Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
Sachverhalt
A. Mit Beschluss BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 im Konflikt betreffend sachliche Zuständigkeit berechtigte und verpflichtete die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zur Verfolgung und Beurteilung der in mehreren Kantonen hängigen Sanie- rungsbetrugsverfahren «CH-Force» (Verfahrensakten BA, pag. 2.0 0001 ff.).
B. Gestützt auf den Beschluss der Beschwerdekammer übernahm die BA unter anderem die in den Kantonen Zürich, Schwyz und St. Gallen hängigen Strafverfahren gegen A. wegen (Sanierungs-)Betrugs (Verfahrensakten BA, pag. 2.28 0001 ff.; 2.62 0001 ff.; 2.116 0001 ff.; 2.118 0001 ff.; 2.119 0001 ff.). Am 5. Mai 2020 eröffnete die BA unter der Verfahrensnummer SV.19.0380 gegen A. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Ver- dachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 über den unlauteren Wettbewerb ([UWG; SR 241]; Verfahrensakten BA, pag. 1.12 0001 f.).
C. Mit Verfügungen vom 8. Juli und 9. September 2020 forderte die BA die Bank B. auf, ihr Unterlagen zu auf A. lautende Bankkonten herauszugeben (Ver- fahrensakten BA, pag. 7.25.1 0001 ff.; 7.25.1 0015 ff.). Mit Schreiben vom
21. Juli 2020 reichte die Bank der BA die Unterlagen zum auf A. lautenden Privatkonto 1 ein (Verfahrensakten BA, pag. 7.25.1 0014).
D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 beschlagnahmte die BA sämtliche auf dem Konto 1 befindlichen Vermögenswerte (act. 1.1). Die Vermögensbe- schlagnahme begründete die BA damit, dass bei den kreditsuchenden Per- sonen ab Mitte 2015 der Eindruck erweckt worden sei, es würden nach Leis- tung von Vorauszahlungen Kredite ausbezahlt, wobei die Täterschaft nach Erhalt der Vorauszahlungen keine adäquate Gegenleistung erbracht habe. Die mutmasslich tatbestandsrelevanten Handlungen seien über ein Geflecht von mehr als 80 Gesellschaften bzw. deren Bankverbindungen abgewickelt worden. Die von den kreditsuchenden Personen geleisteten Vorauszahlun- gen seien in der Regel kurz nach der Gutschrift auf weitere Bankverbindun- gen von juristischen und natürlichen Personen im In- und Ausland transfe- riert und teilweise in bar abgehoben worden. Als mutmasslicher Angehöriger eines auf höheren Ebene agierenden Täterkreises sei unter anderem A. er-
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mittelt worden. Es bestehe der dringende Verdacht, dass A. als einzelzeich- nungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter der Finanzdienstleis- tungsgesellschaft C. GmbH sowie der Finanzsanierungsgesellschaften D. GmbH und E. GmbH in Liq. in die mutmasslich strafbaren Handlungen involviert sein könnte. Auf die auf A. lautende Kundenbeziehung IBAN 1 seien diverse Zahlungen insbesondere seitens der D. GmbH und der C. GmbH eingegangen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass sich auf diesem Konto Vermögenswerte befinden, die durch strafbare Handlungen erlangt worden seien. Das beschlagnahmte Konto wies am 7. Februar 2021 einen Saldo von Fr. 7'192.-- auf (Verfahrensakten BA, pag. MPC2_20210216_002_0002_F).
E. Gestützt auf die Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehle der BA vom
29. Januar und 1. Februar 2021 wurden am 3. Februar 2021 unter anderem am Privatdomizil von A. sowie in den Geschäftsräumlichkeiten der D. GmbH und der E. GmbH in Liq. Durchsuchungen durchgeführt und diverse Gegen- stände sichergestellt (Verfahrensakten BA, pag. 8.2.12 0001 ff., 8.2.13 0001 ff., 8.2.16 0001 ff.). Aufgrund der von A. beantragten Siegelung der si- chergestellten Gegenstände ersuchte die BA um deren Entsiegelung. Das Entsiegelungsverfahren ist derzeit beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich hängig (act. 3, S. 2).
F. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 ersuchte A. die BA um Akteneinsicht und merkte zudem an, dass er seit einigen Tagen keinen Zugriff auf sein Privatkonto habe, weshalb er davon ausgehe, dass dieses von der BA ge- sperrt worden sei. Sollte eine Beschlagnahme angeordnet worden sein, ver- lange er die Eröffnung der Kontosperre, damit diese im Rahmen eines Be- schwerdeverfahrens rechtlich überprüft werden könne (act. 1.2). In der Folge gewährte die BA A. am 23. Februar 2021 in einen Teil der Verfahrensakten Einsicht und stellte ihm unter anderem die Beschlagnahmeverfügung vom
2. Februar 2021 zu (act. 1.3).
G. Gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 2. Februar 2021 liess A. am
8. März 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben und im Hauptbegehren die Aufhebung der Vermögens- beschlagnahme unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen (act. 1).
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H. In der Beschwerdeantwort vom 19. März 2021 beantragt die BA die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde und reichte dem Gericht die Verfahrens- akten ein (act. 3). Gestützt auf sein Gesuch vom 24. März 2021 wurde A. Einsicht in die dem Gericht von der BA eingereichten Verfahrensakten ge- währt (act. 7,8). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten A. und die BA in ihren Eingaben vom 27. April und 10. Mai 2021 an den in der Be- schwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 14, 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO).
E. 1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Beschlagnahmeverfü- gung vom 2. Februar 2021, die dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2021 eröffnet wurde (act. 1.1). Als Inhaber des von der Massnahme betroffenen Bankkontos ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert. Auf die im Üb- rigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
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E. 2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzu- ziehen sind (sog. Einziehungsbeschlagnahme). Als weitere strafprozessuale Beschlagnahmearten sieht die StPO die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) sowie die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten vor (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO; sog. Resti- tutionsbeschlagnahme).
E. 2.2 Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische pro- zessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1). Die Einziehungsbeschlag- nahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahr- scheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2).
E. 2.3 Für die Einziehungsbeschlagnahme wird ein hinreichender, objektiv begrün- deter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten vorausgesetzt, wonach die be- troffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Unter- suchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom
E. 2.4 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Zur Sicherung einer solchen Ersatzforderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Beschlag belegt werden (Art. 71 Abs. 3 StGB; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Daher kann zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung des Staates gestützt
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auf Art. 71 Abs. 3 StGB eine Kontosperre verfügt werden. Diesfalls brauchen die Vermögenswerte keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat auf- zuweisen. Damit unterscheidet sich der strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und der Beschlagnahme, die im Hinblick auf eine Rück- gabe an den Geschädigten erfolgt, bei welchen eine Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 f.; 129 II 453 E. 4.1 S. 46).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Einziehungsbeschlagnahme. Zum einen gehe aus der Be- schlagnahmeverfügung und den von ihm eingesehenen Akten der hinrei- chende Tatverdacht nicht hervor. Des Weiteren würden in der Verfügung we- der Überweisungen noch Guthaben aufgeführt, die einen Zusammenhang zu den geltend gemachten Straftaten haben könnten. Auf das von der Zwangsmassnahme betroffene Konto erhalte er monatlich Fr. 1'575.70, be- stehend aus Überweisungen der 1. und 2. Säule im Umfang von Fr. 435.00 resp. Fr. 1'140.70, die er für seinen Lebensunterhalt benötige. Diese ihm als Rente überwiesenen Vermögenswerte seien weder deliktischer Herkunft noch würden sie dazu dienen, ein Delikt zu entlöhnen. Als solche würden sie nicht der Einziehung unterliegen und könnten deshalb auch nicht beschlag- nahmt werden (act. 1, S. 3 ff.; act. 14, S. 2 f.).
3.2
3.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf eine Straftat gegeben ist. 3.2.2 Den Tatbestand des Betrugs erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Un- terdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt die unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objek- tiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zu- stände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Arglist ist zu bejahen, wenn der Tä- ter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumut- bar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung
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abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlas- sen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.2 mit Verweisen auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; 128 IV 18 E. 3a S. 20 f.; 126 IV 165 E. 2a S. 171 f., je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig i.S.v. Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist allerdings nicht in jedem Fall, eo ipso, arglistig. Vielmehr sind Ausnahmen möglich (BGE 118 IV 359 E. 2). Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist arglistig, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit unzumutbar oder unmöglich ist und daher auch keine Schlüsse auf den Erfüllungswillen des Täters gezogen werden können (BGE 125 IV 124 E. 3a; 118 IV 359 E. 2 m.H.; 111 IV 134 E. 5h). Bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, ist zudem der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Dabei ist auf die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob er sich allenfalls in einer untergeordneten Stel- lung befand, die der Täter ausgenützt hat (BGE 125 IV 124 E. 3a; 120 IV 186 E. 1a und c mit Hinweisen; s.a. BGE 119 IV 284 E. 6b). Der Betrugstatbe- stand verlangt ferner einen Vermögensschaden. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Ver- ringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichti- gung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c S. 107 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4). 3.2.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Ver- brechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Täter der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch sein, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet
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ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermö- genswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; 120 IV 323 E. 3; 124 IV 274 E. 3). Nach der Rechtsprechung schliesst die Vereite- lung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs- und Auffindungs- vereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, wel- ches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögens- werte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2; 129 IV 238 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt bei einer blossen Verlänge- rung einer Papierspur («paper trail») in der Regel keine Geldwäscherei vor, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, so- lange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermö- genswerte dort noch einziehbar sind. Ebenso liegt Geldwäscherei bei einer Auslandsüberweisung nur dann vor, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2).
