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BB.2019.279

Bundesstrafgericht · 2020-08-13 · Deutsch CH

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 27. Juli 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen C. die Strafunter- suchung mit der Verfahrensnummer SV.15.0902 wegen des Verdachts der Veruntreuung und weiterer Delikte (Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0001 f.). Diese Untersuchung wurde am 6. Juni 2017 auf A. und D. (Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0003 f.) sowie auf B. ausgedehnt (Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0005 ff.).

B. Mit Eingabe vom 2. August 2017 liess der Beschuldigte B. der Bundesan- waltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 358 ff. StPO beantragen (act. 3.1). Diesbezüglich verfügte die Bundesanwalt- schaft am 15. September 2017 Folgendes (act. 3.2):

1. Der Antrag von B. vom 2. August 2017 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens wird gutgeheissen.

2. Die gegen B. geführte Strafuntersuchung wegen Verdachts der Anstiftung zur Veruntreu- ung (Art. 138 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), der Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der Anstiftung zur Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB) und der Geldwä- scherei (Art. 305bis StGB) wird vom Verfahren SV.15.0902 abgetrennt und das abgekürzte Verfahren gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer [SV.17.1581] weiter- geführt.

3. Die gegen A. und D. geführte Strafuntersuchung wegen Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) wird unter der Verfahrensnummer SV.15.0902 fortgeführt. (…)

C. Am 29. August 2018 teilte die Bundesanwaltschaft der E. Ltd mit, ihre sich auf der Bankverbindung Nr. 1 (vormals Nr. 2) der Bank F. SA befindenden Vermögenswerte würden neu auch im Verfahren SV.17.1581 beschlag- nahmt (Akten SV.17.1581, pag. 16.103-0070 ff.; 07.104-0002 ff.). Eine ent- sprechende Mitteilung erging an A. bezüglich der auf D. und/oder A. lauten- den Bankverbindung Nr. 3 bei der Bank G. (Akten SV.17.1581, pag. 16.103- 0049 ff.; pag. 07.102-0054 ff.). Der E. Ltd und A. kommt daher im Verfahren Nr. SV.17.1581 die Stellung von durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zu. Mit Verfügung vom 21. No- vember 2018 liess die Bundesanwaltschaft die Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») im Verfahren SV.17.1581 als Pri- vatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zu (act. 3.4). Nachdem B. die von der

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FIFA ihm gegenüber erhobenen Zivilansprüche bestritt, führte die Bundes- anwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 360 Abs. 5 StPO im ordentlichen Verfahren weiter. Am 29. Juli 2019 erliess sie diesbezüglich die nachfol- gende Verfügung (act. 1.4 und 3.8):

1. Die von B. im Verfahren SV.17.1581 gemachten Eingaben vom 29. September 2017 (SV.17.1581 04.100-0026 bis 0032 inkl. Beilagen unter SV.17.1581 B04.100.001-0001 bis 0205), 27. Dezember 2017 (SV.17.1581 16.101-0031 bis 0038 inkl. Beilagen unter SV.17.1581 B04.100.002-0001 bis 0953) und vom 12. Juli 2019 (SV.17.1581 16.101-0226) sowie das Protokoll der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme vom 19. Juli 2018 (SV.17.1581 B.18.101.001-0001 bis 0046) werden aus den Akten des rubrizierten Verfahrens entfernt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten.

2. (…)

Mit Schreiben vom selben Tag an den Verteidiger von B. führte die Bundes- anwaltschaft u.a. Folgendes aus (act. 3.9):

Anbei lassen wir Ihnen unsere Verfügung von diesem Tage zukommen. Wir stellen fest, dass

– mangels Anerkennung der Zivilansprüche der FIFA durch Ihren Klienten – das rubrizierte Verfahren ex lege im ordentlichen Verfahren weitergeführt wird und sämtliche im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegebenen Erklärungen der Parteien nicht verwertbar sind.

Damit die von Ihrem Mandanten gemachten Aussagen und eingegebenen Stellungnahmen verwertet werden können, ersuchen wir Sie höflich (…) (i) um die erneute Einreichung der von den Akten entfernten Dokumente oder (ii) um Bestätigung, dass Ihr Mandant mit der Verwer- tung der gemachten Aussagen und eingegebenen Stellungnahmen im ordentlichen Strafver- fahren einverstanden ist. (…)

B. liess der Bundesanwaltschaft diesbezüglich am 28. und am 29. Oktober 2019 je eine Eingabe zugehen. In seinem ersten Schreiben liess er ausführen (act. 3.10):

Monsieur B. est prêt à accepter que soient versés à la nouvelle procédure pénale ordinaire ouverte par ordonnance du 29 juillet 2019 les documents issus de la procédure simplifiée SV.17.1581 sollicités dans votre courrier du 29 juillet 2019 (soit nos courriers des 29 sep- tembre 2017 et 27 décembre 2017, le procès-verbal d’audition de Monsieur B. du 19 juillet 2018 intervenue par voie de commission rogatoire, ainsi que notre lettre du 12 juillet 2019) ceci à la condition formelle qu’il soit fait strictement interdiction à toutes les parties et/ou tiers qui pourraient avoir accès à ces pièces, de faire usage de ces documents à d’autres fins que pour les besoins de la procédure pénale ordinaire suisse susvisée, sous menace de l’article 292 CP et sans préjudice d’une violation de l’article 271 CP. (…)

