Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A., B. und weitere Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesor- gung, eventuell der Misswirtschaft. Am 4. April 2018 erliess sie gegenüber B. eine Abschlussanzeige im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO. Darin teilte sie mit, das Verfahren in Bezug auf ihn ohne Weiterungen und unter Kosten- übernahme auf die Staatskasse einstellen sowie die bekannten beschlag- nahmten Vermögenswerte einziehen zu wollen, und setzte zur Stellung von Beweisanträgen sowie zur Geltendmachung von Elementen, die für die eventuelle Anwendung der Art. 429 ff. StPO erforderlich sind, eine Frist bis
30. April 2018 an (vgl. zum Ganzen act. 1.2, Ziff. 3). Am 9. April 2018 stellte B. hierzu ein Akteneinsichtsgesuch. Daraufhin wurden ihm durch die Bun- desanwaltschaft die Verfahrensakten in elektronischer Form zugestellt, je- doch ohne ihm Einsicht in die Rubriken 16 (Beschuldigte/Verteidigung) und 17 (zur Person) betreffend die anderen in der eingangs erwähnten Strafun- tersuchung beschuldigten Personen – wie namentlich A. – zu gewähren (vgl. act. 1.2, Ziff. 4).
Am 17. April 2018 verlangte B. Einsicht auch in die ihm bisher nicht offenge- legten Rubriken, worauf die Bundesanwaltschaft u.a. A. um Äusserung er- suchte, ob er Einwände gegen die von B. verlangte Einsicht in die ihn betref- fenden Aktenstücke in den Rubriken 16.12 (Beschuldigte/Verteidigung) und 17.4 (zur Person) habe (vgl. act. 1.2, Ziff. 5). Mit Eingabe vom 23. April 2018 liess A. beantragen, dass B. die Einsichtnahme in diese Aktenstücke zu ver- weigern sei (vgl. act. 1.2, Ziff. 6). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 kam die Bundesanwaltschaft zum Schluss, B. sei Akteneinsicht in die Rubriken 16.12 und 17.4 zu gewähren, und hiess dessen Antrag auf Akteneinsicht gut (act. 1.2).
B. Hiergegen liess A. am 22. Mai 2018 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2018 aufzuheben und das mit Eingabe vom
17. April 2018 ersuchte Akteneinsichtsrecht zu Gunsten von B. nicht zu gewähren.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Dazu stellte A. die Verfahrensanträge, es sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sein Vertreter als amtlicher Verteidiger einzusetzen.
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Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde vom Referenten mit Verfü- gung vom 23. Mai 2018 gutgeheissen (BP.2018.40, act. 2). Zudem wurde die Bundesanwaltschaft aufgefordert, das Aktenverzeichnis zu den Rubriken 16.12 und 17.4 einzureichen (act. 3). Dieses ist am 28. Mai 2018 bei der Beschwerdekammer eingegangen (act. 4, 4.1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und damit Partei des der angefoch- tenen Verfügung zugrunde liegenden Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Seine Beschwerde richtet sich gegen die dem Mitbeschuldigten B. gewährte Akteneinsicht. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Anfech- tungsobjekt (vgl. u.a. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 93 m.w.H.). Das rechtlich geschützte Inte- resse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung kann beispielsweise in privaten Geheimhaltungsinteressen liegen, welche gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO eine Einschränkung der Akteneinsicht rechtfertigen kön- nen. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
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E. 2 September 2014 E. 1.4.1).
Als Missbrauch im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO gelten in erster Linie Kollusionshandlungen, die Zerstörung oder die Beseitigung von Aktenbe- standteilen oder die manifeste Absicht, das Verfahren zu verzögern, bspw. durch exzessives Wahrnehmen des Akteneinsichtsrechts (SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 StPO N. 18). Private Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO, die einer Akteneinsicht allenfalls entgegenstehen, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung denkbar bei sensiblen persönlichen Daten wie ärztlichen Berichten, Tagebüchern und dergleichen (Urteil des Bundesgerichts 1B_130/2014 vom 2. September 2014 E. 1.4.2) oder bei Geschäftsgeheimnissen (Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 6.6). Überwiegende Geheimhaltungsinteressen wur- den demgegenüber verneint für private Bankunterlagen und Dokumente zum Fahrzeugbestand oder zur Finanzierung von Wohneigentum (Urteil des Bun- desgerichts 1B_130/2014 vom 2. September 2014 E. 1.4.2). Gemäss Bun- desgericht vermag eine Berufung der beschuldigten Person auf das Bank- kundengeheimnis oder ihre wirtschaftliche Privatsphäre grundsätzlich nicht zu verhindern, dass die Parteien des Strafverfahrens ihre grundrechtlich und gesetzlich gewährleisteten Verfahrensrechte (etwa betreffend Akteneinsicht)
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wahrnehmen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 6.6 m.w.H.).