3.3 Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund der bisherigen Ermittlungsergeb- nisse von folgendem Sachverhalt aus (act. 1.1, S. 3; act. 3, S. 2 ff.):
Aus bisher über 250 eingereichten Strafanzeigen ergebe sich der Verdacht, dass ab 2015 mehrheitlich kreditsuchende Personen in schwierigen finanzi- ellen Verhältnissen, die im Internet insbesondere nach Kreditmöglichkeiten gesucht hätten, in der Regel an Vermittlungsgesellschaften gelangt seien, die gegenüber den Kreditsuchenden unter anderem auf dem Korrespon- denzweg oder mündlich die Vermittlung einer «Finanzsanierung» in Aussicht gestellt und dafür vorab zu bezahlende Vermittlungsgebühren in Rechnung gestellt hätten. Nach Begleichung dieser Gebühren sei den Kreditsuchenden gewöhnlich eine Sanierungsgesellschaft bekannt gegeben worden, an wel- che die Vermittlung angeblich erfolgt gewesen sei und die für die «Finanz- sanierung» verantwortlich hätte zeichnen sollen. Um in den Genuss der «Fi- nanzsanierung» zu gelangen, seien die kreditsuchenden Personen durch die angeblich vermittelten Sanierungsgesellschaften angehalten worden, vorab Sicherheitsleistungen und Ratenzahlungen zu entrichten. Gemäss den ein- gereichten Strafanzeigen seien den Kreditsuchenden trotz Entrichtung von Vorschusszahlungen keinerlei werthaltigen Leistungen erbracht worden. Den Kreditsuchenden seien entgegen der bei ihnen durch das mutmasslich betrügerische Geschäftsgebaren der Vermittlungs- und Sanierungsgesell- schaften erweckten Vorstellung keine Kreditsummen ausbezahlt worden. Um die erweckte Vorstellung einer bald zu erfolgenden Geldzahlung auf- rechtzuerhalten, seien die Kreditsuchenden mit Mails, Verträgen und sog.
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Zertifikaten bedient worden. Den Geschädigten sei von der Täterschaft teil- weise telefonisch mitgeteilt worden, dass der Kredit nach Bezahlung der ge- forderten Kautionsleistungen ausbezahlt werde. Die Beschwerdegegnerin geht von mehreren Tausend geschädigten Personen und einer mutmassli- chen Deliktssumme von bis zu Fr. 10 Mio. aus. Gestützt auf die zahlreich eingegangenen Meldungen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) habe die Beschwerdegegnerin bisher rund 90 Domizilgesellschaften im In- und Ausland feststellen können, über welche das Geschäftsmodell ab ca. 2015 bis heute betrieben worden sei. Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse davon aus, dass das gross angelegte Unternehmensgeflecht mutmasslich von einer oder mehreren international tätigen Gruppierung(en) natürlicher Personen gesteuert werde. Gewisse Personen hätten lediglich als Strohmänner agiert und seien durch einen auf höherer Ebene agierenden Personenkreis instruiert und immer wieder aus- getauscht worden. Der Zahlungsverkehr der Vermittlungs- und Sanierungs- gesellschaften sei entweder über auf sie lautenden Bankverbindungen oder Bankverbindungen von andere Gesellschaften erfolgt, die einzig dem Zweck gedient hätten, den Zahlungsverkehr der Vermittlungs- und/oder Sanie- rungsgesellschaften abzuwickeln. Bei den von der Täterschaft verwendeten Vermittlungs- und Sanierungsgesellschaften handle es sich vornehmlich um Domizilgesellschaften ohne nennenswerte Geschäftstätigkeit, ohne eigene Geschäftsräumlichkeiten und ohne eigenes Personal. Die verwendeten In- ternetauftritte sowie die vertraglichen Unterlagen und die geführte Korres- pondenz seien professionell gestaltet und würden grundsätzlich den Ein- druck von Seriosität vermitteln. Die Angebote sowie die vertraglichen Doku- mente hätten sich dabei oft wörtlich entsprochen, obwohl im Geschäftsver- kehr offensichtlich der Anschein erweckt werden sollten, dass es sich um unabhängige Gesellschaften handle. Zudem hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass die zugunsten der Vermittlungs- und Sanierungsgesell- schaften überwiesenen Gelder in der Regel kurz nach deren Eingang auf weitere Bankverbindungen von natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland weitertransferiert und teilweise in bar abgehoben worden und die Gesellschaften auf diese Weise in finanzieller Hinsicht fortlaufend aus- gehöhlt worden seien. Auffallend sei auch, dass diese Vermittlungs- und Sa- nierungsgesellschaften oft nur über relativ kurze Zeitspanne aktiv gewesen seien und es zu vielen Sitzverlegungen, Umfirmierungen sowie Auswechs- lungen der gegen aussen in Erscheinung tretenden Gesellschaftsorgane ge- kommen sei.
3.4
3.4.1 Im Zusammenhang mit dem hinreichenden Tatverdacht ist zunächst auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach er diesen aufgrund
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der ihm teilweise verweigerten Akteneinsicht nicht beurteilen könne. Die Be- schwerdegegnerin begründet die teilweise gewährte Akteneinsicht damit, dass weder die wichtigsten Beweise erhoben noch die ersten Einvernahmen mit den beschuldigten Personen durchgeführt werden konnten (act. 3, S. 2). Auch wenn die dem Beschwerdeführer teilweise verweigerte Einsicht in die Verfahrensakten vorliegend nicht Beschwerdegegenstand bildet, ist diesbe- züglich anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin dem Gericht die den Be- schwerdeführer betreffenden Verfahrensakten einreichte (act. 3.1). Diese wurden dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch vom 24. März 2021 hin am darauffolgenden Tag auf einem USB-Stick zur Kenntnis gebracht. Darunter befinden sich unter anderem 36 gegen die E. GmbH in Liq. und D. GmbH eingereichten Strafanzeigen sowie diverse Polizeiberichte. In Kenntnis die- ser Verfahrensakten nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 27. April 2021 Stellung (act. 14). 3.4.2 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist Teil der Untersuchung im Zusammenhang mit dem nunmehr von der Beschwerdegegnerin geführ- ten Sanierungsbetrugsverfahren «CH-Force». Laut den Angaben der Be- schwerdegegnerin gingen bei ihr im Nachgang an den Beschluss der Be- schwerdekammer BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 über 200 Begehren um Verfahrensübernahme ein. Aufgrund des aussergewöhnlichen Umfangs des Verfahrens bzw. des abzuklärenden Sachverhalts mit Auslandbezug konnte sie ihren Angaben zufolge bisher weder die wichtigsten Beweise er- heben noch die ersten Einvernahmen mit den beschuldigten Personen durchführen (act. 3, S. 2). Jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer bisher nicht einvernommen. Vor der Übernahme der in den Kantonen eröffneten Verfahren durch die Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei St. Gallen und der Kantonspolizei Schwyz am 8. Mai und 18. Juni 2020 einvernommen, wobei er an der zweiten Einvernahme vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch machte (Verfahrensakten BA, pag. 13.2 0001 ff.). Nebst den von der St. Galler Kantonalbank angeforderten Unterlagen wurden auf Anordnung der Beschwerdegegnerin hin unter anderem am 3. Februar 2021 die Wohn- räumlichkeiten des Beschwerdeführers sowie die Räumlichkeiten der D. GmbH und E. GmbH in Liq. durchsucht. Indes ist die von der Beschwer- degegnerin geführte Strafuntersuchung betreffend den Sanierungsbetrug «CH-Force» von aussergewöhnlicher Dimension, in welche bisher über 90 Domizilgesellschaften aus dem In- und Ausland, zahlreiche Beschuldigte so- wie Tausende Geschädigte involviert sind (act. 3, S. 3). Es sind bisher auch noch nicht alle in Frage kommenden Beschuldigten ermittelt worden. Da diese übrigen Verfahren im Zusammenhang zur gegen den Beschwerdefüh-
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rer geführten Untersuchung stehen, ist das Verfahren unter diesem Blickwin- kel nicht weit fortgeschritten, weshalb an die Beschlagnahme derzeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. 3.4.3 Laut den Angaben der Beschwerdegegnerin wurden rund 30 Strafanzeigen eingereicht, welche unter anderem die dem Beschwerdeführer zurechenba- ren E. GmbH in Liq. und die D. GmbH betreffen, die gegenüber Kreditsu- chenden als Sanierungsgesellschaften aufgetreten sind (act. 3, S. 4). An- lässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2020 bestätigte der Beschwerdeführer, dass es sich bei der D. GmbH um eine Finanzsanierungsgesellschaft handle und er deren Gesellschafter und Geschäftsführer sei. Den Gesellschafts- zweck der D. GmbH umschrieb der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Gesellschaft versuche, finanzielle Probleme von Schuldnern mit den Gläubigern in den Griff zu bekommen. Die Kundenakquisition erfolge über Internet, Vermittler und Finanzsanierungsvermittler (Verfahrensakten BA, pag. 13.2 0002 f.). Die D. GmbH wurde im November 2015 als F. GmbH ins Handelsregister eingetragen und die Umfirmierung erfolgte im Oktober 2017. Seither sind zwei Sitzverlegungen erfolgt (https://www.zefix.ch [D. GmbH], besucht am 2. Dezember 2021). Anlässlich der am 3. Februar 2021 durch- geführten Durchsuchung in den Räumlichkeiten der D. GmbH konnte die Po- lizei keine Geschäftstätigkeit feststellen. Abgesehen von einem leeren Büro- tisch (ohne einen Bürostuhl) fand sie leere Räumlichkeiten vor und hat weder Geschäftsunterlagen noch eine Person festgestellt, welche die vertraglich geschuldeten Leistungen seitens der Gesellschaft hätte erbringen können (Verfahrensakten BA, pag. 8.2.12 0013). Gestützt auf die bisherigen Ermitt- lungsergebnisse ist mit der Beschwerdegegnerin anzunehmen, dass es sich bei der D. GmbH lediglich um eine Domizilgesellschaft handelt. 3.4.4 Das oben Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die E. GmbH in Liq. Rund ein Jahr nach deren Eintragung ins Handelsregister im November 2018 wurde deren Sitz erstmals verlegt (https://www.zefix.ch [E. GmbH in Liq.], besucht am 2. Dezember 2021). Den Angaben der Beschwerdegegnerin zu- folge tritt die E. GmbH in Liq. seit dem Jahr 2019 mit demselben Geschäfts- modell wie D. GmbH auf. Auch im Fall der E. GmbH in Liq. stellte die Bun- deskriminalpolizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. Februar 2021 leere Räumlichkeiten, ohne Geschäftsunterlagen und Personal fest (Verfah- rensakten BA, pag. 8.2.13 0013). 3.4.5 In das von der Beschwerdegegnerin geführte Strafverfahren involviert ist fer- ner die C. GmbH, deren einzelunterschriftsberechtiger Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Schliesslich ist der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der G. GmbH (früher firmierend
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als H. GmbH; nachfolgend «G. GmbH»), deren Gesellschaftszweck nebst anderem die Vermittlung im Bereich der Vermögens- und Unternehmensbe- ratung ist. Seit ihrer Eintragung ins Handelsregister des Kantons Zürich im Februar 2016 fanden bis März 2019 zwei Umfirmierungen und mehrere Sitz- verlegungen statt (https://www.zefix.ch [G. GmbH], besucht am 2. Dezember 2021). 3.5
3.5.1 Die Beteiligung an den angezeigten Straftaten in Bezug auf die D. GmbH (damals: F. GmbH) und die C. GmbH bejahte die Beschwerdekammer be- reits im Beschluss BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 (E. 5.2.2 ff. und 7.2.3). Insbesondere wurde dort festgehalten, dass mutmasslich Geschä- digte auf das Konto der C. GmbH Gelder überwiesen haben bzw. hätten überweisen sollen (E. 5.2.2). Ferner stellte das Gericht fest, dass sich ge- stützt auf die damals vorliegenden Ermittlungsergebnisse der Kantone ein Tatverdacht in Bezug auf – allenfalls aus dem Ausland aus erfolgten Betrugs- handlungen – vorlag (E. 5.3.1 f.). Da sich an dieser Einschätzung seither nichts wesentlich geändert hat, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 25. Februar 2019 verwiesen werden. Ergänzend sei angemerkt, dass aus den gegen die D. GmbH und E. GmbH in Liq. eingereichten Anzeigen zusammenfassend hervorgeht, dass die An- zeigeerstatter behaupten, für ihre Vorauszahlungen keine adäquate Gegen- leistung erhalten zu haben. Diese Vorauszahlungen haben die mutmasslich Geschädigten wohl im Glauben getätigt, dass ihnen nach der Leistung der Vorauszahlungen Kredite ausbezahlt werden. Da es sich bei den Geschä- digten offenbar um geschäftsunerfahrene Privatpersonen handelt, die sich in finanziell schwierigen Lage befunden hätten, kann die Arglist nicht von vorn- herein verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2011 vom
23. Februar 2012 E. 4.3.3). Ob die den Beschuldigten vorgeworfenen Hand- lungen als arglistig zu qualifizieren sind und damit unter den Betrugstatbe- stand nach Art. 146 StGB subsumiert werden können, ist nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren abschliessend zu prüfen. Die Beurteilung, ob ein strafbares Verhalten gegeben ist, obliegt der Beschwerdegegnerin bzw. dem Sachgericht. Deshalb ist auch eine von den hierfür nicht zuständigen Poli- zeibeamten der Kantone Zürich und Luzern gemachte Einschätzung, ob der angezeigte Betrugstatbestand erfüllt ist (Verfahrensakten BA, pag. 5.5.3 0005 und 5.5.7 0003), vorliegend irrelevant. Ausserdem beziehen sich die Bemerkungen der Polizisten lediglich auf zwei von 36 gegen die D. GmbH und E. GmbH in Liq. eingereichten Strafanzeigen. Wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend ausführt, schliesst der gegenüber den Kredit- suchenden allenfalls verwendete Begriff der «Finanzsanierung» nicht aus,
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dass die Kreditsuchenden darunter auch einen Kredit zur Ablösung beste- hender Schulden verstanden haben bzw. in ihrem Irrtum von der Täterschaft bestärkt worden sein könnten. Jedenfalls bestehen zum gegenwärtigen Zeit- punkt genügend Anhaltspunkte, um den hinreichenden Tatverdacht zu beja- hen. 3.5.2 Beim Betrugstatbestand handelt es sich um ein Verbrechen, das sich als Vortat von Geldwäschereihandlungen eignet (vgl. Art. 305bis StGB). Auf- grund bisheriger Ermittlungen ist ein hinreichender Tatverdacht auch in Be- zug auf Art. 305bis StGB zu bejahen. Es wurde im Beschluss BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 dargelegt (E. 6.2), dass die mutmasslich aus Betrugs- handlungen stammenden Vermögenswerte in einem nicht unwesentlichen Umfang ins Ausland abgeflossen sind und damit Geldwäschereihandlungen vorliegen könnten. Die dem Beschwerdeführer zurechenbaren Gesellschaf- ten sind in die mutmasslichen Betrugshandlungen involviert, wobei deren Rolle derzeit nicht feststeht. Aus den Akten ergibt sich, dass auf das Konto des Beschwerdeführers seitens dieser Gesellschaften Vermögenswerte von rund Fr. 100'000.-- eingingen. Mehr als die Hälfte davon überwies der Be- schwerdeführer auf die auf ihn lautenden Konten in Deutschland, wobei diese Vermögenswerte dort wahrscheinlich nicht mehr vorhanden sind (s. E. 3.6.3 hiernach). 3.5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf Art. 146 und Art. 305bis StGB zum jetzigen Zeitpunkt zu bejahen ist. 3.6
3.6.1 Was den Beschlagnahmegrund angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser aus der angefochtenen Verfügung nicht klar hervorgeht. Unter dem Titel «Kurzbegründung», Ziff. 5, zitierte die Beschwerdegegnerin einlei- tend die in der StPO vorgesehenen Beschlagnahmegründe (supra E. 2.1). Anschliessend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Verdacht bestünde, wonach über die Gesellschaften [d.h. E. GmbH in Liq., D. GmbH und C. GmbH] Vermögenswerte in betrügerischer Weise erlangt bzw. wei- tertransferiert worden seien. Daher bestehe der dringende Verdacht, dass sich auf dem zu beschlagnahmenden Konto des Beschwerdeführers Vermö- genswerte befänden, die durch strafbare Handlungen erlangt worden seien. Deshalb sei die auf den Beschwerdeführer lautende Geschäftsbeziehung gestützt auf Art. 263 StPO zu beschlagnahmen (act. 1.1, S. 3). Aus dem Umstand allein, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschlagnahmeverfü- gung lediglich in genereller Weise auf Art. 263 StPO verwies, ohne zu be- zeichnen, zu welchen in Art. 263 StPO vorgesehenen Zwecken das Konto
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konkret beschlagnahmt wurde, ist nicht zu schliessen, dass sie die Vermö- genswerte lediglich zwecks einer Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB und nicht auch zwecks einer Ersatzforderungseinziehung nach Art. 71 Abs. 1 StGB beschlagnahmt habe. In diesem Sinne sind auch ihre Ausführungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu verstehen. Nament- lich führte die Beschwerdegegnerin darin aus, dass sie auf Art. 263 StPO nur generell Bezug genommen und die Beschlagnahme aufgrund des Verfah- rensstandes nicht auf den Beschlagnahmegrund von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO beschränkt habe (act. 3, S. 6). 3.6.2 Das beschlagnahmte Bankkonto wurde laut den herausgegebenen Bankun- terlagen mittels Zahlungen seitens der mutmasslich in die strafbaren Hand- lungen involvierten Gesellschaften alimentiert (Verfahrensakten BA, Unter- ordner 7.25, pag. 001830_00006 ff.; act. 3, S. 6 f.). Zwischen dem 3. Januar 2017 und dem 24. Juni 2020 überwies die D. GmbH auf das Konto des Be- schwerdeführers insgesamt Fr. 41'125.--. Seitens der C. GmbH gingen auf das Konto des Beschwerdeführers zwischen dem 28. April 2017 und dem
27. Januar 2020 Zahlungen von total Fr. 44'100.-- ein. Zwischen dem 31. Ok- tober 2016 und 8. April 2020 resp. dem 25. November 2019 und 31. März 2020 transferierten die G. GmbH und die E. GmbH in Liq. dem Beschwerde- führer einen Betrag von mehr als Fr. 10'000.-- resp. Fr. 5'000.--. Von dem beschlagnahmten Konto erfolgten zwischen Oktober 2016 und Juli 2020 Transaktionen von rund Fr. 62'000.-- zugunsten von Bankverbindungen des Beschwerdeführers in Deutschland sowie eine Zahlung zugunsten der E. GmbH in Liq. von Fr. 20'000.-- (Verfahrensakten BA, Unterordner 7.25, pag. 001830_00006 ff.). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es sich bei der Überweisung von Fr. 20'000.-- infolge der zeitlichen Koinzidenz mutmasslich um das Stammkapital zur Gründung der E. GmbH in Liq. han- delt (act. 3, S. 6). Gemäss dem Buchungstext stellte diese Überweisung wohl tatsächlich Gründungskapital der E. GmbH in Liq. dar (Verfahrensakten BA, Unterordner 7.25, pag. 001830_00020). 3.6.3 Aufgrund des gegenwärtigen Verfahrensstandes und der bisherigen Ermitt- lungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den oben er- wähnten Transaktionen von rund Fr. 100'000.-- auf das Konto des Beschwer- deführers um Vermögenswerte deliktischen Ursprungs handelt. Davon wur- den unter anderem rund Fr. 62'000.-- auf Konten des Beschwerdeführers in Deutschland weitertransferiert (Verfahrensakten BA, pag. 7.25.2 – 0001 ff.). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nicht davon ausge- gangen werden könne, dass auf seinen Konten in Deutschland noch Geld- mittel vorhanden wären (act. 14, S. 4), ist anzunehmen, dass die darauf über-
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wiesenen Fr. 62'000.-- nicht mehr vorhanden sind. Damit kann zum gegen- wärtigen Zeitpunkt auch eine Ersatzforderungseinziehung nicht ausge- schlossen werden. 3.6.4 Nach dem Gesagten liegt im derzeitigen Verfahrensstand ein genügender Verdacht einer strafbaren Handlung vor, die eine Verurteilung des Beschul- digten und gleichzeitige Anordnung insbesondere einer (Ersatzforderungs-) Einziehung nach sich ziehen könnte. Die angeordnete Vermögenssperre ist geeignet, um die Durchsetzung der Ersatzforderung zu sichern. Da für die Ersatzforderungseinziehung ein Konnex zwischen dem einzuziehenden Ver- mögenswert und der Straftat nicht verlangt wird, braucht auf die Frage eines allfälligen Konnexes nicht weiter eingegangen zu werden. 3.7 Per 7. Februar 2021 wies das von der Beschlagnahme betroffene Bankkonto einen Betrag von Fr. 7'192.-- auf (Verfahrensakten BA, Unterordner 7.25, pag. 002474_00003). Angesichts der möglichen Gesamtdeliktssumme bis zu Fr. 10 Mio. und der auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesenen Vermögenswerte von rund Fr. 100'000.-- erweist sich die Beschlagnahme in betragsmässiger Hinsicht als verhältnismässig. Da es sich beim von der Be- schlagnahme Betroffenen um die beschuldigte Person handelt, drängt sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit keine besondere Zurück- haltung auf (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO).
3.8 Auf das hier gegenständliche Konto gingen nicht nur die dem Beschwerde- führer zustehenden Rentenleistungen ein. Wie oben festgehalten, wurde das Bankkonto von in die mutmasslichen Betrugshandlungen involvierten Gesell- schaften alimentiert. Ausserdem handelt es bei den auf dem Bankkonto be- findlichen Geldern grundsätzlich um beschlagnahmefähige Vermögenswerte (vgl. Urteil des Bundesgericht 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020 E. 2.8). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er die auf das Konto einbezahlten Rentenbeträge für die Deckung seiner Unterhaltskosten benö- tige. Indes legt er seine Vermögensverhältnisse nicht offen und behauptet insbesondere nicht, dass es sich bei den Rentenzahlungen um seine einzige Einkommensquelle handelt. Wie vorgängig festgehalten wurde, verfügt der Beschwerdeführer in Deutschland über weitere Bankkonten, auf welche er rund Fr. 62'000.-- zulasten des hier gegenständlichen Kontos überwiesen hat (E. 3.6.2). Ebenso ist der Beschwerdeführer Geschäftsführer und Gesell- schafter der D. GmbH, der E. GmbH in Liq., der G. GmbH und der C. GmbH. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2020 gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der D. GmbH angestellt sei und von ihr jährlich Fr. 30'000.-- Lohn erhalte (Verfahrensakten BA, pag. 13.2 0002). Unter diesen Umständen ist
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auch anzunehmen, dass es sich bei den beschlagnahmten Geldern grund- sätzlich auch um einziehbare Vermögenswerte handelt, die zum gegenwär- tigen Zeitpunkt auch zwecks Sicherung einer allfälligen Ersatzforderung be- schlagnahmt werden können (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.82 vom 6. November 2014 E. 4).
3.9 Abzuweisen ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, mit wel- chem er das Gericht ersucht, die angeordnete Vermögenssperre auf den Fr. 3'151.40 überschreitenden Betrag zu beschränken und die Bank B. an- zuweisen, ihm ab April 2021 monatlich Fr. 1'575.70 zur Deckung seiner Un- terhaltskosten auszuzahlen (act. 1, S. 5 f.; act. 14, S. 3 f.). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer abgesehen von den Renten der AHV und der Pensionskasse über weitere Einkommens- quellen verfügt und es sich beim auf dem gesperrten Bankkonto befindlichen Vermögen nicht um seine einzigen Vermögenswerte handelt (vgl. supra E. 3.8). Seine Einkommen- und Vermögensverhältnisse legte der Beschwer- deführer im vorliegenden Verfahren nicht offen. Bereits aus diesen Gründen ist der Eventualantrag abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob sich die vom Beschwerdeführer geführten Gesellschaften in Li- quidation befinden und auf wen die von der Beschwerdegegnerin erwähnten (allenfalls geleasten) Luxusfahrzeuge lauten.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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E. 7 Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3 und 4). Nebst dem hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. auch Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, der im Rahmen der Eröffnung einer Straf- untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls von hinreichendem
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Tatverdacht spricht) kennt die Strafprozessordnung den Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO) sowie den dringenden Tatverdacht im Zusammenhang mit schwerwiegenderen Grundrechtseingrif- fen (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Fest- schrift für Franz Riklin, 2007, S. 331; ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 197 StPO N. 10 f. m.w.H.).
