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BB.2020.4

Bundesstrafgericht · 2020-02-14 · Deutsch CH

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 56 StPO).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 26 März 2019);

- angesichts des geringen Aufwands in der Sache, der zudem wohl auch durch einen Hinweis auf die mangelnde Formgültigkeit der E-Mail-Nachricht bzw. durch eine kurze Nachfrage durch den Gesuchsgegner beim Gesuchsteller oder bei dessen Verteidiger hätte vermieden werden können, auf die Erhe- bung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (vgl. Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- vorliegend aber auch keine Entschädigung auszurichten ist, weil die Formu- lierung des Gesuchstellers in seiner E-Mail-Nachricht eine Deutung der Ein- gabe als Ausstandsgesuch zuliess und zudem nicht ersichtlich ist, dass die einzige Eingabe des Verteidigers des Gesuchstellers (act. 4) einen nennens- werten entschädigungsberechtigten Aufwand verursacht hat;

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben, soweit auf das Gesuch eingetreten wird.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Erni,

Gesuchsteller

gegen

B., Staatsanwalt des Bundes,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.4

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- der Staatsanwalt des Bundes B. mit der Führung der u.a. gegen A. gerichte- ten Untersuchung Nr. SV.16.0614 betraut ist;

- A. am 16. Dezember 2019 dem Bundesanwalt C. eine E-Mail-Nachricht zu- gehen liess, in welcher er eine «persönliche, völlig unprofessionelle Abnei- gung» von B. ihm gegenüber rügte und u.a. verlangte, dass unverzüglich ein anderer Staatsanwalt eingesetzt werde, da nur die Befangenheit von B. ver- hindere, dass das Verfahren nicht schon längst eingestellt worden sei (act. 1);

- B., welchem die E-Mail-Nachricht am 9. Januar 2020 weitergeleitet wurde (vgl. act. 1), diese der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter- breitete, mit dem Ersuchen, die Eingabe als Ausstandsgesuch entgegenzu- nehmen, wobei er beantragt, auf dieses sei (infolge verspäteter Geltendma- chung von Ausstandsgründen) nicht einzutreten, eventuell sei es abzuwei- sen, unter Kostenfolge zulasten des Gesuchstellers A. (act. 2);

- die Beschwerdekammer den Verteidiger von A. einlud, diesbezüglich eine allfällige Replik einzureichen (act. 3);

- dieser mit Eingabe vom 27. Januar 2020 mitteilte, bei der an Bundesanwalt C. gerichteten E-Mail-Nachricht von A. handle es sich nicht um ein Aus- standsgesuch (act. 4);

- diese Eingabe B. am 28. Januar 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt wurde (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sie zuständig ist zum Entscheid über Ausstandsgesuche, wenn ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht wird und die Bundes- anwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- vorab festzuhalten ist, dass die als Ausstandsgesuch weitergeleitete E-Mail- Nachricht keine schriftliche Eingabe im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StPO dar- stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2019 vom 5. Juli 2019 E. 1.4) und

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auch nicht erkennbar ist, dass sie mit einer qualifizierten elektronischen Sig- natur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Sig- natur versehen ist (vgl. Art. 110 Abs. 2 StPO);

- die Parteien vorliegend zudem offenbar unterschiedlicher Ansicht sind, ob es sich bei den Ausführungen in der E-Mail-Nachricht um ein Ausstandsgesuch handelt oder nicht;

- die Frage aber offengelassen werden kann, nachdem der Verteidiger des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 27. Januar 2020 (act. 4) signalisierte, kein Interesse an einem allfälligen Ausstandsverfahren zu haben;

- das vorliegende Verfahren deshalb zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben werden kann, soweit auf das Gesuch überhaupt einzutreten ist (vgl. auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.52 vom

26. März 2019);

- angesichts des geringen Aufwands in der Sache, der zudem wohl auch durch einen Hinweis auf die mangelnde Formgültigkeit der E-Mail-Nachricht bzw. durch eine kurze Nachfrage durch den Gesuchsgegner beim Gesuchsteller oder bei dessen Verteidiger hätte vermieden werden können, auf die Erhe- bung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (vgl. Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- vorliegend aber auch keine Entschädigung auszurichten ist, weil die Formu- lierung des Gesuchstellers in seiner E-Mail-Nachricht eine Deutung der Ein- gabe als Ausstandsgesuch zuliess und zudem nicht ersichtlich ist, dass die einzige Eingabe des Verteidigers des Gesuchstellers (act. 4) einen nennens- werten entschädigungsberechtigten Aufwand verursacht hat;

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und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben, soweit auf das Gesuch eingetreten wird.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 14. Februar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lorenz Erni - B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.