opencaselaw.ch

9C_654/2018

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Bundesgericht · 2018-10-30 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Oktober 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_654/2018

Urteil vom 30. Oktober 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 17. September 2018 (200 18 645 EL).

Nach Einsicht

in die Beschwerde A.________ vom 18. September 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. September 2018,

in Erwägung,

dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe vom 18. September 2018 Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keine Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz enthält, womit es sein Bewenden hat ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),

dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG zu erledigen ist,

dass dem Beschwerdeführer wie schon in dem ihn betreffenden Urteil 9C_205/2018 vom 29. März 2018 Gerichtskosten aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

dass das Bundesgericht künftig gleichartige Eingaben in derselben Angelegenheit unbehandelt ablegen wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler