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BB.2021.226

Bundesstrafgericht · 2023-10-17 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren BB.2021.226 wird abgeschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  3. Die Akten des Beschwerdeverfahrens BB.2021.226 werden der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer, Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.226

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- Rechtsanwalt A. (nachfolgend «A.») im Verfahren SK.2020.57 der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten B. eingesetzt war (vgl. act. 1.1, S. 2);

- die Strafkammer in ihrem Urteil SK.2020.57 vom 30. August 2021 die durch A. beantragte Entschädigung für die amtliche Verteidigung in der Höhe von insgesamt Fr. 177'953.90 (inkl. MwSt.) auf insgesamt Fr. 138'562.50 (inkl. MwSt.) kürzte (act. 1.1, S. 202 f. und 221);

- das schriftlich begründete Urteil der Strafkammer A. am 29. September 2021 zugestellt wurde (act. 13.1);

- gegen das Urteil der Strafkammer u.a. die Bundesanwaltschaft und A. – im Namen seiner Mandantin – Berufung erklärten und die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts das Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2021.18 eröffnete (vgl. act. 3 und die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts CN.2021.13 vom 11. November 2021 Sachverhalt A.13 und CN.2022.10 vom 3. Oktober 2022 Prozessgeschichte A);

- A. ferner am 11. Oktober 2021 gegen das Urteil der Strafkammer bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichte und im Hauptbegehren die Festsetzung des ihm zustehenden Honorars als amtli- cher Verteidiger auf insgesamt Fr. 177'953.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) beantragt (act. 1);

- die Beschwerdekammer das vorliegende Verfahren BB.2021.226 eröffnete und es in der Folge mit Beschluss BB.2021.226a vom 21. Dezember 2022 bis zur Erledigung des Verfahrens CA.2021.18 sistierte (act. 14);

- die Beschwerdekammer die Berufungskammer mit Schreiben vom 4. Okto- ber 2023 bat, ihr mitzuteilen, ob im Verfahren CA.2021.18 auf die Berufung eingetreten worden sei (act. 15);

- die Berufungskammer mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 bestätigte, dass sie auf die Berufung im Verfahren CA.2021.18 (auch) in Bezug auf den Ent- schädigungspunkt eintrete (act. 16).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen den Entscheid, mit welchem die Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht die Entschädigung der amtlichen Vertei- digung für deren Bemühungen festsetzt, Letztere bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts innert zehn Tagen Beschwerde führen kann (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Art. 396 Abs. 1 StPO);

- angesichts des strittigen, die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- überstei- genden Betrags die vorliegende Beschwerde durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln ist (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario);

- wenn der Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung und die Hauptsache angefochten werden, dies zu einer Spaltung des Rechtsmittelweges führt, da der Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei der Beschwerdeinstanz, die Hauptsache hinge- gen bei der Berufungsinstanz anzufechten ist (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 15; siehe auch BGE 139 IV 199 E. 5.6);

- wegen der Subsidiarität der Beschwerde die Berufung vorgeht (siehe BGE 139 IV 199 E. 5.6);

- falls das Berufungsgericht auf die Berufung eintritt, dieses ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO);

- damit das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens entfällt; diesfalls die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung jedoch mit der Berufung zu behandeln sind (BGE 139 IV 199 E. 5.6);

- die Berufungskammer mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 bestätigte, auf die Berufung (auch) in Bezug auf die Entschädigung des Beschwerdeführers einzutreten (act. 16);

- somit vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist und die Ak- ten des Verfahrens BB.2021.226 der Berufungskammer weiterzuleiten sind;

- für den vorliegenden Beschluss keine Gerichtsgebühr zu erheben ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren BB.2021.226 wird abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die Akten des Beschwerdeverfahrens BB.2021.226 werden der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.

Bellinzona, 17. Oktober 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesstrafgericht, Berufungskammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben