Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).
Sachverhalt
A. Am 27. Juli 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen E. die Strafunter- suchung Nr. SV.15.0902 (act. 2.1). Diese wurde mit Verfügung vom
6. Juni 2017 u.a. auf A. ausgedehnt wegen des Verdachts der Urkundenfäl- schung (act. 2.2). Am selben Tag erfolgte die Ausdehnung der Untersuchung gegen F. (act. 2.3), welcher mit Eingabe vom 2. August 2017 um Durchfüh- rung des abgekürzten Verfahrens nach Art. 358 ff. StPO ersuchte (act. 2.6). Daraufhin verfügte die Bundesanwaltschaft am 15. September 2017 Folgen- des (act. 2.7):
1. Der Antrag von F. vom 2. August 2017 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens wird gutgeheissen.
2. Die gegen F. geführte Strafuntersuchung (…) wird vom Verfahren SV.15.0902 abgetrennt und das abgekürzte Verfahren gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer [SV.17.1581] weitergeführt.
3. Die gegen A. und (…) geführte Strafuntersuchung wegen Verdachts der Urkundenfäl- schung wird unter der Verfahrensnummer SV.15.0902 fortgeführt.
Im Rahmen des Verfahrens Nr. SV.15.0902 verfügte die Bundesanwalt- schaft am 5. Februar 2018, die Fédération Internationale de Football Associ- ation (nachfolgend «FIFA») werde nicht als Privatklägerin zugelassen (act. 2.8).
Mit Verfügung vom 29. August 2018 wurden sich auf einer auf A. lautenden Bankverbindung befindliche Vermögenswerte neu auch im Verfahren Nr. SV.17.1581 beschlagnahmt (vgl. act. 1, Rz. 17). Am 21. November 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft, die FIFA werde in diesem Verfahren als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zugelassen (act. 2.9).
B. Bereits zuvor wurde G. am 26. Februar 2016 zum neuen Präsidenten der FIFA gewählt (vgl. act. 2.14). In der Folge kam es am 22. März 2016 und am
22. April 2016 zu zwei persönlichen Treffen zwischen G. und dem Bundes- anwalt B. Zu diesen Treffen besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz. Hierzu ergingen zu Beginn des Monats November 2018 erste Presseartikel (vgl. act. 2.10). B. nahm am 21. November 2018 vor den Medien zu diesen beiden Treffen Stellung (vgl. act. 2.14).
Aufgrund einer von B. am 9. Oktober 2018 erstellten Gesprächs- und Akten- notiz über ein von ihm am 28. September 2018 mit H., Mitglied der Aufsichts- behörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA»), geführtes
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Gespräch, ernannte die AB-BA am 12. Oktober 2018 gestützt auf Art. 67 Abs. 1 StBOG einen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes zur Prü- fung dieser Gesprächs- und Aktennotiz als Strafanzeige und gegebenenfalls zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Der Anfangsverdacht gemäss der erwähnten Gesprächs- und Aktennotiz richtete sich gegen den Leitenden Staatsanwalt des Bundes C., welchem strafrechtlich relevante Verhaltens- weisen und Äusserungen in dem von der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahrenskomplex Weltfussball im Kontakt mit I. in dessen Funktionen als Leiter Rechtsdienst und stellvertretender Generalsekretär der FIFA zur Last gelegt wurden (vgl. act. 2.13). C. wurde in der Folge von Bundesanwalt B. suspendiert (vgl. zwei Presseartikel vom 9. bzw. 16. November 2018; act. 2.11, 2.12). Die entsprechende Strafuntersuchung wurde vom ausseror- dentlichen Staatsanwalt des Bundes J. mit Verfügung vom 9. Novem- ber 2018 eingestellt. Darüber wurde in der Folge auch in den Medien berich- tet (vgl. act. 2.12, 2.13). Das Arbeitsverhältnis zwischen C. und der Bundes- anwaltschaft wurde im Anschluss an die eingestellte Strafuntersuchung auf- gelöst.
Am 16. Juni 2017 kam es offenbar zu einem dritten persönlichen Treffen zwischen G. und B. (vgl. act. 2.16). Auch hierzu besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz. Diesbezüglich erschienen erste Medienberichte Mitte April 2019 (siehe act. 2.16). Die Bundesanwaltschaft nahm diesbezüglich den Me- dien gegenüber schriftlich Stellung. Dabei führte sie aus, sie sei auf Nach- frage des a.o. Staatsanwaltes des Kantons Wallis auf Hinweise gestossen, welche auf ein weiteres Treffen zwischen B. und G. im Juni 2017 schliessen lassen (act. 2.20).
C. Am 12. Dezember 2018 informierte die Bundesanwaltschaft im Rahmen des Verfahrens Nr. SV.17.1581 den durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten A. über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung und lud ihn diesbezüglich zur Stellungnahme ein (act. 2.17). Die entsprechende Stel- lungnahme zu Handen der Bundesanwaltschaft erfolgte am 27. Mai 2019 (act. 1.2). Darin liess A. u.a. mit Hinweis auf die eingangs erwähnte Bericht- erstattung in den Medien ausführen, es bestehe der Verdacht, dass die Bun- desanwaltschaft im vorliegenden Verfahren befangen sein könnte. Er er- suchte diesbezüglich um Informationen über Art, Dauer und Inhalt der ver- schiedenen Treffen zwischen den Vertretern der Bundesanwaltschaft und der FIFA (act. 1.2, Rz. 210 ff.).
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D. Mit den beiden Beschlüssen BB.2018.190 und BB.2018.197 vom
17. Juni 2019 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die ge- gen B., C. und Staatsanwalt des Bundes K. gerichteten Ausstandsbegehren von zwei Beschuldigten in einer anderen die FIFA betreffenden Strafunter- suchung gut.
E. Am 24. Juni 2019 stellte A. bei der Beschwerdekammer ein Ausstandsge- such gegen B., C. und Staatsanwalt des Bundes D. (act. 1, S. 1). Darin be- antragt er Folgendes:
1. Es sei festzustellen, dass B., Bundesanwalt, sowie C., ehemaliger Leitender Staatsanwalt des Bundes sowie sämtliche Staatsanwälte des Bundes, insbesondere D., welche im Verfah- ren SV.15.0902 und SV.17.1581 involviert sind, im Verfahrenskomplex Weltfussball, insbe- sondere in den beiden Verfahren SV.15.0902 bzw. SV.17.1581, befangen sind;
2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuordnen, dass B., Bundesanwalt, sowie C., ehemaliger Leitender Staatsanwalt des Bundes sowie sämtliche Staatsanwälte des Bundes, insbeson- dere D., welche im Verfahren SV.15.0902 und SV.17.1581 involviert sind, im Verfahrenskom- plex Weltfussball, insbesondere in den beiden Verfahren SV.15.0902 und SV.17.1581, in den Ausstand zu treten haben;
3. Es sei ein unabhängiger Staatsanwalt, der nicht mit dem Verfahrenskomplex Weltfussball befasst ist, in den Verfahren SV.15.0902 und SV.17.1581 einzusetzen;
4. Es seien sämtliche Verfahrenshandlungen in den beiden Verfahren SV.15.0902 und SV.17.1581, insbesondere die Verfügung vom 27. August 2015 (Kontensperre), die Verfü- gungen vom 6. Juni 2017 (Ausdehnung des Verfahrens), die Verfügung vom 15. Septem- ber 2017 (Verfahrensabtrennung), das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft an das Office of International Affairs (USA) vom 3. Juli 2018 (Rechtshilfeersuchen) sowie die Verfü- gung vom 29. August 2018 (Beschlagnahme im Verfahren SV.17.1581) aufzuheben und ge- gebenenfalls zu wiederholen;
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
D. nahm mit Eingabe vom 4. Juli 2019 zum Gesuch Stellung (act. 2). Darin beantragt er Folgendes:
1. Die Anträge von A. vom 24. Juni 2019 seien abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten seien A. aufzuerlegen.
Mit Replik vom 22. Juli 2019 hält A. an den Anträgen und Ausführungen im Ausstandsgesuch fest (act. 4, S. 1), führt aber ergänzend aus, auch Staats- anwalt des Bundes K. habe in den Ausstand zu treten (act. 4, Rz. 11). Staatsanwalt D. nahm hierzu am 29. Juli 2019 unaufgefordert Stellung (act. 6), was A. am 31. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
E. 1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung «ohne Verzug» ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ver- langen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ge- stelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2).
E. 1.3 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mit- glieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche
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Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamt- behörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegenge- nommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56–60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.).
E. 1.4 Der Gesuchsteller ist Beschuldigter im Rahmen des Verfahrens Nr. SV.15.0902. Im Verfahren Nr. SV.17.1581 ist er dagegen ein durch Verfah- renshandlungen beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. Wird er in dieser Eigenschaft in seinen Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrens- rechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Vor diesem Hintergrund ist er grundsätzlich berechtigt, für beide Verfahren Ausstandsbegehren zu stellen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2).
E. 2.1 Das Ausstandsgesuch richtet sich namentlich nur gegen B., C. und D. (vgl. act. 1, S. 1; act. 1, Rz. 40 ff.). Erst im Rahmen der Replik verlangt der Ge- suchsteller erstmals auch den Ausstand von K. (act. 4, Rz. 10 f.).
E. 2.2 Soweit sich das Gesuch gegen Bundesanwalt B. richtet, wird es vom Ge- suchsteller mit den verschiedenen, nicht protokollierten Geheimtreffen zwi- schen B. und G. begründet (act. 1, Rz. 29, 49 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass diese Treffen in den Medien bereits ab November 2018 einlässlich diskutiert worden sind. Bundesanwalt B. selber nahm diesbezüglich am 21. Novem- ber 2018 vor den Medien persönlich Stellung (siehe oben Sachverhalt, lit. B). Die entsprechenden Medienberichte waren dem Gesuchsteller offensichtlich bereits einige Zeit vor der Einreichung seines Ausstandsgesuchs bekannt. Er selber nahm in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2019 ausdrücklich Be- zug auf die «sog. Football Leaks und jüngste Medienberichte» (act. 1.2, Rz. 211) und legte hierzu seiner Eingabe zwei Artikel des Tages-Anzeigers vom 11. und 15. Mai 2019 bei (vgl. act. 1.2, Rz. 211 f.). Das Ausstandsbe- gehren datiert vom 24. Juni 2019 und erging damit über ein halbes Jahr nach der vom Gesuchsteller selber angeführten Berichterstattung zu den sog. Football Leaks und der persönlichen Stellungnahme von B. gegenüber den Medien und auch über einen Monat nach den vom Gesuchsteller in seiner
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Eingabe vom 27. Mai 2019 erwähnten «jüngsten Medienberichten». Das Ge- such erweist sich diesbezüglich offensichtlich als verspätet (siehe dazu oben E. 1.2). Der Gesuchsteller reagierte mit seinem Gesuch offenbar auf die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 und BB.2018.197 vom
17. Juni 2019, mit welchen die gegen B., C. und K. gerichteten Ausstands- begehren von zwei Beschuldigten in einer anderen die FIFA betreffenden Strafuntersuchung gutgeheissen wurden. Er macht geltend, er habe erst auf- grund dieser Beschlüsse Kenntnis vom Ausstandsgrund bzw. von neuen Tatsachen erhalten, welche einen Ausstandsgrund darstellen würden (act. 1, Rz. 6, 25). Allein gestützt auf die vorher erschienenen Medienberichte sei es ihm nicht möglich gewesen, ein substanziiertes Ausstandsbegehren zu stel- len (act. 1, Rz. 24). In den Medien seien die Treffen nur spekulativ themati- siert worden (act. 4, Rz. 3). Hierzu ist festzuhalten, dass den erwähnten Be- schlüssen des Bundesstrafgerichts keine grundlegend neuen Informationen entnommen werden können, welche dem Gesuchsteller nicht allerspätes- tens bereits zum Zeitpunkt seiner Eingabe vom 27. Mai 2019 bekannt gewe- sen sind und die seinen Ausführungen zufolge einen Ausstandsgrund dar- stellen. In dieser Eingabe nannte der Gesuchsteller Daten und Orte zu drei Treffen zwischen B. und G. Zum Inhalt von zwei dieser Treffen äusserte sich B. bereits im November 2018 öffentlich vor den Medien (act. 2.14). Ebenso war dem Gesuchsteller bereits bekannt, dass diese Treffen nicht protokolliert worden sind (act. 1.2, Rz. 213). Was der Gesuchsteller als erst am 17. Ju- ni 2019 neu bekannt gewordene Tatsachen darstellen will (siehe insbeson- dere act. 1, Rz. 49 ff. und 54 ff.), sind keine Tatsachen, sondern bloss die von der Beschwerdekammer vorgenommene rechtliche Würdigung der auch dem Gesuchsteller teilweise bereits seit Monaten bekannten Tatsachen. Nach dem Gesagten erweist sich das gegen Bundesanwalt B. gerichtete Ausstandsbegehren als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 2.3 Ähnliche Überlegungen gelten für das Gesuch, soweit es sich gegen den ehemaligen Leitenden Staatsanwalt des Bundes C. richtet. Der Gesuchstel- ler bezieht sich in diesem Punkt hauptsächlich auf die im Beschluss BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 teilweise wiedergegebene Einstellungsver- fügung in Sachen C. vom 9. November 2018 (act. 1, Rz. 30 f., 52). Auch diese Informationen und insbesondere die erwähnte Einstellungsverfügung waren bereits im November 2018 Gegenstand von detaillierter Medienbe- richterstattung (siehe z.B. act. 2.13). Damit erweist sich auch das gegen C. gerichtete Ausstandsbegehren als verspätet, weshalb darauf nicht einzutre- ten ist.
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E. 2.4 D. betreffend leitet der Gesuchsteller dessen angebliche Befangenheit in erster Linie aus dem Umstand ab, dass Bundesanwalt B. bzw. C. ihm ge- genüber gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a und b StBOG Weisungen erlassen können bzw. konnten (so in act. 1, Rz. 35, 43, 53). Selbst eine allfällige Be- fangenheit der Führungsverantwortlichen führt jedoch nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermitteln- den Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4). Anderweitige Umstände, welche die angebliche Befangenheit von D. be- gründen könnten, macht der Gesuchsteller in seinem Gesuch keine geltend. Sofern der Gesuchsteller erstmals in seiner Replik vom 22. Juli 2019 auf eine angeblich nicht protokollierte Besprechung zwischen den Rechtsvertretern der FIFA und D. Bezug nimmt, so wird darauf in einem Schreiben vom
14. Februar 2018 Bezug genommen (act. 4.2), welches ebenfalls bereits in der Stellungnahme des Gesuchstellers vom 27. Mai 2019 Erwähnung fand (act. 1.2, Rz. 215 ff.). Das entsprechende Vorbringen erweist sich damit ebenfalls als verspätet.
E. 2.5 Auf das vom Gesuchsteller gegen K. gerichtete Ausstandsbegehren ist ebenfalls nicht einzutreten. K. war zu keinem Zeitpunkt in die Führung der vorliegenden Strafverfahren eingebunden. Seine konkrete Mitwirkung an den Verfahren beschränkte sich auf die Stellvertretung des Verfahrensleiters D., wenn dieser büroabwesend, an einem anderen Standort oder anderwei- tig verhindert war (vgl. hierzu act. 6, Ziff. 6), und ist damit lediglich von mar- ginaler Bedeutung. Auf das Gesuch ist in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. hierzu auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom
17. Juni 2019 E. 3.3 und 7.4).
E. 2.6 Sofern sich das Gesuch darüber hinaus gegen «sämtliche Staatsanwälte des Bundes, welche in den Verfahren Nr. SV.15.0902 bzw. SV.17.1581 in- volviert sind» richtet, ist auf dieses mangels hinreichender Substanziierung nicht einzutreten. Der Gesuchsteller gibt diese Personen betreffend lediglich an, er selber könne nicht abschätzen, ob und inwieweit diese Personen be- fangen sind (act. 1, Rz. 44).
