Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
Sachverhalt
A. Am 17. April 2023 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Anklage gegen A.
B. Gegen die Anklageschrift gelangten mit Eingaben vom 28. April 2023 meh- rere Privatklägerinnen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer»). Am 7. Juni 2023 leitete diese die Ein- gaben zusammen mit den Stellungnahmen der Bundesanwaltschaft vom
10. Mai 2023 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiter und sistierte gleichzeitig die betreffenden Beschwerdeverfahren (Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2023.95a vom 7. Juni 2023; act. 2.1, 3.1, 4.1).
C. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 unter dem Titel «Einladung zur Änderung und Erweiterung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 und Abs. 2 StPO)» wurde der Bundesanwaltschaft Folgendes mitgeteilt (act. 2.1, 3.1, 4.1):
«Die Strafkammer hat vom Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom
7. Juni 2023 Kenntnis genommen. Diesem ist zu entnehmen, dass die Privatklägerinnen […] bei der Beschwerdekammer am 28. April 2023 gegen die Anklageschrift vom 17. April 2023 Beschwerde erhoben haben (Geschäftsnummern BB.2023.95, BB.2023.97, BB.2023.98). Die Beschwerdekammer beschloss, die Eingaben der Privatklägerinnen zusammen mit den Stel- lungnahmen der Bundesanwaltschaft vom 10. Mai 2023 zuständigkeitshalber an die Straf- kammer weiterzuleiten und die drei Beschwerdeverfahren zu sistieren (Geschäftsnummern BB.2023.95a, BB.2023.97a, BB.2023.98a). Die Strafkammer hat die erwähnten Unterlagen am 7. Juni 2023 erhalten.
Sollte die Bundesanwaltschaft es als angezeigt erachten, in Anbetracht der Anträge der Pri- vatklägerinnen und den Erwägungen der Beschwerdekammer die Anklageschrift vom 17. Ap- ril 2023 in sachverhaltlicher Hinsicht zu erweitern, ist sie eingeladen, dies bis am 5. Juli 2023 zu tun (Art. 333 Abs. 2 StPO).
Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach sei- ner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftat- bestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht ent- spricht (Art. 333 Abs. 1 StPO).
Nach Auffassung des Gerichts könnten die in Ziff. 1.5.1, 1.5.4 und 1.5.5.5 umschriebenen Anklagesachverhalte auch den Straftatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) erfüllen.
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Die Bundesanwaltschaft wird eingeladen, die Anklage diesbezüglich ebenfalls innerhalb der angesetzten Frist zu ändern.
Das Verfahren nimmt ungeachtet dieser Fristansetzung seinen Fortgang. Beim vorliegenden prozessleitenden Beschluss handelt es sich nicht um eine Rückweisung der Anklage nach Art. 329 Abs. 2 StPO.»
D. Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 an B., C. und D. verlangt A. deren Ausstand gestützt auf Art. 56 lit. f StPO (act. 1).
E. Am 27. Juni 2023 wurde das Ausstandsgesuch vom 21. Juni 2023 mit den Stellungnahmen von B., C. und D. vom 27. Juni 2023 der Beschwerdekam- mer zum Entscheid übergeben. B., C. und D. beantragen, das Ausstandsge- such sei abzuweisen (act. 2, 3 und 4).
F. Die Gesuchsreplik vom 13. Juli 2023, mit welcher A. am Ausstandsgesuch festhält (act. 6), wird B., C. und D. sowie den Gegenparteien des Hauptver- fahrens mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person dem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstin- stanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.2). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59
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Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes verlangen. Andern- falls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes gestelltes Aus- standsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom
E. 2.2 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 3 März 2020 E. 3.1 m.w.H.). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundes- gerichts 1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_622/2020 vom 10. März 2021 E. 3.1).
Der Gesuchsteller erblickt den Grund des Anscheins der Befangenheit der Strafkammer im Schreiben vom 14. Juni 2023. Das am 21. Juni 2023 ge- stellte Ausstandsgesuch ist rechtzeitig.
E. 3.1.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren «ohne weiteres Beweisverfahren» zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Replik der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers grundsätz- lich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Dem Fehlen eines Beweisverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu beweisen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müs- sen. Verlangt eine Partei den Ausstand gemäss Art. 56 lit. a StPO (persönli- ches Interesse in der Sache) oder Art. 56 lit. f StPO (andere Gründe, insbe- sondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts- beistand) und verneint die betroffene Person ihre Befangenheit, schliesst das Gesetz die Erhebung weiterer Beweise jedoch nicht kategorisch aus, wobei das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zu respektieren ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 m.w.H.).
