Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft - B., Bundesrichterin, II. sozialrechtliche Abteilung, c/o Bundesgericht Luzern - C., Verwaltungsrichter, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 2. April 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.67
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 20. November 2018 bei der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern Strafantrag stellte gegen das «Bundesgericht, (…), vertreten durch unleser- lich im Schreiben vom 16. November 2018 und Bundesrichterin B. (…) und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern unter Richter C.» wegen vorsätz- licher Irreführung der Rechtspflege, Prozessbetrugs, Unterstützung zum Be- trug bzw. Strafvereitelung im Amte, des Amtsmissbrauchs, des Rechtsmiss- brauchs, der Verstösse gegen die Art. 72 ff., Art. 74 Abs. 2 Ziff. a, Art. 76 ff., Art. 82 Ziff. a und b, Art. 90 ff., Art. 95 insbesondere Ziff. a und c, in Anwen- dung von Art. 97 ff. unter Berücksichtigung von Art. 117 bis Art. 119, Verstösse gegen Art. 119a, Art. 120, Art. 121 ff. sowie Art. 123 Abs. 2 Ziff. a ganz zu schweigen von den Verstössen gegen die Verfassung, Art. 7, Art. 8 und Art. 9 sowie Verstösse gegen Art. 6, Art. 14 der EMRK, begangen im Verfahren 9C_654/2018 insbesondere des letzten Schreibens vom 16. No- vember 2018;
- die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern am 22. November 2018 unter Hin- weis auf Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO die Bundesanwaltschaft um Übernahme der Strafsache gegen B. ersuchte;
- die Bundesanwaltschaft am 27. November 2018 die Übernahme des Verfah- rens bestätigte;
- die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern der Bundesanwaltschaft diesbe- züglich am 3. Januar 2019 und am 13. März 2019 weitere Eingaben von A. weiterleitete (vgl. zum Ganzen die Akten SV.18.1122);
- die Bundesanwaltschaft am 18. März 2019 verfügte, die gegen B., C. und unbekannte Täterschaft gerichtete Strafanzeige werde nicht anhand genom- men (act. 1.1);
- A. hiergegen mit undatierter Beschwerde (Postaufgabe am 21. März 2019) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob, worin er hauptsächlich beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollum- fänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor- derung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);
- offenbar das Urteil des Bundesgerichts 9C_654/2018 vom 30. Oktober 2018 Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;
- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde hauptsächlich aus- führt, die Beschuldigten hätten ihr Amt missbraucht (act. 1, S. 1);
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 3.2);
- der Beschwerdeführer in Strafanzeige und Beschwerde ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er da- bei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll, und er sich in seiner Beschwerde auch nicht mit den Erwä- gungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auseinan- dersetzt;
- auch die anderen in den verschiedenen Eingaben genannten Vorwürfe be- treffend den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen wer- den kann, inwiefern der jeweilige Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) oder der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) erfüllt sein soll;
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- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf- tatbestände darstellen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrens- bestimmungen);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft - B., Bundesrichterin, II. sozialrechtliche Abteilung, c/o Bundesgericht Luzern - C., Verwaltungsrichter, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.