn Rechtsanwalt J., H. AG Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung, (zum Vollzug)
- 11 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 24. April 2023