Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 März 2021 m.w.H.);
- auf das verspätet erhobene Rechtsmittel daher nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr aufwandsgemäss im unteren Bereich, mithin auf Fr. 300.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR);
- 7 -
und erkennt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 4. Januar 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Miriam Forni, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, III. Straf- kammer,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.259
- 2 -
Die Einzelrichterin hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine gegen B. geführte Strafuntersuchung am 27. September 2020 einstellte;
- B. dagegen Beschwerde erhob, welche sich gegen verschiedene Nebenfol- gen der Verfahrenseinstellung richtete (Vorgehen bei Löschung des DNA- Profils sowie Kosten, Entschädigung und Genugtuung);
- das Obergericht des Kantons Zürich im Verfahren UE200323-O die Be- schwerde am 16. September 2021 hinsichtlich einzelner Punkte betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen guthiess und sie im Übrigen abwies, soweit es auf sie eintrat;
- es sowohl B. als auch dessen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt A., zur Übernahme je eines Drittels der Gerichtsgebühr verpflichtete und die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.-- festsetzte;
- B. und Rechtsanwalt A. je in eigenem Namen, aber mit gleicher Rechts- schrift, welche die Daten 21. Oktober 2021 und 22.10.2021 aufweist, Be- schwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben (act. 1 S.1 und S. 2 ff.);
- sie den obergerichtlichen Entscheid einerseits insoweit beanstandeten, als auf die Anträge betreffend das Vorgehen bei Löschung des DNA-Profils nicht eingetreten und der Antrag um Erhöhung der B. zugesprochenen Entschä- digung abgewiesen wurde;
- sie andererseits verlangten, die Gerichtsgebühr für das obergerichtliche Ver- fahren sei vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und das Oberge- richt habe die Entschädigung der amtlichen Verteidigung neu unter Berück- sichtigung der eingereichten Honorarnote von Fr. 4'372.20 festzusetzen;
- B. mit Eingabe vom 18. November 2021 seine Beschwerde zurückziehen liess (act. 4.1), weshalb das ihn betreffende bundesgerichtliche Verfahren abgeschrieben wurde (Verfahren 6B_1238/2021);
- Rechtsanwalt A. zum Rückzug der Beschwerde durch B. ein Begleitschrei- ben betreffend «Fristerstreckungsgesuch» einreichte, worin er das Bundes- gericht um Erstreckung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses er-
- 3 -
suchte und ausführte, das Bundesgericht würde aufgrund des Beschwerde- rückzuges keine materielle Prüfung vornehmen; er selber halte «lediglich an der Rüge fest, dass [er] nie als Rechtsvertreter einen Antrag auf Zuspre- chung eines bestimmten Betrages als Entschädigung für [seine] Bemühun- gen vor Vorinstanz […] gestellt habe» und mitteilte, er ziehe «bis auf die Rüge, nie einen Antrag gestellt zu haben, [seine] übrigen Rügen zurück» (act. 4.1);
- das Bundesgericht mit Urteil 6B_1254/2021 vom 9. Dezember 2021 er- kannte, dass auf die Beschwerde des Rechtsanwalts A. nicht eingetreten und die Sache an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwie- sen werde betreffend die Frage der Anfechtung der für das vorinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung (act. 2);
- das Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2021 vom 9. Dezember 2021 unter Beilage einer Kopie der Beschwerde des Rechtsanwalts A. (act. 1), des Be- schlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2021 (act. 1.1) und eines Sendungsverlaufs (act. 1.2) bei der Beschwerdekammer am 20. Dezember 2021 einging und die Beschwerdekammer am 23. Dezem- ber 2021 beim Bundesgericht zusätzlich das Schreiben des Beschwerdefüh- rers vom 18. November 2021 beizog (act. 3 und 4).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung, dass:
- gegen den Entscheid, mit welcher die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Beschwerdeverfahren festsetzt, bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- wenn die Beschwerdeinstanz – wie vorliegend (Art. 38 StBOG) – ein Kolle- gialgericht ist, deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein beurteilt, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem stritti- gen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO); zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zählt (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 395 StPO N. 5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1);
- 4 -
- der durch den Beschwerdeführer angefochtenen obergerichtlichen Be- schluss vom 16. September 2021 die Entschädigung für den amtlichen Ver- teidiger mit Fr. 1'800.-- inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer festsetzte (act. 1.1 Dispositiv-Ziffer 5);
