Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO)
Sachverhalt
A. Am 18. November 2014 erstattete die Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts, dass Einzelpersonen inkriminierte Vermögenswerte via Schweiz verschoben hätten. Am 10. März 2015 eröff- nete der damalige Leitende Staatsanwalt des Bundes, B., unter der Verfah- rensnummer SV.15.0088 (Verfahrenskomplex «Weltfussball») gegen Unbe- kannt eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.48 vom 8. Juli 2022 lit. A und B = act. 1.3).
B. Am 27. Mai 2015 führte B. gestützt auf eine tags zuvor von ihm erlassene Verfügung betreffend Edition und Beweismittelbeschlagnahme am Sitz der FIFA in Zürich eine begleitete Edition durch und stellte verschiedene Akten sicher (vgl. act. 1.3 lit. C).
C. Mit Verfügung vom 24. September 2015 eröffnete B. unter der Verfahrens- nummer SV.15.1013 gegen Joseph S. Blatter (nachfolgend «Blatter») eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB). In der Eröffnungsverfügung wurde unter anderem festgehalten, es bestehe der Verdacht, Blatter habe als Präsident der FIFA unter Verletzung seiner Treuepflichten bewirkt oder zugelassen, dass die FIFA am Vermögen geschädigt werde, indem diese am
1. Februar 2011 eine Zahlung von CHF 2 Mio. an Michel François Platini (nachfolgend «Platini») getätigt habe (vgl. act. 1.3 lit. I).
D. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 dehnte der zwischenzeitlich neu einge- setzte Verfahrensleiter (Staatsanwalt des Bundes C.) die ursprünglich im Zu- sammenhang mit der Zahlung vom 1. Februar 2011 in Höhe von CHF 2 Mio. gegen Blatter geführte Strafuntersuchung auf Platini aus (vgl. act. 1.3 lit. M).
E. Am 29. Oktober 2021 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen Blatter wegen Betrugs, eventualiter Veruntreuung, subeventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung, sowie Urkundenfälschung und gegen Platini wegen Betrugs, eventualiter Ge- hilfenschaft zu Veruntreuung, subeventualiter Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung (vgl. act. 1.3 lit. R). Das Ver-
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fahren vor der Strafkammer wurde unter der Verfahrensnummer SK.2021.48 geführt.
F. Im Rahmen der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2021.48 wurde B. am
9. Juni 2022 als Zeuge einvernommen. Gegenstand der Einvernahme war die von Platini aufgeworfene Vorfrage, inwiefern es einen genügenden An- fangstatverdacht für die Bundesanwaltschaft gegeben habe, um das Verfah- ren SV.15.1013 am 24. September 2015 gegen Blatter zu eröffnen (act. 10.3 S. 2). B. sagte dabei unter anderem aus, dass ihm der ehemalige Finanzchef der FIFA, D., anlässlich der Edition vom 27. Mai 2015 eine Liste ausgehän- digt und gesagt habe, er (D.) müsse ihm (B.) bezüglich einer Zahlung noch Zusatzinformationen liefern. Die Zusatzinformation habe die Zahlung von CHF 2 Mio. an Platini betroffen (act. 10.3 S. 9 ff.).
G. Am 14. Juni 2022 vernahm die Strafkammer im Verfahren SK.2021.48 auch D. als Zeuge. Anlässlich dieser Einvernahme sagte D. aus, die Bundesan- waltschaft anlässlich der Edition vom 27. Mai 2025 nicht spezifisch auf die Zahlung von CHF 2 Mio. an Platini aufmerksam gemacht zu haben (act. 10.5 S. 8 ff.).
H. Daraufhin liess Platini am 14. Juni 2022 in der Hauptverhandlung des Ver- fahrens SK.2021.48 zu Handen des Protokolls Strafanzeige gegen B. erhe- ben. Am 15. Juni 2022 reichte Platini der Bundesanwaltschaft eine schriftli- che Strafanzeige gegen B. ein (deren Wortlaut in der vorliegenden Be- schwerde Platinis wiedergegeben wird; vgl. act. 1 Rz. 7) und konstituierte sich als Straf- und Privatkläger. Platini wirft B. vor, als Zeuge in der Haupt- verhandlung des Verfahrens SK.2021.48 vor der Strafkammer wahrheitswid- rig ausgesagt zu haben. Aussagen von B., dass ihm D. anlässlich der Edition vom 27. Mai 2015 ein Factsheet übergeben und auf die Zahlung von CHF 2 Mio. an Platini hingewiesen habe, fänden in den Akten keine Stütze. Die Äusserung von D. sei weder protokolliert noch vermerkt worden. D. habe denn auch anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Juni 2022 ausgesagt, dass er keinen Grund gehabt habe, auf die spezifische Zahlung von CHF 2 Mio. hinzuweisen, da er diese nicht als ungewöhnlich oder für das Strafverfahren relevant erachtet habe (act. 1 S. 3 ff.; act. 5 S. 2 ff.). Platini wirft B. ferner vor, dieser habe durch «freies Plaudern mit Journalisten unter Verwendung/Bekanntgabe von durch das Amtsgeheimnis geschützten Infor- mationen während über einer Stunde nach seiner Zeugeneinvernahme im Gang vor dem Gerichtssaal» das Amtsgeheimnis verletzt (act. 1 S. 3).
