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CN.2022.10

Bundesstrafgericht · 2022-10-03 · Deutsch CH

Mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung, subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, gewerbsmässige Geldwäscherei. Berufungen (je teilweise) der Bundesanwaltschaft vom 15. Oktober 2021, von A., L., der C. AG, N. AG und G. AG in Liq. je vom 19. Oktober 2021; sowie Anschlussberufungen (je teilweise) der P. SA vom 15. November 2021, der Bank F. SA vom 16. November 2021 und der O. SA vom 18. November 2021 gegen das Urte...

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Spren- ger, Berufungsführerin / Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsgegnerin

E. 2 BANK D. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bättig, Berufungsgegnerin

E. 3 BANK E. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Erbe, Berufungsgegnerin

E. 4 BANK F. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher, Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CN.2022.10 Hauptgeschäftsnummer: CA.2021.18

- 2 -

E. 5 G. AG IN LIQ., vertreten durch H. AG, Berufungsführerin / Berufungsgegnerin

E. 6 O. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Ro- mann, Berufungsgegnerin

E. 7 P. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dörig, Berufungsgegnerin

- 3 - Gegenstand

Mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung, subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirt- schaft, gewerbsmässige Geldwäscherei

Berufungen (je teilweise) der Bundesanwaltschaft vom

15. Oktober 2021, von A., L., der C. AG, N. AG und G. AG in Liq. je vom 19. Oktober 2021; sowie Anschluss- berufungen (je teilweise) der P. SA vom 15. November 2021, der Bank F. SA vom 16. November 2021 und der O. SA vom 18. November 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.57 vom

30. August 2021

Sistierung des Berufungsverfahrens CA.2021.18 (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO)

Auszug aus der Prozessgeschichte A. Im Rahmen des laufenden Berufungsverfahrens CA.2021.18 bezog sich die N. AG mit Eingabe vom 15. August 2022 auf die Verfügungen der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 7. Juni 2022, mit welcher eine Fristerstreckung bis zum

15. August 2022 gewährt worden sei, und vom 19. Juli 2022. Die N. AG bean- tragte «erneut» und mit Verweis auf ihre «Eingabe vom 30. Mai 2022 die Sistie- rung des Verfahrens», bis über ihren Antrag auf Ausrichtung eines vorläufigen Betrags, eventualiter der Gewährung der amtlichen Verteidigung, subeventualiter der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege höchstrichterlich entschieden worden sei (vgl. CAR pag. 3.103.052). B. Mit Eingabe vom 29. August 2022 (CAR pag. 10.103.45 ff.) reichte die N. AG beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen die prozessleitende Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.18 vom 19. Juli 2022 (CAR pag. 10.103.018 ff.) ein und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die prozessleitende Verfügung der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts vom 19. Juli 2022 (CA.2021.18) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Anträge der Beschwerdeführerin gutzuheissen. 2. Eventualiter sei die prozessleitende Verfügung der Berufungskammer des Bundes- strafgerichts vom 19. Juli 2022 (CA.2021.18) aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei die Anklageschrift zur Nachbesserung an die Bundesanwalt- schaft zurückzuweisen.

- 4 - 4. Es sei der Beschwerdeführerin die ab Mandatsübernahme integrale unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ge- währen. 5. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. MwSt.). (CAR pag. 10.103.046). C. Mit Eingangsanzeige vom 1. September 2022 (CAR pag. 10.103.043) orientierte das Bundesgericht die Berufungskammer über die erwähnte Beschwerde der N. AG vom 29. August 2022. Mit Verfügung vom 2. September 2022 setzte das Bun- desgericht der Berufungskammer Frist bis 23. September 2022 zur Beantwortung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung gemäss Art. 102 und 103 Bundesgerichtsgesetz (BGG; CAR pag. 10.103.044 ff.).

Die Berufungskammer erwägt: 1. Gemäss Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO sistiert das Gericht ein Verfahren, wenn sich in dessen Verlauf ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (zum Umfang des Verweises in Art. 379 StPO ZIEGLER/KELLER, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 379 StPO N. 4). 2. Mit ihrer Beschwerde in Strafsachen vom 29. August 2022 hat die N. AG Anträge gestellt, die zunächst eine höchstrichterliche Prüfung erfordern, bevor aus ver- fahrenstechnischen Gründen eine Fortführung des Berufungsverfahrens sich als zweckmässig erweist. Dies betrifft vor allem die entsprechenden Anträge Ziffern 1 und 2 (vgl. oben Auszug aus der Prozessgeschichte lit. B), bzw. die hiermit u.a. angefochtenen Dispositivziffern 1 - 3 der prozessleitenden Verfügung der Vorsit- zenden der Berufungskammer CA.2021.18 vom 19. Juli 2022 (CAR pag. 10.103.039). Dabei geht es um die Frage, ob bzw. auf welche Art der Rechtsver- treter der N. AG für seine Tätigkeiten im vorliegenden Strafverfahren zu entschä- digen sei (durch teilweise Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der N. AG / durch Anordnung der amtlichen Verteidigung / durch Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege, inkl. Beiordnung von RA Ertl als unentgeltlicher Rechtsbeistand der N. AG). Falls die Berufungskammer das Verfahren in der vorliegenden Konstellation ungeachtet dieser ungeklärten Thematik fortsetzen würde, bestünde die Gefahr, dass jene Verfahrenshandlungen der Berufungs- kammer, welche während Rechtshängigkeit der Beschwerde in Strafsachen vom

29. August 2022 vorgenommen würden, nach dem insofern bevorstehenden Ur- teil des Bundesgerichts allenfalls wiederholt werden müssten. In diesem Zusam-

- 5 - menhang ist zu erwähnen, dass die N. AG in ihrer Beschwerde zudem den An- trag Ziffer 5 gestellt hat, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Zusammenfassend drängt sich aus Gründen der Verfahrensökonomie eine Sis- tierung des Berufungsverfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde der N. AG vom 29. August 2022 auf. 3. Das Verfahren bleibt auch während der Sistierung bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts hängig. Zurzeit sind keine weiteren Anordnungen angezeigt (vgl. Art. 329 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 379 StPO). 4. Für diesen Beschluss sind keine Kosten zu erheben.

Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren CA.2021.18 wird bis zum Abschluss des bundesgericht- lichen Beschwerdeverfahrens 1B_455/2022 sistiert. 2. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Brigitte Stump Wendt Franz Aschwanden

Beilagen (Kopien): − Eingabe der N. AG vom 15. August 2022 − Eingangsanzeige des Bundesgerichts vom 1. September 2022

- 6 - − Verfügung des Bundesgerichts vom 2. September 2022, inkl. Beschwerde in Strafsa- chen der N. AG gegen die prozessleitende Verfügung der Vorsitzenden der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.18 vom 19. Juli 2022

Zustellung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft − Herrn Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli − Herrn Rechtsanwalt Thomas Sprenger − H. AG, Frau Rechtsanwältin Melanie Gasser − Herrn Rechtsanwalt Reto Marbacher − Herrn Rechtsanwalt Andreas Bättig − Herrn Rechtsanwalt Stephan Erbe − Frau Rechtsanwältin Vera Delnon − Herrn Rechtsanwalt Markus Dörig − Herrn Rechtsanwalt Martin Romann − Herrn Rechtsanwalt Alex Ertl − Herrn L. − Herrn M. − TTTT. AG

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustel- lung der vollständigen Ausfertigung mittels begründeter Beschwerdeschrift Beschwerde eingelegt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtgesetz, BGG [SR 173.110.]) geregelt.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 4. Oktober 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. Oktober 2022 Berufungskammer Besetzung

Richterinnen Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende Barbara Loppacher und Petra Venetz Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den a.o. Staatsanwalt des Bundes Daniel Vögeli, Berufungsführerin / Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

und als Privatklägerschaft:

1. C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Spren- ger, Berufungsführerin / Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsgegnerin

2. BANK D. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bättig, Berufungsgegnerin

3. BANK E. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Erbe, Berufungsgegnerin

4. BANK F. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher, Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CN.2022.10 Hauptgeschäftsnummer: CA.2021.18

- 2 - 5. G. AG IN LIQ., vertreten durch H. AG, Berufungsführerin / Berufungsgegnerin

6. I. AG IN LIQ., vertreten durch H. AG, Berufungsgegnerin gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rainer L. Frin- geli, Berufungsführerin / Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsgegnerin / Beschuldigte

Als Drittbetroffene:

1. J., vertreten durch Rechtsanwältin Vera Delnon, Berufungsgegner

2. K. AG, vertreten durch Rechtsanwältin Vera Del- non, Berufungsgegnerin

3. L., Berufungsführer / Berufungsgegner

4. M., Berufungsgegner

5. N. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Ertl, Berufungsführerin / Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsgegnerin

6. O. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Ro- mann, Berufungsgegnerin

7. P. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dörig, Berufungsgegnerin

- 3 - Gegenstand

Mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung, subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirt- schaft, gewerbsmässige Geldwäscherei

Berufungen (je teilweise) der Bundesanwaltschaft vom

15. Oktober 2021, von A., L., der C. AG, N. AG und G. AG in Liq. je vom 19. Oktober 2021; sowie Anschluss- berufungen (je teilweise) der P. SA vom 15. November 2021, der Bank F. SA vom 16. November 2021 und der O. SA vom 18. November 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.57 vom

30. August 2021

Sistierung des Berufungsverfahrens CA.2021.18 (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO)

Auszug aus der Prozessgeschichte A. Im Rahmen des laufenden Berufungsverfahrens CA.2021.18 bezog sich die N. AG mit Eingabe vom 15. August 2022 auf die Verfügungen der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 7. Juni 2022, mit welcher eine Fristerstreckung bis zum

15. August 2022 gewährt worden sei, und vom 19. Juli 2022. Die N. AG bean- tragte «erneut» und mit Verweis auf ihre «Eingabe vom 30. Mai 2022 die Sistie- rung des Verfahrens», bis über ihren Antrag auf Ausrichtung eines vorläufigen Betrags, eventualiter der Gewährung der amtlichen Verteidigung, subeventualiter der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege höchstrichterlich entschieden worden sei (vgl. CAR pag. 3.103.052). B. Mit Eingabe vom 29. August 2022 (CAR pag. 10.103.45 ff.) reichte die N. AG beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen die prozessleitende Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.18 vom 19. Juli 2022 (CAR pag. 10.103.018 ff.) ein und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die prozessleitende Verfügung der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts vom 19. Juli 2022 (CA.2021.18) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Anträge der Beschwerdeführerin gutzuheissen. 2. Eventualiter sei die prozessleitende Verfügung der Berufungskammer des Bundes- strafgerichts vom 19. Juli 2022 (CA.2021.18) aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei die Anklageschrift zur Nachbesserung an die Bundesanwalt- schaft zurückzuweisen.

- 4 - 4. Es sei der Beschwerdeführerin die ab Mandatsübernahme integrale unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ge- währen. 5. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. MwSt.). (CAR pag. 10.103.046). C. Mit Eingangsanzeige vom 1. September 2022 (CAR pag. 10.103.043) orientierte das Bundesgericht die Berufungskammer über die erwähnte Beschwerde der N. AG vom 29. August 2022. Mit Verfügung vom 2. September 2022 setzte das Bun- desgericht der Berufungskammer Frist bis 23. September 2022 zur Beantwortung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung gemäss Art. 102 und 103 Bundesgerichtsgesetz (BGG; CAR pag. 10.103.044 ff.).