- der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 21./22. Oktober 2021 die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des obergerichtlichen Beschlusses und eine neue Festsetzung der Entschädigung unter Berücksichtigung der ein- gereichten Honorarnote über Fr. 4'372.20 beantragt (act. 1 S. 2 Rechtsbe- gehren 4);
- der sich aus der Beschwerde ergebende Streitwert in der Differenz zwischen der im angefochtenen Beschluss zugesprochenen Entschädigung von Fr. 1'800.-- und der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Aufwand von Fr. 4'372.20, mithin Fr. 2'572.20 besteht; dieser Streitwert damit unter Fr. 5'000.-- liegt und die Beschwerde in Einzelgerichtskompetenz liegt;
- der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 21./22. Oktober 2021 u.a. ausführt, die Höhe und die Angemessenheit des sich aus der Honorar- note ergebenden Betrags begründe sich aus dem Umstand, dass neue Rechtsfragen – die das Bundesgericht bis dahin noch nie beurteilt habe – aufgeworfen worden seien; er habe nie den expliziten Antrag gestellt, er müsse in dieser Höhe entschädigt werden; es habe ein willkürfreier Ermes- sensentschied über die Höhe der Entschädigung zu ergehen (act. 1 Rz 26); er wolle eine angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit und der Vor- wurf, sein Aufwand sei für die von der Vorinstanz gutgeheissenen Rechtsbe- gehren zu gross gewesen, sei pauschal nicht nachvollziehbar (act. 1 Rz 27);
- mit Eingabe vom 18. November 2021 (act. 4.1) der Beschwerdeführer einer- seits eine materielle Prüfung ausschliesst, andererseits lediglich vom Rück- zug von und vom Festhalten an Rügen spricht sowie ein Fristerstreckungs- gesuch stellt; die Eingabe keinen Rückzug des am 21./22. Oktober 2021 ge- stellten Antrags auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des obergerichtlichen Beschlusses und auf neue Festsetzung der Entschädigung unter Berück- sichtigung der eingereichten Honorarnote über Fr. 4'372.20 enthält und der Beschwerdeführer darin keinen Rückzug seiner Beschwerde erklärt;
- das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. November 2021 somit kein Rückzug der in seinem Namen gestellten Beschwerde vom 21./22. Okto- ber 2021 darstellt, wobei auch das Bundesgericht im Urteil vom 9. Dezem- ber 2021 angab, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde aufrechterhal- ten und die Ausführungen dazu zusammengefasst als unklar betrachtete;
- 5 -
- die Beschwerde gegen schriftlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);
- der Beschluss vom 16. September 2021 dem Beschwerdeführer seinen An- gaben zufolge am 22. September 2021 zugestellt wurde;
- demnach die zehntägige Beschwerdefrist am 23. September 2021 zu laufen begann und der letzte Tag auf den Samstag, 2. Oktober 2021, fiel;
- wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt, sie am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 90 Abs. 2 StPO);
- somit die Frist am Montag, 4. Oktober 2021, endete;
- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgege- ben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftier- ten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 1 StPO);
- die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO);
- die beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 21./22. Oktober 2021 datiert (act. 1);
- gemäss dem im Recht liegenden Sendungsverlauf die Sendung am 22. Ok- tober 2021 aufgegeben wurde (act. 1.2);
- sich die Beschwerde somit als verspätet erweist;
- der Beschwerdeführer sich möglicherweise auf die unvollständige Rechts- mittelbelehrung im Beschluss des Beschwerdegegners vom 16. September 2021 verliess, ohne die einschlägigen, oben erwähnten Bestimmungen zu konsultieren;
- 6 -
- den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung zwar keine Nachteile er- wachsen dürfen;
- der Beschwerdeführer, als Rechtsanwalt, sich jedoch nicht in guten Treuen auf die unvollständige Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdegengers ver- lassen durfte und bei gebührender Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte feststellen können, dass die Beschwerde in Bezug auf die festgesetzte Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung vor der Beschwerdeinstanz innert zehn Tagen beim Bundesstrafgericht einzureichen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.3.2, nicht publ. in: BGE 146 III 254; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.70 vom
24. März 2021 m.w.H.);
- auf das verspätet erhobene Rechtsmittel daher nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr aufwandsgemäss im unteren Bereich, mithin auf Fr. 300.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR);
- 7 -
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. Januar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.