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Tags darauf ergänzte er Folgendes (act. 3.11):

(…) Monsieur B. sollicite, comme condition supplémentaire pour aller de l’avant avec le ver- sement des pièces sollicité dans votre courrier du 29 juillet 2019, que soient intégralement caviardés les numéros de relations bancaires, titulaires et banques dans lesquelles sont ou- vertes dites relations, qui figurent dans (i) le Cooperation Agreement versé en pièce 5 du courrier que nous vous avons adressé le 27 décembre 2017, respectivement dans les an- nexes de ce document (Exhibits A & B), ainsi que (ii) dans notre courrier du 27 décembre 2017 lui-même (soit à tout le moins les pièces SV.17.1581 – B16.101-0034 à 0037 pour les § 8, 14, 15 du courrier du 27 décembre 2017 et les pièces SV.17.1581 – B04.100.002-0952 et 0953 pour les Exhibits A & B du Cooperation Agreement).

Le Cooperation Agreement est un document confidentiel qui vous avait été communiqué alors qu’aucune autre partie n’était impliquée dans la procédure simplifiée. Rien ne justifie que les autres parties et/ou tiers impliqués qui pourraient avoir accès à ces pièces n’aient connais- sance de ces relations bancaires, ces informations ayant été caviardées par les autorités éta- suniennes sur lesdits documents. (…)

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 räumte die Bundesanwaltschaft dies- bezüglich der Privatklägerin FIFA sowie den durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten A. und E. Ltd die Gelegenheit zur Stellungnahme ein (act. 1.8 und 3.12). Mit jeweiliger Eingabe vom 5. November 2019 widersetz- ten sich A. und die E. Ltd den Anträgen von B. (act. 3.13 und 3.14). B. nahm diesbezüglich mit Eingabe vom 14. November 2019 Stellung (act. 3.15).

D. Am 21. November 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft hierzu das Fol- gende (act. 1.2 und 3.16):

1. Die mit Verfügung vom 29. Juli 2019 aus den Verfahrensakten entfernten Dokumente wer- den nach Massgabe der nachfolgenden Ziff. 2 zu den Akten genommen.

2. Sämtliche Angaben zu Bankkonten in der Eingabe von B. vom 27. Dezember 2017, «Cooperation Agreement» inkl. «Exhibits A & B», Beilage 5 (SV.17.1581 B04.100-002-0952 f.) sowie Eingabe von B. vom 27. Dezember 2017, Ziff. 8, 14 und 15 (SV.17.1581 16.101- 0034 bis 0037), werden geschwärzt.

3. A., einschliesslich seinem Rechtsvertreter, der E. Ltd, einschliesslich ihrem Rechtsvertre- ter, sowie der FIFA, einschliesslich ihrem Rechtsvertreter, wird es untersagt, die folgenden Unterlagen ausserhalb des vorliegenden Verfahrens zu verwenden: Eingabe von B. vom

29. September 2017 (SV.17.1581 04.100-0026 bis 0032 inkl. Beilagen unter SV.17.1581 B04.100.001-0001 bis 0205), Eingabe von B. vom 27. Dezember 2017 (SV.17.1581 16.101- 0031 bis 0038 inkl. Beilagen unter SV.17.1581 B04.100.002-0001 bis 0953), Eingabe von B.

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vom 12. Juli 2019 (SV.17.1581 16.101-0226) sowie das Protokoll der rechtshilfeweise durch- geführten Einvernahme vom 19. Juli 2018 (SV.17.1581 B18.101.001-0001 bis 0046).

4. A., einschliesslich seinem Rechtsvertreter, der E. Ltd, einschliesslich ihrem Rechtsvertre- ter, sowie der FIFA, einschliesslich ihrem Rechtsvertreter, werden unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB die Verwendung der in vorstehender Ziffer (Ziff. 3) genannten Akten ausserhalb des vorliegenden Verfahrens bis 31. Dezember 2020 untersagt. (…)

E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 2. Dezember 2019 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt in materieller Hin- sicht Folgendes (act. 1):

Principalement

Annuler la décision du Ministère public de la Confédération du 21 novembre 2019.

Ordonner au Ministère public de la Confédération de verser à la procédure, sans caviardage ni limitation de l’utilisation, les pièces visées aux points 2 et 3 de sa décision du 21 novembre 2019.

Statuant sur les frais et dépens

Mettre les frais de la présente procédure à charge de la Confédération hélvetique et allouer au recourant une indemnité à titre de dépens.

