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BB.2016.270

Bundesstrafgericht · 2016-12-19 · Deutsch CH

Aktenführung (Art. 100 StPO).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 15. August 2013 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB und der Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis StGB (Verfahrensakten BA).

B. Im Verlaufe dieses Strafverfahrens ersuchte der Rechtsvertreter von A. mehrfach um Zustellung aller Pressemitteilungen und/oder Korrespondenz mit den Journalisten im Zusammenhang mit der vorgenannten Strafuntersu- chung. Mit Verfügung vom 26. November 2015 hielt die BA fest, dass die Akten keine Anfragen von Journalisten und Antworten des Mediendienstes der BA enthalten, da diese nicht Bestandteil der Verfahrensakten seien. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2015 beantragte der Rechtsvertreter die Auf- nahme der Medienmitteilungen und Korrespondenz mit den Journalisten in dieser Sache in die Akten (s. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekam- mer BB.2015.128 vom 28. April 2016, lit. B. ff; act. 1.5). Mit Beschluss BB.2015.128 vom 28. April 2016 wies die Beschwerdekammer die BA an, die Medienmitteilungen und die Korrespondenz mit den Journalisten betref- fend das Strafverfahren gegen A. in die Strafakten aufzunehmen (act. 1.5).

C. Mit Schreiben vom 29. April 2016 und 17. Mai 2016 forderte A. über seinen Rechtsvertreter die BA auf, die Akten entsprechend den Angaben im Be- schluss zu vervollständigen (act. 1.6 und 1.7).

Die BA stellte dem Rechtsvertreter am 25. Mai 2016 einen USB-Stick zu, welcher den Wortlaut sämtlicher, bisher in der Untersuchung ergangenen, reaktiven Medienorientierungen (“Sprachregelung“ nach der Terminologie der BA) enthalten würde (act. 1.8).

Am 27. Mai 2016 verlangte der Rechtsvertreter, es seien auch die konkreten Anfragen der Journalisten zu den Akten zu nehmen und an ihn elektronisch zuzustellen (act. 1.9).

D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 ordnete die BA Folgendes an (act. 1.0):

„1. Mittels Sprachregelung beantwortete Anfragen von Medienschaffenden zum vorliegenden Strafverfahren werden nicht zu den Akten genommen.

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2. Bei solchen Anfragen von Medienschaffenden wird nur der Inhalt der als Standardantwort verschickten Sprachregelung zu den Akten genommen.“

E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 lässt A. Beschwerde gegen die Verfügung vom

21. Juni 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Gesamtheit der Korrespondenz mit schweizerischen oder ausländischen Medien im Zusammenhang mit dem Strafverfahren sei in die Akten aufzu- nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der BA (act. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 beantragt die BA die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer (act. 4 S. 2). Mit Replik vom 8. August 2016 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträ- gen festhalten (act. 6). Diese Eingabe wurde der BA am 9. August 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführung der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 S. 1308).

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E. 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegeg- nerin erlassene Verfügung, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Vervollständigung der Akten mit den Anfragen der Medienleute, und um Einsicht in diese Akten, abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit der angefochtenen Verfügung seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Mit Beschluss BB.2015.128 vom

28. April 2016 sei bereits entschieden worden, dass die Gesamtheit der Kor- respondenz mit den Medien in die Akten aufzunehmen sei. Die Wahrneh- mung des Akteneinsichtsrechts durch die Parteien (Art. 101 Abs. 1 StPO) setzt die vollständige Aktenführung (Art. 100 Abs. 1 StPO) voraus. Der Be- schwerdeführer ist als Beschuldigter demnach durch die angefochtene Ver- fügung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Be- hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.1 Wie schon im Beschwerdeverfahren BB.2015.128 macht der Beschwerde- führer auch vorliegend geltend, dass die Korrespondenz der Beschwerde- gegnerin mit den Medien in die Akten aufzunehmen sei. Er kritisiert nun, dass die Beschwerdegegnerin entgegen den Vorgaben des Beschlusses BB.2015.128 der Beschwerdekammer vom 28. April 2016 die Kopien der Originaldokumente und wichtige Informationen nicht in die Akten aufgenom- men habe (act. 1 S. 7). Die in einer Tabelle eingetragenen Antworten (“Sprachregelungen“) der Beschwerdegegnerin entsprächen nicht dem vor- genannten Beschluss vom 28. April 2016 und würden keine Details enthal- ten. Der Tabelle seien die jeweiligen Mitteilungen nicht beigefügt (act. 1 S. 11 f.). Durch dieses Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin zum einen sein rechtliches Gehör verletzt. Zum anderen habe sie dadurch ihr Ermessen klar missbraucht (act. 1 S. 13).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass gemäss den Erwägungen im fraglichen Beschluss (ausschliesslich) die zu den Anfragen „ergangenen Antworten“ von Art. 74 StPO erfasst seien sowie (lediglich) der

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„Content“ der Öffentlichkeitsorientierung, als deren materieller Gehalt, zu den Akten zu nehmen sei (act. 1.0 S. 3). Zur Begründung führt die Beschwer- degegnerin weiter aus, dass es sich bei den Anfragen der Medienschaffen- den um einen spontanen Akt handle, welcher für sich alleine keinen prozess- relevanten Vorgang darstelle. Namentlich könne der Eingang einer E-Mail eines Medienschaffenden bei einer Behörde nicht dazu geeignet sein, die Unschuldsvermutung der beschuldigten Person zu verletzen. Folglich sei eine derartige Anfrage nicht von der Dokumentationspflicht erfasst und nicht zu den Verfahrensakten zu nehmen (act. 1.0 S. 2). Des Weiteren sei der Empfänger einer reaktiven Orientierung auch deshalb nicht von Relevanz, weil er keine anfragespezifischen Antworten, sondern jeweils lediglich eine verfahrensaktuelle „Sprachregelung“ als Antwort erhalte. Sollte – so die Be- schwerdegegnerin weiter – ausnahmsweise eine anfragespezifische Antwort erfolgen, also eine konkrete und individuelle Beantwortung von spezifischen Fragen eines Medienschaffenden, so müssen in diesem Fall nebst dem In- halt der Antwort auch die Fragen des Medienschaffenden zu den Akten ge- nommen werden, ansonsten die alleinstehende Antworten unter Umständen nicht verstanden und deshalb nicht auf eine allfällige Verletzung der Un- schuldsvermutung hin geprüft werden könnten. Eine solche anfragespezifi- sche Antwort sei bisher noch nicht erfolgt (act. 1.0 S. 4).

E. 3.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin wurde mit Beschluss BB.2015.128 vom 28. April 2016 bereits entschieden, dass auch die Korres- pondenz mit den Journalisten betreffend das fragliche Strafverfahren und damit nicht nur die Antworten sondern auch die Anfragen in die Strafakten aufzunehmen sind. Es besteht vorliegend kein Grund, darauf zurückzukom- men. Dabei ist jede Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren in die Strafakten aufzunehmen unabhängig davon, ob sie eine anfragespezifische Antwort oder eine Standardantwort der Beschwerdegeg- nerin enthält. Selbstredend sind dabei, soweit vorhanden, die Originalurkun- den und im Falle von E-Mail-Verkehr etc. die unveränderten Ausdrucke in die Akten aufzunehmen. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin ledig- lich ihre Antworten und dabei nur deren Inhalt in die Akten aufgenommen. Damit sind die Akten nicht vollständig und die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Verfügung vom 21. Juni 2016 das rechtliche Gehör des Beschwerde- führers verletzt. Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor- wirft, sie habe sich das Recht herausgenommen, den Beschluss vom 28. Ap- ril 2016 auf subjektive und falsche Weise auszulegen, um sich dem Be- schluss nicht unterordnen und die Korrespondenz mit den Journalisten nicht in die Akten aufnehmen zu müssen (act. 1 S. 13), bleibt seine Darstellung hingegen unbelegt. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer einen Ermessensmissbrauch durch die Beschwerdegegnerin nicht darzutun, weshalb ihm in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann.

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E. 4 Die Beschwerde ist im Lichte dieser Ausführungen gutzuheissen und die Be- schwerdegegnerin ist nochmals anzuweisen, die Medienmitteilungen und die Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren SV.13.0943-KOU in die Strafakten aufzunehmen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO).

E. 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat zudem einen Anspruch auf angemes- sene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerde- verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bilden Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die dem Beschwerdeführer zu be- zahlende Entschädigung auf insgesamt Fr. 2'000.-- festzusetzen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird angewie- sen, die Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren SV.13.0943-KOU in die Strafakten aufzunehmen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2‘000.-- für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. Dezember 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Reza Vafadar, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Aktenführung (Art. 100 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2016.270

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 15. August 2013 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB und der Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis StGB (Verfahrensakten BA).

B. Im Verlaufe dieses Strafverfahrens ersuchte der Rechtsvertreter von A. mehrfach um Zustellung aller Pressemitteilungen und/oder Korrespondenz mit den Journalisten im Zusammenhang mit der vorgenannten Strafuntersu- chung. Mit Verfügung vom 26. November 2015 hielt die BA fest, dass die Akten keine Anfragen von Journalisten und Antworten des Mediendienstes der BA enthalten, da diese nicht Bestandteil der Verfahrensakten seien. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2015 beantragte der Rechtsvertreter die Auf- nahme der Medienmitteilungen und Korrespondenz mit den Journalisten in dieser Sache in die Akten (s. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekam- mer BB.2015.128 vom 28. April 2016, lit. B. ff; act. 1.5). Mit Beschluss BB.2015.128 vom 28. April 2016 wies die Beschwerdekammer die BA an, die Medienmitteilungen und die Korrespondenz mit den Journalisten betref- fend das Strafverfahren gegen A. in die Strafakten aufzunehmen (act. 1.5).

C. Mit Schreiben vom 29. April 2016 und 17. Mai 2016 forderte A. über seinen Rechtsvertreter die BA auf, die Akten entsprechend den Angaben im Be- schluss zu vervollständigen (act. 1.6 und 1.7).

Die BA stellte dem Rechtsvertreter am 25. Mai 2016 einen USB-Stick zu, welcher den Wortlaut sämtlicher, bisher in der Untersuchung ergangenen, reaktiven Medienorientierungen (“Sprachregelung“ nach der Terminologie der BA) enthalten würde (act. 1.8).

Am 27. Mai 2016 verlangte der Rechtsvertreter, es seien auch die konkreten Anfragen der Journalisten zu den Akten zu nehmen und an ihn elektronisch zuzustellen (act. 1.9).

D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 ordnete die BA Folgendes an (act. 1.0):

„1. Mittels Sprachregelung beantwortete Anfragen von Medienschaffenden zum vorliegenden Strafverfahren werden nicht zu den Akten genommen.

- 3 -

2. Bei solchen Anfragen von Medienschaffenden wird nur der Inhalt der als Standardantwort verschickten Sprachregelung zu den Akten genommen.“

E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 lässt A. Beschwerde gegen die Verfügung vom

21. Juni 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Gesamtheit der Korrespondenz mit schweizerischen oder ausländischen Medien im Zusammenhang mit dem Strafverfahren sei in die Akten aufzu- nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der BA (act. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 beantragt die BA die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer (act. 4 S. 2). Mit Replik vom 8. August 2016 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträ- gen festhalten (act. 6). Diese Eingabe wurde der BA am 9. August 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführung der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 S. 1308).

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1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegeg- nerin erlassene Verfügung, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Vervollständigung der Akten mit den Anfragen der Medienleute, und um Einsicht in diese Akten, abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit der angefochtenen Verfügung seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Mit Beschluss BB.2015.128 vom

28. April 2016 sei bereits entschieden worden, dass die Gesamtheit der Kor- respondenz mit den Medien in die Akten aufzunehmen sei. Die Wahrneh- mung des Akteneinsichtsrechts durch die Parteien (Art. 101 Abs. 1 StPO) setzt die vollständige Aktenführung (Art. 100 Abs. 1 StPO) voraus. Der Be- schwerdeführer ist als Beschuldigter demnach durch die angefochtene Ver- fügung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Be- hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1 Wie schon im Beschwerdeverfahren BB.2015.128 macht der Beschwerde- führer auch vorliegend geltend, dass die Korrespondenz der Beschwerde- gegnerin mit den Medien in die Akten aufzunehmen sei. Er kritisiert nun, dass die Beschwerdegegnerin entgegen den Vorgaben des Beschlusses BB.2015.128 der Beschwerdekammer vom 28. April 2016 die Kopien der Originaldokumente und wichtige Informationen nicht in die Akten aufgenom- men habe (act. 1 S. 7). Die in einer Tabelle eingetragenen Antworten (“Sprachregelungen“) der Beschwerdegegnerin entsprächen nicht dem vor- genannten Beschluss vom 28. April 2016 und würden keine Details enthal- ten. Der Tabelle seien die jeweiligen Mitteilungen nicht beigefügt (act. 1 S. 11 f.). Durch dieses Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin zum einen sein rechtliches Gehör verletzt. Zum anderen habe sie dadurch ihr Ermessen klar missbraucht (act. 1 S. 13). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass gemäss den Erwägungen im fraglichen Beschluss (ausschliesslich) die zu den Anfragen „ergangenen Antworten“ von Art. 74 StPO erfasst seien sowie (lediglich) der

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„Content“ der Öffentlichkeitsorientierung, als deren materieller Gehalt, zu den Akten zu nehmen sei (act. 1.0 S. 3). Zur Begründung führt die Beschwer- degegnerin weiter aus, dass es sich bei den Anfragen der Medienschaffen- den um einen spontanen Akt handle, welcher für sich alleine keinen prozess- relevanten Vorgang darstelle. Namentlich könne der Eingang einer E-Mail eines Medienschaffenden bei einer Behörde nicht dazu geeignet sein, die Unschuldsvermutung der beschuldigten Person zu verletzen. Folglich sei eine derartige Anfrage nicht von der Dokumentationspflicht erfasst und nicht zu den Verfahrensakten zu nehmen (act. 1.0 S. 2). Des Weiteren sei der Empfänger einer reaktiven Orientierung auch deshalb nicht von Relevanz, weil er keine anfragespezifischen Antworten, sondern jeweils lediglich eine verfahrensaktuelle „Sprachregelung“ als Antwort erhalte. Sollte – so die Be- schwerdegegnerin weiter – ausnahmsweise eine anfragespezifische Antwort erfolgen, also eine konkrete und individuelle Beantwortung von spezifischen Fragen eines Medienschaffenden, so müssen in diesem Fall nebst dem In- halt der Antwort auch die Fragen des Medienschaffenden zu den Akten ge- nommen werden, ansonsten die alleinstehende Antworten unter Umständen nicht verstanden und deshalb nicht auf eine allfällige Verletzung der Un- schuldsvermutung hin geprüft werden könnten. Eine solche anfragespezifi- sche Antwort sei bisher noch nicht erfolgt (act. 1.0 S. 4). 3.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin wurde mit Beschluss BB.2015.128 vom 28. April 2016 bereits entschieden, dass auch die Korres- pondenz mit den Journalisten betreffend das fragliche Strafverfahren und damit nicht nur die Antworten sondern auch die Anfragen in die Strafakten aufzunehmen sind. Es besteht vorliegend kein Grund, darauf zurückzukom- men. Dabei ist jede Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren in die Strafakten aufzunehmen unabhängig davon, ob sie eine anfragespezifische Antwort oder eine Standardantwort der Beschwerdegeg- nerin enthält. Selbstredend sind dabei, soweit vorhanden, die Originalurkun- den und im Falle von E-Mail-Verkehr etc. die unveränderten Ausdrucke in die Akten aufzunehmen. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin ledig- lich ihre Antworten und dabei nur deren Inhalt in die Akten aufgenommen. Damit sind die Akten nicht vollständig und die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Verfügung vom 21. Juni 2016 das rechtliche Gehör des Beschwerde- führers verletzt. Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor- wirft, sie habe sich das Recht herausgenommen, den Beschluss vom 28. Ap- ril 2016 auf subjektive und falsche Weise auszulegen, um sich dem Be- schluss nicht unterordnen und die Korrespondenz mit den Journalisten nicht in die Akten aufnehmen zu müssen (act. 1 S. 13), bleibt seine Darstellung hingegen unbelegt. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer einen Ermessensmissbrauch durch die Beschwerdegegnerin nicht darzutun, weshalb ihm in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann.

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4. Die Beschwerde ist im Lichte dieser Ausführungen gutzuheissen und die Be- schwerdegegnerin ist nochmals anzuweisen, die Medienmitteilungen und die Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren SV.13.0943-KOU in die Strafakten aufzunehmen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat zudem einen Anspruch auf angemes- sene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerde- verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bilden Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die dem Beschwerdeführer zu be- zahlende Entschädigung auf insgesamt Fr. 2'000.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird angewie- sen, die Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren SV.13.0943-KOU in die Strafakten aufzunehmen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2‘000.-- für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

Bellinzona, 22. Dezember 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Reza Vafadar - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.