E. 2.1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschul- digten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Abgesehen von den Beschränkun- gen des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 108 StPO hat die angeschuldigte Person das Recht, die gesamten Akten einzusehen, ohne dass sie ein Inte- resse irgendwelcher Art nachzuweisen hat (SCHMUTZ, Basler Kommentar,
E. 2.2 Die Strafbehörden können gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO das rechtliche Ge- hör (und damit das Recht auf Akteneinsicht) einschränken, wenn der begrün- dete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder pri- vater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind zurückhaltend und unter Beachtung des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes anzuwenden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1; 1B_245/2015 vom 12. Ap- ril 2016 E. 5.1; 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.4; 1B_130/2014 vom
E. 2.3 Wer die Akteneinsicht durch eine Partei des Strafverfahrens beschwerde- weise anfechten will, hat seine (angeblichen) berechtigten Geheimhaltungs- interessen ausreichend zu substanziieren, zumal die Partei einen gesetzli- chen und verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht hat und deren Beschränkung die Ausnahme bildet (Urteil des Bundesgerichts 1B_194/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.2.2).
E. 2.4 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung listete die Beschwerdegegnerin auf, welche Akten sich in den umstrittenen Rubriken befinden (act. 1.2, Ziff. 12), und kam zum Schluss, es seien darunter keine Unterlagen auszu- machen, die schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen enthalten (act. 1.2, Ziff. 13). Mit dieser Auflistung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde nicht auseinander. In seiner Beschwerde spricht er lediglich pau- schal von «persönlichen Daten», «brisanten Informationen» (act. 1, Rz. 7) bzw. von «persönlichen Informationen (Persönliche Daten aus den Einver- nahmen, Vermögensverhältnisse usw.)» (act. 1, Rz. 8). Tatsächlich befindet sich in der Rubrik 16.12 gemäss dem von der Beschwerdegegnerin einge- reichten Aktenverzeichnis (act. 4.1) fast ausschliesslich Korrespondenz zwi- schen dem Vertreter des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Strafverfahren (wie etwa Ersuchen um Akteneinsicht, Ter- minabsprachen und Vorladungen für Einvernahmen o.ä.). Inwiefern diese schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen enthalten sollen, ist weder er- sichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Sofern ein einziges Dokument aus der Rubrik 17.4 Angaben zu den Vermögensverhält- nissen des Beschwerdeführers und damit Informationen zu seiner wirtschaft- lichen Privatsphäre enthält (Insolvenzerklärung, pag. 17.4.0005-0008), so steht dies nach dem oben Ausgeführten (vgl. oben E. 2.2) der Ausübung der Akteneinsicht durch den Beschwerdegegner ebenfalls nicht entgegen. Auch im vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Bundesgerichts 1B_529/2012 vom 24. Januar 2013 wird festgehalten, dass im Erhalt von Informationen über persönliche Handlungen und Umstände im Zusammen- hang mit einer Strafuntersuchung nicht a priori eine Persönlichkeitsverlet- zung liege. Das Akteneinsichtsrecht könne dann eingeschränkt werden, soll- ten tatsächlich schutzwürdige private Geheimhaltungsinteressen betroffen sein (E. 1.2). Das ist vorliegend nicht der Fall.
E. 2.5 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner würde nach Gewährung der Akteneinsicht nicht davor zurückschrecken, auf
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der von ihm betriebenen Website auch persönliche Daten des Beschwerde- führers zu veröffentlichen (act. 1, Rz. 6 ff.). Wie bereits ausgeführt, ist ein drohender Missbrauch nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. oben E. 2.2), umso mehr als vorliegend kaum schutzwürdige private Geheimhal- tungsinteressen auf dem Spiel stehen. Die Bestimmung von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO sollte zudem nur auf einen drohenden Missbrauch der Rechte im Strafverfahren selbst angewandt werden. Eine allfällige spätere Weitergabe oder Publikation von Informationen aus einem Strafverfahren kann eine Per- sönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB darstellen, steht jedoch der Aus- übung des dem Beschwerdegegner von Gesetzes wegen zustehenden Rechts auf Akteneinsicht nicht entgegen.
E. 2.6 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. act. 1, Rz. 8) ist die Akteneinsicht durch den Mitbeschuldigten auch nicht von einem schutz- würdigen Interesse auf Seiten des Beschwerdegegners abhängig (siehe oben E. 2.1).
E. 3 Auf Grund des Ausgeführten erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb diese ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verbeiständung durch einen amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren ohne Überprü- fung von dessen finanzieller Situation wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Be- schwerdeführers Rechnung getragen werden.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1‘300.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und
E. 8 Abs. 1 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘300.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. Juni 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Advokat Nicola Moser,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B.,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfah- ren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2018.88, BP.2018.41 (Nebenverfahren: BP.2018.40)
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A., B. und weitere Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesor- gung, eventuell der Misswirtschaft. Am 4. April 2018 erliess sie gegenüber B. eine Abschlussanzeige im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO. Darin teilte sie mit, das Verfahren in Bezug auf ihn ohne Weiterungen und unter Kosten- übernahme auf die Staatskasse einstellen sowie die bekannten beschlag- nahmten Vermögenswerte einziehen zu wollen, und setzte zur Stellung von Beweisanträgen sowie zur Geltendmachung von Elementen, die für die eventuelle Anwendung der Art. 429 ff. StPO erforderlich sind, eine Frist bis
30. April 2018 an (vgl. zum Ganzen act. 1.2, Ziff. 3). Am 9. April 2018 stellte B. hierzu ein Akteneinsichtsgesuch. Daraufhin wurden ihm durch die Bun- desanwaltschaft die Verfahrensakten in elektronischer Form zugestellt, je- doch ohne ihm Einsicht in die Rubriken 16 (Beschuldigte/Verteidigung) und 17 (zur Person) betreffend die anderen in der eingangs erwähnten Strafun- tersuchung beschuldigten Personen – wie namentlich A. – zu gewähren (vgl. act. 1.2, Ziff. 4).
Am 17. April 2018 verlangte B. Einsicht auch in die ihm bisher nicht offenge- legten Rubriken, worauf die Bundesanwaltschaft u.a. A. um Äusserung er- suchte, ob er Einwände gegen die von B. verlangte Einsicht in die ihn betref- fenden Aktenstücke in den Rubriken 16.12 (Beschuldigte/Verteidigung) und 17.4 (zur Person) habe (vgl. act. 1.2, Ziff. 5). Mit Eingabe vom 23. April 2018 liess A. beantragen, dass B. die Einsichtnahme in diese Aktenstücke zu ver- weigern sei (vgl. act. 1.2, Ziff. 6). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 kam die Bundesanwaltschaft zum Schluss, B. sei Akteneinsicht in die Rubriken 16.12 und 17.4 zu gewähren, und hiess dessen Antrag auf Akteneinsicht gut (act. 1.2).
B. Hiergegen liess A. am 22. Mai 2018 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2018 aufzuheben und das mit Eingabe vom
17. April 2018 ersuchte Akteneinsichtsrecht zu Gunsten von B. nicht zu gewähren.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Dazu stellte A. die Verfahrensanträge, es sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sein Vertreter als amtlicher Verteidiger einzusetzen.
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Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde vom Referenten mit Verfü- gung vom 23. Mai 2018 gutgeheissen (BP.2018.40, act. 2). Zudem wurde die Bundesanwaltschaft aufgefordert, das Aktenverzeichnis zu den Rubriken 16.12 und 17.4 einzureichen (act. 3). Dieses ist am 28. Mai 2018 bei der Beschwerdekammer eingegangen (act. 4, 4.1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und damit Partei des der angefoch- tenen Verfügung zugrunde liegenden Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Seine Beschwerde richtet sich gegen die dem Mitbeschuldigten B. gewährte Akteneinsicht. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Anfech- tungsobjekt (vgl. u.a. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 93 m.w.H.). Das rechtlich geschützte Inte- resse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung kann beispielsweise in privaten Geheimhaltungsinteressen liegen, welche gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO eine Einschränkung der Akteneinsicht rechtfertigen kön- nen. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
- 4 -
2.
2.1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschul- digten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Abgesehen von den Beschränkun- gen des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 108 StPO hat die angeschuldigte Person das Recht, die gesamten Akten einzusehen, ohne dass sie ein Inte- resse irgendwelcher Art nachzuweisen hat (SCHMUTZ, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 101 StPO N. 8). Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteres- sen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO).
2.2 Die Strafbehörden können gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO das rechtliche Ge- hör (und damit das Recht auf Akteneinsicht) einschränken, wenn der begrün- dete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder pri- vater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind zurückhaltend und unter Beachtung des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes anzuwenden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1; 1B_245/2015 vom 12. Ap- ril 2016 E. 5.1; 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.4; 1B_130/2014 vom