In seiner Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2019 stellt B. die folgenden Anträge (act. 3):

Principalement

1. Rejeter le recours formé par A. en date du 2 décembre 2019; Ce faisant,

2. Confirmer la décision rendue par le Ministère public de la Confédération en date du 21 no- vembre 2019;

3. Avec suite de frais et dépens.

Subsidiairement

4. Prendre acte du refus de B., prévenu, de verser les pièces issues de la procédure simplifiée SV.17.1581 en tant qu’elles ne seraient pas caviardées;

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5. Prendre acte du refus de B., prévenu, de verser les pièces issues de la procédure simplifiée SV.17.1581, en tant que ledit versement ne serait pas assorti de la restriction à l’utilisation des documents en dehors de la procédure pénale susvisée jusqu’au 31 décembre 2020;

6. Constater la non-exploitabilité absolue des pièces issues de la procédure simplifiée SV.17.1581; Ce faisant,

7. Débouter le Recourant des conclusions prises en-tête de son mémoire de recours daté du 2 décembre 2019;

8. Avec suite de frais et dépens.

Die Bundesanwaltschaft hat keine Beschwerdeantwort, aber bereits im Rah- men des Beschwerdeverfahrens BB.2019.278 die Akten der Strafuntersu- chung mit der Nr. SV.17.1581 eingereicht (vgl. act. 4). Die Beschwerdekam- mer hat diese Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen.

Mit Replik vom 9. Januar 2020 hält A. vollumfänglich an seinen Beschwer- debegehren fest (act. 5). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und B. am 10. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

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und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die angefochtene Verfü- gung verletze seinen Anspruch auf Akteneinsicht. Zudem wehrt er sich mit der Beschwerde gegen die ihm auferlegte Geheimhaltungspflicht nach Art. 73 Abs. 2 StPO. Als durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO ist er durch beide Teilgehalte der ange- fochtenen Verfügung betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.187 vom 3. März 2020 E. 1.3 [Akteneinsicht] und BB.2018.50 vom 20. Juni 2018 E. 1.2 [Ge- heimhaltungspflicht]). Auf dessen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei ungenügend, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle (act. 1, Rz. 29 ff.). Eine solche ist vorliegend je- doch nicht zu erkennen. Ob die in der angefochtenen Verfügung erwähnten und vom Beschwerdeführer selber wiederholten und kritisierten Überlegun- gen inhaltlich zu überzeugen vermögen, ist keine Frage des rechtlichen Ge- hörs, sondern ihrer materiellen Beurteilung.

E. 3.1 Die vorliegend umstrittenen Schwärzungen von Teilen der Akten betreffen ausschliesslich die Eingabe des Beschwerdegegners 2 vom 27. Dezem- ber 2017. Diese erfolgte in einer Phase des Verfahrens SV.17.1581, in wel- cher dieses als abgekürztes Verfahren nach den Bestimmungen von Art. 358 ff. StPO geführt wurde. Nach Beendigung des abgekürzten Verfah- rens entfernte die Beschwerdegegnerin 1 diese Eingabe mit Verfügung vom

29. Juli 2019 aus den Akten des Verfahrens und ordnete an, diese werde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten (act. 1.4 und 3.8). Aufgrund des entsprechenden Einverständnisses des Beschwerdegegners 2 wurde die entsprechende Eingabe mit der ange- fochtenen Verfügung mit teilweiser Schwärzung (neu) zu den Akten genom- men. Die Beschwerdegegnerin 1 geht in der angefochtenen Verfügung of- fenbar davon aus, es handle sich bei den Schwärzungen um Einschränkun- gen des Rechts auf Akteneinsicht im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO

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(vgl. act. 1.2, Rz. 10 ff.). Entsprechend rügt der Beschwerdeführer im Rah- men seiner Beschwerde diesbezüglich eine Verletzung der Bestimmungen zur Akteneinsicht und deren Einschränkung (act. 1, Rz. 33 ff.).

E. 3.2 Vorbedingung des aus dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Ge- hör abgeleiteten Akteneinsichtsrechts ist das Bestehen von Akten sowie de- ren vollständige und korrekte Führung (TPF 2016 114 E. 3.3 mit Hinweis auf SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 100 StPO N. 1). Für jede Strafsache wird gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (lit. b) und die von den Par- teien eingereichten Akten (lit. c).

E. 3.3 Gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO sind demgegenüber Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgen- den ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Diese Bestimmung ist sinnge- mäss anwendbar, wenn das bereits eingeleitete abgekürzte Verfahren – wie im vorliegenden Fall – noch vor der gerichtlichen Beurteilung beendet wird (BGE 144 IV 189 E. 5.2.2 m.w.H.). Art. 362 Abs. 4 StPO statuiert einen ge- setzlichen Fall der Unverwertbarkeit eines Beweises im Sinne von Art. 141 Abs. 1 zweiter Satz StPO. Demzufolge ist Art. 141 Abs. 5 StPO auf die von Art. 362 Abs. 4 StPO betroffenen Urkunden anwendbar (BGE 144 IV 189 E. 5.2.3). Somit werden diese aus den Strafakten entfernt, bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.

E. 3.4 Nach dem Gesagten handelt es sich bei den geschwärzten Teilen der Ein- gabe vom 27. Dezember 2017 bzw. einer von deren Beilagen um Unterla- gen, welche mit Verfügung vom 29. Juli 2019 gestützt auf Art. 362 Abs. 4 StPO aus den Strafakten entfernt wurden. Diese Verfügung blieb soweit er- sichtlich unangefochten. Daher können sie nunmehr auch nicht mehr Ge- genstand einer Akteneinsicht im Sinne der Art. 101 ff. StPO sein. Damit die Eingabe vom 27. Dezember 2017 und deren Beilagen auch im ordentlichen Verfahren verwertet werden können, ersuchte die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdegegner 2 ebenfalls am 29. Juli 2019 um deren erneute Ein- reichung oder um Bestätigung, dass er mit deren Verwertung auch im or- dentlichen Verfahren einverstanden ist (act. 3.9). Der Beschwerdegegner 2 erklärte sich – unter Vorbehalt gewisser Passagen in der Eingabe vom

27. Dezember 2017 und einer Beilage – mit deren Verwertung einverstan- den. Ohne dieses Einverständnis käme die Verwertung der Eingabe mitsamt

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den Beilagen nicht in Betracht. Es wäre dem Beschwerdegegner 2 auch frei- gestanden, eine neue Eingabe ohne die entsprechenden Passagen und Bei- lage einzureichen. Dass die ungeschwärzten Teile der und die ungeschwärz- ten Beilagen zur Eingabe vom 27. Dezember 2017 nun Bestandteile der Ak- ten im ordentlichen Verfahren bilden, ist auf das Einverständnis des Be- schwerdegegners 2 zu deren Verwertung im ordentlichen Verfahren zurück- zuführen. Als Beschuldigtem steht diesem das Recht zu, sich im Strafverfah- ren frei zu äussern. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die ge- schwärzten Informationen hingegen bilden gestützt auf Art. 362 Abs. 4 StPO nicht mehr Teil der Strafakten und unterliegen daher nicht den Bestimmun- gen zur Akteneinsicht oder deren Einschränkung. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 4.1 Mit der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung zudem unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB und bis

31. Dezember 2020 untersagt, die vom Beschwerdegegner 2 im Rahmen des abgekürzten Verfahrens eingereichten (und auch im ordentlichen Ver- fahren verwertbaren) Eingaben ausserhalb des vorliegenden Verfahrens zu verwenden. Das entsprechende Verbot erfolgte zur Vermeidung der Verei- telung und Umgehung der Rechtshilfe (act. 1.2, Rz. 15 ff.). Der Beschwerde- führer rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 73 Abs. 2 StPO (act. 1, Rz. 33 ff.).

E. 4.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatkläger- schaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen. Von der förmlichen Auferlegung einer strafbewehrten Stillschwei- geverpflichtung an Parteien und ihre Rechtsvertreter zur Wahrung des Ver- fahrenszweckes oder privater Interessen ist nur mit Zurückhaltung und in ausreichend begründeten Fällen Gebrauch zu machen (Urteile des Bundes- gerichts 1B_435/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.1; 1B_315/2014 vom

11. Mai 2015 E. 4.3).

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E. 4.3 In den von der Stillschweigeverpflichtung betroffenen Dokumenten äussert sich der Beschwerdegegner 2 verschiedentlich konkret zu Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Finanztransaktionen. In den Akten befinden sich Rechtshilfeersuchen des U.S. Department of Justice, mit welchen nebst anderem um Herausgabe von Unterlagen zu auf den Beschwerdegegner 2 bzw. auf diesem zuzurechnende Gesellschaften lautenden Konten ersucht wird (Akten SV.17.1581, pag. 18.201-0003 ff., 18.201-0060 f.). Den Akten ist jedoch nirgends zu entnehmen, ob das den Beschwerdegegner 2 betref- fende Rechtshilfeverfahren zwischenzeitlich erledigt ist oder nicht. Die in der angefochtenen Verfügung erwähnten übrigen Hinweise auf «verschiedene Strafverfahren» im Ausland erweisen sich zudem als vage. Es ist bei dieser Ausgangslage dennoch plausibel, dass die vom Beschwerdegegner 2 im vorliegenden Verfahren gemachten Aussagen auch im durch die Strafverfol- gungsbehörden der USA geführten Verfahren von Relevanz sein können. Würden die betroffenen Unterlagen ins in den USA geführte Verfahren ein- fliessen, bevor das schweizerische Rechtshilfeverfahren abgeschlossen ist, so könnte dies eine Umgehung des hierzulande geführten Rechtshilfever- fahrens und damit eine Vereitelung des dem Beschwerdegegner 2 zustehen- den Rechtsschutzes zur Folge haben. Es besteht damit auf Seiten des Be- schwerdegegners 2 ein privates Interesse, welches ein den anderen Par- teien und Verfahrensbeteiligten auferlegtes und bis 31. Dezember 2020 be- fristetes Verbot der Verwendung dieser Unterlagen ausserhalb des hierzu- lande geführten Strafverfahrens zu rechtfertigen vermag. Bei der Abwägung der entsprechenden Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass die betref- fenden Unterlagen dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens vollumfänglich und ohne Einschränkungen zur Verfügung stehen. Ein Interesse auf Seiten des Beschwerdeführers an einer Verwen- dung dieser Unterlagen ausserhalb des vorliegenden Verfahrens ist demge- genüber weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich da- mit auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

E. 6 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 2’000.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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E. 7 Wird das ausschliesslich von der oder dem durch Verfahrenshandlungen be- schwerten Dritten erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie oder er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Ver- teidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (vgl. zur analogen Si- tuation der unterliegenden Privatklägerschaft das Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 m.w.H.). Die Entschädigung ist pau- schal auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 2 für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.– zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. August 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Bühler Galladé, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Jean-François Ducrest, Beschwerdegegner

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO); Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.279

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Sachverhalt:

A. Am 27. Juli 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen C. die Strafunter- suchung mit der Verfahrensnummer SV.15.0902 wegen des Verdachts der Veruntreuung und weiterer Delikte (Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0001 f.). Diese Untersuchung wurde am 6. Juni 2017 auf A. und D. (Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0003 f.) sowie auf B. ausgedehnt (Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0005 ff.).

B. Mit Eingabe vom 2. August 2017 liess der Beschuldigte B. der Bundesan- waltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 358 ff. StPO beantragen (act. 3.1). Diesbezüglich verfügte die Bundesanwalt- schaft am 15. September 2017 Folgendes (act. 3.2):

1. Der Antrag von B. vom 2. August 2017 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens wird gutgeheissen.

2. Die gegen B. geführte Strafuntersuchung wegen Verdachts der Anstiftung zur Veruntreu- ung (Art. 138 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), der Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der Anstiftung zur Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB) und der Geldwä- scherei (Art. 305bis StGB) wird vom Verfahren SV.15.0902 abgetrennt und das abgekürzte Verfahren gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer [SV.17.1581] weiter- geführt.

3. Die gegen A. und D. geführte Strafuntersuchung wegen Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) wird unter der Verfahrensnummer SV.15.0902 fortgeführt. (…)

C. Am 29. August 2018 teilte die Bundesanwaltschaft der E. Ltd mit, ihre sich auf der Bankverbindung Nr. 1 (vormals Nr. 2) der Bank F. SA befindenden Vermögenswerte würden neu auch im Verfahren SV.17.1581 beschlag- nahmt (Akten SV.17.1581, pag. 16.103-0070 ff.; 07.104-0002 ff.). Eine ent- sprechende Mitteilung erging an A. bezüglich der auf D. und/oder A. lauten- den Bankverbindung Nr. 3 bei der Bank G. (Akten SV.17.1581, pag. 16.103- 0049 ff.; pag. 07.102-0054 ff.). Der E. Ltd und A. kommt daher im Verfahren Nr. SV.17.1581 die Stellung von durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zu. Mit Verfügung vom 21. No- vember 2018 liess die Bundesanwaltschaft die Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») im Verfahren SV.17.1581 als Pri- vatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zu (act. 3.4). Nachdem B. die von der

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FIFA ihm gegenüber erhobenen Zivilansprüche bestritt, führte die Bundes- anwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 360 Abs. 5 StPO im ordentlichen Verfahren weiter. Am 29. Juli 2019 erliess sie diesbezüglich die nachfol- gende Verfügung (act. 1.4 und 3.8):

1. Die von B. im Verfahren SV.17.1581 gemachten Eingaben vom 29. September 2017 (SV.17.1581 04.100-0026 bis 0032 inkl. Beilagen unter SV.17.1581 B04.100.001-0001 bis 0205), 27. Dezember 2017 (SV.17.1581 16.101-0031 bis 0038 inkl. Beilagen unter SV.17.1581 B04.100.002-0001 bis 0953) und vom 12. Juli 2019 (SV.17.1581 16.101-0226) sowie das Protokoll der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme vom 19. Juli 2018 (SV.17.1581 B.18.101.001-0001 bis 0046) werden aus den Akten des rubrizierten Verfahrens entfernt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten.

2. (…)

Mit Schreiben vom selben Tag an den Verteidiger von B. führte die Bundes- anwaltschaft u.a. Folgendes aus (act. 3.9):

Anbei lassen wir Ihnen unsere Verfügung von diesem Tage zukommen. Wir stellen fest, dass

– mangels Anerkennung der Zivilansprüche der FIFA durch Ihren Klienten – das rubrizierte Verfahren ex lege im ordentlichen Verfahren weitergeführt wird und sämtliche im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegebenen Erklärungen der Parteien nicht verwertbar sind.

Damit die von Ihrem Mandanten gemachten Aussagen und eingegebenen Stellungnahmen verwertet werden können, ersuchen wir Sie höflich (…) (i) um die erneute Einreichung der von den Akten entfernten Dokumente oder (ii) um Bestätigung, dass Ihr Mandant mit der Verwer- tung der gemachten Aussagen und eingegebenen Stellungnahmen im ordentlichen Strafver- fahren einverstanden ist. (…)

B. liess der Bundesanwaltschaft diesbezüglich am 28. und am 29. Oktober 2019 je eine Eingabe zugehen. In seinem ersten Schreiben liess er ausführen (act. 3.10):

Monsieur B. est prêt à accepter que soient versés à la nouvelle procédure pénale ordinaire ouverte par ordonnance du 29 juillet 2019 les documents issus de la procédure simplifiée SV.17.1581 sollicités dans votre courrier du 29 juillet 2019 (soit nos courriers des 29 sep- tembre 2017 et 27 décembre 2017, le procès-verbal d’audition de Monsieur B. du 19 juillet 2018 intervenue par voie de commission rogatoire, ainsi que notre lettre du 12 juillet 2019) ceci à la condition formelle qu’il soit fait strictement interdiction à toutes les parties et/ou tiers qui pourraient avoir accès à ces pièces, de faire usage de ces documents à d’autres fins que pour les besoins de la procédure pénale ordinaire suisse susvisée, sous menace de l’article 292 CP et sans préjudice d’une violation de l’article 271 CP. (…)

