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UE250206

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-10-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 29. Oktober 2024 erstatteten A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und 2) Strafanzeige gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen falschen Gutachtens im Sinne von Art. 307 StGB (Urk. 22/1). Am 15. Mai 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 6).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft sei weiter anzuweisen, den Namen des Beschwerdeführers 2 als "B._____" im Geschädigten- und Privat- klägerverzeichnis sowie in sämtlichen anderen Teilen der Verfah- rensakten zu berichtigen bzw. korrekt zu erfassen.

E. 2.1 Infolge Unterliegens ist den Beschwerdeführern 1 und 2 keine Entschädi- gung zuzusprechen.

E. 2.2 Es mag sich zwar beim beanzeigten Delikt um ein Offizialdelikt handeln, doch geht es im Kern um eine zivilrechtliche Angelegenheit und ist auf die Be- schwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 – wie zuvor dargelegt – zur Hauptsache mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind daher antragsgemäss zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für die Auf- wendungen ihrer anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Die Beschwerdegeg- nerin liess eine 8-seitige Stellungnahme (Urk. 16) einreichen; nach gewährter Ak- teneinsicht verzichtete sie auf eine Ergänzung der Stellungnahme (Urk. 26). Für diesen Aufwand ist sie zu entschädigen. In Anwendung von § 19 Abs. 1 Anw- GebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV ist die Entschädigung pauschal auf Fr. 800.– (inkl. 8.1% MwSt.) festzusetzen, wobei diese der Beschwerdegegnerin von der Gerichtskasse aus der Sicherheitsleistung zu überweisen ist.

- 9 - Es wird beschlossen:

E. 3 Der vorliegend relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind Gesamteigentümer eines Einfamilienhauses an der D._____ 1 in E._____ (Urk. 22/2/3). Mit Gesuch vom 25. Mai 2022 beantragten die Beschwerdeführer 1 und 2 beim Zivilkreisgericht Basel-

- 4 - Landschaft-West, es sei mittels vorsorglicher Beweisführung die Frage zu klären, worin die Ursache für die Hanginstabilität zwischen der Liegenschaft D._____ 1, E._____, und der Liegenschaft F._____ 2, E._____, und der damit verbundenen Bauschäden auf der Liegenschaft D._____ 1, E._____, liege und es sei ein vom Gericht zu bestimmender Sachverständiger als Gerichtsexperte mit der Ausfertigung eines entsprechendes Gutachtens zu beauftragen (Urk. 22/2/8). Mit Verfügung vom 15. November 2022 wurde die Beschwerdegegnerin mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt (Urk. 22/2/13), wobei sie auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB hingewiesen worden ist (Urk. 22/2/14). Das Gutachten erging am 28. Juli 2023 (Urk. 22/2/4), worauf es mit Verfügung vom 3. August 2023 den Parteien und Streitberufenen zur Einreichung allfälliger Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zugestellt wurde (Urk. 22/2/15). Die Beschwerdeführer 1 und 2 verzichteten am 25. September 2023 auf Erläuterungs- und Verständnisfragen und beantragten, das gerichtliche Gutachten aus dem Recht zu weisen und unter Einsatz eines neuen Gutachters ein neues Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 3/4 S. 3). Am 23. Oktober 2023 machten die Beschwerdeführer 1 und 2 einen Interessenskonflikt der eingesetzten Expertin geltend und ersuchten eventualiter um Zustellung einer detaillierten Rechnung (Urk. 3/4 S. 3). Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 5. Januar 2024 wurde das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung geschlossen. Die Anträge der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 25. September 2023 wurden abgewiesen; die Anträge der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 23. Oktober 2023 wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 3/4).

E. 4 Die Beschwerdeführer 1 und 2 begründen ihre Beschwerdelegitimation damit, dass sie durch das mutmassliche Delikt unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen geschädigt worden seien. Ihnen sei u.a. auch ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden. Das mutmasslich falsche Gutachten sei zu ihren Ungunsten ausgefallen und habe das Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung zu ihren Ungunsten entschieden. Das verlorene zivilrechtliche Verfahren habe einerseits eine Beeinträchtigung in ihren Rechten, namentlich in der Nutzung ihres Grundeigentums und der Unsicherheiten über

- 5 - den Zustand und den Marktwert ihres Grundeigentums, sowie die Verschlechterung ihrer Lage im Zivilprozess zur Folge. Es sei offensichtlich, dass sie durch das verlorene Verfahren weiter auch in ihren zivilrechtlichen Ansprüchen im Zivilverfahren und deren Durchsetzung beeinträchtigt seien, da sie das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung verloren hätten. Weiter seien ihnen durch das falsche Gutachten erhebliche direkte, genau quantifizierbare Kosten, namentlich Verfahrenskosten von Fr. 5'000.–, Gutachtenskosten von Fr. 42'706.65 und Anwaltskosten (Fr. 75'503.10 als Entschädigung für die Gegenpartei; zuzüglich eigener Anwaltskosten von über Fr. 100'000.–) entstanden, welche sie tragen müssten (Urk. 2 S. 3 f. N 3). 5.1. Das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO wurde unabhängig von einem Hauptverfahren gestellt. Es handelt sich somit um ein eigenständiges Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 4A_597/2018 vom

27. Juni 2019 E. 1.2.2). Ein Rechtsverlust droht selbst bei Verweigerung der Abnahme des begehrten Beweises nicht (BGE 140 III 12 E. 3.3.3). Gegenstand des Verfahrens der vorsorglichen Beweisführung ist nicht die abschliessende materiellrechtliche Beurteilung der streitigen Rechte oder Pflichten, sondern ausschliesslich eine Beweisabnahme im Hinblick auf die Feststellung eines bestimmten Sachverhalts. Die Möglichkeit, Beweise zur Abklärung von Prozesschancen zu erheben, soll dazu beitragen, aussichtslose Prozesse zu vermeiden (BGE 140 III 12 E. 3.3.3, 142 III 40 E. 3.1.3 [Pra 2018 Nr. 30], 143 III 113 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_597/2018 vom 27. Juni 2019 E. 1.4.1). Eine vorsorgliche Beweisführung ausserhalb des Prozesses schliesst nicht aus, dass die Parteien im Hauptprozess die erneute Abnahme des bereits vorsorglich abgenommenen Beweises beantragen (BGE 142 III 40 E. 3.1.3 [Pra 2018 Nr. 30], 143 III 113 E. 4.4.1). 5.2. Das Verfahren betreffend die vorsorgliche Beweisführung wurde – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer 1 und 2 – nicht zu ihren Ungunsten entschieden; es wurde schlicht nach Einholung des Gutachtens geschlossen. Es gibt im Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung bzw. in diesem Stadium der Auseinandersetzung keine obsiegende oder unterliegende Partei (BGE 140 III

- 6 - 30 E. 3.4.1). Im Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung wurde nicht über den materiellen Anspruch entschieden; der Beweisantrag (Einholung eines Gutachtens) kann bei Anhängigmachung der Zivilklage erneut gestellt werden. Ob und inwieweit das Zivilgericht im Hautprozess das (vorsorglich eingeholte) Gutachten berücksichtigen würde, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ungewiss, so dass ein allfällig in diesem Zusammenhang geltend gemachter Schaden rein hypothetischer Natur wäre (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.10 vom 16. Mai 2023 E. 2.5.2). 5.3. Dass die Anträge der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 25. September 2023 und 23. Oktober 2023 abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 3/4 S. 9), ist auch nicht unmittelbar auf das erstattete Gutachten bzw. die angeblich falschen Passagen zurückzuführen. So wurde der Antrag, das Gutachten aus dem Recht zu weisen bzw. ein neues einzuholen, insbesondere abgewiesen, da das Gesetz die Möglichkeit eines zweiten Gutachtens auf Fälle beschränke, in denen das Gutachten trotz Verbesserung mangelhaft bleibe und die Beschwerdeführer 1 und 2 darauf verzichtet hätten, Ergänzungs- bzw. Erläuterungsfragen zum Gutachten zu stellen (Urk. 3/4 S. 4 f.). Auf das Ausstandsgesuch wurde infolge Verspätung nicht eingetreten (Urk. 3/4 S. 6). Das Begehren um Herausgabe einer detaillierte Rechnung wurde schliesslich abgewiesen, da sich die Schlussrechnung im Rahmen der Schätzungen bewege (Urk. 3/4 S. 7). 5.4. Auch die angeführte Kostentragung im Prozess ist nicht unmittelbar auf angeblich falsche Passagen im Gutachten zurückzuführen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1281/2018 vom 4. März 2019 E. 2.2). Das Gericht hat schlicht die bundesgerichtliche Rechtsprechung befolgt, wonach bei Schliessung des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der gesuchstellenden Partei auferlegt werden und sie auch Parteientschädigungen an die Gegenseite auszurichten hat, wobei im Übrigen die gesuchstellende Partei im allfälligen Hauptsachenprozess bei Obsiegen in der Sache auch die Kosten des vorsorglichen Beweisverfahrens auf die in der Sache unterliegende Partei abwälzen kann (BGE 140 III 30 E. 3.5 f., 142 III 40 E. 3.1.3 [Pra 2018 Nr. 30]).

- 7 - 5.5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde bezüglich Rechtsbegehren Nr. 1 mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Anzumerken bleibt, dass die Staatsanwaltschaft – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 1 und 2 (Urk. 2 S. 7 N 17) – ihre Verfügung fraglos rechtsgenügend begründet hat, ergeben sich doch aus ihr ihre wesentlichen Überlegungen und hatte sie hierbei nicht sämtliche Vorbringen der Strafanzeige ausdrücklich zu widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2). Lediglich der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht eine andere Auffassung als die Beschwerdeführer 1 und 2 vertritt, verletzt ihr rechtli- ches Gehör nicht (Urteile des Bundesgerichts 1B_254/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1 und 1C_446/2021 vom 24. März 2022 E. 4.2).

E. 6 Die Beschwerdeführer 1 und 2 beantragen nebst der Aufhebung der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung eine Berichtigung des Namens des Be- schwerdeführers 2 im Geschädigten- und Privatklägerverzeichnis sowie in sämtli- chen anderen Teilen der Verfahrensakten (Urk. 2 S. 2 f.). Die Beschwerdeführer 1 und 2 begründen dieses Begehren einzig damit, dass der Beschwerdeführer 2 "B._____" und nicht "B'._____" heisse (Urk. 2 S. 7 N 13). Für Berichtigungsbe- gehren ist grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, die die angeblich fehlerhaf- ten Aktenstücke erlässt (vgl. Art. 83 StPO). Mit dem Berichtigungsbegehren be- treffend die Verfahrensakten hätten sich die Beschwerdeführer daher zunächst an die Staatsanwaltschaft wenden müssen. Im Weiteren handelt es sich bei der Na- mensbezeichnung in der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmever- fügung ("B._____") lediglich um einen Verschreiber, wurde doch schlicht ein "n" vergessen (Urk. 6 S. 1). Ein Rechtsschutzinteresse an der Korrektur der Begrün- dung ist nicht auszumachen. Dass es sich lediglich um einen Verschreiber han- delt, wäre den Beschwerdeführern 1 und 2 denn auch bekannt, wenn sie vorgän- gig zum Berichtigungsbegehren für sämtliche Verfahrensakten die Akten gesichtet hätten. In den eingereichten Akten der Staatsanwaltschaft ist nämlich der Name des Beschwerdeführers 2 korrekt erfasst (Urk. 22/3 [Aktenüberweisung]), Urk. 22/6 [Geschädigtenverzeichnis]). Auf die Beschwerde ist somit auch bezüg- lich Rechtsbegehren Nr. 2 nicht einzutreten.

