Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).
Sachverhalt
A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersu- chung mit der Verfahrensnummer SV.15.1462 gegen unbekannte Täter- schaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (act. 2.2). Am 5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung aus auf D., E., F., G. und A. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Veruntreuung (act. 2.3). Mit Bezug auf die am 13. Juni 2019 ergangene Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO stellte A. mit Eingabe vom 17. Juli 2019 eine Reihe von verschiedenen Beweisanträgen (act. 2.7).
B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das wegen Geldwäscherei geführte Strafverfahren gegen F., A. und die übrigen Be- schuldigten ein (act. 2.4). Am 24. Juli 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft zudem Folgendes (act. 2.5):
1. Die gegen F. geführte Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Betrugs, der unge- treuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung wird vom Verfahren SV.15.1462 abge- trennt und unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer weitergeführt.
2. Das Verfahren gegen D., E., G. und A. wegen Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung wird unter der Verfahrensnummer SV.15.1462 weitergeführt.
Die von A. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde in der Folge von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2019.166 vom 26. September 2019 abgewiesen.
Am 5. August 2019 erliess die Bundesanwaltschaft einen Beweisergän- zungsentscheid, mit welchem fast alle der von A. am 17. Juli 2019 gestellten Beweisanträge abgewiesen wurden (act. 2.8; vgl. hierzu act. 1, Rz. 11; act. 6, Rz. 3). Am selben Tag erhob sie gegen D., E., G. und A. im Verfahren SV.15.1462 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (vgl. act. 2, Rz. 16). Am 6. August 2019 erliess die Bundesanwaltschaft diesbe- züglich eine Medienmitteilung (act. 2.12).
C. Am 8. August 2019 stellte A. beim Bundesstrafgericht ein Ausstandsgesuch (act. 1). Darin beantragt er Folgendes:
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1. Der fallführende StA B. und die ihm assistierende StA C. seien zu verpflichten, im Verfahren SV.15.1462 in den Ausstand zu treten respektive seien für befangen zu erklären;
2. die Befangenheit der beiden Staatsanwälte sei rückwirkend festzustellen, also ab Verfah- rensbeginn, spätestens jedoch ab Erlass der Anklage und des Beweisergänzungsbeschlus- ses vom 05.08.2019;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MwSt. zu Lasten des Staates.
Die Beschwerdekammer leitete das Gesuch am 9. August 2019 weiter an die zuständige Verfahrensleitung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO (act. 1.0).
Am 30. August 2019 nahmen der Staatsanwalt des Bundes B. und die As- sistenz-Staatsanwältin C. gemeinsam Stellung zum Ausstandsgesuch. Sie beantragen, das Ausstandsgesuch von A. vom 8. August 2019 sei abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei, und die Kosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (act. 2). Mit Replik vom 13. September 2019 ersucht A. um antragsgemässen Entscheid (act. 6). Die Replik wurde der Bundesanwalt- schaft am 16. September 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
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E. 1.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, die Gesuchsgegner seien be- fangen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Sein Gesuch erfolgte wenige Tage nach Kenntnisnahme des Beweisergänzungsentscheids (act. 2.8) und der Anklageerhebung vom 5. August 2019 sowie der hierzu ergangenen Medi- enmitteilung (act. 2.12), welche im Zentrum seiner Kritik stehen. Auf das Ge- such ist nach dem Gesagten einzutreten.
E. 2.1 Der Gesuchsteller rügt im Rahmen seines Gesuchs die eben erwähnten Ver- fahrenshandlungen sowie die Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft (siehe E. 1.2). Diese zeigten, dass es den Gesuchsgegnern an Sachlichkeit und Objektivität fehle. Sie seien parteiisch und voreingenommen (vgl. u.a. act. 1, Rz. 6, 9, 12 f.).
E. 2.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als diejenigen in Art. 56 lit. a–e StPO), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt sich um eine Generalklausel, die alle Ausstandsgründe erfasst, wel- che in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
Voreingenommenheit oder Befangenheit werden nach Rechtsprechung an- genommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeig- net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes und den An- schein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der Be- urteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Par- tei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss viel- mehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrach- tungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2016 vom 19. April 2016 E. 3.3). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich be- fangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 237; 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39).
Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren bis zur Anklageerhebung (Art. 61 lit. a StPO). Sie gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zur Zurückhal- tung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und
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sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 180). Allge- meine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2019 vom 25. September 2019 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irr- tümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3) und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2).