- 4 -

Tags darauf ergänzte er Folgendes (act. 3.11):

(…) Monsieur B. sollicite, comme condition supplémentaire pour aller de l’avant avec le ver- sement des pièces sollicité dans votre courrier du 29 juillet 2019, que soient intégralement caviardés les numéros de relations bancaires, titulaires et banques dans lesquelles sont ou- vertes dites relations, qui figurent dans (i) le Cooperation Agreement versé en pièce 5 du courrier que nous vous avons adressé le 27 décembre 2017, respectivement dans les an- nexes de ce document (Exhibits A & B), ainsi que (ii) dans notre courrier du 27 décembre 2017 lui-même (soit à tout le moins les pièces SV.17.1581 – B16.101-0034 à 0037 pour les § 8, 14, 15 du courrier du 27 décembre 2017 et les pièces SV.17.1581 – B04.100.002-0952 et 0953 pour les Exhibits A & B du Cooperation Agreement).

Le Cooperation Agreement est un document confidentiel qui vous avait été communiqué alors qu’aucune autre partie n’était impliquée dans la procédure simplifiée. Rien ne justifie que les autres parties et/ou tiers impliqués qui pourraient avoir accès à ces pièces n’aient connais- sance de ces relations bancaires, ces informations ayant été caviardées par les autorités éta- suniennes sur lesdits documents. (…)

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 räumte die Bundesanwaltschaft dies- bezüglich der Privatklägerin FIFA sowie den durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten A. und E. Ltd die Gelegenheit zur Stellungnahme ein (act. 1.8 und 3.12). Mit jeweiliger Eingabe vom 5. November 2019 widersetz- ten sich A. und die E. Ltd den Anträgen von B. (act. 3.13 und 3.14). B. nahm diesbezüglich mit Eingabe vom 14. November 2019 Stellung (act. 3.15).

D. Am 21. November 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft hierzu das Fol- gende (act. 1.2 und 3.16):

1. Die mit Verfügung vom 29. Juli 2019 aus den Verfahrensakten entfernten Dokumente wer- den nach Massgabe der nachfolgenden Ziff. 2 zu den Akten genommen.

2. Sämtliche Angaben zu Bankkonten in der Eingabe von B. vom 27. Dezember 2017, «Cooperation Agreement» inkl. «Exhibits A & B», Beilage 5 (SV.17.1581 B04.100-002-0952 f.) sowie Eingabe von B. vom 27. Dezember 2017, Ziff. 8, 14 und 15 (SV.17.1581 16.101- 0034 bis 0037), werden geschwärzt.

3. A., einschliesslich seinem Rechtsvertreter, der E. Ltd, einschliesslich ihrem Rechtsvertre- ter, sowie der FIFA, einschliesslich ihrem Rechtsvertreter, wird es untersagt, die folgenden Unterlagen ausserhalb des vorliegenden Verfahrens zu verwenden: Eingabe von B. vom

29. September 2017 (SV.17.1581 04.100-0026 bis 0032 inkl. Beilagen unter SV.17.1581 B04.100.001-0001 bis 0205), Eingabe von B. vom 27. Dezember 2017 (SV.17.1581 16.101- 0031 bis 0038 inkl. Beilagen unter SV.17.1581 B04.100.002-0001 bis 0953), Eingabe von B.

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vom 12. Juli 2019 (SV.17.1581 16.101-0226) sowie das Protokoll der rechtshilfeweise durch- geführten Einvernahme vom 19. Juli 2018 (SV.17.1581 B18.101.001-0001 bis 0046).

4. A., einschliesslich seinem Rechtsvertreter, der E. Ltd, einschliesslich ihrem Rechtsvertre- ter, sowie der FIFA, einschliesslich ihrem Rechtsvertreter, werden unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB die Verwendung der in vorstehender Ziffer (Ziff. 3) genannten Akten ausserhalb des vorliegenden Verfahrens bis 31. Dezember 2020 untersagt. (…)

E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 2. Dezember 2019 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt in materieller Hin- sicht Folgendes (act. 1):

Principalement

Annuler la décision du Ministère public de la Confédération du 21 novembre 2019.

Ordonner au Ministère public de la Confédération de verser à la procédure, sans caviardage ni limitation de l’utilisation, les pièces visées aux points 2 et 3 de sa décision du 21 novembre 2019.

Statuant sur les frais et dépens

Mettre les frais de la présente procédure à charge de la Confédération hélvetique et allouer au recourant une indemnité à titre de dépens.

