opencaselaw.ch

BP.2018.40

Bundesstrafgericht · 2018-05-23 · Deutsch CH

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.
  2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 23. Mai 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Referent, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat Nicola Moser,

Gesuchsteller

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B.,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BP.2018.40 (Hauptverfahren: BB.2018.88)

- 2 -

Der Referent hält fest, dass:

- B. die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 17. April 2018 um Einsicht in die den Mitbeschuldigten A. betreffenden Verfahrensakten mit den Rubriken 16.12 (Beschuldigte/Verteidigung) und 17.4 (zur Person) ersuchte (vgl. BB.2018.88, act. 1.2, Ziff. 5);

- A. diesbezüglich mit Eingabe vom 23. April 2018 verlangte, dass B. das Ak- teneinsichtsrecht nicht gewährt werde (vgl. BB.2018.88, act. 1.2, Ziff. 6);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Mai 2018 den Antrag von B. auf Akteneinsicht guthiess (BB.2018.88, act. 1.2);

- A. hiergegen am 22. Mai 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);

- er beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1, S. 2).

Der Referent zieht in Erwägung, dass:

- der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschie- bende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO);

- der Verfahrensleitung bei ihrem Entscheid ein weiter Ermessensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Entscheid das Be- schwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechts- streit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.1 m.w.H.);

- die sofortige Gewährung der umstrittenen Akteneinsicht zur Gegenstandslo- sigkeit des Beschwerdeverfahrens führen würde;

- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund gutzuheissen ist;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;

- 3 -

und verfügt:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.

2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 23. Mai 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Referent: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Nicola Moser - B. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.