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E. 3.1.2 Die vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen haben eine Stellungnahme eingereicht. Der Gesuchsteller hat dazu repliziert. Dass zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs weitere Beweise zu erheben wären, macht der Gesuch- steller nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
E. 3.2.1 Das Bundesgericht entschied jüngst in einem Fall, in dem das Ausstandsge- such der Staatsanwaltschaft gegen den Bezirksrichter gutgeheissen worden war, dass die beschuldigte Person in das Ausstandsverfahren einzubezie- hen gewesen wäre (BGE 1B_10/2023 vom 6. April 2023). Auch das zur Be- gründung (E. 2.5) angeführte Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom
16. Juli 2015, nach welchem die beschwerdeführende Privatklägerin im kan- tonalen Ausstandsverfahren als Partei hätte behandelt werden müssen, be- traf einen Fall, in dem ein Ausstandsgesuch (teilweise) gutgeheissen worden war.
E. 3.2.2 In der Botschaft zur StPO wird ausgeführt, die Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts habe die Gelegenheit gegeben für eine möglichst weitge- hende Harmonisierung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen der verschiedenen Prozessordnungen, namentlich über den Ausstand (BBl 2006 1085, 1103). Die vorgeschlagenen Bestimmungen orientierten sich an den- jenigen des BGG (BBl 2006 1085, 1148). In der Literatur zur StPO und ZPO gehen Autoren, welche die grund- und konventionsrechtlichen Ansprüche auf das gesetzliche Gericht und das rechtliche Gehör in ihren Ausführungen berücksichtigen, überwiegend davon aus, dass die Gegenpartei anzuhören ist, zumindest wenn das Ausstandsgesuch nicht ohnehin wegen Aussichts- losigkeit abgewiesen werden muss. In Bezug auf die Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 BGG, die ausdrücklich vorsieht, dass über die Ausstandsfrage ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden kann, wird in der Literatur gefordert, diese Möglichkeit sei auf klare Fälle bzw. Fälle offensichtlich aus- sichtsloser Ausstandsgesuche zu beschränken (BGE 1B_10/2023 vom
E. 3.2.3 Vorliegend ist das Ausstandsgesuch, wie sich aus den nachfolgenden Erwä- gungen ergeben wird, als unbegründet abzuweisen. Auf die Einholung von Stellungnahmen der Gegenparteien des Hauptverfahrens kann daher ver- zichtet werden. Der vorliegende Beschluss ist ihnen indes zuzustellen.
4.
4.1 Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, B., C. und D. hätten mit Schreiben vom 14. Juni 2023 die Position der Beschwerdekammer gebilligt, deren rein willkürlicher Charakter ihnen nicht unbekannt sein könne. Auf
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dieser vollkommen willkürlichen Grundlage hätten sie der Bundesanwalt- schaft spontan bzw. aus eigener Initiative nahegelegt, ihre Anklageschrift zu überarbeiten, ohne dass sie von den betroffenen Privatklägerinnen oder der Bundesanwaltschaft dazu aufgefordert worden wären. Es sei nicht ersicht- lich, dass er seit der Anklage weitere Straftaten begangen hätte. Sie erfän- den also aus dem Nichts und ohne jede Grundlage neue Anklagen und ver- langten von der Bundesanwaltschaft, diese deren Liste gegen ihn hinzuzu- fügen. Damit handelten sie nicht nur parteiisch, sondern auch missbräuchlich gegen ihn. Soweit es ihren Antrag betreffe, den Anklagen gegen ihn die An- klage des Mordes gemäss Art. 112 StGB hinzuzufügen, erklärten sie nicht, inwiefern eine solche Qualifikation in Betracht kommen könnte. Eine solche Qualifikation sei offensichtlich rechtswidrig, weil Anknüpfungspunkte im Sinne der Art. 3 bis 5 und 8 StGB fehlten und die universelle Zuständigkeit in Anwendung der Art. 6 und 7 StGB die beschriebenen Handlungen nicht abdecke. Die Schweiz sei nicht zuständig für Mord im Sinne von Art. 112 StGB, der im Ausland unter den in den Ziff. 1.5.1, 1.5.4 und 1.5.5.5 der An- klageschrift beschriebenen Umständen begangen worden sei. Folglich könne ihr Antrag, die Anklageschrift zu ändern, um Tatsachen hinzuzufügen, die sich der Zuständigkeit der Strafkammer entzögen, nicht auf einer objek- tiven rechtlichen Analyse der Tatsachen beruhen. Sie schienen somit mit den Privatklägerinnen unter einer Decke zu stecken, um die Anschuldigungen gegen ihn um jeden Preis zu verschärfen, auch über ihren Zuständigkeitsbe- reich hinaus. In diesem Sinne werde ihre Unabhängigkeit in Frage gestellt. Da ihre Forderung auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhe, könne sie auch nicht rechtlich begründet werden. Sie beruhe daher nur auf einem Vor- urteil, das sie auf diese Weise ohne triftigen Grund gegen ihn zum Ausdruck brächten. In diesem Sinne werde ihre Unparteilichkeit angezweifelt.
Replicando führt der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, die Strafkammer habe der Bundesanwaltschaft nicht «die Gelegenheit gegeben», die Anklage in Bezug auf den Straftatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) zu ändern, wie dies Art. 333 Abs. 1 StPO vorsehe, sondern der Bundesanwaltschaft höflich den Befehl gegeben, dies zu tun. Die Einladung sei überdies nicht von der Privatklägerschaft beantragt worden, sondern offensichtlich aus eigener Ini- tiative erfolgt. Wie die Richter der Strafkammer ausführten, sei es zwar rich- tig, dass nach der Rechtsprechung die Einladung an eine Behörde, die An- klageschrift zu ändern, nicht notwendigerweise einen Ausstandsgrund dar- stelle, aber dieses Prinzip gelte nur, wenn die Voraussetzungen von Art. 333 Abs. 1 StPO erfüllt seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch eine Erwei- terung der Anklage gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO habe die Privatklägerschaft nie beantragt. Der Privatklägerschaft sei indirekt eine Beschwerde gegen die Anklageschrift erlaubt worden, obwohl die StPO dies ausdrücklich verbiete. Darüber hinaus irrten sich die Richter, wenn sie sich darauf beriefen, Art. 333
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Abs. 2 StPO nutzen zu können, um der Bundesanwaltschaft Gelegenheit zu geben, die Anklageschrift im Sinne der Privatklägerschaft zu ändern. Art. 333 Abs. 2 StPO diene dazu, die Anklageschrift mit Fakten zu ergänzen, aber nur, wenn die Untersuchung des Falles in der Hauptverhandlung («durant les débats») neue strafrechtlich vorwerfbare Tatsachen zu Lasten der be- schuldigten Person ergeben habe. Vorliegend habe die Hauptverhandlung noch nicht begonnen und die Richter hätten noch keine Untersuchungshand- lungen durchgeführt, so dass sie sich noch nicht auf Art. 333 Abs. 2 StPO berufen könnten, um der Bundesanwaltschaft die Gelegenheit zu geben, die Anklageschrift auf dieser Grundlage zu ändern.
4.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sa- che von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Ga- rantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vor- liegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreinge- nommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Ver- halten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der ob- jektiv gerechtfertigte Anschein (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2).
Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und las- sen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Richterliche Verfahrens- fehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, so- dass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich ein- seitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen: BGE 143
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IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.1.2). Die Mehr- fachbefassung mit derselben Angelegenheit, nicht zuletzt im Zusammen- hang mit einem prozessualen Zwischenentscheid, genügt für die Annahme der Befangenheit ebenfalls nicht, solange das Verfahren noch als offen er- scheint (BGE 140 I 326 E. 5.1; 138 I 425 E. 4.2.1). Mit der Rückweisung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO legt sich das Gericht nicht in einem Mass fest, dass es nicht mehr als unvoreingenommen gelten könnte und das Ver- fahren nicht mehr als offen erscheinen würde (Urteile des Bundesgerichts 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.4.2; 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.4).
4.3 Dem Gesuchsteller kann insoweit gefolgt werden, dass die Absätze vier und fünf des Schreibens vom 14. Juni 2023 isoliert betrachtet so verstanden wer- den können, dass der Bundesanwaltschaft keine Wahl gelassen wird, die Anklage in Bezug auf die Auffassung der Strafkammer, die in Ziff. 1.5.1, 1.5.4 und 1.5.5.5 umschriebenen Anklagesachverhalte könnten auch den Straftat- bestand des Mordes (Art. 112 StGB) erfüllen, zu ändern. Die Absätze vier und fünf des Schreibens können aber nicht so verstanden werden, wenn man sie in ihrem Zusammenhang liest. Zum einen wird unmittelbar vor die- sen Absätzen, in Absatz drei des Schreibens, der Wortlaut von Art. 333 Abs. 1 StPO wiedergegeben, wonach das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gibt, die Anklage zu ändern. Allein daraus wird deutlich, dass es der Bundesanwaltschaft freigestellt ist, ob sie die Anklage ändere. Dar- über hinaus wird mit der Verwendung des Wortes «ebenfalls» in Absatz fünf des Schreibens auf die Fristansetzung in Absatz zwei des Schreibens Bezug genommen, in welchem durch die Formulierung «Sollte die Bundesanwalt- schaft es als angezeigt erachten» klar zum Ausdruck gebracht wird, dass die Bundesanwaltschaft frei ist, die Anklage zu erweitern. Das Sachgericht kann der Staatsanwaltschaft im Rahmen von Art. 333 StPO, auf den sich das Schreiben explizit stützt, nicht mehr, als die Gelegenheit zur Änderung oder Erweiterung der Anklage zu geben, was sich aus dem Gesetzestext ergibt. Auch der übrige Inhalt des Schreibens vom 14. Juni 2023 lässt weder eine Haltung erkennen, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht, noch einen besonders krassen Verfahrensfehler. Insbesondere wird im Schreiben offengelassen, ob in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalte den Straftatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) erfüllen («könnten die […] um- schriebenen Anklagesachverhalte auch den Straftatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) erfüllen»).