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprü- fung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Be- streitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene an- dere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts vom
6. Oktober 2016 1B_243/2016 E. 3.6). Auch über die gerichtliche Verwert- barkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsver- fahren abschliessend zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1.3 m.w.H.). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Be- weise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom
E. 9 Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prü- fung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. Dezember 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Schilter,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.64
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Sachverhalt:
A. Mit Beschluss BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 im Konflikt betreffend sachliche Zuständigkeit berechtigte und verpflichtete die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zur Verfolgung und Beurteilung der in mehreren Kantonen hängigen Sanie- rungsbetrugsverfahren «CH-Force» (Verfahrensakten BA, pag. 2.0 0001 ff.).
B. Gestützt auf den Beschluss der Beschwerdekammer übernahm die BA unter anderem die in den Kantonen Zürich, Schwyz und St. Gallen hängigen Strafverfahren gegen A. wegen (Sanierungs-)Betrugs (Verfahrensakten BA, pag. 2.28 0001 ff.; 2.62 0001 ff.; 2.116 0001 ff.; 2.118 0001 ff.; 2.119 0001 ff.). Am 5. Mai 2020 eröffnete die BA unter der Verfahrensnummer SV.19.0380 gegen A. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Ver- dachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 über den unlauteren Wettbewerb ([UWG; SR 241]; Verfahrensakten BA, pag. 1.12 0001 f.).
C. Mit Verfügungen vom 8. Juli und 9. September 2020 forderte die BA die Bank B. auf, ihr Unterlagen zu auf A. lautende Bankkonten herauszugeben (Ver- fahrensakten BA, pag. 7.25.1 0001 ff.; 7.25.1 0015 ff.). Mit Schreiben vom
21. Juli 2020 reichte die Bank der BA die Unterlagen zum auf A. lautenden Privatkonto 1 ein (Verfahrensakten BA, pag. 7.25.1 0014).
D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 beschlagnahmte die BA sämtliche auf dem Konto 1 befindlichen Vermögenswerte (act. 1.1). Die Vermögensbe- schlagnahme begründete die BA damit, dass bei den kreditsuchenden Per- sonen ab Mitte 2015 der Eindruck erweckt worden sei, es würden nach Leis- tung von Vorauszahlungen Kredite ausbezahlt, wobei die Täterschaft nach Erhalt der Vorauszahlungen keine adäquate Gegenleistung erbracht habe. Die mutmasslich tatbestandsrelevanten Handlungen seien über ein Geflecht von mehr als 80 Gesellschaften bzw. deren Bankverbindungen abgewickelt worden. Die von den kreditsuchenden Personen geleisteten Vorauszahlun- gen seien in der Regel kurz nach der Gutschrift auf weitere Bankverbindun- gen von juristischen und natürlichen Personen im In- und Ausland transfe- riert und teilweise in bar abgehoben worden. Als mutmasslicher Angehöriger eines auf höheren Ebene agierenden Täterkreises sei unter anderem A. er-
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mittelt worden. Es bestehe der dringende Verdacht, dass A. als einzelzeich- nungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter der Finanzdienstleis- tungsgesellschaft C. GmbH sowie der Finanzsanierungsgesellschaften D. GmbH und E. GmbH in Liq. in die mutmasslich strafbaren Handlungen involviert sein könnte. Auf die auf A. lautende Kundenbeziehung IBAN 1 seien diverse Zahlungen insbesondere seitens der D. GmbH und der C. GmbH eingegangen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass sich auf diesem Konto Vermögenswerte befinden, die durch strafbare Handlungen erlangt worden seien. Das beschlagnahmte Konto wies am 7. Februar 2021 einen Saldo von Fr. 7'192.-- auf (Verfahrensakten BA, pag. MPC2_20210216_002_0002_F).
E. Gestützt auf die Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehle der BA vom
29. Januar und 1. Februar 2021 wurden am 3. Februar 2021 unter anderem am Privatdomizil von A. sowie in den Geschäftsräumlichkeiten der D. GmbH und der E. GmbH in Liq. Durchsuchungen durchgeführt und diverse Gegen- stände sichergestellt (Verfahrensakten BA, pag. 8.2.12 0001 ff., 8.2.13 0001 ff., 8.2.16 0001 ff.). Aufgrund der von A. beantragten Siegelung der si- chergestellten Gegenstände ersuchte die BA um deren Entsiegelung. Das Entsiegelungsverfahren ist derzeit beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich hängig (act. 3, S. 2).
F. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 ersuchte A. die BA um Akteneinsicht und merkte zudem an, dass er seit einigen Tagen keinen Zugriff auf sein Privatkonto habe, weshalb er davon ausgehe, dass dieses von der BA ge- sperrt worden sei. Sollte eine Beschlagnahme angeordnet worden sein, ver- lange er die Eröffnung der Kontosperre, damit diese im Rahmen eines Be- schwerdeverfahrens rechtlich überprüft werden könne (act. 1.2). In der Folge gewährte die BA A. am 23. Februar 2021 in einen Teil der Verfahrensakten Einsicht und stellte ihm unter anderem die Beschlagnahmeverfügung vom
2. Februar 2021 zu (act. 1.3).
G. Gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 2. Februar 2021 liess A. am
8. März 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben und im Hauptbegehren die Aufhebung der Vermögens- beschlagnahme unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen (act. 1).
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H. In der Beschwerdeantwort vom 19. März 2021 beantragt die BA die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde und reichte dem Gericht die Verfahrens- akten ein (act. 3). Gestützt auf sein Gesuch vom 24. März 2021 wurde A. Einsicht in die dem Gericht von der BA eingereichten Verfahrensakten ge- währt (act. 7,8). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten A. und die BA in ihren Eingaben vom 27. April und 10. Mai 2021 an den in der Be- schwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 14, 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO).
1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Beschlagnahmeverfü- gung vom 2. Februar 2021, die dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2021 eröffnet wurde (act. 1.1). Als Inhaber des von der Massnahme betroffenen Bankkontos ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert. Auf die im Üb- rigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
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2.
2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzu- ziehen sind (sog. Einziehungsbeschlagnahme). Als weitere strafprozessuale Beschlagnahmearten sieht die StPO die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) sowie die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten vor (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO; sog. Resti- tutionsbeschlagnahme).
2.2 Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische pro- zessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1). Die Einziehungsbeschlag- nahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahr- scheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2).
2.3 Für die Einziehungsbeschlagnahme wird ein hinreichender, objektiv begrün- deter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten vorausgesetzt, wonach die be- troffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Unter- suchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom
7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3 und 4). Nebst dem hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. auch Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, der im Rahmen der Eröffnung einer Straf- untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls von hinreichendem
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Tatverdacht spricht) kennt die Strafprozessordnung den Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO) sowie den dringenden Tatverdacht im Zusammenhang mit schwerwiegenderen Grundrechtseingrif- fen (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Fest- schrift für Franz Riklin, 2007, S. 331; ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 197 StPO N. 10 f. m.w.H.).
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprü- fung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Be- streitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene an- dere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts vom
6. Oktober 2016 1B_243/2016 E. 3.6). Auch über die gerichtliche Verwert- barkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsver- fahren abschliessend zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1.3 m.w.H.). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Be- weise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom
9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prü- fung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).
2.4 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Zur Sicherung einer solchen Ersatzforderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Beschlag belegt werden (Art. 71 Abs. 3 StGB; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Daher kann zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung des Staates gestützt
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auf Art. 71 Abs. 3 StGB eine Kontosperre verfügt werden. Diesfalls brauchen die Vermögenswerte keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat auf- zuweisen. Damit unterscheidet sich der strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und der Beschlagnahme, die im Hinblick auf eine Rück- gabe an den Geschädigten erfolgt, bei welchen eine Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 f.; 129 II 453 E. 4.1 S. 46).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Einziehungsbeschlagnahme. Zum einen gehe aus der Be- schlagnahmeverfügung und den von ihm eingesehenen Akten der hinrei- chende Tatverdacht nicht hervor. Des Weiteren würden in der Verfügung we- der Überweisungen noch Guthaben aufgeführt, die einen Zusammenhang zu den geltend gemachten Straftaten haben könnten. Auf das von der Zwangsmassnahme betroffene Konto erhalte er monatlich Fr. 1'575.70, be- stehend aus Überweisungen der 1. und 2. Säule im Umfang von Fr. 435.00 resp. Fr. 1'140.70, die er für seinen Lebensunterhalt benötige. Diese ihm als Rente überwiesenen Vermögenswerte seien weder deliktischer Herkunft noch würden sie dazu dienen, ein Delikt zu entlöhnen. Als solche würden sie nicht der Einziehung unterliegen und könnten deshalb auch nicht beschlag- nahmt werden (act. 1, S. 3 ff.; act. 14, S. 2 f.).
3.2
3.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf eine Straftat gegeben ist. 3.2.2 Den Tatbestand des Betrugs erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Un- terdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt die unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objek- tiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zu- stände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Arglist ist zu bejahen, wenn der Tä- ter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumut- bar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung
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abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlas- sen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.2 mit Verweisen auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; 128 IV 18 E. 3a S. 20 f.; 126 IV 165 E. 2a S. 171 f., je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig i.S.v. Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist allerdings nicht in jedem Fall, eo ipso, arglistig. Vielmehr sind Ausnahmen möglich (BGE 118 IV 359 E. 2). Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist arglistig, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit unzumutbar oder unmöglich ist und daher auch keine Schlüsse auf den Erfüllungswillen des Täters gezogen werden können (BGE 125 IV 124 E. 3a; 118 IV 359 E. 2 m.H.; 111 IV 134 E. 5h). Bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, ist zudem der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Dabei ist auf die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob er sich allenfalls in einer untergeordneten Stel- lung befand, die der Täter ausgenützt hat (BGE 125 IV 124 E. 3a; 120 IV 186 E. 1a und c mit Hinweisen; s.a. BGE 119 IV 284 E. 6b). Der Betrugstatbe- stand verlangt ferner einen Vermögensschaden. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Ver- ringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichti- gung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c S. 107 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4). 3.2.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Ver- brechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Täter der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch sein, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet
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ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermö- genswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; 120 IV 323 E. 3; 124 IV 274 E. 3). Nach der Rechtsprechung schliesst die Vereite- lung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs- und Auffindungs- vereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, wel- ches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögens- werte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2; 129 IV 238 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt bei einer blossen Verlänge- rung einer Papierspur («paper trail») in der Regel keine Geldwäscherei vor, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, so- lange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermö- genswerte dort noch einziehbar sind. Ebenso liegt Geldwäscherei bei einer Auslandsüberweisung nur dann vor, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2).
3.3 Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund der bisherigen Ermittlungsergeb- nisse von folgendem Sachverhalt aus (act. 1.1, S. 3; act. 3, S. 2 ff.):
Aus bisher über 250 eingereichten Strafanzeigen ergebe sich der Verdacht, dass ab 2015 mehrheitlich kreditsuchende Personen in schwierigen finanzi- ellen Verhältnissen, die im Internet insbesondere nach Kreditmöglichkeiten gesucht hätten, in der Regel an Vermittlungsgesellschaften gelangt seien, die gegenüber den Kreditsuchenden unter anderem auf dem Korrespon- denzweg oder mündlich die Vermittlung einer «Finanzsanierung» in Aussicht gestellt und dafür vorab zu bezahlende Vermittlungsgebühren in Rechnung gestellt hätten. Nach Begleichung dieser Gebühren sei den Kreditsuchenden gewöhnlich eine Sanierungsgesellschaft bekannt gegeben worden, an wel- che die Vermittlung angeblich erfolgt gewesen sei und die für die «Finanz- sanierung» verantwortlich hätte zeichnen sollen. Um in den Genuss der «Fi- nanzsanierung» zu gelangen, seien die kreditsuchenden Personen durch die angeblich vermittelten Sanierungsgesellschaften angehalten worden, vorab Sicherheitsleistungen und Ratenzahlungen zu entrichten. Gemäss den ein- gereichten Strafanzeigen seien den Kreditsuchenden trotz Entrichtung von Vorschusszahlungen keinerlei werthaltigen Leistungen erbracht worden. Den Kreditsuchenden seien entgegen der bei ihnen durch das mutmasslich betrügerische Geschäftsgebaren der Vermittlungs- und Sanierungsgesell- schaften erweckten Vorstellung keine Kreditsummen ausbezahlt worden. Um die erweckte Vorstellung einer bald zu erfolgenden Geldzahlung auf- rechtzuerhalten, seien die Kreditsuchenden mit Mails, Verträgen und sog.
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Zertifikaten bedient worden. Den Geschädigten sei von der Täterschaft teil- weise telefonisch mitgeteilt worden, dass der Kredit nach Bezahlung der ge- forderten Kautionsleistungen ausbezahlt werde. Die Beschwerdegegnerin geht von mehreren Tausend geschädigten Personen und einer mutmassli- chen Deliktssumme von bis zu Fr. 10 Mio. aus. Gestützt auf die zahlreich eingegangenen Meldungen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) habe die Beschwerdegegnerin bisher rund 90 Domizilgesellschaften im In- und Ausland feststellen können, über welche das Geschäftsmodell ab ca. 2015 bis heute betrieben worden sei. Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse davon aus, dass das gross angelegte Unternehmensgeflecht mutmasslich von einer oder mehreren international tätigen Gruppierung(en) natürlicher Personen gesteuert werde. Gewisse Personen hätten lediglich als Strohmänner agiert und seien durch einen auf höherer Ebene agierenden Personenkreis instruiert und immer wieder aus- getauscht worden. Der Zahlungsverkehr der Vermittlungs- und Sanierungs- gesellschaften sei entweder über auf sie lautenden Bankverbindungen oder Bankverbindungen von andere Gesellschaften erfolgt, die einzig dem Zweck gedient hätten, den Zahlungsverkehr der Vermittlungs- und/oder Sanie- rungsgesellschaften abzuwickeln. Bei den von der Täterschaft verwendeten Vermittlungs- und Sanierungsgesellschaften handle es sich vornehmlich um Domizilgesellschaften ohne nennenswerte Geschäftstätigkeit, ohne eigene Geschäftsräumlichkeiten und ohne eigenes Personal. Die verwendeten In- ternetauftritte sowie die vertraglichen Unterlagen und die geführte Korres- pondenz seien professionell gestaltet und würden grundsätzlich den Ein- druck von Seriosität vermitteln. Die Angebote sowie die vertraglichen Doku- mente hätten sich dabei oft wörtlich entsprochen, obwohl im Geschäftsver- kehr offensichtlich der Anschein erweckt werden sollten, dass es sich um unabhängige Gesellschaften handle. Zudem hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass die zugunsten der Vermittlungs- und Sanierungsgesell- schaften überwiesenen Gelder in der Regel kurz nach deren Eingang auf weitere Bankverbindungen von natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland weitertransferiert und teilweise in bar abgehoben worden und die Gesellschaften auf diese Weise in finanzieller Hinsicht fortlaufend aus- gehöhlt worden seien. Auffallend sei auch, dass diese Vermittlungs- und Sa- nierungsgesellschaften oft nur über relativ kurze Zeitspanne aktiv gewesen seien und es zu vielen Sitzverlegungen, Umfirmierungen sowie Auswechs- lungen der gegen aussen in Erscheinung tretenden Gesellschaftsorgane ge- kommen sei.
3.4
3.4.1 Im Zusammenhang mit dem hinreichenden Tatverdacht ist zunächst auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach er diesen aufgrund
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der ihm teilweise verweigerten Akteneinsicht nicht beurteilen könne. Die Be- schwerdegegnerin begründet die teilweise gewährte Akteneinsicht damit, dass weder die wichtigsten Beweise erhoben noch die ersten Einvernahmen mit den beschuldigten Personen durchgeführt werden konnten (act. 3, S. 2). Auch wenn die dem Beschwerdeführer teilweise verweigerte Einsicht in die Verfahrensakten vorliegend nicht Beschwerdegegenstand bildet, ist diesbe- züglich anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin dem Gericht die den Be- schwerdeführer betreffenden Verfahrensakten einreichte (act. 3.1). Diese wurden dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch vom 24. März 2021 hin am darauffolgenden Tag auf einem USB-Stick zur Kenntnis gebracht. Darunter befinden sich unter anderem 36 gegen die E. GmbH in Liq. und D. GmbH eingereichten Strafanzeigen sowie diverse Polizeiberichte. In Kenntnis die- ser Verfahrensakten nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 27. April 2021 Stellung (act. 14). 3.4.2 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist Teil der Untersuchung im Zusammenhang mit dem nunmehr von der Beschwerdegegnerin geführ- ten Sanierungsbetrugsverfahren «CH-Force». Laut den Angaben der Be- schwerdegegnerin gingen bei ihr im Nachgang an den Beschluss der Be- schwerdekammer BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 über 200 Begehren um Verfahrensübernahme ein. Aufgrund des aussergewöhnlichen Umfangs des Verfahrens bzw. des abzuklärenden Sachverhalts mit Auslandbezug konnte sie ihren Angaben zufolge bisher weder die wichtigsten Beweise er- heben noch die ersten Einvernahmen mit den beschuldigten Personen durchführen (act. 3, S. 2). Jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer bisher nicht einvernommen. Vor der Übernahme der in den Kantonen eröffneten Verfahren durch die Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei St. Gallen und der Kantonspolizei Schwyz am 8. Mai und 18. Juni 2020 einvernommen, wobei er an der zweiten Einvernahme vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch machte (Verfahrensakten BA, pag. 13.2 0001 ff.). Nebst den von der St. Galler Kantonalbank angeforderten Unterlagen wurden auf Anordnung der Beschwerdegegnerin hin unter anderem am 3. Februar 2021 die Wohn- räumlichkeiten des Beschwerdeführers sowie die Räumlichkeiten der D. GmbH und E. GmbH in Liq. durchsucht. Indes ist die von der Beschwer- degegnerin geführte Strafuntersuchung betreffend den Sanierungsbetrug «CH-Force» von aussergewöhnlicher Dimension, in welche bisher über 90 Domizilgesellschaften aus dem In- und Ausland, zahlreiche Beschuldigte so- wie Tausende Geschädigte involviert sind (act. 3, S. 3). Es sind bisher auch noch nicht alle in Frage kommenden Beschuldigten ermittelt worden. Da diese übrigen Verfahren im Zusammenhang zur gegen den Beschwerdefüh-
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rer geführten Untersuchung stehen, ist das Verfahren unter diesem Blickwin- kel nicht weit fortgeschritten, weshalb an die Beschlagnahme derzeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. 3.4.3 Laut den Angaben der Beschwerdegegnerin wurden rund 30 Strafanzeigen eingereicht, welche unter anderem die dem Beschwerdeführer zurechenba- ren E. GmbH in Liq. und die D. GmbH betreffen, die gegenüber Kreditsu- chenden als Sanierungsgesellschaften aufgetreten sind (act. 3, S. 4). An- lässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2020 bestätigte der Beschwerdeführer, dass es sich bei der D. GmbH um eine Finanzsanierungsgesellschaft handle und er deren Gesellschafter und Geschäftsführer sei. Den Gesellschafts- zweck der D. GmbH umschrieb der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Gesellschaft versuche, finanzielle Probleme von Schuldnern mit den Gläubigern in den Griff zu bekommen. Die Kundenakquisition erfolge über Internet, Vermittler und Finanzsanierungsvermittler (Verfahrensakten BA, pag. 13.2 0002 f.). Die D. GmbH wurde im November 2015 als F. GmbH ins Handelsregister eingetragen und die Umfirmierung erfolgte im Oktober 2017. Seither sind zwei Sitzverlegungen erfolgt (https://www.zefix.ch [D. GmbH], besucht am 2. Dezember 2021). Anlässlich der am 3. Februar 2021 durch- geführten Durchsuchung in den Räumlichkeiten der D. GmbH konnte die Po- lizei keine Geschäftstätigkeit feststellen. Abgesehen von einem leeren Büro- tisch (ohne einen Bürostuhl) fand sie leere Räumlichkeiten vor und hat weder Geschäftsunterlagen noch eine Person festgestellt, welche die vertraglich geschuldeten Leistungen seitens der Gesellschaft hätte erbringen können (Verfahrensakten BA, pag. 8.2.12 0013). Gestützt auf die bisherigen Ermitt- lungsergebnisse ist mit der Beschwerdegegnerin anzunehmen, dass es sich bei der D. GmbH lediglich um eine Domizilgesellschaft handelt. 3.4.4 Das oben Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die E. GmbH in Liq. Rund ein Jahr nach deren Eintragung ins Handelsregister im November 2018 wurde deren Sitz erstmals verlegt (https://www.zefix.ch [E. GmbH in Liq.], besucht am 2. Dezember 2021). Den Angaben der Beschwerdegegnerin zu- folge tritt die E. GmbH in Liq. seit dem Jahr 2019 mit demselben Geschäfts- modell wie D. GmbH auf. Auch im Fall der E. GmbH in Liq. stellte die Bun- deskriminalpolizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. Februar 2021 leere Räumlichkeiten, ohne Geschäftsunterlagen und Personal fest (Verfah- rensakten BA, pag. 8.2.13 0013). 3.4.5 In das von der Beschwerdegegnerin geführte Strafverfahren involviert ist fer- ner die C. GmbH, deren einzelunterschriftsberechtiger Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Schliesslich ist der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der G. GmbH (früher firmierend
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als H. GmbH; nachfolgend «G. GmbH»), deren Gesellschaftszweck nebst anderem die Vermittlung im Bereich der Vermögens- und Unternehmensbe- ratung ist. Seit ihrer Eintragung ins Handelsregister des Kantons Zürich im Februar 2016 fanden bis März 2019 zwei Umfirmierungen und mehrere Sitz- verlegungen statt (https://www.zefix.ch [G. GmbH], besucht am 2. Dezember 2021). 3.5
3.5.1 Die Beteiligung an den angezeigten Straftaten in Bezug auf die D. GmbH (damals: F. GmbH) und die C. GmbH bejahte die Beschwerdekammer be- reits im Beschluss BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 (E. 5.2.2 ff. und 7.2.3). Insbesondere wurde dort festgehalten, dass mutmasslich Geschä- digte auf das Konto der C. GmbH Gelder überwiesen haben bzw. hätten überweisen sollen (E. 5.2.2). Ferner stellte das Gericht fest, dass sich ge- stützt auf die damals vorliegenden Ermittlungsergebnisse der Kantone ein Tatverdacht in Bezug auf – allenfalls aus dem Ausland aus erfolgten Betrugs- handlungen – vorlag (E. 5.3.1 f.). Da sich an dieser Einschätzung seither nichts wesentlich geändert hat, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 25. Februar 2019 verwiesen werden. Ergänzend sei angemerkt, dass aus den gegen die D. GmbH und E. GmbH in Liq. eingereichten Anzeigen zusammenfassend hervorgeht, dass die An- zeigeerstatter behaupten, für ihre Vorauszahlungen keine adäquate Gegen- leistung erhalten zu haben. Diese Vorauszahlungen haben die mutmasslich Geschädigten wohl im Glauben getätigt, dass ihnen nach der Leistung der Vorauszahlungen Kredite ausbezahlt werden. Da es sich bei den Geschä- digten offenbar um geschäftsunerfahrene Privatpersonen handelt, die sich in finanziell schwierigen Lage befunden hätten, kann die Arglist nicht von vorn- herein verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2011 vom
23. Februar 2012 E. 4.3.3). Ob die den Beschuldigten vorgeworfenen Hand- lungen als arglistig zu qualifizieren sind und damit unter den Betrugstatbe- stand nach Art. 146 StGB subsumiert werden können, ist nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren abschliessend zu prüfen. Die Beurteilung, ob ein strafbares Verhalten gegeben ist, obliegt der Beschwerdegegnerin bzw. dem Sachgericht. Deshalb ist auch eine von den hierfür nicht zuständigen Poli- zeibeamten der Kantone Zürich und Luzern gemachte Einschätzung, ob der angezeigte Betrugstatbestand erfüllt ist (Verfahrensakten BA, pag. 5.5.3 0005 und 5.5.7 0003), vorliegend irrelevant. Ausserdem beziehen sich die Bemerkungen der Polizisten lediglich auf zwei von 36 gegen die D. GmbH und E. GmbH in Liq. eingereichten Strafanzeigen. Wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend ausführt, schliesst der gegenüber den Kredit- suchenden allenfalls verwendete Begriff der «Finanzsanierung» nicht aus,