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I. In der Folge eröffnete der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes, A. (nachfolgend «a.o. Staatsanwalt des Bundes A.»), unter der Verfahrensnum- mer SV.2022.0770 eine Strafuntersuchung gegen B. wegen Verdachts des falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB und Verletzung des Amtsgeheim- nisses gemäss Art. 320 StGB (act. 5 S. 4).
J. Mit Urteil SK.2021.48 vom 8. Juli 2022 stellte die Strafkammer die Verfahren gegen Blatter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und gegen Platini we- gen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung ein. Im Übrigen sprach sie Blatter und Platini frei (vgl. act. 1.3; Urteilsdispositiv I Ziff. 1 und 2 sowie II Ziff. 1 und 2).
K. Gegen das Urteil SK.2021.48 meldeten die Bundesanwaltschaft und die FIFA am 15. bzw. 18. Juli 2022 Berufung an, und am 17. Oktober 2022, nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils, erklärte die Bundesanwaltschaft (vollumfängliche) Berufung bei der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts (vgl. act. 1.4 lit. E). .
L. Am 3. Januar 2023 verfügte a.o. Staatsanwalt des Bundes A., dass Platini im Strafverfahren SV 22.0770 nicht als Privatkläger zugelassen werde und ihm keine Akteneinsicht bzw. entsprechende Teilnahmerechte an Verfah- renshandlungen, insbesondere bei Beweiserhebungen gewährt würden (act. 1.1).
M. Dagegen gelangte Platini mit Beschwerde vom 16. Januar 2023 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1 S. 2):
«1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 03. Januar 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei bezüglich des Delikts des falschen Zeugnisses als Privatkläger im Strafverfahren SV.22.0770 zuzulassen.
2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 03. Ja- nuar 2023 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen».
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N. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2023 beantragt die Bundesanwalt- schaft die Abweisung der Beschwerde (act. 5 S. 2).
O. Die von der Bundesanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (2 Ordner) retournierte die Beschwerdekammer am 9. Februar 2023, da davon auszu- gehen sei, dass sich in den zugestellten Verfahrensakten auch Aktenstücke befänden, die dem Beschwerdeführer nicht offengelegt werden sollten. Die Retournierung der Akten erfolgte unter dem Vorbehalt, dass später einzelne Aktenstücke falls nötig eingefordert würden (act. 6).
P. Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 ersuchte Platini die Beschwerdekammer um Einsicht in die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft bzw. in zwei von ihm konkret bezeichnete Einvernahmeprotokolle (act. 8). Der Referent teilte mit Schreiben vom 14. Februar 2023 unter Hinweis auf das Schreiben der Beschwerdekammer vom 9. Februar 2023 – welches Platini in Kopie zuge- stellt worden war – mit, dass dem Akteneinsichtsgesuch keine Folge geleis- tet werden könne, da die Akten der Bundesanwaltschaft retourniert worden seien. Der Referent wies darauf hin, dass, sollte das Gericht zu einem spä- teren Zeitpunkt einzelne Aktenstücke vom a.o. Staatsanwalt des Bundes an- fordern, diese Platini zur Einsicht zugestellt werden würden (act. 9).
Q. In seiner Replik vom 10. Februar 2023 hält Platini an den in der Beschwerde vom 16. Januar 2023 gestellten Anträgen fest (act. 10), was der Bundesan- waltschaft am 21. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides
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hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung als Privatkläger in der oben erwähn- ten Strafsache abgewiesen. Es handelt sich hierbei um ein zulässiges An- fechtungsobjekt, an deren Aufhebung oder Änderung der Beschwerdeführer grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO hat (Urteile des Bundesgerichts 1B_250/2020 vom 6. Okto- ber 2020 E. 1; 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 1; 1B_438/2016 vom
14. März 2017 E. 2.2). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 StPO voraus. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschütz- ten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen). Damit werden vom Geschädigtenkreis Personen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben, die Rechtsnachfolger geschädigter Personen und sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt wer- den, ausgeschlossen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 21 ff. zu Art. 115 StPO).