E. 2.3 Der Gesuchsteller leitet die von ihm gerügte Voreingenommenheit bzw. Be- fangenheit sinngemäss aus der (fehlerhaften) Verfahrensführung der beiden Gesuchsgegner ab. Nach dem eben Ausgeführten (E. 2.2) vermögen jedoch selbst fehlerhafte Verfahrenshandlungen grundsätzlich keine bzw. nur in Ausnahmefällen eine Voreingenommenheit zu begründen. Für die Partei un- günstige Entscheide bzw. (teilweise) abgewiesene Beweisanträge stellen nach oben erwähnter Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund dar. Es ist nicht Sinn und Zweck des Ausstandsverfahrens einen verfahrensleitenden Entscheid einer inhaltlichen Überprüfung im Lichte des gesamten Prozess- stoffs zu unterziehen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 75; siehe auch KELLER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 41). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine solche Ablehnung von Beweisanträgen von Gesetzes we- gen nicht selbstständig anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO) bzw. die abge- lehnten Beweisanträge anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellt wer- den können (vgl. Art. 343 und 345 StPO). Ähnliches gilt grundsätzlich auch für die vom Gesuchsteller ebenfalls kritisierte Anklageerhebung, welche nicht selbstständig anfechtbar ist (Art. 324 Abs. 2 StPO). Soweit er sich bei seinen diesbezüglichen Rügen damit begnügt, erneut die Rechtmässigkeit der zuvor erfolgten Abtrennung des gegen F. geführten Verfahrens in Zweifel zu ziehen (act. 1, Rz. 5 ff.; act. 6, Rz. 5), kann auf das zuvor schon angeho- bene und bereits erledigte Ausstandsverfahren verwiesen werden (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.169 vom 7. November 2019 E. 2.3). Schliesslich musste die Bundesanwaltschaft vor der Anklageerhe- bung auch nicht die vom Gesuchsteller angehobenen Beschwerde- und Aus- standsverfahren abwarten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 387 StPO) und von einem Ausstands- gesuch betroffene Personen üben ihr Amt weiter aus bis zum entsprechen-
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den Entscheid (Art. 59 Abs. 3 StPO). Auch der Umstand, dass der Gesuch- steller gegen die Gesuchsgegner am 31. Juli 2019 eine Strafanzeige erho- ben haben soll (vgl. act. 1, Rz. 2; act. 6, Rz. 10), vermag keinen hinreichen- den Ausstandsgrund zu setzen (Urteile des Bundesgerichts 1B_48/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.4; 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1). Wenn dem so wäre, läge es in der Macht eines jeden Beschuldigten, durch die Einrei- chung einer Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsanwalt die gegen ihn gerichtete Untersuchung zu unterbrechen und deren Fortgang zu behin- dern (Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1). Was schliesslich die Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 6. Au- gust 2019 angeht, so beschränkt sich die Kritik des Gesuchstellers primär auf den Zeitpunkt von deren Erlass und nicht auf deren Inhalt (act. 1, Rz. 1, 4, 15 ff.; act. 6, Rz. 7). Ein selbstständiger Ausstandsgrund ist darin ebenfalls nicht zu erkennen.
E. 3 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet. Es ist abzuweisen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt des Bundes B. und die Assis- tenz-Staatsanwältin des Bundes C. wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Gesuchsteller
gegen
1. B., Staatsanwalt des Bundes,
2. C., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.182
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Sachverhalt:
A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersu- chung mit der Verfahrensnummer SV.15.1462 gegen unbekannte Täter- schaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (act. 2.2). Am 5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung aus auf D., E., F., G. und A. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Veruntreuung (act. 2.3). Mit Bezug auf die am 13. Juni 2019 ergangene Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO stellte A. mit Eingabe vom 17. Juli 2019 eine Reihe von verschiedenen Beweisanträgen (act. 2.7).
B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das wegen Geldwäscherei geführte Strafverfahren gegen F., A. und die übrigen Be- schuldigten ein (act. 2.4). Am 24. Juli 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft zudem Folgendes (act. 2.5):
1. Die gegen F. geführte Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Betrugs, der unge- treuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung wird vom Verfahren SV.15.1462 abge- trennt und unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer weitergeführt.
2. Das Verfahren gegen D., E., G. und A. wegen Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung wird unter der Verfahrensnummer SV.15.1462 weitergeführt.
Die von A. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde in der Folge von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2019.166 vom 26. September 2019 abgewiesen.
Am 5. August 2019 erliess die Bundesanwaltschaft einen Beweisergän- zungsentscheid, mit welchem fast alle der von A. am 17. Juli 2019 gestellten Beweisanträge abgewiesen wurden (act. 2.8; vgl. hierzu act. 1, Rz. 11; act. 6, Rz. 3). Am selben Tag erhob sie gegen D., E., G. und A. im Verfahren SV.15.1462 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (vgl. act. 2, Rz. 16). Am 6. August 2019 erliess die Bundesanwaltschaft diesbe- züglich eine Medienmitteilung (act. 2.12).
C. Am 8. August 2019 stellte A. beim Bundesstrafgericht ein Ausstandsgesuch (act. 1). Darin beantragt er Folgendes:
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1. Der fallführende StA B. und die ihm assistierende StA C. seien zu verpflichten, im Verfahren SV.15.1462 in den Ausstand zu treten respektive seien für befangen zu erklären;
2. die Befangenheit der beiden Staatsanwälte sei rückwirkend festzustellen, also ab Verfah- rensbeginn, spätestens jedoch ab Erlass der Anklage und des Beweisergänzungsbeschlus- ses vom 05.08.2019;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MwSt. zu Lasten des Staates.
Die Beschwerdekammer leitete das Gesuch am 9. August 2019 weiter an die zuständige Verfahrensleitung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO (act. 1.0).
Am 30. August 2019 nahmen der Staatsanwalt des Bundes B. und die As- sistenz-Staatsanwältin C. gemeinsam Stellung zum Ausstandsgesuch. Sie beantragen, das Ausstandsgesuch von A. vom 8. August 2019 sei abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei, und die Kosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (act. 2). Mit Replik vom 13. September 2019 ersucht A. um antragsgemässen Entscheid (act. 6). Die Replik wurde der Bundesanwalt- schaft am 16. September 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
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1.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, die Gesuchsgegner seien be- fangen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Sein Gesuch erfolgte wenige Tage nach Kenntnisnahme des Beweisergänzungsentscheids (act. 2.8) und der Anklageerhebung vom 5. August 2019 sowie der hierzu ergangenen Medi- enmitteilung (act. 2.12), welche im Zentrum seiner Kritik stehen. Auf das Ge- such ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1 Der Gesuchsteller rügt im Rahmen seines Gesuchs die eben erwähnten Ver- fahrenshandlungen sowie die Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft (siehe E. 1.2). Diese zeigten, dass es den Gesuchsgegnern an Sachlichkeit und Objektivität fehle. Sie seien parteiisch und voreingenommen (vgl. u.a. act. 1, Rz. 6, 9, 12 f.).
2.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als diejenigen in Art. 56 lit. a–e StPO), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt sich um eine Generalklausel, die alle Ausstandsgründe erfasst, wel- che in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
Voreingenommenheit oder Befangenheit werden nach Rechtsprechung an- genommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeig- net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes und den An- schein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der Be- urteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Par- tei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss viel- mehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrach- tungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2016 vom 19. April 2016 E. 3.3). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich be- fangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 237; 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39).
Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren bis zur Anklageerhebung (Art. 61 lit. a StPO). Sie gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zur Zurückhal- tung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und
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sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 180). Allge- meine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2019 vom 25. September 2019 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irr- tümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3) und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2).
2.3 Der Gesuchsteller leitet die von ihm gerügte Voreingenommenheit bzw. Be- fangenheit sinngemäss aus der (fehlerhaften) Verfahrensführung der beiden Gesuchsgegner ab. Nach dem eben Ausgeführten (E. 2.2) vermögen jedoch selbst fehlerhafte Verfahrenshandlungen grundsätzlich keine bzw. nur in Ausnahmefällen eine Voreingenommenheit zu begründen. Für die Partei un- günstige Entscheide bzw. (teilweise) abgewiesene Beweisanträge stellen nach oben erwähnter Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund dar. Es ist nicht Sinn und Zweck des Ausstandsverfahrens einen verfahrensleitenden Entscheid einer inhaltlichen Überprüfung im Lichte des gesamten Prozess- stoffs zu unterziehen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 75; siehe auch KELLER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 41). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine solche Ablehnung von Beweisanträgen von Gesetzes we- gen nicht selbstständig anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO) bzw. die abge- lehnten Beweisanträge anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellt wer- den können (vgl. Art. 343 und 345 StPO). Ähnliches gilt grundsätzlich auch für die vom Gesuchsteller ebenfalls kritisierte Anklageerhebung, welche nicht selbstständig anfechtbar ist (Art. 324 Abs. 2 StPO). Soweit er sich bei seinen diesbezüglichen Rügen damit begnügt, erneut die Rechtmässigkeit der zuvor erfolgten Abtrennung des gegen F. geführten Verfahrens in Zweifel zu ziehen (act. 1, Rz. 5 ff.; act. 6, Rz. 5), kann auf das zuvor schon angeho- bene und bereits erledigte Ausstandsverfahren verwiesen werden (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.169 vom 7. November 2019 E. 2.3). Schliesslich musste die Bundesanwaltschaft vor der Anklageerhe- bung auch nicht die vom Gesuchsteller angehobenen Beschwerde- und Aus- standsverfahren abwarten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 387 StPO) und von einem Ausstands- gesuch betroffene Personen üben ihr Amt weiter aus bis zum entsprechen-
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den Entscheid (Art. 59 Abs. 3 StPO). Auch der Umstand, dass der Gesuch- steller gegen die Gesuchsgegner am 31. Juli 2019 eine Strafanzeige erho- ben haben soll (vgl. act. 1, Rz. 2; act. 6, Rz. 10), vermag keinen hinreichen- den Ausstandsgrund zu setzen (Urteile des Bundesgerichts 1B_48/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.4; 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1). Wenn dem so wäre, läge es in der Macht eines jeden Beschuldigten, durch die Einrei- chung einer Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsanwalt die gegen ihn gerichtete Untersuchung zu unterbrechen und deren Fortgang zu behin- dern (Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1). Was schliesslich die Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 6. Au- gust 2019 angeht, so beschränkt sich die Kritik des Gesuchstellers primär auf den Zeitpunkt von deren Erlass und nicht auf deren Inhalt (act. 1, Rz. 1, 4, 15 ff.; act. 6, Rz. 7). Ein selbstständiger Ausstandsgrund ist darin ebenfalls nicht zu erkennen.
3. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet. Es ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt des Bundes B. und die Assis- tenz-Staatsanwältin des Bundes C. wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 13. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.