- 8 - III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG), ausgangsgemäss den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 1 StPO) und aus der Sicherheitsleis- tung zu beziehen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, den Beschwerdeführern 1 und 2 je zu 1/2 auferlegt, je unter solidari- scher Haftung, und aus der Sicherheitsleistung bezogen.
  3. Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird keine Entschädigung für das Be- schwerdeverfahren zugesprochen.
  4. Die Beschwerdeführer 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflich- tet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Entschädigung für das Beschwerdever- fahren von Fr. 800.– zu bezahlen. Die Gerichtskasse wird die Entschädigung aus der Sicherheitsleistung überweisen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____, dreifach, für sich sowie die Be-  schwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. Y1._____, zweifach für sich sowie die  Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 32 und Urk. 33/1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage je eines Doppels  von Urk. 32 und Urk. 33/1 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 22; gegen Empfangsbestätigung).
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250206-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 31. Oktober 2025 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____, gegen

1. C._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Y1._____, 1 verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Mai 2025

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 29. Oktober 2024 erstatteten A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und 2) Strafanzeige gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen falschen Gutachtens im Sinne von Art. 307 StGB (Urk. 22/1). Am 15. Mai 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 6).

2. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 fristgerecht Beschwerde gegen die ihnen am 19. Mai 2025 zugestellte Verfügung (Urk. 23) erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2 f.): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 15. Mai 2025 in der Strafuntersuchung gegen C._____ sei vollumfänglich aufzuheben, und die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, ein Verfahren gegen C._____ zu eröffnen und durchzuführen.

2. Die Staatsanwaltschaft sei weiter anzuweisen, den Namen des Beschwerdeführers 2 als "B._____" im Geschädigten- und Privat- klägerverzeichnis sowie in sämtlichen anderen Teilen der Verfah- rensakten zu berichtigen bzw. korrekt zu erfassen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse."

3. Die Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 2'000.– ging innert Frist ein (Urk. 7, Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 3. Juli 2025 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Überdies ersuchte sie um Akteneinsicht (Urk. 16). Die Staatsanwalt- schaft beantragte die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Weiteren unter Einreichung der Untersuchungsakten (Urk. 22) auf eine Stellungnahme (Urk. 19). Nach gewährter Akteneinsicht verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Ergänzung ihrer Stellungnahme (Urk. 24, Urk 26). Mit Eingabe vom 25. Sep- tember 2025 replizierten die Beschwerdeführer 1 und 2 (Urk. 32).

- 3 - II.

1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist und somit unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BSK StPO- Mazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl. 2023, Art. 115 N 21).

2. Gemäss Art. 307 StGB macht sich strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt. Art. 307 StGB schützt in erster Linie die Korrektheit von Beweisverfahren, d.h. die Ermittlung der Wahrheit in einem gerichtlichen Verfahren, und sekundär die allfällig davon betroffenen Prozessparteien mit ihren immateriellen oder materiellen Interessen. Privatpersonen gelten allerdings nur dann als Geschädigte, wenn ihre privaten Interessen als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung effektiv im Sinne eines Schadens verletzt worden sind (siehe zum Ganzen: BGE 123 IV 184 E. 1c, 141 IV 144 E. 3.2 [Pra 2016 Nr. 75]; Urteile des Bundesgerichts 6B_243/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.1, 6B_87/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4 , 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 1.3.1 und 6B_140/2022 vom 9. Mai 2023 E. 3.3.2; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.10 vom 16. Mai 2023 E. 2.4).