Um das Schreiben vom 14. Juni 2023 darüber hinaus zu prüfen, ist das Aus- standsverfahren der falsche Ort. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dem Gesuchsteller der Rechtsmittelweg dagegen zumindest zurzeit
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verwehrt sein dürfte (vgl. WINZAP, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 333 StPO N. 13 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_90/2013 vom 12. März 2013 E. 2.3). Die vom Gesuchsteller aufgeworfenen Fragen, ob die bei der Beschwerdekammer eingereichten und von dieser an die Strafkammer weitergeleiteten Eingaben der Privatklägerschaft vom 28. April 2023 von der Strafkammer als Anträge auf «Ergänzung» der Anklage zu be- handeln waren und ob diesen – nach pflichtgemässem Ermessen sowie in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore – stattzugeben und der Bundesanwaltschaft entsprechend die Möglichkeit zur «Anklageänderung bzw. -ergänzung» einzuräumen war (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.7 in fine), haben hier unbeantwortet zu bleiben. Ebenso, ob es angesichts der Regel, wonach das Sachgericht nur darüber zu urteilen hat, ob die beschuldigte Person im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist, und nicht aus eigener Initiative über eine «Anklageergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO» eine här- tere rechtliche Qualifikation anzustreben hat, ausnahmsweise gerechtfertigt war, der Bundesanwaltschaft die Gelegenheit zur Änderung der Anklage zu geben, um ungerechtfertigte Freisprüche zu verhindern (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.7).
4.4 An diesem Ergebnis ändern die vom Gesuchsteller mit Replik vom 13. Juli 2023 eingebrachten Noven – ungeachtet der Frage, ob sie im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind – nichts. Demnach verfügte B. am 4. Juli 2023, dass der Antrag der Verteidigung auf teilweise Einstellung des Verfah- rens vom 26. Juni 2023 (act. 6.1) als Vorfrage gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO entgegengenommen und zu Beginn der Hauptverhandlung behandelt werde, nachdem die Verfahrensleitung die Anklageschrift vom 17. April 2023 von Amtes wegen einer Vorprüfung gemäss Art. 329 StPO unterzogen habe, welche auch die [mit dem Antrag zur Diskussion gestellte] Strafhoheit nach Art. 3 ff. StGB umfasst habe (act. 6.2). Es ist möglich und üblich, allfällige Fragen der Zuständigkeit nicht separat, sondern anlässlich der Vorfragen zu Beginn der Hauptverhandlung zu behandeln (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO; HAURI/VENETZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 339 StPO N. 13). Ein besonders krasser oder wiederholter Verfahrensfehler, der einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkäme und sich einseitig zulasten einer Prozess- partei auswirkte, kann in der Verfügung vom 4. Juli 2023 daher nicht erblickt werden.
5. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet. Es ist abzu- weisen.
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E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Gesuchsteller
gegen
1. B., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht, Straf- kammer,
2. C., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht, Straf- kammer,
3. D., Bundesstrafrichterin, Bundesstrafgericht, Straf- kammer, Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.123
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Sachverhalt:
A. Am 17. April 2023 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Anklage gegen A.
B. Gegen die Anklageschrift gelangten mit Eingaben vom 28. April 2023 meh- rere Privatklägerinnen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer»). Am 7. Juni 2023 leitete diese die Ein- gaben zusammen mit den Stellungnahmen der Bundesanwaltschaft vom
10. Mai 2023 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiter und sistierte gleichzeitig die betreffenden Beschwerdeverfahren (Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2023.95a vom 7. Juni 2023; act. 2.1, 3.1, 4.1).
C. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 unter dem Titel «Einladung zur Änderung und Erweiterung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 und Abs. 2 StPO)» wurde der Bundesanwaltschaft Folgendes mitgeteilt (act. 2.1, 3.1, 4.1):
«Die Strafkammer hat vom Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom
7. Juni 2023 Kenntnis genommen. Diesem ist zu entnehmen, dass die Privatklägerinnen […] bei der Beschwerdekammer am 28. April 2023 gegen die Anklageschrift vom 17. April 2023 Beschwerde erhoben haben (Geschäftsnummern BB.2023.95, BB.2023.97, BB.2023.98). Die Beschwerdekammer beschloss, die Eingaben der Privatklägerinnen zusammen mit den Stel- lungnahmen der Bundesanwaltschaft vom 10. Mai 2023 zuständigkeitshalber an die Straf- kammer weiterzuleiten und die drei Beschwerdeverfahren zu sistieren (Geschäftsnummern BB.2023.95a, BB.2023.97a, BB.2023.98a). Die Strafkammer hat die erwähnten Unterlagen am 7. Juni 2023 erhalten.
Sollte die Bundesanwaltschaft es als angezeigt erachten, in Anbetracht der Anträge der Pri- vatklägerinnen und den Erwägungen der Beschwerdekammer die Anklageschrift vom 17. Ap- ril 2023 in sachverhaltlicher Hinsicht zu erweitern, ist sie eingeladen, dies bis am 5. Juli 2023 zu tun (Art. 333 Abs. 2 StPO).
Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach sei- ner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftat- bestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht ent- spricht (Art. 333 Abs. 1 StPO).
Nach Auffassung des Gerichts könnten die in Ziff. 1.5.1, 1.5.4 und 1.5.5.5 umschriebenen Anklagesachverhalte auch den Straftatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) erfüllen.
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Die Bundesanwaltschaft wird eingeladen, die Anklage diesbezüglich ebenfalls innerhalb der angesetzten Frist zu ändern.
Das Verfahren nimmt ungeachtet dieser Fristansetzung seinen Fortgang. Beim vorliegenden prozessleitenden Beschluss handelt es sich nicht um eine Rückweisung der Anklage nach Art. 329 Abs. 2 StPO.»
D. Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 an B., C. und D. verlangt A. deren Ausstand gestützt auf Art. 56 lit. f StPO (act. 1).
E. Am 27. Juni 2023 wurde das Ausstandsgesuch vom 21. Juni 2023 mit den Stellungnahmen von B., C. und D. vom 27. Juni 2023 der Beschwerdekam- mer zum Entscheid übergeben. B., C. und D. beantragen, das Ausstandsge- such sei abzuweisen (act. 2, 3 und 4).
F. Die Gesuchsreplik vom 13. Juli 2023, mit welcher A. am Ausstandsgesuch festhält (act. 6), wird B., C. und D. sowie den Gegenparteien des Hauptver- fahrens mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person dem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstin- stanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.2). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59
- 4 -
Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes verlangen. Andern- falls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes gestelltes Aus- standsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom
3. März 2020 E. 3.1 m.w.H.). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundes- gerichts 1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_622/2020 vom 10. März 2021 E. 3.1).
Der Gesuchsteller erblickt den Grund des Anscheins der Befangenheit der Strafkammer im Schreiben vom 14. Juni 2023. Das am 21. Juni 2023 ge- stellte Ausstandsgesuch ist rechtzeitig.
2.2 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren «ohne weiteres Beweisverfahren» zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Replik der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers grundsätz- lich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Dem Fehlen eines Beweisverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu beweisen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müs- sen. Verlangt eine Partei den Ausstand gemäss Art. 56 lit. a StPO (persönli- ches Interesse in der Sache) oder Art. 56 lit. f StPO (andere Gründe, insbe- sondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts- beistand) und verneint die betroffene Person ihre Befangenheit, schliesst das Gesetz die Erhebung weiterer Beweise jedoch nicht kategorisch aus, wobei das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zu respektieren ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 m.w.H.).
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3.1.2 Die vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen haben eine Stellungnahme eingereicht. Der Gesuchsteller hat dazu repliziert. Dass zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs weitere Beweise zu erheben wären, macht der Gesuch- steller nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
3.2
3.2.1 Das Bundesgericht entschied jüngst in einem Fall, in dem das Ausstandsge- such der Staatsanwaltschaft gegen den Bezirksrichter gutgeheissen worden war, dass die beschuldigte Person in das Ausstandsverfahren einzubezie- hen gewesen wäre (BGE 1B_10/2023 vom 6. April 2023). Auch das zur Be- gründung (E. 2.5) angeführte Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom
16. Juli 2015, nach welchem die beschwerdeführende Privatklägerin im kan- tonalen Ausstandsverfahren als Partei hätte behandelt werden müssen, be- traf einen Fall, in dem ein Ausstandsgesuch (teilweise) gutgeheissen worden war.
