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BB.2019.69

Bundesstrafgericht · 2019-03-26 · Deutsch CH

Revision (Art. 410 StPO).

Sachverhalt

C. - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Michael Mráz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch um «Rücknahme» des Beschlusses BB.2018.145 vom
  2. März 2019 wird nicht eingetreten.
  3. Das Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter Stephan Blättler wird abge- wiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. März 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Gesuchsteller

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,

3. C.,

Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgegner

Gegenstand

Revision (Art. 410 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.69

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- sie mit Beschluss vom 7. März 2019 die von B. erhobene Beschwerde teil- weise guthiess, die damit angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft teilweise aufhob und im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung bzw. zur Eröffnung einer Untersuchung an die Bundes- anwaltschaft zurückwies (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.145);

- der Beschuldigte und Beschwerdegegner A. mit Schreiben vom 10. März 2019 seine im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 24. Februar 2019 ge- stellten Anträge nochmals erneuerte (BB.2018.145, act. 19);

- die A. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zugesandten Akten von die- sem nicht entgegengenommen und von der Post zwischenzeitlich wieder an die Beschwerdekammer retourniert wurden (BB.2018.145, act. 20; vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.145 vom 7. März 2019 E. 1.5);

- A. mit weiterer Eingabe vom 21. März 2019 an die Beschwerdekammer be- antragt (act. 1):

Ihr Beschluss vom 7. März 2019 wird zurückgenommen respektive suspendiert, bis mir voll- umfängliche Akteneinsicht gewährt worden ist und ich Ihnen untermauert mit Belegen darle- gen werde, dass es keinerlei Elemente gibt, welche eine Anhandnahme der Strafanzeige rechtfertigen würden; dazu wird mir eine Frist bis zum 30. Juni 2019 eingeräumt

- A. zudem beiläufig und sinngemäss festhält, Bundesstrafrichter Stephan Blättler hätte im Beschwerdeverfahren BB.2018.145 in den Ausstand treten müssen (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die StPO keine Wiedererwägung kennt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.30 vom 18. Februar 2016; BB.2013.42 vom 25. April 2013 E. 1.1);

- die Eingabe des Gesuchstellers auch nicht als Begehren um Revision nach Art. 410 Abs. 1 StPO entgegengenommen werden kann, da eine solche mit Bezug auf den Beschluss BB.2018.145 vom 7. März 2019 von Gesetzes we- gen ausgeschlossen ist (TPF 2011 115 E. 2.3);

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- auf den Antrag auf «Rücknahme» des Beschlusses vom 7. März 2019 ge- mäss Eingabe vom 21. März 2019 daher nicht einzutreten ist;

- grundsätzlich die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zur Beurtei- lung des Gesuchs zuständig ist, soweit der Gesuchsteller nachträglich den Ausstand eines Mitglieds der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Bundesstrafrichter Stephan Blättler) beantragt (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG);

- offensichtlich unbegründete Gesuche nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung von der betroffenen Instanz jedoch selbst abgewiesen werden können, sofern auf diese überhaupt eingetreten werden muss (vgl. zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.2 vom 22. Januar 2019 m.w.H.);

- der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren sinngemäss damit begründet, gegen Bundesstrafrichter Stephan Blättler lägen mehrere durch den Ge- suchsteller erhobene Strafanzeigen vor, was aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung alleine noch keinen Ausstandsgrund darstellt (siehe hierzu zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1 m.w.H.);

- sich die Beschwerdekammer vorbehält, auf weitere, das Beschwerdeverfah- ren BB.2018.145 betreffende Eingaben nicht mehr förmlich zu reagieren;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 59 Abs. 4 und Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese festzusetzen sind auf Fr. 500.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162];

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und erkennt:

1. Auf das Gesuch um «Rücknahme» des Beschlusses BB.2018.145 vom

7. März 2019 wird nicht eingetreten.

2. Das Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter Stephan Blättler wird abge- wiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 26. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - C. - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Michael Mráz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.