Revision | Strafprozess
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess mit Beschluss vom 7. März 2019 eine von B.________ erhobene Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft teilweise auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung bzw. zur Eröffnung einer Untersuchung an die Bundesanwaltschaft zurück. Der Beschuldigte A.________ wandte sich dagegen mit Eingaben vom 10. und 21. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und machte dabei u.a. geltend, Bundesstrafrichter Stephan Blättler hätte beim Beschluss vom 7. März 2019 in den Ausstand treten müssen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss vom 26. März 2019 auf das Gesuch um "Rücknahme" des Beschlusses vom 7. März 2019 nicht ein und wies das Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter Stephan Blättler ab.
E. 2 A.________ führt mit Eingabe vom 30. März 2019 "Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 26. März 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
E. 3 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen ( Art. 78 BGG ). Unzulässig ist die Beschwerde allerdings gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt ( Art. 79 BGG ). Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss hat die Beschwerdekammer nicht über Zwangsmassnahmen entschieden. Die Beschwerde in Strafsachen ist somit nicht gegeben. Auch nicht gegeben ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, da sich diese einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen richtet ( Art. 113 BGG ). Somit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4 Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 04.04.2019 1B 155/2019 (1B_155/2019) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 04.04.2019 1B 155/2019 (1B_155/2019) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 04.04.2019 1B 155/2019 (1B_155/2019)
Revision | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_155/2019 Urteil vom 4. April 2019 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesricchter Chaix, Präsident, Gerichtschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Bundesanwaltschaft. Gegenstand Revision, Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 26. März 2019 (BB.2019.69). Erwägungen: 1. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess mit Beschluss vom 7. März 2019 eine von B.________ erhobene Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft teilweise auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung bzw. zur Eröffnung einer Untersuchung an die Bundesanwaltschaft zurück. Der Beschuldigte A.________ wandte sich dagegen mit Eingaben vom 10. und 21. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und machte dabei u.a. geltend, Bundesstrafrichter Stephan Blättler hätte beim Beschluss vom 7. März 2019 in den Ausstand treten müssen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss vom 26. März 2019 auf das Gesuch um "Rücknahme" des Beschlusses vom 7. März 2019 nicht ein und wies das Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter Stephan Blättler ab. 2. A.________ führt mit Eingabe vom 30. März 2019 "Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 26. März 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen ( Art. 78 BGG ). Unzulässig ist die Beschwerde allerdings gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt ( Art. 79 BGG ). Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss hat die Beschwerdekammer nicht über Zwangsmassnahmen entschieden. Die Beschwerde in Strafsachen ist somit nicht gegeben. Auch nicht gegeben ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, da sich diese einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen richtet ( Art. 113 BGG ). Somit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. April 2019 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Pfäffli