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BB.2019.169

Bundesstrafgericht · 2019-11-07 · Deutsch CH

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Sachverhalt

A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersu- chung mit der Verfahrensnummer SV.15.1462 gegen unbekannte Täter- schaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (act. 2.2). Am 5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung aus auf D., E., F., G. und A. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Veruntreuung (act. 2.3).

B. Am 2. Juli 2019 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, sie beab- sichtige im Lichte neuer Entwicklungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschuldigten F., das Verfahren gegen diesen gestützt auf Art. 30 StPO abzutrennen. Gleichzeitig lud sie die Parteien ein, zur beabsichtigten Verfah- rensabtrennung Stellung zu nehmen (act. 2.24). A. liess sich diesbezüglich mit Eingabe vom 19. Juli 2019 vernehmen (act. 2.30). Mit Verfügung vom

23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das wegen Geldwäscherei ge- führte Strafverfahren gegen F., A. und die übrigen Beschuldigten ein (act. 2.4). Am 24. Juli 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft zudem Folgen- des (act. 2.5):

1. Die gegen F. geführte Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Betrugs, der unge- treuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung wird vom Verfahren SV.15.1462 abge- trennt und unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer weitergeführt.

2. Das Verfahren gegen D., E., G. und A. wegen Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung wird unter der Verfahrensnummer SV.15.1462 weitergeführt.

C. Am 30. Juli 2019 stellte A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts ein Ausstandsgesuch (act. 1). Darin beantragt er Folgendes:

1. Der fallführende StA B. und die ihm assistierende StA C. seien zu verpflichten, im Verfahren SV.15.1462 in den Ausstand zu treten resp. seien für befangen zu erklären;

2. die Befangenheit der beiden StAe sei rückwirkend festzustellen, also ab Verfahrensbeginn, spätestens jedoch seit Erlass des Schreibens v. 3.ds;

3. unter Kosten- und Entschädigung zu Lasten des Staates.

Die Beschwerdekammer leitete das Gesuch am 31. Juli 2019 weiter an die zuständige Verfahrensleitung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO (act. 1.0).

- 3 -

Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.15.1462 Anklage gegen die Beschuldigten G., D., E. und A. (vgl. act. 2, S. 5).

Am 13. August 2019 nahmen der Staatsanwalt des Bundes B. und die As- sistenz-Staatsanwältin C. gemeinsam Stellung zum Ausstandsgesuch. Sie beantragen, das Ausstandsgesuch von A. vom 30. Juli 2019 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Kosten seien dem Gesuchsteller auf- zuerlegen (act. 2). Mit Replik vom 28. August 2019 ersucht A. um antrags- gemässen Entscheid (act. 4). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am

29. August 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

D. Mit Beschluss BB.2019.166 vom 26. September 2019 wies die Beschwerde- kammer die von A. gegen die Verfügung vom 24. Juli 2019 betreffend Ver- fahrensabtrennung erhobene Beschwerde ab.

E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

E. 1.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, es liege der Anschein von Be- fangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vor. Sein Gesuch erfolgte wenige

- 4 -

Tage nach Kenntnisnahme der beiden Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 23. und 24. Juli 2019 (act. 2.4 und 2.5), welche im Zentrum seiner Kritik stehen. Auf das Gesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.

E. 2.1 Der Gesuchsteller kritisiert im Rahmen seines Gesuchs in erster Linie die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2019 betreffend Verfah- rensabtrennung (act. 1, Rz. 28 ff.). Diese stelle eine einer Begünstigung gleichkommende Vorzugsbehandlung des Beschuldigten F. dar (act. 1, Rz. 32; act. 4, Rz. 8). Zudem hätten sich die Gesuchsgegner bei ihrem Ent- scheid lediglich auf einfache und bestrittene Parteibehauptungen von F. ge- stützt, was deren Voreingenommenheit aufzeige (act. 1, Rz. 33). Der Ge- suchsteller rügt zudem, die Einstellung des Verfahrens betreffend Geldwä- scherei am 23. Juli 2019 sei verspätet erfolgt, da der entsprechende Vorwurf bereits bei Eröffnung der Strafuntersuchung verjährt gewesen sei. Obwohl er unzählige Male auf diesen Umstand hingewiesen habe, sei der entspre- chende (ungerechtfertigte) Vorwurf im Raum stehen gelassen worden. Die- ses Handeln sei parteiisch, nicht objektiv und zeuge von Befangenheit seit Beginn des Verfahrens (act. 1, Rz. 36; act. 4, Rz. 9 ff.).

E. 2.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als diejenigen in Art. 56 lit. a–e StPO), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt sich um eine Generalklausel, die alle Ausstandsgründe erfasst, wel- che in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

Voreingenommenheit oder Befangenheit werden nach Rechtsprechung an- genommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeig- net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes und den An- schein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der Be- urteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Par- tei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss viel- mehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrach- tungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2016 vom 19. April 2016 E. 3.3). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich be- fangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 237; 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39).

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Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren bis zur Anklageerhebung (Art. 61 lit. a StPO). Sie gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zur Zurückhal- tung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 180). Allge- meine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2019 vom 25. September 2019 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irr- tümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3) und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2).

E. 2.3 Der Gesuchsteller leitet die von ihm gerügte Voreingenommenheit bzw. Be- fangenheit sinngemäss aus der (fehlerhaften) Verfahrensführung der beiden Gesuchsgegner ab. Nach dem eben Ausgeführten (E. 2.2) vermögen jedoch selbst fehlerhafte Verfahrenshandlungen grundsätzlich keine bzw. nur in Ausnahmefällen eine Voreingenommenheit zu begründen. Zur Überprüfung von angeblich fehlerhaften Verfahrenshandlungen stehen dem Gesuchstel- ler die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung. Die vom Ge- suchsteller vorliegend kritisierte und gleichzeitig auch mit Beschwerde ange- fochtene Verfahrensabtrennung wurde von der Beschwerdekammer mit Be- schluss BB.2019.166 vom 26. September 2019 als rechtens betrachtet (vgl. dort E. 2.5 in fine). Damit ist auch dem daraus abgeleiteten Vorwurf der Be- fangenheit der Boden entzogen. Was die nicht erfolgte Einstellung des Vor- wurfs der Geldwäscherei betrifft, so behauptet der Gesuchsteller zwar, er habe die Gesuchsgegner unzählige Male darauf aufmerksam gemacht (act. 1, Rz. 36), legt diesbezüglich aber lediglich einen Auszug aus einer Eingabe vom 15. August 2017 ans Zwangsmassnahmengericht bei, in welchem der Gesuchsteller beiläufig auf die eingetretene Verjährung hinweist (act. 1.17). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die beschuldigte Person gegen die Eröffnung eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht zur Wehr setzen kann (Art. 300 Abs. 2 StPO). Sie kann diesen Rechtsmittelausschluss, ohne den die beschuldigte Person das Strafverfahren faktisch beliebig blockieren könnte, nicht dadurch umgehen, dass sie die Einstellung des Verfahrens ver- langt und die Weigerung der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anficht (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2;

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1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 2). Sie kann diesen Rechtsmittel- ausschluss auch nicht mit der Behauptung umgehen, der Staatsanwalt habe das Verfahren zu Unrecht eröffnet und sei deswegen befangen. Sie kann mit anderen Worten auch im Ausstandsverfahren keine materielle Prüfung der Eröffnung bzw. der Weiterführung des Strafverfahrens erreichen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_317/2011 vom 6. September 2011 E. 4.9). Auch in diesem Punkt ist somit kein Ausstandsgrund erkennbar.

E. 3 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet. Es ist abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt des Bundes B. und die Assis- tenz-Staatsanwältin des Bundes C. wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Gesuchsteller

gegen

1. B., Staatsanwalt des Bundes,

2. C., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.169

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Sachverhalt:

A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersu- chung mit der Verfahrensnummer SV.15.1462 gegen unbekannte Täter- schaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (act. 2.2). Am 5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung aus auf D., E., F., G. und A. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Veruntreuung (act. 2.3).

B. Am 2. Juli 2019 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, sie beab- sichtige im Lichte neuer Entwicklungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschuldigten F., das Verfahren gegen diesen gestützt auf Art. 30 StPO abzutrennen. Gleichzeitig lud sie die Parteien ein, zur beabsichtigten Verfah- rensabtrennung Stellung zu nehmen (act. 2.24). A. liess sich diesbezüglich mit Eingabe vom 19. Juli 2019 vernehmen (act. 2.30). Mit Verfügung vom

23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das wegen Geldwäscherei ge- führte Strafverfahren gegen F., A. und die übrigen Beschuldigten ein (act. 2.4). Am 24. Juli 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft zudem Folgen- des (act. 2.5):

1. Die gegen F. geführte Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Betrugs, der unge- treuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung wird vom Verfahren SV.15.1462 abge- trennt und unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer weitergeführt.

2. Das Verfahren gegen D., E., G. und A. wegen Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung wird unter der Verfahrensnummer SV.15.1462 weitergeführt.

C. Am 30. Juli 2019 stellte A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts ein Ausstandsgesuch (act. 1). Darin beantragt er Folgendes:

1. Der fallführende StA B. und die ihm assistierende StA C. seien zu verpflichten, im Verfahren SV.15.1462 in den Ausstand zu treten resp. seien für befangen zu erklären;

2. die Befangenheit der beiden StAe sei rückwirkend festzustellen, also ab Verfahrensbeginn, spätestens jedoch seit Erlass des Schreibens v. 3.ds;

3. unter Kosten- und Entschädigung zu Lasten des Staates.

Die Beschwerdekammer leitete das Gesuch am 31. Juli 2019 weiter an die zuständige Verfahrensleitung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO (act. 1.0).

- 3 -

Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.15.1462 Anklage gegen die Beschuldigten G., D., E. und A. (vgl. act. 2, S. 5).

Am 13. August 2019 nahmen der Staatsanwalt des Bundes B. und die As- sistenz-Staatsanwältin C. gemeinsam Stellung zum Ausstandsgesuch. Sie beantragen, das Ausstandsgesuch von A. vom 30. Juli 2019 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Kosten seien dem Gesuchsteller auf- zuerlegen (act. 2). Mit Replik vom 28. August 2019 ersucht A. um antrags- gemässen Entscheid (act. 4). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am

29. August 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

D. Mit Beschluss BB.2019.166 vom 26. September 2019 wies die Beschwerde- kammer die von A. gegen die Verfügung vom 24. Juli 2019 betreffend Ver- fahrensabtrennung erhobene Beschwerde ab.

E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

1.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, es liege der Anschein von Be- fangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vor. Sein Gesuch erfolgte wenige

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Tage nach Kenntnisnahme der beiden Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 23. und 24. Juli 2019 (act. 2.4 und 2.5), welche im Zentrum seiner Kritik stehen. Auf das Gesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.

2.

2.1 Der Gesuchsteller kritisiert im Rahmen seines Gesuchs in erster Linie die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2019 betreffend Verfah- rensabtrennung (act. 1, Rz. 28 ff.). Diese stelle eine einer Begünstigung gleichkommende Vorzugsbehandlung des Beschuldigten F. dar (act. 1, Rz. 32; act. 4, Rz. 8). Zudem hätten sich die Gesuchsgegner bei ihrem Ent- scheid lediglich auf einfache und bestrittene Parteibehauptungen von F. ge- stützt, was deren Voreingenommenheit aufzeige (act. 1, Rz. 33). Der Ge- suchsteller rügt zudem, die Einstellung des Verfahrens betreffend Geldwä- scherei am 23. Juli 2019 sei verspätet erfolgt, da der entsprechende Vorwurf bereits bei Eröffnung der Strafuntersuchung verjährt gewesen sei. Obwohl er unzählige Male auf diesen Umstand hingewiesen habe, sei der entspre- chende (ungerechtfertigte) Vorwurf im Raum stehen gelassen worden. Die- ses Handeln sei parteiisch, nicht objektiv und zeuge von Befangenheit seit Beginn des Verfahrens (act. 1, Rz. 36; act. 4, Rz. 9 ff.).

2.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als diejenigen in Art. 56 lit. a–e StPO), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt sich um eine Generalklausel, die alle Ausstandsgründe erfasst, wel- che in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

Voreingenommenheit oder Befangenheit werden nach Rechtsprechung an- genommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeig- net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes und den An- schein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der Be- urteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Par- tei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss viel- mehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrach- tungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2016 vom 19. April 2016 E. 3.3). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich be- fangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 237; 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39).

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Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren bis zur Anklageerhebung (Art. 61 lit. a StPO). Sie gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zur Zurückhal- tung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 180). Allge- meine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2019 vom 25. September 2019 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irr- tümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3) und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2).

2.3 Der Gesuchsteller leitet die von ihm gerügte Voreingenommenheit bzw. Be- fangenheit sinngemäss aus der (fehlerhaften) Verfahrensführung der beiden Gesuchsgegner ab. Nach dem eben Ausgeführten (E. 2.2) vermögen jedoch selbst fehlerhafte Verfahrenshandlungen grundsätzlich keine bzw. nur in Ausnahmefällen eine Voreingenommenheit zu begründen. Zur Überprüfung von angeblich fehlerhaften Verfahrenshandlungen stehen dem Gesuchstel- ler die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung. Die vom Ge- suchsteller vorliegend kritisierte und gleichzeitig auch mit Beschwerde ange- fochtene Verfahrensabtrennung wurde von der Beschwerdekammer mit Be- schluss BB.2019.166 vom 26. September 2019 als rechtens betrachtet (vgl. dort E. 2.5 in fine). Damit ist auch dem daraus abgeleiteten Vorwurf der Be- fangenheit der Boden entzogen. Was die nicht erfolgte Einstellung des Vor- wurfs der Geldwäscherei betrifft, so behauptet der Gesuchsteller zwar, er habe die Gesuchsgegner unzählige Male darauf aufmerksam gemacht (act. 1, Rz. 36), legt diesbezüglich aber lediglich einen Auszug aus einer Eingabe vom 15. August 2017 ans Zwangsmassnahmengericht bei, in welchem der Gesuchsteller beiläufig auf die eingetretene Verjährung hinweist (act. 1.17). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die beschuldigte Person gegen die Eröffnung eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht zur Wehr setzen kann (Art. 300 Abs. 2 StPO). Sie kann diesen Rechtsmittelausschluss, ohne den die beschuldigte Person das Strafverfahren faktisch beliebig blockieren könnte, nicht dadurch umgehen, dass sie die Einstellung des Verfahrens ver- langt und die Weigerung der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anficht (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2;

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1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 2). Sie kann diesen Rechtsmittel- ausschluss auch nicht mit der Behauptung umgehen, der Staatsanwalt habe das Verfahren zu Unrecht eröffnet und sei deswegen befangen. Sie kann mit anderen Worten auch im Ausstandsverfahren keine materielle Prüfung der Eröffnung bzw. der Weiterführung des Strafverfahrens erreichen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_317/2011 vom 6. September 2011 E. 4.9). Auch in diesem Punkt ist somit kein Ausstandsgrund erkennbar.

3. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet. Es ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt des Bundes B. und die Assis- tenz-Staatsanwältin des Bundes C. wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 7. November 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.