3.2.2 In der Botschaft zur StPO wird ausgeführt, die Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts habe die Gelegenheit gegeben für eine möglichst weitge- hende Harmonisierung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen der verschiedenen Prozessordnungen, namentlich über den Ausstand (BBl 2006 1085, 1103). Die vorgeschlagenen Bestimmungen orientierten sich an den- jenigen des BGG (BBl 2006 1085, 1148). In der Literatur zur StPO und ZPO gehen Autoren, welche die grund- und konventionsrechtlichen Ansprüche auf das gesetzliche Gericht und das rechtliche Gehör in ihren Ausführungen berücksichtigen, überwiegend davon aus, dass die Gegenpartei anzuhören ist, zumindest wenn das Ausstandsgesuch nicht ohnehin wegen Aussichts- losigkeit abgewiesen werden muss. In Bezug auf die Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 BGG, die ausdrücklich vorsieht, dass über die Ausstandsfrage ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden kann, wird in der Literatur gefordert, diese Möglichkeit sei auf klare Fälle bzw. Fälle offensichtlich aus- sichtsloser Ausstandsgesuche zu beschränken (BGE 1B_10/2023 vom
6. April 2023 E. 2.4 mit Hinweisen).
3.2.3 Vorliegend ist das Ausstandsgesuch, wie sich aus den nachfolgenden Erwä- gungen ergeben wird, als unbegründet abzuweisen. Auf die Einholung von Stellungnahmen der Gegenparteien des Hauptverfahrens kann daher ver- zichtet werden. Der vorliegende Beschluss ist ihnen indes zuzustellen.
4.
4.1 Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, B., C. und D. hätten mit Schreiben vom 14. Juni 2023 die Position der Beschwerdekammer gebilligt, deren rein willkürlicher Charakter ihnen nicht unbekannt sein könne. Auf
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dieser vollkommen willkürlichen Grundlage hätten sie der Bundesanwalt- schaft spontan bzw. aus eigener Initiative nahegelegt, ihre Anklageschrift zu überarbeiten, ohne dass sie von den betroffenen Privatklägerinnen oder der Bundesanwaltschaft dazu aufgefordert worden wären. Es sei nicht ersicht- lich, dass er seit der Anklage weitere Straftaten begangen hätte. Sie erfän- den also aus dem Nichts und ohne jede Grundlage neue Anklagen und ver- langten von der Bundesanwaltschaft, diese deren Liste gegen ihn hinzuzu- fügen. Damit handelten sie nicht nur parteiisch, sondern auch missbräuchlich gegen ihn. Soweit es ihren Antrag betreffe, den Anklagen gegen ihn die An- klage des Mordes gemäss Art. 112 StGB hinzuzufügen, erklärten sie nicht, inwiefern eine solche Qualifikation in Betracht kommen könnte. Eine solche Qualifikation sei offensichtlich rechtswidrig, weil Anknüpfungspunkte im Sinne der Art. 3 bis 5 und 8 StGB fehlten und die universelle Zuständigkeit in Anwendung der Art. 6 und 7 StGB die beschriebenen Handlungen nicht abdecke. Die Schweiz sei nicht zuständig für Mord im Sinne von Art. 112 StGB, der im Ausland unter den in den Ziff. 1.5.1, 1.5.4 und 1.5.5.5 der An- klageschrift beschriebenen Umständen begangen worden sei. Folglich könne ihr Antrag, die Anklageschrift zu ändern, um Tatsachen hinzuzufügen, die sich der Zuständigkeit der Strafkammer entzögen, nicht auf einer objek- tiven rechtlichen Analyse der Tatsachen beruhen. Sie schienen somit mit den Privatklägerinnen unter einer Decke zu stecken, um die Anschuldigungen gegen ihn um jeden Preis zu verschärfen, auch über ihren Zuständigkeitsbe- reich hinaus. In diesem Sinne werde ihre Unabhängigkeit in Frage gestellt. Da ihre Forderung auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhe, könne sie auch nicht rechtlich begründet werden. Sie beruhe daher nur auf einem Vor- urteil, das sie auf diese Weise ohne triftigen Grund gegen ihn zum Ausdruck brächten. In diesem Sinne werde ihre Unparteilichkeit angezweifelt.
Replicando führt der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, die Strafkammer habe der Bundesanwaltschaft nicht «die Gelegenheit gegeben», die Anklage in Bezug auf den Straftatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) zu ändern, wie dies Art. 333 Abs. 1 StPO vorsehe, sondern der Bundesanwaltschaft höflich den Befehl gegeben, dies zu tun. Die Einladung sei überdies nicht von der Privatklägerschaft beantragt worden, sondern offensichtlich aus eigener Ini- tiative erfolgt. Wie die Richter der Strafkammer ausführten, sei es zwar rich- tig, dass nach der Rechtsprechung die Einladung an eine Behörde, die An- klageschrift zu ändern, nicht notwendigerweise einen Ausstandsgrund dar- stelle, aber dieses Prinzip gelte nur, wenn die Voraussetzungen von Art. 333 Abs. 1 StPO erfüllt seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch eine Erwei- terung der Anklage gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO habe die Privatklägerschaft nie beantragt. Der Privatklägerschaft sei indirekt eine Beschwerde gegen die Anklageschrift erlaubt worden, obwohl die StPO dies ausdrücklich verbiete. Darüber hinaus irrten sich die Richter, wenn sie sich darauf beriefen, Art. 333
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Abs. 2 StPO nutzen zu können, um der Bundesanwaltschaft Gelegenheit zu geben, die Anklageschrift im Sinne der Privatklägerschaft zu ändern. Art. 333 Abs. 2 StPO diene dazu, die Anklageschrift mit Fakten zu ergänzen, aber nur, wenn die Untersuchung des Falles in der Hauptverhandlung («durant les débats») neue strafrechtlich vorwerfbare Tatsachen zu Lasten der be- schuldigten Person ergeben habe. Vorliegend habe die Hauptverhandlung noch nicht begonnen und die Richter hätten noch keine Untersuchungshand- lungen durchgeführt, so dass sie sich noch nicht auf Art. 333 Abs. 2 StPO berufen könnten, um der Bundesanwaltschaft die Gelegenheit zu geben, die Anklageschrift auf dieser Grundlage zu ändern.
4.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sa- che von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Ga- rantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vor- liegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreinge- nommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Ver- halten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der ob- jektiv gerechtfertigte Anschein (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2).
Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und las- sen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Richterliche Verfahrens- fehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, so- dass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich ein- seitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen: BGE 143
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IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.1.2). Die Mehr- fachbefassung mit derselben Angelegenheit, nicht zuletzt im Zusammen- hang mit einem prozessualen Zwischenentscheid, genügt für die Annahme der Befangenheit ebenfalls nicht, solange das Verfahren noch als offen er- scheint (BGE 140 I 326 E. 5.1; 138 I 425 E. 4.2.1). Mit der Rückweisung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO legt sich das Gericht nicht in einem Mass fest, dass es nicht mehr als unvoreingenommen gelten könnte und das Ver- fahren nicht mehr als offen erscheinen würde (Urteile des Bundesgerichts 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.4.2; 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.4).
4.3 Dem Gesuchsteller kann insoweit gefolgt werden, dass die Absätze vier und fünf des Schreibens vom 14. Juni 2023 isoliert betrachtet so verstanden wer- den können, dass der Bundesanwaltschaft keine Wahl gelassen wird, die Anklage in Bezug auf die Auffassung der Strafkammer, die in Ziff. 1.5.1, 1.5.4 und 1.5.5.5 umschriebenen Anklagesachverhalte könnten auch den Straftat- bestand des Mordes (Art. 112 StGB) erfüllen, zu ändern. Die Absätze vier und fünf des Schreibens können aber nicht so verstanden werden, wenn man sie in ihrem Zusammenhang liest. Zum einen wird unmittelbar vor die- sen Absätzen, in Absatz drei des Schreibens, der Wortlaut von Art. 333 Abs. 1 StPO wiedergegeben, wonach das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gibt, die Anklage zu ändern. Allein daraus wird deutlich, dass es der Bundesanwaltschaft freigestellt ist, ob sie die Anklage ändere. Dar- über hinaus wird mit der Verwendung des Wortes «ebenfalls» in Absatz fünf des Schreibens auf die Fristansetzung in Absatz zwei des Schreibens Bezug genommen, in welchem durch die Formulierung «Sollte die Bundesanwalt- schaft es als angezeigt erachten» klar zum Ausdruck gebracht wird, dass die Bundesanwaltschaft frei ist, die Anklage zu erweitern. Das Sachgericht kann der Staatsanwaltschaft im Rahmen von Art. 333 StPO, auf den sich das Schreiben explizit stützt, nicht mehr, als die Gelegenheit zur Änderung oder Erweiterung der Anklage zu geben, was sich aus dem Gesetzestext ergibt. Auch der übrige Inhalt des Schreibens vom 14. Juni 2023 lässt weder eine Haltung erkennen, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht, noch einen besonders krassen Verfahrensfehler. Insbesondere wird im Schreiben offengelassen, ob in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalte den Straftatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) erfüllen («könnten die […] um- schriebenen Anklagesachverhalte auch den Straftatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) erfüllen»).
Um das Schreiben vom 14. Juni 2023 darüber hinaus zu prüfen, ist das Aus- standsverfahren der falsche Ort. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dem Gesuchsteller der Rechtsmittelweg dagegen zumindest zurzeit
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verwehrt sein dürfte (vgl. WINZAP, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 333 StPO N. 13 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_90/2013 vom 12. März 2013 E. 2.3). Die vom Gesuchsteller aufgeworfenen Fragen, ob die bei der Beschwerdekammer eingereichten und von dieser an die Strafkammer weitergeleiteten Eingaben der Privatklägerschaft vom 28. April 2023 von der Strafkammer als Anträge auf «Ergänzung» der Anklage zu be- handeln waren und ob diesen – nach pflichtgemässem Ermessen sowie in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore – stattzugeben und der Bundesanwaltschaft entsprechend die Möglichkeit zur «Anklageänderung bzw. -ergänzung» einzuräumen war (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.7 in fine), haben hier unbeantwortet zu bleiben. Ebenso, ob es angesichts der Regel, wonach das Sachgericht nur darüber zu urteilen hat, ob die beschuldigte Person im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist, und nicht aus eigener Initiative über eine «Anklageergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO» eine här- tere rechtliche Qualifikation anzustreben hat, ausnahmsweise gerechtfertigt war, der Bundesanwaltschaft die Gelegenheit zur Änderung der Anklage zu geben, um ungerechtfertigte Freisprüche zu verhindern (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.7).
4.4 An diesem Ergebnis ändern die vom Gesuchsteller mit Replik vom 13. Juli 2023 eingebrachten Noven – ungeachtet der Frage, ob sie im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind – nichts. Demnach verfügte B. am 4. Juli 2023, dass der Antrag der Verteidigung auf teilweise Einstellung des Verfah- rens vom 26. Juni 2023 (act. 6.1) als Vorfrage gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO entgegengenommen und zu Beginn der Hauptverhandlung behandelt werde, nachdem die Verfahrensleitung die Anklageschrift vom 17. April 2023 von Amtes wegen einer Vorprüfung gemäss Art. 329 StPO unterzogen habe, welche auch die [mit dem Antrag zur Diskussion gestellte] Strafhoheit nach Art. 3 ff. StGB umfasst habe (act. 6.2). Es ist möglich und üblich, allfällige Fragen der Zuständigkeit nicht separat, sondern anlässlich der Vorfragen zu Beginn der Hauptverhandlung zu behandeln (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO; HAURI/VENETZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 339 StPO N. 13). Ein besonders krasser oder wiederholter Verfahrensfehler, der einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkäme und sich einseitig zulasten einer Prozess- partei auswirkte, kann in der Verfügung vom 4. Juli 2023 daher nicht erblickt werden.
5. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet. Es ist abzu- weisen.
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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 19. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat - B., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu; unter Beilage eines Exemplars der Gesuchsreplik) - C., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu; unter Beilage eines Exemplars der Gesuchsreplik) - D., Bundesstrafrichterin, Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu; un- ter Beilage eines Exemplars der Gesuchsreplik) - Bundesanwaltschaft (unter Beilage eines Exemplars der Gesuchsreplik) - Rechtsanwältin E. (Vertreterin von F. [Privatklägerschaft]; unter Beilage eines Exemplars der Gesuchsreplik) - Rechtsanwältin E. (Vertreterin von G. [Privatklägerschaft]; unter Beilage eines Exemplars der Gesuchsreplik) - Rechtsanwältin E. (Vertreterin von H. [Privatklägerschaft]; unter Beilage eines Exemplars der Gesuchsreplik) - Rechtsanwältin I. (Vertreterin von J. [Privatklägerschaft]; unter Beilage eines Exemplars der Gesuchsreplik) - Rechtsanwältin I. (Vertreterin von K. [Privatklägerschaft]; unter Beilage eines Exemplars der Gesuchsreplik) - Rechtsanwältin I. (Vertreterin von L. [Privatklägerschaft]; unter Beilage eines Exemplars der Gesuchsreplik)
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- Rechtsanwältin M. (Vertreterin von N. [Privatklägerschaft]; unter Beilage eines Exemplars der Gesuchsreplik) - Rechtsanwältin M. (Vertreterin von O. [Privatklägerschaft]; unter Beilage eines Exemplars der Gesuchsreplik) - Rechtsanwältin P. (Vertreterin von Q. [Privatklägerschaft]; unter Beilage eines Exemplars der Gesuchsreplik) - Rechtsanwältin R. (Vertreterin von S. [Privatklägerschaft]; unter Beilage eines Exemplars der Gesuchsreplik)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.