Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO); Herausgabepflicht (Art. 265 StPO)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 August 2021 (wie schon die früheren Beschlüsse vom 10. Juni 2021 und vom 20. Juli 2021) nach ihrem Urteil vom 23. April 2021 (Beschwerdeverfah- ren BB.2021.164, act. 6.1) erging; - der angefochtene Beschluss – wie der Beschwerdeführerin bereits aus den früheren von ihr angestrengten Beschwerdeverfahren bekannt ist – somit be- reits von Beginn weg kein anfechtbarer verfahrensleitender Entscheid dar- stellen kann; auf die Beschwerde folgerichtig nicht einzutreten ist; auf die gestellten Anträge, mit nachfolgenden Ausnahmen, nicht weiter einzugehen ist; - der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist; - die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge- stellt hat; - sich aus den vorangehenden Erwägungen erschliesst, dass die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO); - die vorliegende Sachlage in prozessualer Hinsicht mit den beiden von der Beschwerdeführerin bereits angehobenen Verfahren identisch ist (s.o.), wes- halb ein Verzicht auf Verfahrenskosten ausser Betracht fällt und der Be- schwerdeführerin eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- aufzuerle- gen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_893/2021 vom 22. September 2021 E. 4).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 7. Oktober 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. AG, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer, Vorinstanz
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO); Herausgabepflicht (Art. 265 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.211 Nebenverfahren: BP.2021.75 BP.2021.76
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen B. wegen qualifizierter Geldwäscherei und weiterer Delikte führte; - im Rahmen dieser Strafuntersuchung die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 16. September 2016 die Liegenschaft an der Z.-Strasse in Y. der von B. kontrollierten A. AG gestützt auf Art. 263 ff. StPO beschlagnahmt hatte (Be- schwerdeverfahren BB.2021.164; Verfahrensakten BA, pag. 21-98-0011 ff.); - die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die dagegen von der A. AG erhobene Beschwerde mit Beschluss BB.2016.356-357 vom 13. Ja- nuar 2017 abgewiesen hatte; mit Urteil 1B_60/2017 vom 11. Mai 2017 das Bundesgericht die Beschwerde der A. AG gegen den vorgenannten Be- schluss abgewiesen hatte; - B. mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.12 vom
23. April 2021 (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 6.1) wegen qualifi- zierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB), mehrfacher Urkunden- fälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 2 StGB) verurteilt wurde (Disp. Ziff. II/1); - in Disp. Ziff. V/10 des vorgenannten Urteils die Strafkammer die Einziehung der Liegenschaft der A. AG sowie des bezahlten und noch zu bezahlenden Mietzinses verfügte (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 6.1); - die Strafkammer mit Beschluss SN.2021.20 vom 26. August 2021 die von der C. AG resp. der D. AG an die A. AG zu bezahlenden Mietzinse beschlag- nahmte, die C. AG resp. die D. AG zur Leistung der ab Juli 2021 fälligen Mietzinse auf das Konto der A. AG bei der Bank E. sowie unter Strafandro- hung gemäss Art. 292 StGB F. von der C. AG resp. G. und F. von der D. AG zur Herausgabe einer Kopie des Mietvertrages zwischen ihnen und der A. AG und Information über Höhe und Zahlungsmodalitäten der zu bezah- lenden Mietzinse verpflichtete (act. 1.3); - dagegen die A. AG, handelnd durch B., mit Eingabe datiert vom 4. Septem- ber 2021 (Postaufgabe am 2. September 2021 und Eingang am 3. Septem- ber 2021) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt; sie diverse Anträge stellt und unter anderem die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (Beschwerdever- fahren BB.2021.75, act. 1);
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- die A. AG, handelnd durch B., gegen die im exakt gleichen Zusammenhang bereits ergangenen Beschlüsse der Strafkammer SN.2021.13 vom 10. Juni 2021 und SN.2021.13 vom 20. Juli 2021 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer erhoben hatte, auf welche die Beschwerdekammer mit Beschlüssen BB.2021.164 und BB.2021.186 vom 28. Juli 2021 nicht eingetreten war; das Bundesgericht mit Urteilen 1B_419/2021 vom 13. August 2021 und 1B_456/2021 vom 30. August 2021 auf die dagegen erhobenen Beschwer- den der A. AG ebenfalls nicht eingetreten war; - unter Beizug der Verfahrensakten der vorgenannten Beschwerdeverfahren BB.2021.164 und BB.2021.186 auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann, wobei verfahrens- leitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG); verfahrensleitende Anordnun- gen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können (Art. 65 Abs. 1 StPO); - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese Bestimmungen so aus- zulegen sind, dass verfahrensleitende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeiführen können (BGE 143 IV 175 E. 2.2 S. 177; 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f.; TPF 2013 69 E. 2.1 S. 70 f.); - die bundesgerichtliche Rechtsprechung durchaus einen Nachteil anerkennt, wenn ein Betroffener nicht mehr frei über (neu) Beschlagnahmtes verfügen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts des 1B_224/2015 vom 30. September 2015 E. 2.4); - es gleichzeitig der Beschwerdekammer nicht zusteht, über die Beschlag- nahme von Vermögenswerten zu befinden, wenn nach Einleitung des Be- schwerdeverfahrens das Sachgericht die Einziehung ausgesprochen und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme verfügt hat; diesfalls das Beschwer- deverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.90 vom 1. Juni 2021 und BB.2021.93,
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BB.2021.92, BB.2021.91, BB.2021.89 je vom 19. Mai 2021; bestätigt in Ur- teile des Bundesgerichts 1B_308/2021, 1B_300/2021, 1B_299/2021, 1B_298/2021, 1B_297/2021 je vom 5. Juli 2021 E. 3); - die Beschlagnahme sowie die damit zusammenhängenden Anordnungen des Sachgerichts im Rahmen der Berufung gegen das Urteil angefochten werden können (a.a.O.); - die Strafkammer nicht nur ein Urteil gefällt hat, sondern ihr Beschluss vom
26. August 2021 (wie schon die früheren Beschlüsse vom 10. Juni 2021 und vom 20. Juli 2021) nach ihrem Urteil vom 23. April 2021 (Beschwerdeverfah- ren BB.2021.164, act. 6.1) erging; - der angefochtene Beschluss – wie der Beschwerdeführerin bereits aus den früheren von ihr angestrengten Beschwerdeverfahren bekannt ist – somit be- reits von Beginn weg kein anfechtbarer verfahrensleitender Entscheid dar- stellen kann; auf die Beschwerde folgerichtig nicht einzutreten ist; auf die gestellten Anträge, mit nachfolgenden Ausnahmen, nicht weiter einzugehen ist; - der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist; - die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge- stellt hat; - sich aus den vorangehenden Erwägungen erschliesst, dass die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO); - die vorliegende Sachlage in prozessualer Hinsicht mit den beiden von der Beschwerdeführerin bereits angehobenen Verfahren identisch ist (s.o.), wes- halb ein Verzicht auf Verfahrenskosten ausser Betracht fällt und der Be- schwerdeführerin eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- aufzuerle- gen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_893/2021 vom 22. September 2021 E. 4).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 7. Oktober 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. AG - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).