Die Berufungskammer erwägt: 1. Gemäss Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO sistiert das Gericht ein Verfahren, wenn sich in dessen Verlauf ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (zum Umfang des Verweises in Art. 379 StPO ZIEGLER/KELLER, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 379 StPO N. 4). 2. Mit ihrer Beschwerde in Strafsachen vom 29. August 2022 hat die N. AG Anträge gestellt, die zunächst eine höchstrichterliche Prüfung erfordern, bevor aus ver- fahrenstechnischen Gründen eine Fortführung des Berufungsverfahrens sich als zweckmässig erweist. Dies betrifft vor allem die entsprechenden Anträge Ziffern 1 und 2 (vgl. oben Auszug aus der Prozessgeschichte lit. B), bzw. die hiermit u.a. angefochtenen Dispositivziffern 1 - 3 der prozessleitenden Verfügung der Vorsit- zenden der Berufungskammer CA.2021.18 vom 19. Juli 2022 (CAR pag. 10.103.039). Dabei geht es um die Frage, ob bzw. auf welche Art der Rechtsver- treter der N. AG für seine Tätigkeiten im vorliegenden Strafverfahren zu entschä- digen sei (durch teilweise Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der N. AG / durch Anordnung der amtlichen Verteidigung / durch Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege, inkl. Beiordnung von RA Ertl als unentgeltlicher Rechtsbeistand der N. AG). Falls die Berufungskammer das Verfahren in der vorliegenden Konstellation ungeachtet dieser ungeklärten Thematik fortsetzen würde, bestünde die Gefahr, dass jene Verfahrenshandlungen der Berufungs- kammer, welche während Rechtshängigkeit der Beschwerde in Strafsachen vom

29. August 2022 vorgenommen würden, nach dem insofern bevorstehenden Ur- teil des Bundesgerichts allenfalls wiederholt werden müssten. In diesem Zusam-

- 5 - menhang ist zu erwähnen, dass die N. AG in ihrer Beschwerde zudem den An- trag Ziffer 5 gestellt hat, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Zusammenfassend drängt sich aus Gründen der Verfahrensökonomie eine Sis- tierung des Berufungsverfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde der N. AG vom 29. August 2022 auf. 3. Das Verfahren bleibt auch während der Sistierung bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts hängig. Zurzeit sind keine weiteren Anordnungen angezeigt (vgl. Art. 329 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 379 StPO). 4. Für diesen Beschluss sind keine Kosten zu erheben.

Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren CA.2021.18 wird bis zum Abschluss des bundesgericht- lichen Beschwerdeverfahrens 1B_455/2022 sistiert. 2. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Brigitte Stump Wendt Franz Aschwanden

Beilagen (Kopien): − Eingabe der N. AG vom 15. August 2022 − Eingangsanzeige des Bundesgerichts vom 1. September 2022

- 6 - − Verfügung des Bundesgerichts vom 2. September 2022, inkl. Beschwerde in Strafsa- chen der N. AG gegen die prozessleitende Verfügung der Vorsitzenden der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.18 vom 19. Juli 2022

Zustellung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft − Herrn Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli − Herrn Rechtsanwalt Thomas Sprenger − H. AG, Frau Rechtsanwältin Melanie Gasser − Herrn Rechtsanwalt Reto Marbacher − Herrn Rechtsanwalt Andreas Bättig − Herrn Rechtsanwalt Stephan Erbe − Frau Rechtsanwältin Vera Delnon − Herrn Rechtsanwalt Markus Dörig − Herrn Rechtsanwalt Martin Romann − Herrn Rechtsanwalt Alex Ertl − Herrn L. − Herrn M. − TTTT. AG

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustel- lung der vollständigen Ausfertigung mittels begründeter Beschwerdeschrift Beschwerde eingelegt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtgesetz, BGG [SR 173.110.]) geregelt.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 4. Oktober 2022