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BB.2017.66

Bundesstrafgericht · 2017-09-08 · Deutsch CH

Akteneinsicht (Art. 107 f. StPO).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 15. August 2013 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB und der Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis StGB (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft).

B. Auf Beschwerde von A. wies die Beschwerdekammer die BA mit Beschluss BB.2015.128 vom 28. April 2016 an, die Medienmitteilungen und die Korres- pondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren gegen A. in die Strafakten aufzunehmen (act. 1.5). Dieser Entscheid wurde auf eine zweite Beschwerde von A. hin mit Beschluss BB.2016.270 vom 19. Dezember 2016 bestätigt.

C. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 informierte die BA den Verteidiger von A., dass sich die Geschäftsleitung der BA den Fragen im Nachgang zu den Beschlüssen der Beschwerdekammer bezüglich Aktenführung widmen werde (Verfahrensakten BA, SV.13.0943 pag. 16.100-0361). Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 ersuchte der Verteidiger um Zustellung der aktuali- sierten Strafverfahrensakten auf USB-Stick (pag. 16.100-0363 f.). Am

8. März 2017 wiederholte der Verteidiger sein Ersuchen (pag. 16.100-0365). Mit Schreiben vom 10. März 2017 teilte die BA dem Verteidiger mit, dass nach Aufbereitung der Akten eine elektronische Akteneinsicht innerhalb der nächsten zwei Wochen möglich sein werde (pag. 16.100-0367 f.).

Mit Schreiben vom 23. März 2017 stellte die BA dem Verteidiger einen USB- Stick mit den Verfahrensakten SV.13.0943 mit Aktenbestand per 23. März 2017 sowie ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zu (pag. 16.100-0370). Mit separatem Schreiben vom 23. März 2017 stellte die Leiterin des Rechts- dienstes der BA die Korrespondenz der BA mit den Journalisten in teilano- nymisierter Form zu. Sie erläuterte darin dem Verteidiger sodann die Gründe für die vorgenommene Teilanonymisierung (act. 1.0; pag. 22.002-0001 ff.). Mit an die Leiterin des Rechtsdienstes adressiertem Schreiben vom 28. März 2017 kritisierte der Verteidiger diese Anonymisierung und verlangte ab- schliessend die Zustellung der Korrespondenz im Original und ohne Verzug (pag. 16.100-0376).

D. Mit Eingabe vom 6. April 2017 lässt A. Beschwerde gegen das Begleitschrei- ben der Leiterin der Rechtsabteilung vom 23. März 2017 zur zugestellten

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Korrespondenz der BA mit den Journalisten bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen (act. 1). Er beantragt, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben. Die BA sei anzuweisen, die gesamte, bisher in die- ser Strafuntersuchung ergangene Korrespondenz zwischen ihr und den Journalisten ohne Anonymisierung in die Rubrik 22 der Strafakten abzule- gen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 6). Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdereplik ein (act. 8). Auf die Einladung zur Beschwerdeduplik hin reichte die Beschwerdegegnerin nichts ein.

Auf die Ausführung der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegeg- nerin erlassene Verfügung, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf vollständige Akteneinsicht, d.h. Einsicht in die nicht anonymisierte Kor- respondenz mit den Journalisten, implizit abgewiesen wurde (act. 1.0). Mit- hin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Beschwerdeführer habe kein rechtlich geschütztes Interesse. Für die Ablage in den Strafakten sei den Beschlüssen der Beschwerdekam- mer zufolge entscheidend gewesen, dass der Betroffene überprüfen können

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müsse, ob die Behörde im Rahmen ihrer aktiven oder reaktiven Kommuni- kation mit den Medienschaffenden den Grundsatz der Unschuldsvermutung beachtet habe. Der Beschwerdeführer benötige aber weder die Namen der Journalisten noch deren Fragen, die andere Fälle betreffen, um die Korres- pondenz auf eine allfällige Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Behörde zu überprüfen (act. 6 S. 2 f.). Was die Beschwerdegegnerin vor- bringt, betrifft die materielle Begründetheit der Beschwerde. Der Beschwer- deführer ist als Beschuldigter durch den Entscheid in seinem Recht auf Ak- teneinsicht eingeschränkt und damit direkt betroffen. Er ist daher zur Be- schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Anonymisierung der Namen der Journalisten im Schreiben vom 23. März 2017 damit, dass journalistische Kreise vor Risiken für Medienschaffende in der Ukraine gewarnt hätten. Sie verwies auf folgende Unterlagen zur Gefährdungslage der Medienschaffen- den in der Ukraine: Bericht von Reporter ohne Grenzen, Pressemitteilung des deutschen Journalistenverbandes vom 12. Mai 2016, Rede von Alexey Tarasov an der OSZE-Konferenz vom 21. September 2015, Statistik des Co- mittee to Protect Journalists zur Anzahl der getöteten Journalisten und Ver- urteilungen und Liste des Institute of Mass Media (Ukraine) der Namen der getöteten Journalisten, NZZ-Artikel vom 13. Mai 2016 zum Fall „Mirotworez“ („Medienkrieg in der Ukraine: Journalisten auf der schwarzen Liste“) und Ar- tikel des Spiegels vom 20. Juli 2016 („Ukraine: Journalist bei Bombenan- schlag in Kiew getötet“). Auf die Anonymisierung des Namens des Journa- listen B. sei verzichtet worden, weil sich dieser nach Angaben der Beschwer- degegnerin bereits mehrfach zur betreffenden Angelegenheit geäussert habe. Weiter teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie bisher keine Verletzung der Unschuldsvermutung durch die analy- sierten Artikel habe ausmachen können (pag. 22.002-0001). In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin in der Sache zu- nächst aus, dass die Namen der betroffenen Journalisten sowie Fragen zu anderen Strafverfahren nicht notwendig seien, damit der Beschwerdeführer die Kommunikation der Beschwerdegegnerin auf eine allfällige Verletzung der Unschuldsvermutung hin überprüfen könne (act. 6 S. 3). Sodann erklärte die Beschwerdegegnerin, dass durch die Aufnahme der Namen der Journa- listen die in Art. 17 BV und Art. 10 EMRK verankerte Medienfreiheit sowie das in Art. 17 Abs. 3 BV festgeschriebene Redaktionsgeheimnis verletzt würde. Unabhängig davon, ob durch die vom Beschwerdeführer verlangte

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Offenlegung der Namen ein Medienschaffender in eine konkrete Gefähr- dungssituation gelange oder nicht, würde dadurch bereits eine unzulässige Abschreckung seitens der Medienschaffenden – ein so genannter „chilling effect“ – bewirkt. Es bestehe des Weiteren keine genügende gesetzliche Grundlage für die Speicherung der Namen der Medienschaffenden. Im vor- liegenden Falle würde die systematische Aufnahme der Personendaten (inkl. Korrespondenz) der Medienschaffenden zu den Verfahrensakten einer Be- arbeitung von Personendaten gleichkommen und verletze damit Art. 13 BV und Art. 12 Abs. 2 DSG. Art. 100 StPO reiche als gesetzliche Grundlage hierzu nicht aus. Von einer Erfassung und Ablage der Personendaten inkl. Korrespondenz in den Verfahrensakten hätten die Medienschaffenden nicht ausgehen müssen und auch nicht können (act. 6 S. 3 f.).

E. 2.2 Gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anonymisierung der Korrespondenz mit den Journalisten bringt der Beschwerdeführer in ei- nem ersten Punkt vor, die Beschlüsse BB.2015.128 vom 28. April 2016 und BB.2016.270 vom 19. Dezember 2016 würden keinen Raum hiefür bieten (act. 1 S. 22). In einem nächsten Punkt macht er geltend, der Schutz der Journalisten stelle nur einen Vorwand dar, um seine Nachforschungen zu verhindern, ob Drit- ten, d.h. angeblichen Journalisten, ausserhalb des gesetzlichen Rahmens Informationen übermittelt worden seien, wie im Fall von B. geschehen, wel- cher mehr als ein simpler Presseagent sei (act. 1 S. 18). B. sei Mitglied des ukrainischen Parlaments, dem C. zugehörig. Der Staatsanwalt des Bundes habe dem bekannten politischen Gegner des Beschwerdeführers vertrauli- che Informationen übermittelt (act. 1 S. 16). Überdies habe sich B. nie über seine Artikel über den Beschwerdeführer be- sorgt gezeigt (act. 1 S. 22). Die Mehrheit der Journalisten würde ihre Artikel mit ihren Namen zeichnen (act. 1 S. 23). Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer die physische Integrität der Journalisten angrei- fen würde (act. 1 S. 23). Im Gegenteil sei die Begründung der Beschwerde- gegnerin geeignet, dessen Unschuldsvermutung in krasser Weise zu verlet- zen (act. 1 S. 23). Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Journalisten öffentlich mit den von der Beschwerdegegnerin ausserhalb des gesetzlichen Rahmens verbreiteten Informationen brüsten, um mediale At- tacken gegen den Beschwerdeführer zu führen, wenn sie sich, so wie B., in der Ukraine bedroht fühlen würden. Angesichts des gerechtfertigten umfas- senden Misstrauens gegenüber dem realen Inhalt der Korrespondenz sei es wichtig, dass der Beschwerdeführer selber überprüfen könne, dass es sich

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tatsächlich um andere Dossiers handle. Im Übrigen hätte es die Beschwer- degegnerin vermeiden sollen, mehrere Strafverfahren in demselben Schrei- ben zu behandeln.

E. 2.3 Die Parteien haben im Strafverfahren das Recht, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Ist die streitige Korrespondenz in den Akten, steht ihnen auch diesbezüglich ein Akteneinsichtsrecht zu. Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO sieht allerdings vor, dass die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken können, wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrens- handlungen zu begrenzen (Abs. 3). Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde (Abs. 4). Ist der Grund für die Einschränkun- gen weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren (Abs. 5).

E. 2.4 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers und wie die Beschwerde- gegnerin zu Recht hervorhebt, wurde mit Beschluss BB.2015.128 vom

28. April 2016, E. 3.10 explizit darauf hingewiesen, dass mit diesem Ent- scheid „die Frage, in welchem Umfang (gegebenenfalls unter Abdeckung der Namen der betreffenden Journalisten) dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren ist, nicht beantwortet“ wurde. Dass für in der Ukraine tätigen Jour- nalisten, insbesondere für diejenigen, welche zu politisch kontroversen The- men recherchieren, eine ernstzunehmende Gefährdungssituation existiert, steht ausser Zweifel (s. vorgenannte Zusammenstellung der Beschwerde- gegnerin, Verfahrensakten SV.13.0943 pag. 22.002-0053 ff.). Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringt, zielt an dieser Tatsache vorbei. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist der Staat bei Kenntnis und im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, Verlage und Journalisten vor Gewalttaten von Seiten Dritter zu schützen (Urteil i.S. Özgür Gündem gegen Türkei vom

16. März 2000 [Nr. 23144/93, Ziff. 43 ff.]; FRANZ ZELLER/REGINA KIENER, in Basler Kommentar Bundesverfassung, Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basel 2015, Art. 17 N. 19 f.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 475). In diesem Sinne fliessen aus der Medienfreiheit staatliche Schutzpflichten. Vorliegend ist zwar richtig, dass diejenigen Journalisten, deren Artikel unter deren Namen veröffentlicht wurden, sich damit grundsätzlich bereits exponiert haben. Ihre gesamte Re- cherchiertätigkeit haben die betreffenden Journalisten in ihren Artikeln aber nicht offen gelegt. Zu Recht geht daher die Beschwerdegegnerin auf Seiten der Journalisten von vitalen Geheimhaltungsinteressen aus, welche gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs

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des Beschwerdeführers erforderlich machen. Den berechtigten Interessen der Journalisten am Schutz ihrer journalistischen Tätigkeit sowie am Persön- lichkeits- und Datenschutz, trug die Beschwerdegegnerin mit der Anonymi- sierung der streitigen Korrespondenz Rechnung. Schutzwürdige Interessen des Beschwerdeführers an der Einsicht in die Namen der Journalisten sind demgegenüber nicht auszumachen. Der Beschwerdegegnerin ist ohne wei- teres beizupflichten, dass die Namen der betroffenen Journalisten sowie Fra- gen zu anderen Strafverfahren nicht notwendig sind, um die Kommunikation der Beschwerdegegnerin auf eine allfällige Verletzung der Unschuldsvermu- tung hin überprüfen zu können. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte da- für, dass die Beschwerdegegnerin nicht Journalisten, sondern sich angeblich als solche ausgebenden politischen Gegnern des Beschwerdeführers Aus- kunft gegeben haben könnte. Entgegen der Darstellung des Beschwerde- führers ist namentlich B. nicht nur als Mitglied des ukrainischen Parlaments, sondern auch als Journalist tätig (s. Verfahrensakten SV.13.0943 pag. 22.002-0063). Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellen unbe- legte Behauptungen dar. Selbst wenn es sich bei den Fragestellern nicht um Journalisten gehandelt haben sollte, würde dies nichts am gesetzlichen Rah- men ändern, nach welchem sich die Antworten der Beschwerdegegnerin zu richten hatten. Ob die Beschwerdegegnerin dabei die Vorgaben von Art. 74 StPO zur Orientierung der (per se anonymen) Öffentlichkeit einhielt oder nicht, kann der Beschwerdeführer ohne Kenntnis der Namen der Fragestel- ler überprüfen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwer- degegnerin entgegen ihrer Erklärung nicht nur Informationen betreffend an- dere Strafverfahren geschwärzt habe. Für eine Überprüfung durch das Ge- richt besteht kein Anlass. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vor- genommene Anonymisierung der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit den Journalisten nicht zu beanstanden und die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht auszumachen ist. Bei die- sem Prüfungsergebnis ist auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdegeg- nerin gegen die Aufnahme der Namen der Medienschaffenden in den Ak- ten/Speicherung von deren Namen nicht weiter einzugehen. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 8. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Reza Vafadar,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 107 f. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2017.66

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 15. August 2013 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB und der Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis StGB (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft).

B. Auf Beschwerde von A. wies die Beschwerdekammer die BA mit Beschluss BB.2015.128 vom 28. April 2016 an, die Medienmitteilungen und die Korres- pondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren gegen A. in die Strafakten aufzunehmen (act. 1.5). Dieser Entscheid wurde auf eine zweite Beschwerde von A. hin mit Beschluss BB.2016.270 vom 19. Dezember 2016 bestätigt.

C. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 informierte die BA den Verteidiger von A., dass sich die Geschäftsleitung der BA den Fragen im Nachgang zu den Beschlüssen der Beschwerdekammer bezüglich Aktenführung widmen werde (Verfahrensakten BA, SV.13.0943 pag. 16.100-0361). Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 ersuchte der Verteidiger um Zustellung der aktuali- sierten Strafverfahrensakten auf USB-Stick (pag. 16.100-0363 f.). Am

8. März 2017 wiederholte der Verteidiger sein Ersuchen (pag. 16.100-0365). Mit Schreiben vom 10. März 2017 teilte die BA dem Verteidiger mit, dass nach Aufbereitung der Akten eine elektronische Akteneinsicht innerhalb der nächsten zwei Wochen möglich sein werde (pag. 16.100-0367 f.).

Mit Schreiben vom 23. März 2017 stellte die BA dem Verteidiger einen USB- Stick mit den Verfahrensakten SV.13.0943 mit Aktenbestand per 23. März 2017 sowie ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zu (pag. 16.100-0370). Mit separatem Schreiben vom 23. März 2017 stellte die Leiterin des Rechts- dienstes der BA die Korrespondenz der BA mit den Journalisten in teilano- nymisierter Form zu. Sie erläuterte darin dem Verteidiger sodann die Gründe für die vorgenommene Teilanonymisierung (act. 1.0; pag. 22.002-0001 ff.). Mit an die Leiterin des Rechtsdienstes adressiertem Schreiben vom 28. März 2017 kritisierte der Verteidiger diese Anonymisierung und verlangte ab- schliessend die Zustellung der Korrespondenz im Original und ohne Verzug (pag. 16.100-0376).

D. Mit Eingabe vom 6. April 2017 lässt A. Beschwerde gegen das Begleitschrei- ben der Leiterin der Rechtsabteilung vom 23. März 2017 zur zugestellten

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Korrespondenz der BA mit den Journalisten bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen (act. 1). Er beantragt, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben. Die BA sei anzuweisen, die gesamte, bisher in die- ser Strafuntersuchung ergangene Korrespondenz zwischen ihr und den Journalisten ohne Anonymisierung in die Rubrik 22 der Strafakten abzule- gen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 6). Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdereplik ein (act. 8). Auf die Einladung zur Beschwerdeduplik hin reichte die Beschwerdegegnerin nichts ein.

Auf die Ausführung der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegeg- nerin erlassene Verfügung, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf vollständige Akteneinsicht, d.h. Einsicht in die nicht anonymisierte Kor- respondenz mit den Journalisten, implizit abgewiesen wurde (act. 1.0). Mit- hin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Beschwerdeführer habe kein rechtlich geschütztes Interesse. Für die Ablage in den Strafakten sei den Beschlüssen der Beschwerdekam- mer zufolge entscheidend gewesen, dass der Betroffene überprüfen können

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müsse, ob die Behörde im Rahmen ihrer aktiven oder reaktiven Kommuni- kation mit den Medienschaffenden den Grundsatz der Unschuldsvermutung beachtet habe. Der Beschwerdeführer benötige aber weder die Namen der Journalisten noch deren Fragen, die andere Fälle betreffen, um die Korres- pondenz auf eine allfällige Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Behörde zu überprüfen (act. 6 S. 2 f.). Was die Beschwerdegegnerin vor- bringt, betrifft die materielle Begründetheit der Beschwerde. Der Beschwer- deführer ist als Beschuldigter durch den Entscheid in seinem Recht auf Ak- teneinsicht eingeschränkt und damit direkt betroffen. Er ist daher zur Be- schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Anonymisierung der Namen der Journalisten im Schreiben vom 23. März 2017 damit, dass journalistische Kreise vor Risiken für Medienschaffende in der Ukraine gewarnt hätten. Sie verwies auf folgende Unterlagen zur Gefährdungslage der Medienschaffen- den in der Ukraine: Bericht von Reporter ohne Grenzen, Pressemitteilung des deutschen Journalistenverbandes vom 12. Mai 2016, Rede von Alexey Tarasov an der OSZE-Konferenz vom 21. September 2015, Statistik des Co- mittee to Protect Journalists zur Anzahl der getöteten Journalisten und Ver- urteilungen und Liste des Institute of Mass Media (Ukraine) der Namen der getöteten Journalisten, NZZ-Artikel vom 13. Mai 2016 zum Fall „Mirotworez“ („Medienkrieg in der Ukraine: Journalisten auf der schwarzen Liste“) und Ar- tikel des Spiegels vom 20. Juli 2016 („Ukraine: Journalist bei Bombenan- schlag in Kiew getötet“). Auf die Anonymisierung des Namens des Journa- listen B. sei verzichtet worden, weil sich dieser nach Angaben der Beschwer- degegnerin bereits mehrfach zur betreffenden Angelegenheit geäussert habe. Weiter teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie bisher keine Verletzung der Unschuldsvermutung durch die analy- sierten Artikel habe ausmachen können (pag. 22.002-0001). In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin in der Sache zu- nächst aus, dass die Namen der betroffenen Journalisten sowie Fragen zu anderen Strafverfahren nicht notwendig seien, damit der Beschwerdeführer die Kommunikation der Beschwerdegegnerin auf eine allfällige Verletzung der Unschuldsvermutung hin überprüfen könne (act. 6 S. 3). Sodann erklärte die Beschwerdegegnerin, dass durch die Aufnahme der Namen der Journa- listen die in Art. 17 BV und Art. 10 EMRK verankerte Medienfreiheit sowie das in Art. 17 Abs. 3 BV festgeschriebene Redaktionsgeheimnis verletzt würde. Unabhängig davon, ob durch die vom Beschwerdeführer verlangte

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Offenlegung der Namen ein Medienschaffender in eine konkrete Gefähr- dungssituation gelange oder nicht, würde dadurch bereits eine unzulässige Abschreckung seitens der Medienschaffenden – ein so genannter „chilling effect“ – bewirkt. Es bestehe des Weiteren keine genügende gesetzliche Grundlage für die Speicherung der Namen der Medienschaffenden. Im vor- liegenden Falle würde die systematische Aufnahme der Personendaten (inkl. Korrespondenz) der Medienschaffenden zu den Verfahrensakten einer Be- arbeitung von Personendaten gleichkommen und verletze damit Art. 13 BV und Art. 12 Abs. 2 DSG. Art. 100 StPO reiche als gesetzliche Grundlage hierzu nicht aus. Von einer Erfassung und Ablage der Personendaten inkl. Korrespondenz in den Verfahrensakten hätten die Medienschaffenden nicht ausgehen müssen und auch nicht können (act. 6 S. 3 f.). 2.2 Gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anonymisierung der Korrespondenz mit den Journalisten bringt der Beschwerdeführer in ei- nem ersten Punkt vor, die Beschlüsse BB.2015.128 vom 28. April 2016 und BB.2016.270 vom 19. Dezember 2016 würden keinen Raum hiefür bieten (act. 1 S. 22). In einem nächsten Punkt macht er geltend, der Schutz der Journalisten stelle nur einen Vorwand dar, um seine Nachforschungen zu verhindern, ob Drit- ten, d.h. angeblichen Journalisten, ausserhalb des gesetzlichen Rahmens Informationen übermittelt worden seien, wie im Fall von B. geschehen, wel- cher mehr als ein simpler Presseagent sei (act. 1 S. 18). B. sei Mitglied des ukrainischen Parlaments, dem C. zugehörig. Der Staatsanwalt des Bundes habe dem bekannten politischen Gegner des Beschwerdeführers vertrauli- che Informationen übermittelt (act. 1 S. 16). Überdies habe sich B. nie über seine Artikel über den Beschwerdeführer be- sorgt gezeigt (act. 1 S. 22). Die Mehrheit der Journalisten würde ihre Artikel mit ihren Namen zeichnen (act. 1 S. 23). Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer die physische Integrität der Journalisten angrei- fen würde (act. 1 S. 23). Im Gegenteil sei die Begründung der Beschwerde- gegnerin geeignet, dessen Unschuldsvermutung in krasser Weise zu verlet- zen (act. 1 S. 23). Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Journalisten öffentlich mit den von der Beschwerdegegnerin ausserhalb des gesetzlichen Rahmens verbreiteten Informationen brüsten, um mediale At- tacken gegen den Beschwerdeführer zu führen, wenn sie sich, so wie B., in der Ukraine bedroht fühlen würden. Angesichts des gerechtfertigten umfas- senden Misstrauens gegenüber dem realen Inhalt der Korrespondenz sei es wichtig, dass der Beschwerdeführer selber überprüfen könne, dass es sich

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tatsächlich um andere Dossiers handle. Im Übrigen hätte es die Beschwer- degegnerin vermeiden sollen, mehrere Strafverfahren in demselben Schrei- ben zu behandeln. 2.3 Die Parteien haben im Strafverfahren das Recht, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Ist die streitige Korrespondenz in den Akten, steht ihnen auch diesbezüglich ein Akteneinsichtsrecht zu. Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO sieht allerdings vor, dass die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken können, wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrens- handlungen zu begrenzen (Abs. 3). Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde (Abs. 4). Ist der Grund für die Einschränkun- gen weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren (Abs. 5). 2.4 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers und wie die Beschwerde- gegnerin zu Recht hervorhebt, wurde mit Beschluss BB.2015.128 vom

28. April 2016, E. 3.10 explizit darauf hingewiesen, dass mit diesem Ent- scheid „die Frage, in welchem Umfang (gegebenenfalls unter Abdeckung der Namen der betreffenden Journalisten) dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren ist, nicht beantwortet“ wurde. Dass für in der Ukraine tätigen Jour- nalisten, insbesondere für diejenigen, welche zu politisch kontroversen The- men recherchieren, eine ernstzunehmende Gefährdungssituation existiert, steht ausser Zweifel (s. vorgenannte Zusammenstellung der Beschwerde- gegnerin, Verfahrensakten SV.13.0943 pag. 22.002-0053 ff.). Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringt, zielt an dieser Tatsache vorbei. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist der Staat bei Kenntnis und im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, Verlage und Journalisten vor Gewalttaten von Seiten Dritter zu schützen (Urteil i.S. Özgür Gündem gegen Türkei vom

16. März 2000 [Nr. 23144/93, Ziff. 43 ff.]; FRANZ ZELLER/REGINA KIENER, in Basler Kommentar Bundesverfassung, Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basel 2015, Art. 17 N. 19 f.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 475). In diesem Sinne fliessen aus der Medienfreiheit staatliche Schutzpflichten. Vorliegend ist zwar richtig, dass diejenigen Journalisten, deren Artikel unter deren Namen veröffentlicht wurden, sich damit grundsätzlich bereits exponiert haben. Ihre gesamte Re- cherchiertätigkeit haben die betreffenden Journalisten in ihren Artikeln aber nicht offen gelegt. Zu Recht geht daher die Beschwerdegegnerin auf Seiten der Journalisten von vitalen Geheimhaltungsinteressen aus, welche gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs

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des Beschwerdeführers erforderlich machen. Den berechtigten Interessen der Journalisten am Schutz ihrer journalistischen Tätigkeit sowie am Persön- lichkeits- und Datenschutz, trug die Beschwerdegegnerin mit der Anonymi- sierung der streitigen Korrespondenz Rechnung. Schutzwürdige Interessen des Beschwerdeführers an der Einsicht in die Namen der Journalisten sind demgegenüber nicht auszumachen. Der Beschwerdegegnerin ist ohne wei- teres beizupflichten, dass die Namen der betroffenen Journalisten sowie Fra- gen zu anderen Strafverfahren nicht notwendig sind, um die Kommunikation der Beschwerdegegnerin auf eine allfällige Verletzung der Unschuldsvermu- tung hin überprüfen zu können. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte da- für, dass die Beschwerdegegnerin nicht Journalisten, sondern sich angeblich als solche ausgebenden politischen Gegnern des Beschwerdeführers Aus- kunft gegeben haben könnte. Entgegen der Darstellung des Beschwerde- führers ist namentlich B. nicht nur als Mitglied des ukrainischen Parlaments, sondern auch als Journalist tätig (s. Verfahrensakten SV.13.0943 pag. 22.002-0063). Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellen unbe- legte Behauptungen dar. Selbst wenn es sich bei den Fragestellern nicht um Journalisten gehandelt haben sollte, würde dies nichts am gesetzlichen Rah- men ändern, nach welchem sich die Antworten der Beschwerdegegnerin zu richten hatten. Ob die Beschwerdegegnerin dabei die Vorgaben von Art. 74 StPO zur Orientierung der (per se anonymen) Öffentlichkeit einhielt oder nicht, kann der Beschwerdeführer ohne Kenntnis der Namen der Fragestel- ler überprüfen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwer- degegnerin entgegen ihrer Erklärung nicht nur Informationen betreffend an- dere Strafverfahren geschwärzt habe. Für eine Überprüfung durch das Ge- richt besteht kein Anlass. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vor- genommene Anonymisierung der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit den Journalisten nicht zu beanstanden und die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht auszumachen ist. Bei die- sem Prüfungsergebnis ist auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdegeg- nerin gegen die Aufnahme der Namen der Medienschaffenden in den Ak- ten/Speicherung von deren Namen nicht weiter einzugehen. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. September 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Reza Vafadar - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.