E. 3 Das Gesuch erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, sofern es ihm nicht schon an der Zulässigkeit fehlt. Es ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 9 -
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 5. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Bühler Galladé, Gesuchsteller
gegen
1. B., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft,
2. C., ehemaliger Leitender Staatsanwalt des Bun- des, Bundesanwaltschaft,
3. D., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwalt- schaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.137
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Sachverhalt:
A. Am 27. Juli 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen E. die Strafunter- suchung Nr. SV.15.0902 (act. 2.1). Diese wurde mit Verfügung vom
6. Juni 2017 u.a. auf A. ausgedehnt wegen des Verdachts der Urkundenfäl- schung (act. 2.2). Am selben Tag erfolgte die Ausdehnung der Untersuchung gegen F. (act. 2.3), welcher mit Eingabe vom 2. August 2017 um Durchfüh- rung des abgekürzten Verfahrens nach Art. 358 ff. StPO ersuchte (act. 2.6). Daraufhin verfügte die Bundesanwaltschaft am 15. September 2017 Folgen- des (act. 2.7):
1. Der Antrag von F. vom 2. August 2017 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens wird gutgeheissen.
2. Die gegen F. geführte Strafuntersuchung (…) wird vom Verfahren SV.15.0902 abgetrennt und das abgekürzte Verfahren gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer [SV.17.1581] weitergeführt.
3. Die gegen A. und (…) geführte Strafuntersuchung wegen Verdachts der Urkundenfäl- schung wird unter der Verfahrensnummer SV.15.0902 fortgeführt.
Im Rahmen des Verfahrens Nr. SV.15.0902 verfügte die Bundesanwalt- schaft am 5. Februar 2018, die Fédération Internationale de Football Associ- ation (nachfolgend «FIFA») werde nicht als Privatklägerin zugelassen (act. 2.8).
Mit Verfügung vom 29. August 2018 wurden sich auf einer auf A. lautenden Bankverbindung befindliche Vermögenswerte neu auch im Verfahren Nr. SV.17.1581 beschlagnahmt (vgl. act. 1, Rz. 17). Am 21. November 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft, die FIFA werde in diesem Verfahren als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zugelassen (act. 2.9).
B. Bereits zuvor wurde G. am 26. Februar 2016 zum neuen Präsidenten der FIFA gewählt (vgl. act. 2.14). In der Folge kam es am 22. März 2016 und am
22. April 2016 zu zwei persönlichen Treffen zwischen G. und dem Bundes- anwalt B. Zu diesen Treffen besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz. Hierzu ergingen zu Beginn des Monats November 2018 erste Presseartikel (vgl. act. 2.10). B. nahm am 21. November 2018 vor den Medien zu diesen beiden Treffen Stellung (vgl. act. 2.14).
Aufgrund einer von B. am 9. Oktober 2018 erstellten Gesprächs- und Akten- notiz über ein von ihm am 28. September 2018 mit H., Mitglied der Aufsichts- behörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA»), geführtes
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Gespräch, ernannte die AB-BA am 12. Oktober 2018 gestützt auf Art. 67 Abs. 1 StBOG einen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes zur Prü- fung dieser Gesprächs- und Aktennotiz als Strafanzeige und gegebenenfalls zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Der Anfangsverdacht gemäss der erwähnten Gesprächs- und Aktennotiz richtete sich gegen den Leitenden Staatsanwalt des Bundes C., welchem strafrechtlich relevante Verhaltens- weisen und Äusserungen in dem von der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahrenskomplex Weltfussball im Kontakt mit I. in dessen Funktionen als Leiter Rechtsdienst und stellvertretender Generalsekretär der FIFA zur Last gelegt wurden (vgl. act. 2.13). C. wurde in der Folge von Bundesanwalt B. suspendiert (vgl. zwei Presseartikel vom 9. bzw. 16. November 2018; act. 2.11, 2.12). Die entsprechende Strafuntersuchung wurde vom ausseror- dentlichen Staatsanwalt des Bundes J. mit Verfügung vom 9. Novem- ber 2018 eingestellt. Darüber wurde in der Folge auch in den Medien berich- tet (vgl. act. 2.12, 2.13). Das Arbeitsverhältnis zwischen C. und der Bundes- anwaltschaft wurde im Anschluss an die eingestellte Strafuntersuchung auf- gelöst.
Am 16. Juni 2017 kam es offenbar zu einem dritten persönlichen Treffen zwischen G. und B. (vgl. act. 2.16). Auch hierzu besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz. Diesbezüglich erschienen erste Medienberichte Mitte April 2019 (siehe act. 2.16). Die Bundesanwaltschaft nahm diesbezüglich den Me- dien gegenüber schriftlich Stellung. Dabei führte sie aus, sie sei auf Nach- frage des a.o. Staatsanwaltes des Kantons Wallis auf Hinweise gestossen, welche auf ein weiteres Treffen zwischen B. und G. im Juni 2017 schliessen lassen (act. 2.20).
C. Am 12. Dezember 2018 informierte die Bundesanwaltschaft im Rahmen des Verfahrens Nr. SV.17.1581 den durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten A. über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung und lud ihn diesbezüglich zur Stellungnahme ein (act. 2.17). Die entsprechende Stel- lungnahme zu Handen der Bundesanwaltschaft erfolgte am 27. Mai 2019 (act. 1.2). Darin liess A. u.a. mit Hinweis auf die eingangs erwähnte Bericht- erstattung in den Medien ausführen, es bestehe der Verdacht, dass die Bun- desanwaltschaft im vorliegenden Verfahren befangen sein könnte. Er er- suchte diesbezüglich um Informationen über Art, Dauer und Inhalt der ver- schiedenen Treffen zwischen den Vertretern der Bundesanwaltschaft und der FIFA (act. 1.2, Rz. 210 ff.).
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D. Mit den beiden Beschlüssen BB.2018.190 und BB.2018.197 vom
17. Juni 2019 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die ge- gen B., C. und Staatsanwalt des Bundes K. gerichteten Ausstandsbegehren von zwei Beschuldigten in einer anderen die FIFA betreffenden Strafunter- suchung gut.
E. Am 24. Juni 2019 stellte A. bei der Beschwerdekammer ein Ausstandsge- such gegen B., C. und Staatsanwalt des Bundes D. (act. 1, S. 1). Darin be- antragt er Folgendes:
1. Es sei festzustellen, dass B., Bundesanwalt, sowie C., ehemaliger Leitender Staatsanwalt des Bundes sowie sämtliche Staatsanwälte des Bundes, insbesondere D., welche im Verfah- ren SV.15.0902 und SV.17.1581 involviert sind, im Verfahrenskomplex Weltfussball, insbe- sondere in den beiden Verfahren SV.15.0902 bzw. SV.17.1581, befangen sind;
2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuordnen, dass B., Bundesanwalt, sowie C., ehemaliger Leitender Staatsanwalt des Bundes sowie sämtliche Staatsanwälte des Bundes, insbeson- dere D., welche im Verfahren SV.15.0902 und SV.17.1581 involviert sind, im Verfahrenskom- plex Weltfussball, insbesondere in den beiden Verfahren SV.15.0902 und SV.17.1581, in den Ausstand zu treten haben;
3. Es sei ein unabhängiger Staatsanwalt, der nicht mit dem Verfahrenskomplex Weltfussball befasst ist, in den Verfahren SV.15.0902 und SV.17.1581 einzusetzen;
4. Es seien sämtliche Verfahrenshandlungen in den beiden Verfahren SV.15.0902 und SV.17.1581, insbesondere die Verfügung vom 27. August 2015 (Kontensperre), die Verfü- gungen vom 6. Juni 2017 (Ausdehnung des Verfahrens), die Verfügung vom 15. Septem- ber 2017 (Verfahrensabtrennung), das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft an das Office of International Affairs (USA) vom 3. Juli 2018 (Rechtshilfeersuchen) sowie die Verfü- gung vom 29. August 2018 (Beschlagnahme im Verfahren SV.17.1581) aufzuheben und ge- gebenenfalls zu wiederholen;
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
D. nahm mit Eingabe vom 4. Juli 2019 zum Gesuch Stellung (act. 2). Darin beantragt er Folgendes:
1. Die Anträge von A. vom 24. Juni 2019 seien abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten seien A. aufzuerlegen.
Mit Replik vom 22. Juli 2019 hält A. an den Anträgen und Ausführungen im Ausstandsgesuch fest (act. 4, S. 1), führt aber ergänzend aus, auch Staats- anwalt des Bundes K. habe in den Ausstand zu treten (act. 4, Rz. 11). Staatsanwalt D. nahm hierzu am 29. Juli 2019 unaufgefordert Stellung (act. 6), was A. am 31. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung «ohne Verzug» ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ver- langen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ge- stelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2).
1.3 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mit- glieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche
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Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamt- behörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegenge- nommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56–60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.).
1.4 Der Gesuchsteller ist Beschuldigter im Rahmen des Verfahrens Nr. SV.15.0902. Im Verfahren Nr. SV.17.1581 ist er dagegen ein durch Verfah- renshandlungen beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. Wird er in dieser Eigenschaft in seinen Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrens- rechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Vor diesem Hintergrund ist er grundsätzlich berechtigt, für beide Verfahren Ausstandsbegehren zu stellen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2).
2.
2.1 Das Ausstandsgesuch richtet sich namentlich nur gegen B., C. und D. (vgl. act. 1, S. 1; act. 1, Rz. 40 ff.). Erst im Rahmen der Replik verlangt der Ge- suchsteller erstmals auch den Ausstand von K. (act. 4, Rz. 10 f.).
2.2 Soweit sich das Gesuch gegen Bundesanwalt B. richtet, wird es vom Ge- suchsteller mit den verschiedenen, nicht protokollierten Geheimtreffen zwi- schen B. und G. begründet (act. 1, Rz. 29, 49 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass diese Treffen in den Medien bereits ab November 2018 einlässlich diskutiert worden sind. Bundesanwalt B. selber nahm diesbezüglich am 21. Novem- ber 2018 vor den Medien persönlich Stellung (siehe oben Sachverhalt, lit. B). Die entsprechenden Medienberichte waren dem Gesuchsteller offensichtlich bereits einige Zeit vor der Einreichung seines Ausstandsgesuchs bekannt. Er selber nahm in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2019 ausdrücklich Be- zug auf die «sog. Football Leaks und jüngste Medienberichte» (act. 1.2, Rz. 211) und legte hierzu seiner Eingabe zwei Artikel des Tages-Anzeigers vom 11. und 15. Mai 2019 bei (vgl. act. 1.2, Rz. 211 f.). Das Ausstandsbe- gehren datiert vom 24. Juni 2019 und erging damit über ein halbes Jahr nach der vom Gesuchsteller selber angeführten Berichterstattung zu den sog. Football Leaks und der persönlichen Stellungnahme von B. gegenüber den Medien und auch über einen Monat nach den vom Gesuchsteller in seiner
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Eingabe vom 27. Mai 2019 erwähnten «jüngsten Medienberichten». Das Ge- such erweist sich diesbezüglich offensichtlich als verspätet (siehe dazu oben E. 1.2). Der Gesuchsteller reagierte mit seinem Gesuch offenbar auf die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 und BB.2018.197 vom
17. Juni 2019, mit welchen die gegen B., C. und K. gerichteten Ausstands- begehren von zwei Beschuldigten in einer anderen die FIFA betreffenden Strafuntersuchung gutgeheissen wurden. Er macht geltend, er habe erst auf- grund dieser Beschlüsse Kenntnis vom Ausstandsgrund bzw. von neuen Tatsachen erhalten, welche einen Ausstandsgrund darstellen würden (act. 1, Rz. 6, 25). Allein gestützt auf die vorher erschienenen Medienberichte sei es ihm nicht möglich gewesen, ein substanziiertes Ausstandsbegehren zu stel- len (act. 1, Rz. 24). In den Medien seien die Treffen nur spekulativ themati- siert worden (act. 4, Rz. 3). Hierzu ist festzuhalten, dass den erwähnten Be- schlüssen des Bundesstrafgerichts keine grundlegend neuen Informationen entnommen werden können, welche dem Gesuchsteller nicht allerspätes- tens bereits zum Zeitpunkt seiner Eingabe vom 27. Mai 2019 bekannt gewe- sen sind und die seinen Ausführungen zufolge einen Ausstandsgrund dar- stellen. In dieser Eingabe nannte der Gesuchsteller Daten und Orte zu drei Treffen zwischen B. und G. Zum Inhalt von zwei dieser Treffen äusserte sich B. bereits im November 2018 öffentlich vor den Medien (act. 2.14). Ebenso war dem Gesuchsteller bereits bekannt, dass diese Treffen nicht protokolliert worden sind (act. 1.2, Rz. 213). Was der Gesuchsteller als erst am 17. Ju- ni 2019 neu bekannt gewordene Tatsachen darstellen will (siehe insbeson- dere act. 1, Rz. 49 ff. und 54 ff.), sind keine Tatsachen, sondern bloss die von der Beschwerdekammer vorgenommene rechtliche Würdigung der auch dem Gesuchsteller teilweise bereits seit Monaten bekannten Tatsachen. Nach dem Gesagten erweist sich das gegen Bundesanwalt B. gerichtete Ausstandsbegehren als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.3 Ähnliche Überlegungen gelten für das Gesuch, soweit es sich gegen den ehemaligen Leitenden Staatsanwalt des Bundes C. richtet. Der Gesuchstel- ler bezieht sich in diesem Punkt hauptsächlich auf die im Beschluss BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 teilweise wiedergegebene Einstellungsver- fügung in Sachen C. vom 9. November 2018 (act. 1, Rz. 30 f., 52). Auch diese Informationen und insbesondere die erwähnte Einstellungsverfügung waren bereits im November 2018 Gegenstand von detaillierter Medienbe- richterstattung (siehe z.B. act. 2.13). Damit erweist sich auch das gegen C. gerichtete Ausstandsbegehren als verspätet, weshalb darauf nicht einzutre- ten ist.
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2.4 D. betreffend leitet der Gesuchsteller dessen angebliche Befangenheit in erster Linie aus dem Umstand ab, dass Bundesanwalt B. bzw. C. ihm ge- genüber gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a und b StBOG Weisungen erlassen können bzw. konnten (so in act. 1, Rz. 35, 43, 53). Selbst eine allfällige Be- fangenheit der Führungsverantwortlichen führt jedoch nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermitteln- den Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4). Anderweitige Umstände, welche die angebliche Befangenheit von D. be- gründen könnten, macht der Gesuchsteller in seinem Gesuch keine geltend. Sofern der Gesuchsteller erstmals in seiner Replik vom 22. Juli 2019 auf eine angeblich nicht protokollierte Besprechung zwischen den Rechtsvertretern der FIFA und D. Bezug nimmt, so wird darauf in einem Schreiben vom
14. Februar 2018 Bezug genommen (act. 4.2), welches ebenfalls bereits in der Stellungnahme des Gesuchstellers vom 27. Mai 2019 Erwähnung fand (act. 1.2, Rz. 215 ff.). Das entsprechende Vorbringen erweist sich damit ebenfalls als verspätet.
2.5 Auf das vom Gesuchsteller gegen K. gerichtete Ausstandsbegehren ist ebenfalls nicht einzutreten. K. war zu keinem Zeitpunkt in die Führung der vorliegenden Strafverfahren eingebunden. Seine konkrete Mitwirkung an den Verfahren beschränkte sich auf die Stellvertretung des Verfahrensleiters D., wenn dieser büroabwesend, an einem anderen Standort oder anderwei- tig verhindert war (vgl. hierzu act. 6, Ziff. 6), und ist damit lediglich von mar- ginaler Bedeutung. Auf das Gesuch ist in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. hierzu auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom
17. Juni 2019 E. 3.3 und 7.4).
2.6 Sofern sich das Gesuch darüber hinaus gegen «sämtliche Staatsanwälte des Bundes, welche in den Verfahren Nr. SV.15.0902 bzw. SV.17.1581 in- volviert sind» richtet, ist auf dieses mangels hinreichender Substanziierung nicht einzutreten. Der Gesuchsteller gibt diese Personen betreffend lediglich an, er selber könne nicht abschätzen, ob und inwieweit diese Personen be- fangen sind (act. 1, Rz. 44).
3. Das Gesuch erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, sofern es ihm nicht schon an der Zulässigkeit fehlt. Es ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 5. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Isabelle Bühler Galladé - Bundesanwaltschaft, D., Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.