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dass die Kreditsuchenden darunter auch einen Kredit zur Ablösung beste- hender Schulden verstanden haben bzw. in ihrem Irrtum von der Täterschaft bestärkt worden sein könnten. Jedenfalls bestehen zum gegenwärtigen Zeit- punkt genügend Anhaltspunkte, um den hinreichenden Tatverdacht zu beja- hen. 3.5.2 Beim Betrugstatbestand handelt es sich um ein Verbrechen, das sich als Vortat von Geldwäschereihandlungen eignet (vgl. Art. 305bis StGB). Auf- grund bisheriger Ermittlungen ist ein hinreichender Tatverdacht auch in Be- zug auf Art. 305bis StGB zu bejahen. Es wurde im Beschluss BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 dargelegt (E. 6.2), dass die mutmasslich aus Betrugs- handlungen stammenden Vermögenswerte in einem nicht unwesentlichen Umfang ins Ausland abgeflossen sind und damit Geldwäschereihandlungen vorliegen könnten. Die dem Beschwerdeführer zurechenbaren Gesellschaf- ten sind in die mutmasslichen Betrugshandlungen involviert, wobei deren Rolle derzeit nicht feststeht. Aus den Akten ergibt sich, dass auf das Konto des Beschwerdeführers seitens dieser Gesellschaften Vermögenswerte von rund Fr. 100'000.-- eingingen. Mehr als die Hälfte davon überwies der Be- schwerdeführer auf die auf ihn lautenden Konten in Deutschland, wobei diese Vermögenswerte dort wahrscheinlich nicht mehr vorhanden sind (s. E. 3.6.3 hiernach). 3.5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf Art. 146 und Art. 305bis StGB zum jetzigen Zeitpunkt zu bejahen ist. 3.6
3.6.1 Was den Beschlagnahmegrund angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser aus der angefochtenen Verfügung nicht klar hervorgeht. Unter dem Titel «Kurzbegründung», Ziff. 5, zitierte die Beschwerdegegnerin einlei- tend die in der StPO vorgesehenen Beschlagnahmegründe (supra E. 2.1). Anschliessend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Verdacht bestünde, wonach über die Gesellschaften [d.h. E. GmbH in Liq., D. GmbH und C. GmbH] Vermögenswerte in betrügerischer Weise erlangt bzw. wei- tertransferiert worden seien. Daher bestehe der dringende Verdacht, dass sich auf dem zu beschlagnahmenden Konto des Beschwerdeführers Vermö- genswerte befänden, die durch strafbare Handlungen erlangt worden seien. Deshalb sei die auf den Beschwerdeführer lautende Geschäftsbeziehung gestützt auf Art. 263 StPO zu beschlagnahmen (act. 1.1, S. 3). Aus dem Umstand allein, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschlagnahmeverfü- gung lediglich in genereller Weise auf Art. 263 StPO verwies, ohne zu be- zeichnen, zu welchen in Art. 263 StPO vorgesehenen Zwecken das Konto
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konkret beschlagnahmt wurde, ist nicht zu schliessen, dass sie die Vermö- genswerte lediglich zwecks einer Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB und nicht auch zwecks einer Ersatzforderungseinziehung nach Art. 71 Abs. 1 StGB beschlagnahmt habe. In diesem Sinne sind auch ihre Ausführungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu verstehen. Nament- lich führte die Beschwerdegegnerin darin aus, dass sie auf Art. 263 StPO nur generell Bezug genommen und die Beschlagnahme aufgrund des Verfah- rensstandes nicht auf den Beschlagnahmegrund von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO beschränkt habe (act. 3, S. 6). 3.6.2 Das beschlagnahmte Bankkonto wurde laut den herausgegebenen Bankun- terlagen mittels Zahlungen seitens der mutmasslich in die strafbaren Hand- lungen involvierten Gesellschaften alimentiert (Verfahrensakten BA, Unter- ordner 7.25, pag. 001830_00006 ff.; act. 3, S. 6 f.). Zwischen dem 3. Januar 2017 und dem 24. Juni 2020 überwies die D. GmbH auf das Konto des Be- schwerdeführers insgesamt Fr. 41'125.--. Seitens der C. GmbH gingen auf das Konto des Beschwerdeführers zwischen dem 28. April 2017 und dem
27. Januar 2020 Zahlungen von total Fr. 44'100.-- ein. Zwischen dem 31. Ok- tober 2016 und 8. April 2020 resp. dem 25. November 2019 und 31. März 2020 transferierten die G. GmbH und die E. GmbH in Liq. dem Beschwerde- führer einen Betrag von mehr als Fr. 10'000.-- resp. Fr. 5'000.--. Von dem beschlagnahmten Konto erfolgten zwischen Oktober 2016 und Juli 2020 Transaktionen von rund Fr. 62'000.-- zugunsten von Bankverbindungen des Beschwerdeführers in Deutschland sowie eine Zahlung zugunsten der E. GmbH in Liq. von Fr. 20'000.-- (Verfahrensakten BA, Unterordner 7.25, pag. 001830_00006 ff.). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es sich bei der Überweisung von Fr. 20'000.-- infolge der zeitlichen Koinzidenz mutmasslich um das Stammkapital zur Gründung der E. GmbH in Liq. han- delt (act. 3, S. 6). Gemäss dem Buchungstext stellte diese Überweisung wohl tatsächlich Gründungskapital der E. GmbH in Liq. dar (Verfahrensakten BA, Unterordner 7.25, pag. 001830_00020). 3.6.3 Aufgrund des gegenwärtigen Verfahrensstandes und der bisherigen Ermitt- lungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den oben er- wähnten Transaktionen von rund Fr. 100'000.-- auf das Konto des Beschwer- deführers um Vermögenswerte deliktischen Ursprungs handelt. Davon wur- den unter anderem rund Fr. 62'000.-- auf Konten des Beschwerdeführers in Deutschland weitertransferiert (Verfahrensakten BA, pag. 7.25.2 – 0001 ff.). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nicht davon ausge- gangen werden könne, dass auf seinen Konten in Deutschland noch Geld- mittel vorhanden wären (act. 14, S. 4), ist anzunehmen, dass die darauf über-
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wiesenen Fr. 62'000.-- nicht mehr vorhanden sind. Damit kann zum gegen- wärtigen Zeitpunkt auch eine Ersatzforderungseinziehung nicht ausge- schlossen werden. 3.6.4 Nach dem Gesagten liegt im derzeitigen Verfahrensstand ein genügender Verdacht einer strafbaren Handlung vor, die eine Verurteilung des Beschul- digten und gleichzeitige Anordnung insbesondere einer (Ersatzforderungs-) Einziehung nach sich ziehen könnte. Die angeordnete Vermögenssperre ist geeignet, um die Durchsetzung der Ersatzforderung zu sichern. Da für die Ersatzforderungseinziehung ein Konnex zwischen dem einzuziehenden Ver- mögenswert und der Straftat nicht verlangt wird, braucht auf die Frage eines allfälligen Konnexes nicht weiter eingegangen zu werden. 3.7 Per 7. Februar 2021 wies das von der Beschlagnahme betroffene Bankkonto einen Betrag von Fr. 7'192.-- auf (Verfahrensakten BA, Unterordner 7.25, pag. 002474_00003). Angesichts der möglichen Gesamtdeliktssumme bis zu Fr. 10 Mio. und der auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesenen Vermögenswerte von rund Fr. 100'000.-- erweist sich die Beschlagnahme in betragsmässiger Hinsicht als verhältnismässig. Da es sich beim von der Be- schlagnahme Betroffenen um die beschuldigte Person handelt, drängt sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit keine besondere Zurück- haltung auf (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO).
3.8 Auf das hier gegenständliche Konto gingen nicht nur die dem Beschwerde- führer zustehenden Rentenleistungen ein. Wie oben festgehalten, wurde das Bankkonto von in die mutmasslichen Betrugshandlungen involvierten Gesell- schaften alimentiert. Ausserdem handelt es bei den auf dem Bankkonto be- findlichen Geldern grundsätzlich um beschlagnahmefähige Vermögenswerte (vgl. Urteil des Bundesgericht 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020 E. 2.8). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er die auf das Konto einbezahlten Rentenbeträge für die Deckung seiner Unterhaltskosten benö- tige. Indes legt er seine Vermögensverhältnisse nicht offen und behauptet insbesondere nicht, dass es sich bei den Rentenzahlungen um seine einzige Einkommensquelle handelt. Wie vorgängig festgehalten wurde, verfügt der Beschwerdeführer in Deutschland über weitere Bankkonten, auf welche er rund Fr. 62'000.-- zulasten des hier gegenständlichen Kontos überwiesen hat (E. 3.6.2). Ebenso ist der Beschwerdeführer Geschäftsführer und Gesell- schafter der D. GmbH, der E. GmbH in Liq., der G. GmbH und der C. GmbH. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2020 gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der D. GmbH angestellt sei und von ihr jährlich Fr. 30'000.-- Lohn erhalte (Verfahrensakten BA, pag. 13.2 0002). Unter diesen Umständen ist
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auch anzunehmen, dass es sich bei den beschlagnahmten Geldern grund- sätzlich auch um einziehbare Vermögenswerte handelt, die zum gegenwär- tigen Zeitpunkt auch zwecks Sicherung einer allfälligen Ersatzforderung be- schlagnahmt werden können (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.82 vom 6. November 2014 E. 4).
3.9 Abzuweisen ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, mit wel- chem er das Gericht ersucht, die angeordnete Vermögenssperre auf den Fr. 3'151.40 überschreitenden Betrag zu beschränken und die Bank B. an- zuweisen, ihm ab April 2021 monatlich Fr. 1'575.70 zur Deckung seiner Un- terhaltskosten auszuzahlen (act. 1, S. 5 f.; act. 14, S. 3 f.). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer abgesehen von den Renten der AHV und der Pensionskasse über weitere Einkommens- quellen verfügt und es sich beim auf dem gesperrten Bankkonto befindlichen Vermögen nicht um seine einzigen Vermögenswerte handelt (vgl. supra E. 3.8). Seine Einkommen- und Vermögensverhältnisse legte der Beschwer- deführer im vorliegenden Verfahren nicht offen. Bereits aus diesen Gründen ist der Eventualantrag abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob sich die vom Beschwerdeführer geführten Gesellschaften in Li- quidation befinden und auf wen die von der Beschwerdegegnerin erwähnten (allenfalls geleasten) Luxusfahrzeuge lauten.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. Dezember 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Schilter - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).