In seiner Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2019 stellt B. die folgenden Anträge (act. 3):

Principalement

1. Rejeter le recours formé par A. en date du 2 décembre 2019; Ce faisant,

2. Confirmer la décision rendue par le Ministère public de la Confédération en date du 21 no- vembre 2019;

3. Avec suite de frais et dépens.

Subsidiairement

4. Prendre acte du refus de B., prévenu, de verser les pièces issues de la procédure simplifiée SV.17.1581 en tant qu’elles ne seraient pas caviardées;

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5. Prendre acte du refus de B., prévenu, de verser les pièces issues de la procédure simplifiée SV.17.1581, en tant que ledit versement ne serait pas assorti de la restriction à l’utilisation des documents en dehors de la procédure pénale susvisée jusqu’au 31 décembre 2020;

6. Constater la non-exploitabilité absolue des pièces issues de la procédure simplifiée SV.17.1581; Ce faisant,

7. Débouter le Recourant des conclusions prises en-tête de son mémoire de recours daté du 2 décembre 2019;

8. Avec suite de frais et dépens.

Die Bundesanwaltschaft hat keine Beschwerdeantwort, aber bereits im Rah- men des Beschwerdeverfahrens BB.2019.278 die Akten der Strafuntersu- chung mit der Nr. SV.17.1581 eingereicht (vgl. act. 4). Die Beschwerdekam- mer hat diese Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen.

Mit Replik vom 9. Januar 2020 hält A. vollumfänglich an seinen Beschwer- debegehren fest (act. 5). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und B. am 10. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

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und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die angefochtene Verfü- gung verletze seinen Anspruch auf Akteneinsicht. Zudem wehrt er sich mit der Beschwerde gegen die ihm auferlegte Geheimhaltungspflicht nach Art. 73 Abs. 2 StPO. Als durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO ist er durch beide Teilgehalte der ange- fochtenen Verfügung betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.187 vom 3. März 2020 E. 1.3 [Akteneinsicht] und BB.2018.50 vom 20. Juni 2018 E. 1.2 [Ge- heimhaltungspflicht]). Auf dessen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei ungenügend, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle (act. 1, Rz. 29 ff.). Eine solche ist vorliegend je- doch nicht zu erkennen. Ob die in der angefochtenen Verfügung erwähnten und vom Beschwerdeführer selber wiederholten und kritisierten Überlegun- gen inhaltlich zu überzeugen vermögen, ist keine Frage des rechtlichen Ge- hörs, sondern ihrer materiellen Beurteilung.

3.

3.1 Die vorliegend umstrittenen Schwärzungen von Teilen der Akten betreffen ausschliesslich die Eingabe des Beschwerdegegners 2 vom 27. Dezem- ber 2017. Diese erfolgte in einer Phase des Verfahrens SV.17.1581, in wel- cher dieses als abgekürztes Verfahren nach den Bestimmungen von Art. 358 ff. StPO geführt wurde. Nach Beendigung des abgekürzten Verfah- rens entfernte die Beschwerdegegnerin 1 diese Eingabe mit Verfügung vom

29. Juli 2019 aus den Akten des Verfahrens und ordnete an, diese werde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten (act. 1.4 und 3.8). Aufgrund des entsprechenden Einverständnisses des Beschwerdegegners 2 wurde die entsprechende Eingabe mit der ange- fochtenen Verfügung mit teilweiser Schwärzung (neu) zu den Akten genom- men. Die Beschwerdegegnerin 1 geht in der angefochtenen Verfügung of- fenbar davon aus, es handle sich bei den Schwärzungen um Einschränkun- gen des Rechts auf Akteneinsicht im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO

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(vgl. act. 1.2, Rz. 10 ff.). Entsprechend rügt der Beschwerdeführer im Rah- men seiner Beschwerde diesbezüglich eine Verletzung der Bestimmungen zur Akteneinsicht und deren Einschränkung (act. 1, Rz. 33 ff.).

3.2 Vorbedingung des aus dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Ge- hör abgeleiteten Akteneinsichtsrechts ist das Bestehen von Akten sowie de- ren vollständige und korrekte Führung (TPF 2016 114 E. 3.3 mit Hinweis auf SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 100 StPO N. 1). Für jede Strafsache wird gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (lit. b) und die von den Par- teien eingereichten Akten (lit. c).

3.3 Gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO sind demgegenüber Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgen- den ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Diese Bestimmung ist sinnge- mäss anwendbar, wenn das bereits eingeleitete abgekürzte Verfahren – wie im vorliegenden Fall – noch vor der gerichtlichen Beurteilung beendet wird (BGE 144 IV 189 E. 5.2.2 m.w.H.). Art. 362 Abs. 4 StPO statuiert einen ge- setzlichen Fall der Unverwertbarkeit eines Beweises im Sinne von Art. 141 Abs. 1 zweiter Satz StPO. Demzufolge ist Art. 141 Abs. 5 StPO auf die von Art. 362 Abs. 4 StPO betroffenen Urkunden anwendbar (BGE 144 IV 189 E. 5.2.3). Somit werden diese aus den Strafakten entfernt, bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.

3.4 Nach dem Gesagten handelt es sich bei den geschwärzten Teilen der Ein- gabe vom 27. Dezember 2017 bzw. einer von deren Beilagen um Unterla- gen, welche mit Verfügung vom 29. Juli 2019 gestützt auf Art. 362 Abs. 4 StPO aus den Strafakten entfernt wurden. Diese Verfügung blieb soweit er- sichtlich unangefochten. Daher können sie nunmehr auch nicht mehr Ge- genstand einer Akteneinsicht im Sinne der Art. 101 ff. StPO sein. Damit die Eingabe vom 27. Dezember 2017 und deren Beilagen auch im ordentlichen Verfahren verwertet werden können, ersuchte die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdegegner 2 ebenfalls am 29. Juli 2019 um deren erneute Ein- reichung oder um Bestätigung, dass er mit deren Verwertung auch im or- dentlichen Verfahren einverstanden ist (act. 3.9). Der Beschwerdegegner 2 erklärte sich – unter Vorbehalt gewisser Passagen in der Eingabe vom

27. Dezember 2017 und einer Beilage – mit deren Verwertung einverstan- den. Ohne dieses Einverständnis käme die Verwertung der Eingabe mitsamt

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den Beilagen nicht in Betracht. Es wäre dem Beschwerdegegner 2 auch frei- gestanden, eine neue Eingabe ohne die entsprechenden Passagen und Bei- lage einzureichen. Dass die ungeschwärzten Teile der und die ungeschwärz- ten Beilagen zur Eingabe vom 27. Dezember 2017 nun Bestandteile der Ak- ten im ordentlichen Verfahren bilden, ist auf das Einverständnis des Be- schwerdegegners 2 zu deren Verwertung im ordentlichen Verfahren zurück- zuführen. Als Beschuldigtem steht diesem das Recht zu, sich im Strafverfah- ren frei zu äussern. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die ge- schwärzten Informationen hingegen bilden gestützt auf Art. 362 Abs. 4 StPO nicht mehr Teil der Strafakten und unterliegen daher nicht den Bestimmun- gen zur Akteneinsicht oder deren Einschränkung. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.

4.1 Mit der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung zudem unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB und bis

31. Dezember 2020 untersagt, die vom Beschwerdegegner 2 im Rahmen des abgekürzten Verfahrens eingereichten (und auch im ordentlichen Ver- fahren verwertbaren) Eingaben ausserhalb des vorliegenden Verfahrens zu verwenden. Das entsprechende Verbot erfolgte zur Vermeidung der Verei- telung und Umgehung der Rechtshilfe (act. 1.2, Rz. 15 ff.). Der Beschwerde- führer rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 73 Abs. 2 StPO (act. 1, Rz. 33 ff.).

4.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatkläger- schaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen. Von der förmlichen Auferlegung einer strafbewehrten Stillschwei- geverpflichtung an Parteien und ihre Rechtsvertreter zur Wahrung des Ver- fahrenszweckes oder privater Interessen ist nur mit Zurückhaltung und in ausreichend begründeten Fällen Gebrauch zu machen (Urteile des Bundes- gerichts 1B_435/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.1; 1B_315/2014 vom

11. Mai 2015 E. 4.3).

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4.3 In den von der Stillschweigeverpflichtung betroffenen Dokumenten äussert sich der Beschwerdegegner 2 verschiedentlich konkret zu Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Finanztransaktionen. In den Akten befinden sich Rechtshilfeersuchen des U.S. Department of Justice, mit welchen nebst anderem um Herausgabe von Unterlagen zu auf den Beschwerdegegner 2 bzw. auf diesem zuzurechnende Gesellschaften lautenden Konten ersucht wird (Akten SV.17.1581, pag. 18.201-0003 ff., 18.201-0060 f.). Den Akten ist jedoch nirgends zu entnehmen, ob das den Beschwerdegegner 2 betref- fende Rechtshilfeverfahren zwischenzeitlich erledigt ist oder nicht. Die in der angefochtenen Verfügung erwähnten übrigen Hinweise auf «verschiedene Strafverfahren» im Ausland erweisen sich zudem als vage. Es ist bei dieser Ausgangslage dennoch plausibel, dass die vom Beschwerdegegner 2 im vorliegenden Verfahren gemachten Aussagen auch im durch die Strafverfol- gungsbehörden der USA geführten Verfahren von Relevanz sein können. Würden die betroffenen Unterlagen ins in den USA geführte Verfahren ein- fliessen, bevor das schweizerische Rechtshilfeverfahren abgeschlossen ist, so könnte dies eine Umgehung des hierzulande geführten Rechtshilfever- fahrens und damit eine Vereitelung des dem Beschwerdegegner 2 zustehen- den Rechtsschutzes zur Folge haben. Es besteht damit auf Seiten des Be- schwerdegegners 2 ein privates Interesse, welches ein den anderen Par- teien und Verfahrensbeteiligten auferlegtes und bis 31. Dezember 2020 be- fristetes Verbot der Verwendung dieser Unterlagen ausserhalb des hierzu- lande geführten Strafverfahrens zu rechtfertigen vermag. Bei der Abwägung der entsprechenden Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass die betref- fenden Unterlagen dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens vollumfänglich und ohne Einschränkungen zur Verfügung stehen. Ein Interesse auf Seiten des Beschwerdeführers an einer Verwen- dung dieser Unterlagen ausserhalb des vorliegenden Verfahrens ist demge- genüber weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich da- mit auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 2’000.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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7. Wird das ausschliesslich von der oder dem durch Verfahrenshandlungen be- schwerten Dritten erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie oder er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Ver- teidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (vgl. zur analogen Si- tuation der unterliegenden Privatklägerschaft das Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 m.w.H.). Die Entschädigung ist pau- schal auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 2 für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.– zu bezahlen.

Bellinzona, 13. August 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Isabelle Bühler Galladé - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Jean-François Ducrest

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).