E. 2.2 Wer sich als Privatklägerschaft konstituieren will, hat die entsprechenden Voraussetzungen, namentlich die Verletzung in seinen Rechten und den Kausalzusammenhang mit der infrage stehenden Straftat glaubhaft zu ma- chen. Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuld- hafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 20 zu
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Art. 115 StPO). Dementsprechend ist für den prozessrechtlichen Geschädig- tenbegriff dessen hypothetische Natur charakteristisch. Die verfahrensrecht- liche Stellung der geschädigten Person beruht auf einer vorläufigen An- nahme, basierend zumeist auf der Sachverhaltsdarstellung der betreffenden Person (LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 2c zu Art. 115 StPO). Für die Glaubhaftmachung der Geschädigtenstellung sind somit neben Aus- führungen zur Verletzung in ihren Rechten und zum Kausalzusammenhang selbstverständlich – im Sinne einer Hypothese – auch Angaben der ver- meintlich geschädigten Person darüber erforderlich, welche konkreten Straf- tatbestände sich verwirklicht haben könnten. Nur so ist es überhaupt mög- lich, die (hypothetische) Geschädigtenstellung einer Person zu prüfen.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass er sich im vorliegenden Be- schwerdeverfahren einzig gegen die Nichtzulassung als Privatkläger betref- fend das angezeigte falsche Zeugnis (Art. 307 StGB) von B. wende, nicht jedoch betreffend die ebenfalls beanzeigte Verletzung des Amtsgeheimnis- ses. Dabei habe die Beschwerdegegnerin verkannt, dass es zur Begründung der Privatklägereigenschaft genüge, wenn das angeblich falsche Zeugnis den Ausgang des Verfahrens, in dessen Verlauf es abgelegt worden sei, be- einflusst habe oder zu beeinflussen geeignet sei. B. sei von 2011 bis 2018 Leitender Staatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft gewesen. In dieser Funktion habe B. bei der Bundesanwaltschaft sämtliche FIFA-Verfahren ge- führt bzw. sei auch der Verfahrensleiter des vorliegenden Strafverfahrens gewesen. Schon aus diesem Grund sei es im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren absolut zentral, wenn der ehemalige Verfahrenslei- ter zu den Verfahrensanfängen vor Gericht (mutmasslich) falsche Aussagen tätige. Ein nicht zu unterschätzender Teil des Hauptverfahrens im Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer habe sich den Anfängen des Strafver- fahrens unter der Leitung von B. als Leitenden Staatsanwalt gewidmet, was sich auch im angefochtenen Urteil SK.2021.48 zeige. Dies werde auch im Berufungsverfahren wieder Thema sein. Auch dort werde es wieder darum gehen, die Anfangsphase des Strafverfahrens zu würdigen und den An- fangsverdacht zu untersuchen. Die (falschen) Aussagen von B. seien nach wie vor geeignet, den Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschwerde- führer zu beeinflussen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers seien durch das angezeigte falsche Zeugnis von B. verletzt bzw. würden nach wie vor verletzt, weshalb der Beschwerdeführer im zu führenden Straf- verfahren gegen B. als Privatkläger zuzulassen sei (act. 1 S. 10 ff.; act. 10).
E. 2.4 Der Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB schützt in erster Linie die Korrektheit von Beweisverfahren und somit die Ermittlung der Wahrheit in einem gerichtlichen Verfahren und nur mittelbar die allfällig
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davon betroffenen Prozessparteien mit ihren immateriellen oder materiellen Interessen. Privatpersonen gelten dann als Geschädigte eines falschen Zeugnisses im Sinne des Strafprozessrechts, wenn ihre privaten Interessen als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung effektiv im Sinne eines Schadens verletzt worden sind (BGE 123 IV 184 E. 1c; 120 Ia 220 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_87/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4; 6B_798/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.3.2; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar,
E. 2.5.1 Im vorliegenden Fall nahm der Beschwerdeführer als Beschuldigter und so- mit als Partei am Verfahren SK.2021.48 teil. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, inwiefern das (angeblich) falsche Zeugnis von B. anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2021.48 den Ausgang ebendieses Verfahrens beeinflusst hat oder zu beeinflussen geeignet war, und er äussert sich auch nicht zur angeblich erlittenen Schädigung. Eine direkte nachteilige Folge der geltend gemachten Falschaussage auf das ergangene Urteil ist denn auch nicht ersichtlich. Darauf hat bereits der Beschwerdegegner zu Recht verwiesen. Es ist im Gegenteil offensichtlich, dass die mutmassliche Falschaussage keinen Einfluss auf das ergangene Urteil der Strafkammer hatte bzw. haben konnte. Die Strafkammer erwog diesbezüglich unter ande- rem, es lasse sich nicht eindeutig ableiten, zu welchem genauen Zeitpunkt und aufgrund welcher Ursache die Bundesanwaltschaft konkret von der in- kriminierten Zahlung erfahren habe. Namentlich bleibe unklar, ob die Trans- aktion bereits am Tag der begleiteten Edition vom 27. Mai 2015 aufgrund eines Hinweises von D. oder aufgrund eines Hinweises anlässlich des von den Vertretern der Bundesanwaltschaft nicht protokollierten Treffen vom
E. 2.5.2 Der Beschwerdeführer legt ferner auch nicht dar, inwiefern die angebliche Falschaussage von B. ihn in seinen Rechten im Rahmen des hängigen Be- rufungsverfahrens schädigt bzw. schädigen könnte. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge mit Schreiben vom 14. November 2022 an die Berufungskammer den Beizug der Verfahrensakten im Strafverfahren SV.2022.0770 sowie die erneuten Einvernahmen von B. und D. beantragt (act. 1 S. 11 f.). Ob und inwieweit die Berufungskammer die Aussagen von B. in der Einvernahme vom 9. Juni 2022 in ihrem Verfahren berücksichtigen bzw. den Beweisanträgen des Beschwerdeführers Folge leisten wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ungewiss, sodass auch ein allfällig in diesem Zusammenhang geltend gemachter Schaden rein hypothetischer Natur wäre und somit zur Geltendmachung der Privatklägereigenschaft nicht geeignet ist.
3. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde gegen die Verfügung der BA vom 3. Januar 2023, mit welcher der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger zugelassen wurde, abzuweisen. Über den prozessua- len Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug ist bereits mit Schreiben vom 14. Februar 2023 (vgl. supra lit. P) entschieden worden.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
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Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen.
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E. 4 Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 307 StGB). Eine solche effektive Schädigung bzw. drohende Schädigung kann angenommen werden, wenn das angeblich fal- sche Zeugnis den Ausgang des Verfahrens, in dessen Verlauf es abgelegt worden ist, beeinflusst hat oder zu beeinflussen geeignet ist. Insofern kann von einer unmittelbaren Beeinträchtigung gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.580/2001 vom 22. Januar 2002 E. 2.3).
E. 8 Juli 2015 oder schliesslich ganz allgemein aufgrund der im Zeitraum vom
27. Mai bis 9. September 2015 erfolgten Ermittlungstätigkeit der Bundesan- waltschaft bekannt geworden sei. Ohne die Szenarien eines allfälligen Hin- weisgebers eindeutig ausschliessen zu können oder wollen, sei jedoch fest- zuhalten, dass die Chronologie eher dafür spreche, dass die Bundesanwalt- schaft ohne entsprechenden Hinweis auf die inkriminierte Zahlung aufmerk- sam geworden sei. Im Ergebnis könne diese Frage aber ohnehin offengelas- sen werden. Für das Gericht bestehe nämlich im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Bundesanwalt- schaft – unabhängig von einem allfälligen, aufgrund mangelnder
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Protokollierung allenfalls nicht verwertbaren Hinweis – aufgrund der am
27. Mai 2015 im Rahmen der Untersuchung SV.15.0088 sichergestellten, nicht versiegelten und demnach verwertbaren Unterlagen, namentlich auf- grund von vier spezifischen Dokumenten betreffend Platini, auf die inkrimi- nierte Zahlung gestossen wäre (E. 1.4.3.1). Zusammenfassend sei festzu- halten, dass für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen Blatter und Pla- tini wegen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts ein hinreichender Tatverdacht bestanden habe, welcher sich auf verwertbare Unterlagen ge- stützt habe. Es könne daher im vorliegenden Verfahren offengelassen wer- den, ob die Bundesanwaltschaft allenfalls durch einen allfälligen Hinweisge- ber auf die inkriminierte Zahlung vom 1. Februar 2011 in Höhe von CHF 2 Mio. aufmerksam gemacht worden sei (E. 1.4.5). Aus diesen Erwä- gungen der Strafkammer ist, wie bereits ausgeführt, ersichtlich, dass die mutmassliche Falschaussage auf das Urteil keinen Einfluss hatte bzw. ha- ben konnte.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
Michel François PLATINI, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, c/o A., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.10
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Sachverhalt:
A. Am 18. November 2014 erstattete die Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts, dass Einzelpersonen inkriminierte Vermögenswerte via Schweiz verschoben hätten. Am 10. März 2015 eröff- nete der damalige Leitende Staatsanwalt des Bundes, B., unter der Verfah- rensnummer SV.15.0088 (Verfahrenskomplex «Weltfussball») gegen Unbe- kannt eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.48 vom 8. Juli 2022 lit. A und B = act. 1.3).
B. Am 27. Mai 2015 führte B. gestützt auf eine tags zuvor von ihm erlassene Verfügung betreffend Edition und Beweismittelbeschlagnahme am Sitz der FIFA in Zürich eine begleitete Edition durch und stellte verschiedene Akten sicher (vgl. act. 1.3 lit. C).
C. Mit Verfügung vom 24. September 2015 eröffnete B. unter der Verfahrens- nummer SV.15.1013 gegen Joseph S. Blatter (nachfolgend «Blatter») eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB). In der Eröffnungsverfügung wurde unter anderem festgehalten, es bestehe der Verdacht, Blatter habe als Präsident der FIFA unter Verletzung seiner Treuepflichten bewirkt oder zugelassen, dass die FIFA am Vermögen geschädigt werde, indem diese am
1. Februar 2011 eine Zahlung von CHF 2 Mio. an Michel François Platini (nachfolgend «Platini») getätigt habe (vgl. act. 1.3 lit. I).
D. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 dehnte der zwischenzeitlich neu einge- setzte Verfahrensleiter (Staatsanwalt des Bundes C.) die ursprünglich im Zu- sammenhang mit der Zahlung vom 1. Februar 2011 in Höhe von CHF 2 Mio. gegen Blatter geführte Strafuntersuchung auf Platini aus (vgl. act. 1.3 lit. M).
E. Am 29. Oktober 2021 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen Blatter wegen Betrugs, eventualiter Veruntreuung, subeventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung, sowie Urkundenfälschung und gegen Platini wegen Betrugs, eventualiter Ge- hilfenschaft zu Veruntreuung, subeventualiter Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung (vgl. act. 1.3 lit. R). Das Ver-
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fahren vor der Strafkammer wurde unter der Verfahrensnummer SK.2021.48 geführt.
F. Im Rahmen der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2021.48 wurde B. am
9. Juni 2022 als Zeuge einvernommen. Gegenstand der Einvernahme war die von Platini aufgeworfene Vorfrage, inwiefern es einen genügenden An- fangstatverdacht für die Bundesanwaltschaft gegeben habe, um das Verfah- ren SV.15.1013 am 24. September 2015 gegen Blatter zu eröffnen (act. 10.3 S. 2). B. sagte dabei unter anderem aus, dass ihm der ehemalige Finanzchef der FIFA, D., anlässlich der Edition vom 27. Mai 2015 eine Liste ausgehän- digt und gesagt habe, er (D.) müsse ihm (B.) bezüglich einer Zahlung noch Zusatzinformationen liefern. Die Zusatzinformation habe die Zahlung von CHF 2 Mio. an Platini betroffen (act. 10.3 S. 9 ff.).
G. Am 14. Juni 2022 vernahm die Strafkammer im Verfahren SK.2021.48 auch D. als Zeuge. Anlässlich dieser Einvernahme sagte D. aus, die Bundesan- waltschaft anlässlich der Edition vom 27. Mai 2025 nicht spezifisch auf die Zahlung von CHF 2 Mio. an Platini aufmerksam gemacht zu haben (act. 10.5 S. 8 ff.).
H. Daraufhin liess Platini am 14. Juni 2022 in der Hauptverhandlung des Ver- fahrens SK.2021.48 zu Handen des Protokolls Strafanzeige gegen B. erhe- ben. Am 15. Juni 2022 reichte Platini der Bundesanwaltschaft eine schriftli- che Strafanzeige gegen B. ein (deren Wortlaut in der vorliegenden Be- schwerde Platinis wiedergegeben wird; vgl. act. 1 Rz. 7) und konstituierte sich als Straf- und Privatkläger. Platini wirft B. vor, als Zeuge in der Haupt- verhandlung des Verfahrens SK.2021.48 vor der Strafkammer wahrheitswid- rig ausgesagt zu haben. Aussagen von B., dass ihm D. anlässlich der Edition vom 27. Mai 2015 ein Factsheet übergeben und auf die Zahlung von CHF 2 Mio. an Platini hingewiesen habe, fänden in den Akten keine Stütze. Die Äusserung von D. sei weder protokolliert noch vermerkt worden. D. habe denn auch anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Juni 2022 ausgesagt, dass er keinen Grund gehabt habe, auf die spezifische Zahlung von CHF 2 Mio. hinzuweisen, da er diese nicht als ungewöhnlich oder für das Strafverfahren relevant erachtet habe (act. 1 S. 3 ff.; act. 5 S. 2 ff.). Platini wirft B. ferner vor, dieser habe durch «freies Plaudern mit Journalisten unter Verwendung/Bekanntgabe von durch das Amtsgeheimnis geschützten Infor- mationen während über einer Stunde nach seiner Zeugeneinvernahme im Gang vor dem Gerichtssaal» das Amtsgeheimnis verletzt (act. 1 S. 3).
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I. In der Folge eröffnete der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes, A. (nachfolgend «a.o. Staatsanwalt des Bundes A.»), unter der Verfahrensnum- mer SV.2022.0770 eine Strafuntersuchung gegen B. wegen Verdachts des falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB und Verletzung des Amtsgeheim- nisses gemäss Art. 320 StGB (act. 5 S. 4).
J. Mit Urteil SK.2021.48 vom 8. Juli 2022 stellte die Strafkammer die Verfahren gegen Blatter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und gegen Platini we- gen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung ein. Im Übrigen sprach sie Blatter und Platini frei (vgl. act. 1.3; Urteilsdispositiv I Ziff. 1 und 2 sowie II Ziff. 1 und 2).
K. Gegen das Urteil SK.2021.48 meldeten die Bundesanwaltschaft und die FIFA am 15. bzw. 18. Juli 2022 Berufung an, und am 17. Oktober 2022, nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils, erklärte die Bundesanwaltschaft (vollumfängliche) Berufung bei der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts (vgl. act. 1.4 lit. E). .
L. Am 3. Januar 2023 verfügte a.o. Staatsanwalt des Bundes A., dass Platini im Strafverfahren SV 22.0770 nicht als Privatkläger zugelassen werde und ihm keine Akteneinsicht bzw. entsprechende Teilnahmerechte an Verfah- renshandlungen, insbesondere bei Beweiserhebungen gewährt würden (act. 1.1).
M. Dagegen gelangte Platini mit Beschwerde vom 16. Januar 2023 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1 S. 2):
«1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 03. Januar 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei bezüglich des Delikts des falschen Zeugnisses als Privatkläger im Strafverfahren SV.22.0770 zuzulassen.
2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 03. Ja- nuar 2023 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen».
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N. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2023 beantragt die Bundesanwalt- schaft die Abweisung der Beschwerde (act. 5 S. 2).
O. Die von der Bundesanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (2 Ordner) retournierte die Beschwerdekammer am 9. Februar 2023, da davon auszu- gehen sei, dass sich in den zugestellten Verfahrensakten auch Aktenstücke befänden, die dem Beschwerdeführer nicht offengelegt werden sollten. Die Retournierung der Akten erfolgte unter dem Vorbehalt, dass später einzelne Aktenstücke falls nötig eingefordert würden (act. 6).
P. Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 ersuchte Platini die Beschwerdekammer um Einsicht in die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft bzw. in zwei von ihm konkret bezeichnete Einvernahmeprotokolle (act. 8). Der Referent teilte mit Schreiben vom 14. Februar 2023 unter Hinweis auf das Schreiben der Beschwerdekammer vom 9. Februar 2023 – welches Platini in Kopie zuge- stellt worden war – mit, dass dem Akteneinsichtsgesuch keine Folge geleis- tet werden könne, da die Akten der Bundesanwaltschaft retourniert worden seien. Der Referent wies darauf hin, dass, sollte das Gericht zu einem spä- teren Zeitpunkt einzelne Aktenstücke vom a.o. Staatsanwalt des Bundes an- fordern, diese Platini zur Einsicht zugestellt werden würden (act. 9).
Q. In seiner Replik vom 10. Februar 2023 hält Platini an den in der Beschwerde vom 16. Januar 2023 gestellten Anträgen fest (act. 10), was der Bundesan- waltschaft am 21. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides
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hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung als Privatkläger in der oben erwähn- ten Strafsache abgewiesen. Es handelt sich hierbei um ein zulässiges An- fechtungsobjekt, an deren Aufhebung oder Änderung der Beschwerdeführer grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO hat (Urteile des Bundesgerichts 1B_250/2020 vom 6. Okto- ber 2020 E. 1; 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 1; 1B_438/2016 vom
14. März 2017 E. 2.2). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
2. 2.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 StPO voraus. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschütz- ten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen). Damit werden vom Geschädigtenkreis Personen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben, die Rechtsnachfolger geschädigter Personen und sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt wer- den, ausgeschlossen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 21 ff. zu Art. 115 StPO).