3. Der vorliegend relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind Gesamteigentümer eines Einfamilienhauses an der D._____ 1 in E._____ (Urk. 22/2/3). Mit Gesuch vom 25. Mai 2022 beantragten die Beschwerdeführer 1 und 2 beim Zivilkreisgericht Basel-

- 4 - Landschaft-West, es sei mittels vorsorglicher Beweisführung die Frage zu klären, worin die Ursache für die Hanginstabilität zwischen der Liegenschaft D._____ 1, E._____, und der Liegenschaft F._____ 2, E._____, und der damit verbundenen Bauschäden auf der Liegenschaft D._____ 1, E._____, liege und es sei ein vom Gericht zu bestimmender Sachverständiger als Gerichtsexperte mit der Ausfertigung eines entsprechendes Gutachtens zu beauftragen (Urk. 22/2/8). Mit Verfügung vom 15. November 2022 wurde die Beschwerdegegnerin mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt (Urk. 22/2/13), wobei sie auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB hingewiesen worden ist (Urk. 22/2/14). Das Gutachten erging am 28. Juli 2023 (Urk. 22/2/4), worauf es mit Verfügung vom 3. August 2023 den Parteien und Streitberufenen zur Einreichung allfälliger Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zugestellt wurde (Urk. 22/2/15). Die Beschwerdeführer 1 und 2 verzichteten am 25. September 2023 auf Erläuterungs- und Verständnisfragen und beantragten, das gerichtliche Gutachten aus dem Recht zu weisen und unter Einsatz eines neuen Gutachters ein neues Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 3/4 S. 3). Am 23. Oktober 2023 machten die Beschwerdeführer 1 und 2 einen Interessenskonflikt der eingesetzten Expertin geltend und ersuchten eventualiter um Zustellung einer detaillierten Rechnung (Urk. 3/4 S. 3). Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 5. Januar 2024 wurde das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung geschlossen. Die Anträge der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 25. September 2023 wurden abgewiesen; die Anträge der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 23. Oktober 2023 wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 3/4).

4. Die Beschwerdeführer 1 und 2 begründen ihre Beschwerdelegitimation damit, dass sie durch das mutmassliche Delikt unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen geschädigt worden seien. Ihnen sei u.a. auch ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden. Das mutmasslich falsche Gutachten sei zu ihren Ungunsten ausgefallen und habe das Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung zu ihren Ungunsten entschieden. Das verlorene zivilrechtliche Verfahren habe einerseits eine Beeinträchtigung in ihren Rechten, namentlich in der Nutzung ihres Grundeigentums und der Unsicherheiten über

- 5 - den Zustand und den Marktwert ihres Grundeigentums, sowie die Verschlechterung ihrer Lage im Zivilprozess zur Folge. Es sei offensichtlich, dass sie durch das verlorene Verfahren weiter auch in ihren zivilrechtlichen Ansprüchen im Zivilverfahren und deren Durchsetzung beeinträchtigt seien, da sie das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung verloren hätten. Weiter seien ihnen durch das falsche Gutachten erhebliche direkte, genau quantifizierbare Kosten, namentlich Verfahrenskosten von Fr. 5'000.–, Gutachtenskosten von Fr. 42'706.65 und Anwaltskosten (Fr. 75'503.10 als Entschädigung für die Gegenpartei; zuzüglich eigener Anwaltskosten von über Fr. 100'000.–) entstanden, welche sie tragen müssten (Urk. 2 S. 3 f. N 3). 5.1. Das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO wurde unabhängig von einem Hauptverfahren gestellt. Es handelt sich somit um ein eigenständiges Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 4A_597/2018 vom

