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BB.2021.70

Bundesstrafgericht · 2021-03-24 · Deutsch CH

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 12 November 2020 verliess, ohne die einschlägigen, oben erwähnten Be- stimmungen zu konsultieren;

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- den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung zwar keine Nachteile er- wachsen dürfen; RA A. sich jedoch nicht in guten Treuen auf die unvollstän- dige Rechtsmittelbelehrung des OGer ZH verlassen durfte und bei gebüh- render Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte feststellen können, dass die Be- schwerde in Bezug auf die festgesetzte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung vor der Berufungsinstanz beim Bundesstrafgericht einzu- reichen gewesen wäre und dass in diesem Verfahren in Anwendung der StPO keine Gerichtsferien gelten (BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.; 129 II 125 E. 3.3 S. 134 f.; 124 I 255 E. 1a/aa S. 258; 117 Ia 421 E. 2a S. 422; je m.w.H.);

- auf das verspätet erhobene Rechtsmittel daher nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtskosten auf Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 24. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, II. Strafkammer,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.70

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Die Einzelrichterin hält fest, dass:

- das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend «OGer ZH») B. mit Urteil vom 12. November 2020 im Verfahren SB200031-O vom Vorwurf des mehr- fachen Betrugs und der mehrfachen Veruntreuung freigesprochen hat (Dis- positivziffer 1); B. hingegen für das Vergehen i.S.v. Art. 105 AVIG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.-- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. August 2013 verur- teilte (Dispositivziffer 2); die Schadenersatzforderung des Privatklägers C. auf den Weg des Zivilprozesses verwies (Dispositivziffer 5); die Kosten für dessen unentgeltliche Rechtsvertretung im Berufungsverfahren auf Fr. 16'000.-- festlegte (Dispositivziffer 7) und diese auf die Gerichtskasse nahm ([Dispositivziffer 8]; act. 1.1);

- im Urteil vom 12. November 2020 die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG) als Rechtsmittel und eine 30-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde angegeben wurden (act. 1.1, S. 31);

- der Rechtsvertreter von C., Rechtsanwalt A. (nachfolgend «RA A.») gegen das Urteil des OGer ZH vom 12. November 2020 im eigenen Namen und im Namen von C. mit Eingabe vom 18. Januar 2021 Beschwerde beim Bundes- gericht erhob; darin nebst Verurteilung von B. und Bezahlung einer Zivilfor- derung auch um Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung von C. in Höhe von Fr. 20'321.25 ersuchte (act. 1);

- das Bundesgericht auf die Beschwerde von RA A. mit Urteil vom 27. März 2021, soweit sie sich gegen die im Urteil vom 12. November 2020 festgelegte Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung richtete, nicht eingetreten ist und die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies (act. 1.4).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung, dass:

- gegen den Entscheid, mit welcher die Berufungsinstanz eines Kantons die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für de- ren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt kann (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 138 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.);

- wenn die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht ist, so deren Verfahrens- leitung die Beschwerde allein beurteilt, wenn diese die wirtschaftlichen Ne-

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benfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO); zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zählt (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 395 StPO N. 5; vgl. u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.390 vom 14. März 2017 E. 2.1 m.w.H.);

- mit dem angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegner dem Beschwer- deführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 16'000.-- zusprach; der Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 20'321.25 bean- tragt, mithin der strittige Betrag nicht mehr als Fr. 5'000.-- beträgt, weshalb die vorliegende Beschwerde von der Verfahrensleitung allein zu beurteilen ist (vgl. Art. 38 StBOG);

- der Beschwerdeführer die von der kantonalen Berufungsinstanz im Urteil vom 12. November 2020 festgelegte Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung richtigerweise in eigenem Namen anficht (act. 1; vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.2);

- die Beschwerde gegen schriftlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);

- gemäss Art. 89 Abs. 2 StPO im Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten;

- das Urteil vom 12. November 2020 RA A. seinen Angaben zufolge am 4. De- zember 2020 zugestellt wurde (act. 1, S. 3);

- die zehntägige Beschwerdefrist somit am 5. Dezember 2020 zu laufen be- gann und am 14. Dezember 2020 endete, weshalb sich die beim Bundesge- richt am 18. Januar 2021 erhobene Beschwerde offensichtlich als verspätet erweist;

- RA A. sich wohl auf die unvollständige Rechtmittelbelehrung im Urteil vom

12. November 2020 verliess, ohne die einschlägigen, oben erwähnten Be- stimmungen zu konsultieren;

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- den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung zwar keine Nachteile er- wachsen dürfen; RA A. sich jedoch nicht in guten Treuen auf die unvollstän- dige Rechtsmittelbelehrung des OGer ZH verlassen durfte und bei gebüh- render Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte feststellen können, dass die Be- schwerde in Bezug auf die festgesetzte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung vor der Berufungsinstanz beim Bundesstrafgericht einzu- reichen gewesen wäre und dass in diesem Verfahren in Anwendung der StPO keine Gerichtsferien gelten (BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.; 129 II 125 E. 3.3 S. 134 f.; 124 I 255 E. 1a/aa S. 258; 117 Ia 421 E. 2a S. 422; je m.w.H.);

- auf das verspätet erhobene Rechtsmittel daher nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtskosten auf Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 24. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.