2.2 Wer sich als Privatklägerschaft konstituieren will, hat die entsprechenden Voraussetzungen, namentlich die Verletzung in seinen Rechten und den Kausalzusammenhang mit der infrage stehenden Straftat glaubhaft zu ma- chen. Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuld- hafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 20 zu
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Art. 115 StPO). Dementsprechend ist für den prozessrechtlichen Geschädig- tenbegriff dessen hypothetische Natur charakteristisch. Die verfahrensrecht- liche Stellung der geschädigten Person beruht auf einer vorläufigen An- nahme, basierend zumeist auf der Sachverhaltsdarstellung der betreffenden Person (LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 2c zu Art. 115 StPO). Für die Glaubhaftmachung der Geschädigtenstellung sind somit neben Aus- führungen zur Verletzung in ihren Rechten und zum Kausalzusammenhang selbstverständlich – im Sinne einer Hypothese – auch Angaben der ver- meintlich geschädigten Person darüber erforderlich, welche konkreten Straf- tatbestände sich verwirklicht haben könnten. Nur so ist es überhaupt mög- lich, die (hypothetische) Geschädigtenstellung einer Person zu prüfen.
2.3 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass er sich im vorliegenden Be- schwerdeverfahren einzig gegen die Nichtzulassung als Privatkläger betref- fend das angezeigte falsche Zeugnis (Art. 307 StGB) von B. wende, nicht jedoch betreffend die ebenfalls beanzeigte Verletzung des Amtsgeheimnis- ses. Dabei habe die Beschwerdegegnerin verkannt, dass es zur Begründung der Privatklägereigenschaft genüge, wenn das angeblich falsche Zeugnis den Ausgang des Verfahrens, in dessen Verlauf es abgelegt worden sei, be- einflusst habe oder zu beeinflussen geeignet sei. B. sei von 2011 bis 2018 Leitender Staatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft gewesen. In dieser Funktion habe B. bei der Bundesanwaltschaft sämtliche FIFA-Verfahren ge- führt bzw. sei auch der Verfahrensleiter des vorliegenden Strafverfahrens gewesen. Schon aus diesem Grund sei es im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren absolut zentral, wenn der ehemalige Verfahrenslei- ter zu den Verfahrensanfängen vor Gericht (mutmasslich) falsche Aussagen tätige. Ein nicht zu unterschätzender Teil des Hauptverfahrens im Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer habe sich den Anfängen des Strafver- fahrens unter der Leitung von B. als Leitenden Staatsanwalt gewidmet, was sich auch im angefochtenen Urteil SK.2021.48 zeige. Dies werde auch im Berufungsverfahren wieder Thema sein. Auch dort werde es wieder darum gehen, die Anfangsphase des Strafverfahrens zu würdigen und den An- fangsverdacht zu untersuchen. Die (falschen) Aussagen von B. seien nach wie vor geeignet, den Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschwerde- führer zu beeinflussen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers seien durch das angezeigte falsche Zeugnis von B. verletzt bzw. würden nach wie vor verletzt, weshalb der Beschwerdeführer im zu führenden Straf- verfahren gegen B. als Privatkläger zuzulassen sei (act. 1 S. 10 ff.; act. 10).
2.4 Der Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB schützt in erster Linie die Korrektheit von Beweisverfahren und somit die Ermittlung der Wahrheit in einem gerichtlichen Verfahren und nur mittelbar die allfällig
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davon betroffenen Prozessparteien mit ihren immateriellen oder materiellen Interessen. Privatpersonen gelten dann als Geschädigte eines falschen Zeugnisses im Sinne des Strafprozessrechts, wenn ihre privaten Interessen als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung effektiv im Sinne eines Schadens verletzt worden sind (BGE 123 IV 184 E. 1c; 120 Ia 220 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_87/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4; 6B_798/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.3.2; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 307 StGB). Eine solche effektive Schädigung bzw. drohende Schädigung kann angenommen werden, wenn das angeblich fal- sche Zeugnis den Ausgang des Verfahrens, in dessen Verlauf es abgelegt worden ist, beeinflusst hat oder zu beeinflussen geeignet ist. Insofern kann von einer unmittelbaren Beeinträchtigung gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.580/2001 vom 22. Januar 2002 E. 2.3).
2.5
2.5.1 Im vorliegenden Fall nahm der Beschwerdeführer als Beschuldigter und so- mit als Partei am Verfahren SK.2021.48 teil. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, inwiefern das (angeblich) falsche Zeugnis von B. anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2021.48 den Ausgang ebendieses Verfahrens beeinflusst hat oder zu beeinflussen geeignet war, und er äussert sich auch nicht zur angeblich erlittenen Schädigung. Eine direkte nachteilige Folge der geltend gemachten Falschaussage auf das ergangene Urteil ist denn auch nicht ersichtlich. Darauf hat bereits der Beschwerdegegner zu Recht verwiesen. Es ist im Gegenteil offensichtlich, dass die mutmassliche Falschaussage keinen Einfluss auf das ergangene Urteil der Strafkammer hatte bzw. haben konnte. Die Strafkammer erwog diesbezüglich unter ande- rem, es lasse sich nicht eindeutig ableiten, zu welchem genauen Zeitpunkt und aufgrund welcher Ursache die Bundesanwaltschaft konkret von der in- kriminierten Zahlung erfahren habe. Namentlich bleibe unklar, ob die Trans- aktion bereits am Tag der begleiteten Edition vom 27. Mai 2015 aufgrund eines Hinweises von D. oder aufgrund eines Hinweises anlässlich des von den Vertretern der Bundesanwaltschaft nicht protokollierten Treffen vom
8. Juli 2015 oder schliesslich ganz allgemein aufgrund der im Zeitraum vom
27. Mai bis 9. September 2015 erfolgten Ermittlungstätigkeit der Bundesan- waltschaft bekannt geworden sei. Ohne die Szenarien eines allfälligen Hin- weisgebers eindeutig ausschliessen zu können oder wollen, sei jedoch fest- zuhalten, dass die Chronologie eher dafür spreche, dass die Bundesanwalt- schaft ohne entsprechenden Hinweis auf die inkriminierte Zahlung aufmerk- sam geworden sei. Im Ergebnis könne diese Frage aber ohnehin offengelas- sen werden. Für das Gericht bestehe nämlich im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Bundesanwalt- schaft – unabhängig von einem allfälligen, aufgrund mangelnder
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Protokollierung allenfalls nicht verwertbaren Hinweis – aufgrund der am
27. Mai 2015 im Rahmen der Untersuchung SV.15.0088 sichergestellten, nicht versiegelten und demnach verwertbaren Unterlagen, namentlich auf- grund von vier spezifischen Dokumenten betreffend Platini, auf die inkrimi- nierte Zahlung gestossen wäre (E. 1.4.3.1). Zusammenfassend sei festzu- halten, dass für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen Blatter und Pla- tini wegen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts ein hinreichender Tatverdacht bestanden habe, welcher sich auf verwertbare Unterlagen ge- stützt habe. Es könne daher im vorliegenden Verfahren offengelassen wer- den, ob die Bundesanwaltschaft allenfalls durch einen allfälligen Hinweisge- ber auf die inkriminierte Zahlung vom 1. Februar 2011 in Höhe von CHF 2 Mio. aufmerksam gemacht worden sei (E. 1.4.5). Aus diesen Erwä- gungen der Strafkammer ist, wie bereits ausgeführt, ersichtlich, dass die mutmassliche Falschaussage auf das Urteil keinen Einfluss hatte bzw. ha- ben konnte.
2.5.2 Der Beschwerdeführer legt ferner auch nicht dar, inwiefern die angebliche Falschaussage von B. ihn in seinen Rechten im Rahmen des hängigen Be- rufungsverfahrens schädigt bzw. schädigen könnte. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge mit Schreiben vom 14. November 2022 an die Berufungskammer den Beizug der Verfahrensakten im Strafverfahren SV.2022.0770 sowie die erneuten Einvernahmen von B. und D. beantragt (act. 1 S. 11 f.). Ob und inwieweit die Berufungskammer die Aussagen von B. in der Einvernahme vom 9. Juni 2022 in ihrem Verfahren berücksichtigen bzw. den Beweisanträgen des Beschwerdeführers Folge leisten wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ungewiss, sodass auch ein allfällig in diesem Zusammenhang geltend gemachter Schaden rein hypothetischer Natur wäre und somit zur Geltendmachung der Privatklägereigenschaft nicht geeignet ist.
3. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde gegen die Verfügung der BA vom 3. Januar 2023, mit welcher der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger zugelassen wurde, abzuweisen. Über den prozessua- len Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug ist bereits mit Schreiben vom 14. Februar 2023 (vgl. supra lit. P) entschieden worden.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
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Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 16. Mai 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dominic Nellen - A., a.o. Staatsanwalt des Bundes
Kopie an
- Rechtsanwalt André Clerc (als Vertreter von B.)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.