27. Juni 2019 E. 1.2.2). Ein Rechtsverlust droht selbst bei Verweigerung der Abnahme des begehrten Beweises nicht (BGE 140 III 12 E. 3.3.3). Gegenstand des Verfahrens der vorsorglichen Beweisführung ist nicht die abschliessende materiellrechtliche Beurteilung der streitigen Rechte oder Pflichten, sondern ausschliesslich eine Beweisabnahme im Hinblick auf die Feststellung eines bestimmten Sachverhalts. Die Möglichkeit, Beweise zur Abklärung von Prozesschancen zu erheben, soll dazu beitragen, aussichtslose Prozesse zu vermeiden (BGE 140 III 12 E. 3.3.3, 142 III 40 E. 3.1.3 [Pra 2018 Nr. 30], 143 III 113 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_597/2018 vom 27. Juni 2019 E. 1.4.1). Eine vorsorgliche Beweisführung ausserhalb des Prozesses schliesst nicht aus, dass die Parteien im Hauptprozess die erneute Abnahme des bereits vorsorglich abgenommenen Beweises beantragen (BGE 142 III 40 E. 3.1.3 [Pra 2018 Nr. 30], 143 III 113 E. 4.4.1). 5.2. Das Verfahren betreffend die vorsorgliche Beweisführung wurde – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer 1 und 2 – nicht zu ihren Ungunsten entschieden; es wurde schlicht nach Einholung des Gutachtens geschlossen. Es gibt im Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung bzw. in diesem Stadium der Auseinandersetzung keine obsiegende oder unterliegende Partei (BGE 140 III

- 6 - 30 E. 3.4.1). Im Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung wurde nicht über den materiellen Anspruch entschieden; der Beweisantrag (Einholung eines Gutachtens) kann bei Anhängigmachung der Zivilklage erneut gestellt werden. Ob und inwieweit das Zivilgericht im Hautprozess das (vorsorglich eingeholte) Gutachten berücksichtigen würde, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ungewiss, so dass ein allfällig in diesem Zusammenhang geltend gemachter Schaden rein hypothetischer Natur wäre (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.10 vom 16. Mai 2023 E. 2.5.2). 5.3. Dass die Anträge der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 25. September 2023 und 23. Oktober 2023 abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 3/4 S. 9), ist auch nicht unmittelbar auf das erstattete Gutachten bzw. die angeblich falschen Passagen zurückzuführen. So wurde der Antrag, das Gutachten aus dem Recht zu weisen bzw. ein neues einzuholen, insbesondere abgewiesen, da das Gesetz die Möglichkeit eines zweiten Gutachtens auf Fälle beschränke, in denen das Gutachten trotz Verbesserung mangelhaft bleibe und die Beschwerdeführer 1 und 2 darauf verzichtet hätten, Ergänzungs- bzw. Erläuterungsfragen zum Gutachten zu stellen (Urk. 3/4 S. 4 f.). Auf das Ausstandsgesuch wurde infolge Verspätung nicht eingetreten (Urk. 3/4 S. 6). Das Begehren um Herausgabe einer detaillierte Rechnung wurde schliesslich abgewiesen, da sich die Schlussrechnung im Rahmen der Schätzungen bewege (Urk. 3/4 S. 7). 5.4. Auch die angeführte Kostentragung im Prozess ist nicht unmittelbar auf angeblich falsche Passagen im Gutachten zurückzuführen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1281/2018 vom 4. März 2019 E. 2.2). Das Gericht hat schlicht die bundesgerichtliche Rechtsprechung befolgt, wonach bei Schliessung des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der gesuchstellenden Partei auferlegt werden und sie auch Parteientschädigungen an die Gegenseite auszurichten hat, wobei im Übrigen die gesuchstellende Partei im allfälligen Hauptsachenprozess bei Obsiegen in der Sache auch die Kosten des vorsorglichen Beweisverfahrens auf die in der Sache unterliegende Partei abwälzen kann (BGE 140 III 30 E. 3.5 f., 142 III 40 E. 3.1.3 [Pra 2018 Nr. 30]).

- 7 - 5.5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde bezüglich Rechtsbegehren Nr. 1 mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Anzumerken bleibt, dass die Staatsanwaltschaft – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 1 und 2 (Urk. 2 S. 7 N 17) – ihre Verfügung fraglos rechtsgenügend begründet hat, ergeben sich doch aus ihr ihre wesentlichen Überlegungen und hatte sie hierbei nicht sämtliche Vorbringen der Strafanzeige ausdrücklich zu widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2). Lediglich der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht eine andere Auffassung als die Beschwerdeführer 1 und 2 vertritt, verletzt ihr rechtli- ches Gehör nicht (Urteile des Bundesgerichts 1B_254/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1 und 1C_446/2021 vom 24. März 2022 E. 4.2).