2. September 2014 E. 1.4.1).
Als Missbrauch im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO gelten in erster Linie Kollusionshandlungen, die Zerstörung oder die Beseitigung von Aktenbe- standteilen oder die manifeste Absicht, das Verfahren zu verzögern, bspw. durch exzessives Wahrnehmen des Akteneinsichtsrechts (SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 StPO N. 18). Private Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO, die einer Akteneinsicht allenfalls entgegenstehen, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung denkbar bei sensiblen persönlichen Daten wie ärztlichen Berichten, Tagebüchern und dergleichen (Urteil des Bundesgerichts 1B_130/2014 vom 2. September 2014 E. 1.4.2) oder bei Geschäftsgeheimnissen (Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 6.6). Überwiegende Geheimhaltungsinteressen wur- den demgegenüber verneint für private Bankunterlagen und Dokumente zum Fahrzeugbestand oder zur Finanzierung von Wohneigentum (Urteil des Bun- desgerichts 1B_130/2014 vom 2. September 2014 E. 1.4.2). Gemäss Bun- desgericht vermag eine Berufung der beschuldigten Person auf das Bank- kundengeheimnis oder ihre wirtschaftliche Privatsphäre grundsätzlich nicht zu verhindern, dass die Parteien des Strafverfahrens ihre grundrechtlich und gesetzlich gewährleisteten Verfahrensrechte (etwa betreffend Akteneinsicht)
- 5 -
wahrnehmen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 6.6 m.w.H.).
2.3 Wer die Akteneinsicht durch eine Partei des Strafverfahrens beschwerde- weise anfechten will, hat seine (angeblichen) berechtigten Geheimhaltungs- interessen ausreichend zu substanziieren, zumal die Partei einen gesetzli- chen und verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht hat und deren Beschränkung die Ausnahme bildet (Urteil des Bundesgerichts 1B_194/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.2.2).
2.4 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung listete die Beschwerdegegnerin auf, welche Akten sich in den umstrittenen Rubriken befinden (act. 1.2, Ziff. 12), und kam zum Schluss, es seien darunter keine Unterlagen auszu- machen, die schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen enthalten (act. 1.2, Ziff. 13). Mit dieser Auflistung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde nicht auseinander. In seiner Beschwerde spricht er lediglich pau- schal von «persönlichen Daten», «brisanten Informationen» (act. 1, Rz. 7) bzw. von «persönlichen Informationen (Persönliche Daten aus den Einver- nahmen, Vermögensverhältnisse usw.)» (act. 1, Rz. 8). Tatsächlich befindet sich in der Rubrik 16.12 gemäss dem von der Beschwerdegegnerin einge- reichten Aktenverzeichnis (act. 4.1) fast ausschliesslich Korrespondenz zwi- schen dem Vertreter des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Strafverfahren (wie etwa Ersuchen um Akteneinsicht, Ter- minabsprachen und Vorladungen für Einvernahmen o.ä.). Inwiefern diese schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen enthalten sollen, ist weder er- sichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Sofern ein einziges Dokument aus der Rubrik 17.4 Angaben zu den Vermögensverhält- nissen des Beschwerdeführers und damit Informationen zu seiner wirtschaft- lichen Privatsphäre enthält (Insolvenzerklärung, pag. 17.4.0005-0008), so steht dies nach dem oben Ausgeführten (vgl. oben E. 2.2) der Ausübung der Akteneinsicht durch den Beschwerdegegner ebenfalls nicht entgegen. Auch im vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Bundesgerichts 1B_529/2012 vom 24. Januar 2013 wird festgehalten, dass im Erhalt von Informationen über persönliche Handlungen und Umstände im Zusammen- hang mit einer Strafuntersuchung nicht a priori eine Persönlichkeitsverlet- zung liege. Das Akteneinsichtsrecht könne dann eingeschränkt werden, soll- ten tatsächlich schutzwürdige private Geheimhaltungsinteressen betroffen sein (E. 1.2). Das ist vorliegend nicht der Fall.
2.5 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner würde nach Gewährung der Akteneinsicht nicht davor zurückschrecken, auf
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der von ihm betriebenen Website auch persönliche Daten des Beschwerde- führers zu veröffentlichen (act. 1, Rz. 6 ff.). Wie bereits ausgeführt, ist ein drohender Missbrauch nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. oben E. 2.2), umso mehr als vorliegend kaum schutzwürdige private Geheimhal- tungsinteressen auf dem Spiel stehen. Die Bestimmung von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO sollte zudem nur auf einen drohenden Missbrauch der Rechte im Strafverfahren selbst angewandt werden. Eine allfällige spätere Weitergabe oder Publikation von Informationen aus einem Strafverfahren kann eine Per- sönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB darstellen, steht jedoch der Aus- übung des dem Beschwerdegegner von Gesetzes wegen zustehenden Rechts auf Akteneinsicht nicht entgegen.
2.6 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. act. 1, Rz. 8) ist die Akteneinsicht durch den Mitbeschuldigten auch nicht von einem schutz- würdigen Interesse auf Seiten des Beschwerdegegners abhängig (siehe oben E. 2.1).
3. Auf Grund des Ausgeführten erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb diese ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verbeiständung durch einen amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren ohne Überprü- fung von dessen finanzieller Situation wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Be- schwerdeführers Rechnung getragen werden.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1‘300.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘300.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Nicola Moser - B. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.