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BB.2019.52

Bundesstrafgericht · 2019-03-26 · Deutsch CH

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. März 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, Gesuchsteller

gegen

B., Leitender Staatsanwalt des Bundes, Tauben- strasse 16, 3003 Bern, Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.52

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- der leitende Staatsanwalt des Bundes B. mit der Führung der Untersuchung gegen A. betraut ist;

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 6. Juli 2017 ein von A. gegen B. gestelltes Ausstandsgesuch abgewiesen hat (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2017.81);

- A. mit Eingabe vom 7. März 2019 verschiedene Beweismassnahmen (u. a. Einvernahmen verschiedener Mitglieder der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei) beantragen liess (act. 1);

- zu diesem Antrag festgehalten wird (act. 1, S. 6):

Die Verteidigung gibt an dieser Stelle nochmals zum Ausdruck, dass sie der dezidierten Mei- nung ist, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt die beantragten Einvernahmen nicht (neut- ral) durchführen kann, da ihm die notwendige Neutralität fehlt resp. eine zu grosse persönliche Nähe zu den ZeugInnen besteht: Bei diesen Personen handelt es sich allesamt um Personen, welche dem verfahrensleitenden Staatsanwalt gegenüber weisungsbefugt sind, die «Tür an Tür» mit ihm arbeiten und ArbeitskollegInnen von ihm sind oder die sonstwie eng mit der Bundesanwaltschaft zusammenarbeiten. Auch stellt die Absprache und Koordination der Zeu- gInnen untereinander ein Problem dar. Weiter stellen sich im vorliegenden Strafverfahren strukturelle Verantwortlichkeitsfragen bezüglich der Bundesanwaltschaft, innerhalb welcher der verfahrensleitende Staatsanwalt angestellt ist und sich bewegt.

- B. diese Ausführungen als Ausstandsgesuch entgegennahm und dieses zu- sammen mit seiner Stellungnahme am 13. März 2019 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer weiterleitete (act. 2);

- A. diesbezüglich am 20. März 2019 mitteilen liess, seine eingangs erwähnten Ausführungen stellten kein Ausstandsgesuch dar (act. 4, S. 2), und bean- tragt, das vorliegende Verfahren sei abzuschreiben und vom Geschäftsver- zeichnis zu löschen, auf die Erhebung von Gerichtskosten sei zu verzichten oder diese seien eventualiter der Bundesanwaltschaft aufzuerlegen und ihm sei eine Entschädigung für seine anwaltlichen Aufwendungen im vorliegen- den Verfahren von pauschal Fr. 500.– zzgl. MwSt. auszurichten (act. 4, S. 3).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sie zuständig ist zum Entscheid über Ausstandsgesuche, wenn ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht wird und die Bundes- anwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- vorliegend die Parteien offenbar unterschiedlicher Ansicht sind, ob es sich bei den Ausführungen im Rahmen der Eingabe vom 7. März 2019 um ein Ausstandsgesuch handelt oder nicht;

- darin zwar kein ausdrücklicher Antrag gestellt, dennoch aber das Vorliegen von Ausstandsgründen hinreichend deutlich geltend gemacht wurde;

- die Frage aber offen gelassen werden kann, nachdem der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 20. März 2019 klar signalisierte, kein Interesse an einem allfälligen Ausstandsverfahren zu haben;

- das vorliegende Verfahren deshalb zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben werden kann;

- angesichts des geringen Aufwands in der Sache, der zudem wohl auch durch eine kurze Nachfrage durch den Gesuchsgegner beim Gesuchsteller hätte vermieden werden können, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten ist (Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- vorliegend aber auch keine Entschädigung auszurichten ist, weil die Formu- lierung des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 7. März 2019 eben gerade einen solchen Interpretationsspielraum zuliess und zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern die blosse Mitteilung, es sei nicht beabsichtigt gewesen, ein Ausstandsgesuch zu stellen, einen entschädigungsberechtigten Aufwand von Fr. 500.– verursachen soll;

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und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 26. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dominic Nellen - Bundesanwaltschaft, B., Leitender Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.