6. Die Beschwerdeführer 1 und 2 beantragen nebst der Aufhebung der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung eine Berichtigung des Namens des Be- schwerdeführers 2 im Geschädigten- und Privatklägerverzeichnis sowie in sämtli- chen anderen Teilen der Verfahrensakten (Urk. 2 S. 2 f.). Die Beschwerdeführer 1 und 2 begründen dieses Begehren einzig damit, dass der Beschwerdeführer 2 "B._____" und nicht "B'._____" heisse (Urk. 2 S. 7 N 13). Für Berichtigungsbe- gehren ist grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, die die angeblich fehlerhaf- ten Aktenstücke erlässt (vgl. Art. 83 StPO). Mit dem Berichtigungsbegehren be- treffend die Verfahrensakten hätten sich die Beschwerdeführer daher zunächst an die Staatsanwaltschaft wenden müssen. Im Weiteren handelt es sich bei der Na- mensbezeichnung in der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmever- fügung ("B._____") lediglich um einen Verschreiber, wurde doch schlicht ein "n" vergessen (Urk. 6 S. 1). Ein Rechtsschutzinteresse an der Korrektur der Begrün- dung ist nicht auszumachen. Dass es sich lediglich um einen Verschreiber han- delt, wäre den Beschwerdeführern 1 und 2 denn auch bekannt, wenn sie vorgän- gig zum Berichtigungsbegehren für sämtliche Verfahrensakten die Akten gesichtet hätten. In den eingereichten Akten der Staatsanwaltschaft ist nämlich der Name des Beschwerdeführers 2 korrekt erfasst (Urk. 22/3 [Aktenüberweisung]), Urk. 22/6 [Geschädigtenverzeichnis]). Auf die Beschwerde ist somit auch bezüg- lich Rechtsbegehren Nr. 2 nicht einzutreten.

- 8 - III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG), ausgangsgemäss den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 1 StPO) und aus der Sicherheitsleis- tung zu beziehen. 2.1. Infolge Unterliegens ist den Beschwerdeführern 1 und 2 keine Entschädi- gung zuzusprechen. 2.2. Es mag sich zwar beim beanzeigten Delikt um ein Offizialdelikt handeln, doch geht es im Kern um eine zivilrechtliche Angelegenheit und ist auf die Be- schwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 – wie zuvor dargelegt – zur Hauptsache mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind daher antragsgemäss zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für die Auf- wendungen ihrer anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Die Beschwerdegeg- nerin liess eine 8-seitige Stellungnahme (Urk. 16) einreichen; nach gewährter Ak- teneinsicht verzichtete sie auf eine Ergänzung der Stellungnahme (Urk. 26). Für diesen Aufwand ist sie zu entschädigen. In Anwendung von § 19 Abs. 1 Anw- GebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV ist die Entschädigung pauschal auf Fr. 800.– (inkl. 8.1% MwSt.) festzusetzen, wobei diese der Beschwerdegegnerin von der Gerichtskasse aus der Sicherheitsleistung zu überweisen ist.

- 9 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, den Beschwerdeführern 1 und 2 je zu 1/2 auferlegt, je unter solidari- scher Haftung, und aus der Sicherheitsleistung bezogen.

3. Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird keine Entschädigung für das Be- schwerdeverfahren zugesprochen.

4. Die Beschwerdeführer 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflich- tet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Entschädigung für das Beschwerdever- fahren von Fr. 800.– zu bezahlen. Die Gerichtskasse wird die Entschädigung aus der Sicherheitsleistung überweisen.

5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____, dreifach, für sich sowie die Be-  schwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. Y1._____, zweifach für sich sowie die  Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 32 und Urk. 33/1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage je eines Doppels  von Urk. 32 und Urk. 33/1 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 22; gegen Empfangsbestätigung).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann